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{'item': 'W260 2147717-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW260 2147717-1 SpruchW260 2147717-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.01.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2011 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) ein bis 31.10.2016 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Im zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 30.11.2011 stellte der allgemeinmedizinische Sachverständige die Funktionseinschränkung "Zustand nach Ablatio beidseits, Mammatumor rechts 2005, sowie links 2011" mit einem Grad der Behinderung von 60 vH fest. Der medizinische Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im Oktober 2016, da nach Ablauf einer fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist die Wahrscheinlichkeit einer Konsolidierung und Besserung angenommen wurde. Aus diesem Grund stellte die belangte Behörde den Behindertenpass befristet aus.
  2. Am 21.10.2016 beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.12.2016 erstellten Gutachten vom 07.01.2017, wurden die Leiden "Zustand nach Mammaresektion beidseits" und "Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Dazu führte der Gutachter aus, der Grad der Behinderung des führenden Leidens werde im Vergleich zum Vorgutachten um zwei Stufen herabgesenkt, da eine Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Progredienz eingetreten ist. Das neu aufgenommene Leiden 2 erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v

H fest.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, die Chemotherapie habe zu Sensibilitätsstörungen an Zehen und Fingerspitzen (Daumen) geführt. Im Sachverständigengutachten sei nur eine Narbe erwähnt, sie habe dem Gutachter im Rahmen der Untersuchung jedoch beide großen Narben und das Ödem in der Narbenregion gezeigt. Weiters habe sie auf die Bewegungseinschränkung sowie auf häufige Schmerzen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin lagere nachts den Arm hoch und wirke mit täglichen Übungen der Gefahr eines Lymphödems entgegen. Die psychischen Folgeschäden, mit denen sie zu kämpfen habe, seien ebenfalls nicht im Gutachten erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe psychologische Beratung im AKH in Anspruch genommen, die auch im Zusammenhang mit dem bestehenden Gendefekt stehe, welcher zwar für sich genommen keine Erkrankung darstelle, aber im Zusammenhang mit den anderen Erkrankungen nicht zu vernachlässigen sei, und intensivere Kontrollen des Darms, der Bauchspeicheldrüse und der Haut erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin leide durch die Folgen der Krebserkrankung und der Chemotherapie unter einer Neigung zu Ödemen bzw. einem bestehenden Ödem in der Narbenregion, Darmproblemen in Zusammenhang mit einer nach der zweiten Krebserkrankung entwickelten Divertikulose sowie an psychischen Problemen.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens ein. Nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 03.10.2017 und 23.10.2017 durch die beiden medizinischen Sachverständigen wurden die Leiden "
  3. Zustand nach Mammakarzinom rechts 2005 und Mammakarzinom links 2011 mit Ablatio links und prophylaktischer Ablatio rechts", "
  4. Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr", "
  6. Sehstörung beidseits bei Kurzsichtigkeit und Katarakt sowie Netzhautdegeneration beidseits sowie Stabsichtigkeit rechts und Alterssichtigkeit", "
  7. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und "
  8. Verlust der Gebärmutter" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Es ergebe sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung führte der allgemeinmedizinische Sachverständige aus, dass die Leiden 2 bis 5 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell und wechselseitig negativ zusammenwirken und den Grad der Behinderung daher nicht erhöhen würden.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  10. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 10.11.2017, eingelangt am 14.11.2017, eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, sie nehme das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Enttäuschung und Überraschung zur Kenntnis. Offensichtlich sei es ihr nicht gelungen, ihre Beeinträchtigungen durch immerhin zwei Krebserkrankungen und zwei Chemotherapien und den Verlust beider Brüste, der Eierstöcke und der Gebärmutter zu vermitteln. Es sei ihr unverständlich, wieso Leiden 1 und 2 als nicht zusammenhängend beschrieben würden, sei die Eierstock-Operation doch ganz klar im Zusammenhang mit der ersten Brustkrebserkrankung und der Feststellung des genetischen Defektes BRCA 1 erfolgt. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  13. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.
  14. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut, Körpergröße 168 cm, Körpergewicht 70 kg. Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Sehhilfe, keine Halsvenenstauung, blande Operationsnarben im Brustbereich beidseits bei Gewebsplus beidseits in der vorderen Axillarlinie Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 140/75 Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine SprechdyspnoePulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, blande Narbe umbilical, Nierenlager bds. frei HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. Frei BWS: gerade LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, blande etwa 10 cm haltende Operationsnarbe in der Lendenwirbelsäule Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, kein Lymphödem an den oberen Extremitäten, Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar Ellenbogengelenke: frei Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar UE: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil. Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil. Sprunggelenke bds. frei sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden. Fußpulse bds. palp., Temperatur beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig, Venen: unauffällig, Ödeme: keine Stuhl: unauffällig und normal, Harnanamnese: unauffällig. Psychisch: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht. Gangbild: unauffällig, flüssig und sicher, ohne Hilfsmittel. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig unauffällig möglich, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe. 1.2.
