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{'item': 'W260 2175576-1'}

Obsah (11)§§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW260 2175576-1 SpruchW260 2175576-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a

§§ 42

und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr.XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 08.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH bewertet sowie festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen. 1.
  3. Am 26.11.2015 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH aus. Hingegen wies sie mit Bescheid vom 30.11.2015 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass ab. 1.
  4. Die gegen den Bescheid vom 30.11.2015 betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 15.12.2016 abgewiesen.
  5. Am 05.04.2017 stellte die durch ihren Ehemann bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass und legte dabei einen medizinischen Befund vor. 2.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2017 erstatteten Gutachten vom 30.07.2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorlägen.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.3.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.07.2017 in Kopie beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen eine Auflistung ihrer Beschwerden und medizinischen Eingriffe in Knien und Hüfte und die daraus resultierenden Beschwerden vor. Durch die letzten Eingriffe im Juni 2017 habe sich die Situation etwas gebessert, sodass sie unter erträglichen Schmerzen kürzere Strecken im Bereich von etwa 50 Metern zurücklegen könne. Danach würden die Schmerzen aber derart stark werden und der Fuß derart anschwellen, dass sie sich nicht weiter bewegen könne. Der Beschwerdeführerin sei eine Rehabilitation bewilligt worden, welche sie jedoch absagen habe müssen, da sie keine längeren Strecken, auch in einem Kurmittelhaus, zurücklegen könne. Dazu komme, dass sie auf von ihrer Wohnung etwa 200 Meter steil abwärts gehen müsse, um eine übergeordnete Verkehrsfläche zu erreichen. Zur nächsten Straßenbahnhaltestelle seien es etwa 380 Meter, nach der darauffolgenden Station habe sie eine Einkaufsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin könne Niederflurwagen der Straßenbahn einsteigen, nicht aber in normale Straßenbahngarnituren. Sie sei auch bereits in einer Straßenbahn gestürzt, die gleich nach dem Einsteigen ruckartig angefahren sei. All diese Beschwerden würden im Sachverständigengutachten nur insoweit Beachtung finden, als dort unter Punkt 8 von "Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken ohne Funktionsstörung, Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes 11/2016" (richtig: 09/2016) die Rede sei. In Verbindung mit den sonstigen Erkrankungen (Rheumatoide Arthritis, degenerative Veränderung der Wirbelsäule und operierter Schenkelhalsbruch links mit Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes) sie die Beschwerdeführerin unfähig, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine Gelegenheit bekommen, zum ärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen, ihr sei das Gutachten erst mit dem Bescheid übermittelt worden. Der Beschwerde wurden keine Befunde angeschlossen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen eine Auflistung ihrer Beschwerden und medizinischen Eingriffe in Knien und Hüfte und die daraus resultierenden Beschwerden vor. Durch die letzten Eingriffe im Juni 2017 habe sich die Situation etwas gebessert, sodass sie unter erträglichen Schmerzen kürzere Strecken im Bereich von etwa 50 Metern zurücklegen könne. Danach würden die Schmerzen aber derart stark werden und der Fuß derart anschwellen, dass sie sich nicht weiter bewegen könne. Der Beschwerdeführerin sei eine Rehabilitation bewilligt worden, welche sie jedoch absagen habe müssen, da sie keine längeren Strecken, auch in einem Kurmittelhaus, zurücklegen könne. Dazu komme, dass sie auf von ihrer Wohnung etwa 200 Meter steil abwärts gehen müsse, um eine übergeordnete Verkehrsfläche zu erreichen. Zur nächsten Straßenbahnhaltestelle seien es etwa 380 Meter, nach der darauffolgenden Station habe sie eine Einkaufsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin könne Niederflurwagen der Straßenbahn einsteigen, nicht aber in normale Straßenbahngarnituren. Sie sei auch bereits in einer Straßenbahn gestürzt, die gleich nach dem Einsteigen ruckartig angefahren sei. All diese Beschwerden würden im Sachverständigengutachten nur insoweit Beachtung finden, als dort unter Punkt 8 von "Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken ohne Funktionsstörung, Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes 11/2016" (richtig: 09 aus 2016,) die Rede sei. In Verbindung mit den sonstigen Erkrankungen (Rheumatoide Arthritis, degenerative Veränderung der Wirbelsäule und operierter Schenkelhalsbruch links mit Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes) sie die Beschwerdeführerin unfähig, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine Gelegenheit bekommen, zum ärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen, ihr sei das Gutachten erst mit dem Bescheid übermittelt worden. Der Beschwerde wurden keine Befunde angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. 1.
