← Österreich

{'item': 'W260 2174885-1'}

Obsah (11)§§ 42Art. 133§ 29§ 26§ 28§ 31§ 46§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW260 2174885-1 SpruchW260 2174885-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzend

§§ 42

und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 08.08.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b Straßenverkehrsordnung (St

VO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

  1. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2017 erstatteten Gutachten vom 06.07.2017 wurden die Leiden "Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage", "Chrarot Fuß links, Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur", "Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2012 und Stenting, Bluthochdruck" und "Geringgradige Funktionseinschränkung linke Schulter" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgestellt. Weiters stellte die Gutachterin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorlägen.
  2. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 04.08.2017 einen unbefristeten Behindertenpass aus.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt. Dieser Bescheid wurde am 08.08.2017 von der belangten Behörde abgefertigt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt. Dieser Bescheid wurde am 08.08.2017 von der belangten Behörde abgefertigt.

  1. Mit Schreiben vom 02.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, ihre Leiden seien zu gering eingestuft worden, weiters ersuche sie um Ausstellung eines Parkausweises. Der Beschwerde schloss sie ein Konvolut an medizinischen Befunden an.
  2. Mit Schreiben vom 31.10.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 08.08.2017 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zust

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt (demnach am 11.08.2017), die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.09.2017 geendet habe. Demnach wäre die am 02.10.2017 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, bis längstens 17.11.2017 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.6. Mit Schreiben vom 31.10.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 08.08.2017 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt (demnach am 11.08.2017), die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.09.2017 geendet habe. Demnach wäre die am 02.10.2017 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, bis längstens 17.11.2017 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

  1. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin als Rsb-Brief durch Hinterlegung zugestellt und von der Beschwerdeführerin am 07.11.2017 nachweislich persönlich übernommen.
  2. Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben nicht und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 08.08.2017 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt. Mit Schreiben vom 02.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 31.10.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt, die Einbringung einer Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 46

BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

Paragraph 46, BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 08.08.2017 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zustell

G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zust

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.09.2017.Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.09.2017. Demzufolge erweist sich die am 02.10.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 07.11.2017 zugestellt. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2174885.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.