  15. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Mammakarzinom rechts 2005 und Mammakarzinom links 2011 mit Ablatio links und prophylaktischer Ablatio rechts Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ohne plastischen Wiederaufbau bei nach Abwarten der Heilungsbewährung fehlendem Hinweis auf Rezidivgeschehen. 08.03.01 40 2 Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  16. Lebensjahr Fixer Rahmensatz. 08.03.05 40 3 Sehstörung beidseits bei Kurzsichtigkeit und Katarakt sowie Netzhautdegeneration beidseits sowie Stabsichtigkeit rechts und Alterssichtigkeit Wahl dieser Position, da Visus rechts 0,5 und links 0,
  17. 11.02.01 Tabelle Kolonne 1 Zeile 3 10 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach operativem Vorgehen bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule und Fehlen motorischer Defizite. 02.01.01 10 5 Verlust der Gebärmutter Fixer Rahmensatz 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht. 1.
  18. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.10.2016 bei der belangten Behörde ein.
  19. Beweiswürdigung: Zu 1.
  20. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und zur Antragsstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß, werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten nervenfachärztlichen sowie zusammenfassenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 bzw. 23.10.2017 - in freier Beweiswürdigung - zu Grunde gelegt. Bezüglich die einzelnen Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und deren Ausmaß, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen sowie den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin bringt keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden vor und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Hingegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Beurteilung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, wonach der Grad der Behinderung des Leidens 1 "Zustand nach Mammakarzinom rechts 2005 und Mammakarzinom links 2011 mit Ablatio links und prophylaktischer Ablatio rechts" durch Leiden 2 "Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  21. Lebensjahr" nicht erhöht werde, nicht nachvollziehbar sei. Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.11.2017, wonach die Entfernung der Eierstöcke ganz klar im Zusammenhang mit der ersten Brustkrebserkrankung stehe und der Grad der Behinderung damit erhöht werden müsse, ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht. Diesbezüglich, was also die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung betrifft, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Was die in der Beschwerde angeführten Sensibilitätsstörungen an Zehen und Fingerspitzen betrifft, führt der nervenfachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 03.10.2017 nachvollziehbar aus, dass diese als gering einzustufen sind. Die genannten Beschwerden werden nicht fachärztlich bzw. medikamentös behandelt und erreichen somit kein Ausmaß, dass eine gesonderte Einstufung mit einem Grad der Behinderung rechtfertigen würde. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Leiden erreicht keinen Grad der Behinderung. Seit dem Jahr 2007 steht die Beschwerdeführerin nicht in fachärztlicher Betreuung, sie nimmt weiters auch keine Gesprächstherapie in Anspruch. Es bestehen somit noch offene Therapieoptionen. Im Rahmen der Anamneseerhebung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen gab die Beschwerdeführerin keine Darmprobleme an. Eine maßgebliche Darmerkrankung ist befundmäßig nicht dokumentiert, die Stuhlgewohnheiten werden als unauffällig beschrieben, der Ernährungszustand ist gut. Aufgrund fehlender Komplikationen erreicht die Divertikulose somit ebenfalls keinen Behinderungsgrad. Insofern die Beschwerdeführerin als Folge der Krebserkrankungen eine Neigung zu Ödemen bzw. ein bestehendes Ödem in der Narbenregion vorbringt, ist festzuhalten, dass in der klinischen Untersuchung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen kein Lymphödem oder maßgebliche Störungen des Lymphabflusses an den oberen Extremitäten objektiviert werden konnten. Die Beweglichkeit in den oberen Extremitäten zeigte sich frei und es konnten in der Statuserhebung keine funktionellen Einschränkungen der Gelenke festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Unterlagen vor, die geeignet wären, bezüglich der einzelnen Funktionseinschränkungen eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist daher - was die vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen betrifft - den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist daher - was die vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen betrifft - den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der in den vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.10.2017 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.10.2017 getroffenen Einzeleinstufungen der festgestellten Leiden. Diesbezüglich werden sie daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 21.10.2016 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung, was die vorgenommenen Einzeleinstufungen der festgestellten Leiden betrifft, das zusammenfassende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.10.2017, unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.10.2017 zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung, was die vorgenommenen Einzeleinstufungen der festgestellten Leiden betrifft, das zusammenfassende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.10.2017, unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.10.2017 zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die unter der laufenden Nummer 1 festgestellte Funktionseinschränkung "Zustand nach Mammakarzinom rechts 2005 und Mammakarzinom links 2011 mit Ablatio links und prophylaktischer Ablatio rechts" ist