  5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  6. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 98 %, Puls: 86/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauffällig. Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B. Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule Abdomen: weich, in Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Pfannenstieloperation Nierenlager: beidseits frei obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung beider Handgelenke, seitengleicher Umfang beider Handgelenke: 17,5cm, Extensionsstörung der Mittelfinger beidseits nach Operation des rechten Mittelfingers, Fehlstellung des linken Zeigefingers, aufgetriebene Fingergelenke, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung des linken Hüftgelenkes nach Hüftgelenksersatz links, keine Beinlängendifferenz, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes: 34cm, (links: 35cm), keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 32,5cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, endlagige Flexionsstörung des linken Sprunggelenkes: 25,5cm (li.: 26cm), Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich Obere Extremitäten: In allen Abschnitten altersgemäß und gut beweglich, keine sensomotorischen Ausfälle. Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, es wird eine Stützkrücke zur Untersuchung mitgebracht Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich Art der Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Rheumatoide Arthritis -Strichaufzählung Degenerative Veränderung der Wirbelsäule -Strichaufzählung Verlust beider Eierstöcke nach dem
  7. Lebensjahr -Strichaufzählung Verlust der Gebärmutter -Strichaufzählung Bluthochdruck -Strichaufzählung Operierter Schenkelhalsbruch links mit Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes -Strichaufzählung Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes nach Operation -Strichaufzählung Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken ohne Funktionsstörung, Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes 11/2016 1.2.
  8. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Bei der Beschwerdeführerin liegen keine höhergradigen Funktionsstörungen der unteren Extremitäten vor. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Die Beschwerdeführerin kann auch unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
  9. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2017 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken von etwa 50 Metern zurücklegen könne, da sie ab dann wegen besonders starker Schmerzen und dem Anschwellen des Fußes nicht mehr weitergehen könne, konnte weder durch die vorgelegten Befunde noch durch die Statuserhebung durch den Sachverständigen objektiviert werden. In der persönlichen Untersuchung zeigten sich die unteren Extremitäten - bis auf eine schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung des linken Hüftgelenkes nach Implantation einer Endoprothese - frei beweglich. Es wurde ein krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei jedoch festem Bandapparat festgestellt, die Unterschenkelmuskulatur ist nicht atroph. Das Gangbild wird als leicht hinkend beschrieben. Die Beschwerdeführerin brachte eine Stützkrücke zur Untersuchung mit, es besteht aber kein Erfordernis der Benützung einer Gehhilfe. Insgesamt erreichen die Einschränkungen der unteren Extremitäten somit kein nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erforderliches Ausmaß. Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 Metern, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe sind der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar. Die oberen Extremitäten sind ebenfalls ausreichend frei beweglich, Globalfunktion und große Kraft sind beidseits erhalten und Nacken- und Kreuzgriff möglich. Damit ist auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Benützung von Haltegriffen gewährleistet.Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken von etwa 50 Metern zurücklegen könne, da sie ab dann wegen besonders starker Schmerzen und dem Anschwellen des Fußes nicht mehr weitergehen könne, konnte weder durch die vorgelegten Befunde noch durch die Statuserhebung durch den Sachverständigen objektiviert werden. In der persönlichen Untersuchung zeigten sich die unteren Extremitäten - bis auf eine schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung des linken Hüftgelenkes nach Implantation einer Endoprothese - frei beweglich. Es wurde ein krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei jedoch festem Bandapparat festgestellt, die Unterschenkelmuskulatur ist nicht atroph. Das Gangbild wird als leicht hinkend beschrieben. Die Beschwerdeführerin brachte eine Stützkrücke zur Untersuchung mit, es besteht aber kein Erfordernis der Benützung einer Gehhilfe. Insgesamt erreichen die Einschränkungen der unteren Extremitäten somit kein nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erforderliches Ausmaß. Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 Metern, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe sind der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar. Die oberen Extremitäten sind ebenfalls ausreichend frei beweglich, Globalfunktion und große Kraft sind beidseits erhalten und Nacken- und Kreuzgriff möglich. Damit ist auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Benützung von Haltegriffen gewährleistet. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie müsse etwa 200 Meter steil bergab gehen, um von ihrer Wohnadresse eine übergeordnete Verkehrsfläche zu erreichen, weiters seien es 380 Meter bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle und die nächste Einkaufsmöglichkeit sei eine weitere Haltestelle entfernt, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Betreffend das Vorbringen zur fehlenden Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten wird ebenfalls auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 30.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2017 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar"

§§ 42und 45 Bundesbehindertengesetz idg

F BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar"

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idF BGBl II Nr. 263/2016 auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. ..." Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. (§ 29b Abs. 1 StVO 1960)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. (Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960) Ausweise, die vor dem
  3. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  4. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  5. Dezember
  6. Ausweise, die nach dem
  7. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. (§ 29b Abs. 6 StVO 1960)Ausweise, die vor dem
  8. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  9. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  10. Dezember
  11. Ausweise, die nach dem
  12. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. (Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO 1960) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  13. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  14. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Wie unter Punkt II.
  15. im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Ebenso wenig sind entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen objektiviert. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Wie unter Punkt römisch zwei.
  16. im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Ebenso wenig sind entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen objektiviert. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin benötigt aus gutachterlicher Sicht keine Gehhilfe. Jedoch beeinträchtigt auch die von ihr verwendete Gehhilfe das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht wesentlich, sondern steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann selbständig aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe sowie das sichere Anhalten ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe möglich. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur bei Niederflurgarnituren mit ebenem Einstieg möglich, bei alten Straßenbahngarnituren sei ihr das Einsteigen nicht möglich, so ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht in Einklang steht mit den Ergebnissen des medizinischen Begutachtungsverfahrens. Im Übrigen sei aber auch darauf hingewiesen, dass es zwar allenfalls zeitaufwändiger, aber nicht unzumutbar im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erscheint, gegebenenfalls das Eintreffen einer neuen Straßenbahngarnitur mit ebenem Einstieg abzuwarten.Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur bei Niederflurgarnituren mit ebenem Einstieg möglich, bei alten Straßenbahngarnituren sei ihr das Einsteigen nicht möglich, so ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht in Einklang steht mit den Ergebnissen des medizinischen Begutachtungsverfahrens. Im Übrigen sei aber auch darauf hingewiesen, dass es zwar allenfalls zeitaufwändiger, aber nicht unzumutbar im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erscheint, gegebenenfalls das Eintreffen einer neuen Straßenbahngarnitur mit ebenem Einstieg abzuwarten. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie müsse etwa 200 Meter steil bergab gehen, um von ihrer Wohnadresse eine übergeordnete Verkehrsfläche zu erreichen, weiters seien es 380 Meter bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle und die nächste Einkaufsmöglichkeit sei eine weitere Haltestelle entfernt, weshalb es ihr unzumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, so wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, dass die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in ihrer Wohngegend erschwert ist. Dieser Umstand vermag nicht die Überschreitung der zuvor erläuterten Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie müsse etwa 200 Meter steil bergab gehen, um von ihrer Wohnadresse eine übergeordnete Verkehrsfläche zu erreichen, weiters seien es 380 Meter bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle und die nächste Einkaufsmöglichkeit sei eine weitere Haltestelle entfernt, weshalb es ihr unzumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, so wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, dass die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in ihrer Wohngegend erschwert ist. Dieser Umstand vermag nicht die Überschreitung der zuvor erläuterten Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin sei das gegenständliche Gutachten erstmals mit dem nunmehr bekämpften Bescheid zugekommen, so ist der Mangel im Parteiengehör durch die Erhebung der Beschwerde als saniert anzusehen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  17. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von dem Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständigen Beurteilungen überzeugend in Zweifel ziehen.Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von dem Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständigen Beurteilungen überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2175576.1.00

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