der Positionsnummer 08.03.01 "Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale" und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Die Einschätzung erfolgte aufgrund der Resektion ohne plastischem Aufbau richtigerweise mit dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer. Als Leiden Nummer 2 ist die "Entfernung beider Eierstöcke bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr" unter der Positionsnummer 08.03.01 "Fehlbildung, Funktionseinschränkung, Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
  2. LJ" mit dem fixen Richtsatz von 40 vH eingeschätzt. Die unter der laufenden Nummer 3 eingeschätzte "Sehstörung beidseits bei Kurzsichtigkeit und Katarakt sowie Netzhautdegeneration beidseits sowie Stabsichtigkeit rechts und Alterssichtigkeit" ist mit der Positionsnummer 11.02.01 "Störung des zentralen Sehens" nach der entsprechenden Tabelle Kolonne 1/Zeile 3 und einem Grad der Behinderung von 10 vH festgesetzt, da der Visus rechts 0,5 und links 0,8 beträgt. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind mit dem unteren Rahmensatz der Position "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades" und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach operativem Eingriff jedoch bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule und fehlender motorischer Defizite besteht. Der Verlust der Gebärmutter ist nach Positionsnummer 08.03.02 als "Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter" mit einem fixen Richtsatz von 10 vH einzuschätzen. Was allerdings die im eingeholten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten getroffene Beurteilung betrifft, Leiden Nr. 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege - bei dieser Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage -, so kann dem Sachverständigengutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 "Zustand nach Mammakarzinom rechts 2005 und Mammakarzinom links 2011 mit Ablatio links und prophylaktischer Ablatio rechts" durch Leiden 2 "Entfernung beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr" und somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe nicht gegeben sieht.Was allerdings die im eingeholten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten getroffene Beurteilung betrifft, Leiden Nr. 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege - bei dieser Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage -, so kann dem Sachverständigengutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 "Zustand nach Mammakarzinom rechts 2005 und Mammakarzinom links 2011 mit Ablatio links und prophylaktischer Ablatio rechts" durch Leiden 2 "Entfernung beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr" und somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe nicht gegeben sieht.

§ 3Abs.

3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, oder wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, oder wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Die Entfernung beider Eierstöcke sowie die Entfernung des Uterus erfolgten im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem ersten Mammakarzinom der Beschwerdeführerin 2005. Sowohl der Zustand nach Mammakarzinomen als auch der Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke sind mit einem Einzelgrad der Behinderung von jeweils 40 vH eingestuft. Es liegt somit eine wesentliche wechselseitige nachteilige Auswirkung des Leidens 2 auf das Leiden 1 vor, der durch Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe von 40 vH auf 50 vH Rechnung getragen wird. Die als Leiden 5 festgestellte Entfernung des Uterus vermag jedoch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Es besteht zwar auch hier ein funktioneller Zusammenhang, jedoch sind

§ 3Abs. 2 der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v

H außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß ist im vorliegenden Fall bezüglich Leiden 5 nicht ersichtlich.Die als Leiden 5 festgestellte Entfernung des Uterus vermag jedoch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Es besteht zwar auch hier ein funktioneller Zusammenhang, jedoch sind

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß ist im vorliegenden Fall bezüglich Leiden 5 nicht ersichtlich. Da das Leiden 2 den Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wegen funktioneller Relevanz um eine Stufe auf 50 vH erhöht, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2147717.1.00

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