RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2142040-1 SpruchW261 2142040-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 14.04.2009 Inhaber eines Behindertenpasses, seit 21.11.2011 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 09.08.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 09.08.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.10.2016 basierenden Gutachten vom 28.10.2016 führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt. Es besteht eine epimembranöse Glomerulonephritis, 2010 wurde die Diagnose Fibromyalgie gestellt, 10/10 Z. n. tiefer Beinvenenthrombose rechts bei Faktor V-Leiden, es besteht eine Nephrolithiasis rechts (in Observanz), 2012 Z. n. Anterior-Body-Fusion C5/6 links, 2013 Z. n. Frickholm C6/7 links, 12/2015 Z. n. Anterior-Body-Fusion C6/7, ventrale Platte C5-C7, 07/16 Z. n. llomedinkur bei Knochenmarksödem Talus rechts, es besteht eine kleine Leistenhernie rechts, eine Osteoporose, eine Tendovaginitis tend. m. flex. dig. I ped. sin., ein Impingement mit Rotatorenmanschettenruptur linke Schulter, Coxalgie links, Diskusprotrusion L4-S1, mäßiggradige linksseitige Neuroforamenstenose C6/7 mit Verdacht auf Tangierung der Nervenwurzel C7 links, mäßiggradige ossäre Neuroforamenstenose C5/6 bds., ventrale Imprimierung des cervikalen Myelons C5/6 links mit V.Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt. Es besteht eine epimembranöse Glomerulonephritis, 2010 wurde die Diagnose Fibromyalgie gestellt, 10/10 Z. n. tiefer Beinvenenthrombose rechts bei Faktor V-Leiden, es besteht eine Nephrolithiasis rechts (in Observanz), 2012 Z. n. Anterior-Body-Fusion C5/6 links, 2013 Z. n. Frickholm C6/7 links, 12 aus 2015, Z. n. Anterior-Body-Fusion C6/7, ventrale Platte C5-C7, 07/16 Z. n. llomedinkur bei Knochenmarksödem Talus rechts, es besteht eine kleine Leistenhernie rechts, eine Osteoporose, eine Tendovaginitis tend. m. flex. dig. römisch eins ped. sin., ein Impingement mit Rotatorenmanschettenruptur linke Schulter, Coxalgie links, Diskusprotrusion L4-S1, mäßiggradige linksseitige Neuroforamenstenose C6/7 mit Verdacht auf Tangierung der Nervenwurzel C7 links, mäßiggradige ossäre Neuroforamenstenose C5/6 bds., ventrale Imprimierung des cervikalen Myelons C5/6 links mit römisch fünf. a. Tangierung der Nervenwurzel C6 links und gering- bis mäßiggradige Atlantoaxialgelenksarthrosen bds. Derzeitige Beschwerden: Kann nicht gehen, bin auf den Rollstuhl angewiesen, rechter Fuß ist tot, kalt und taub, habe Schmerzen in der Wirbelsäule Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Miranax, Motilium, Calciduran Vit D3, Pantoloc, Gabapentin, Bonviva, bei BedarfMexalen, Buscopina, Eumitan, Piritramid, Rollstuhl, 2 Stützkrücken Sozialanamnese: verheiratet, 1 Kind, BU-Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachte Befunde: AKH Wien, Neurochirurgie, 21.12.2015, Dg.: Diskusprolaps C6/7 li, St. p. BS-OP C5/6 2012 und C6/7 2013, Th.: Anterior-Body-Fusion C6/7, ventrale Platte 12/15, Ambulanzkarte KH Neunkirchen, Orthopädie, vom 07.07 bis 19.08.2016, Dg.: Knochenmarksödem Talus rechts, Ilomedin-Therapie
- bis 16.07., V.Knochenmarksödem Talus rechts, Ilomedin-Therapie
- bis 16.07., römisch fünf. a. mediale Meniskusläsion rechts, KH Wr. Neustadt, Urologie, vom 27.08.2016, Dg.: Präves. Konkrement rechts, Nephrolithiasis rechts, Th.: konservativ, KH Wr. Neustadt, Chirurgie, vom 04.07.2014, Dg.: Incip. Hernie ing. dext, OP-lndikation gegeben, Knochendichtemessung vom 16.08.2016, Femur re: T-Score -2,5, Femur li: T-Score -2,3, Befund AKH Wien, Unfallchirurgie, vom 18.12.2015, Dg.: Tendovaginitis tend. m. flex. dig. I ped. sin. , Th.: Schonung,Tendovaginitis tend. m. flex. dig. römisch eins ped. sin. , Th.: Schonung, Orthopädischer Befund vom 02.05.2012, Dg.: Impingement mit Rotatorenmanschettenruptur linke Schulter, Coxalgie links, CT der HWS und LWS vom 19.10.2016: Diskusprotrusion L4-S1, mäßiggradige linksseitige Neuroforamenstenose C6/7 mit Verdacht auf Tangierung der Nervenwurzel C7 links, mäßiggradige ossäre Neuroforamenstenose C5/6 bds., ventrale Imprimierung des cervikalen Myelons C5/6 links mit V. a. Tangierung der Nervenwurzel C6 links, Projektionsradiografie HWS vom 14.06.2016: gering- bis mäßiggradige Atlantoaxialgelenksarthrosen bds. atlantodentale Distanz ist regelrecht, Pflegegeldgutachten vom 16.01.2016, Dg.: Somatoforme Schmerzstörung bzw. Fibromyalgiesyndrom der linken Körperhälfte, Abl. 39Orthopädischer Befund vom 02.05.2012, Dg.: Impingement mit Rotatorenmanschettenruptur linke Schulter, Coxalgie links, CT der HWS und LWS vom 19.10.2016: Diskusprotrusion L4-S1, mäßiggradige linksseitige Neuroforamenstenose C6/7 mit Verdacht auf Tangierung der Nervenwurzel C7 links, mäßiggradige ossäre Neuroforamenstenose C5/6 bds., ventrale Imprimierung des cervikalen Myelons C5/6 links mit römisch fünf. a. Tangierung der Nervenwurzel C6 links, Projektionsradiografie HWS vom 14.06.2016: gering- bis mäßiggradige Atlantoaxialgelenksarthrosen bds. atlantodentale Distanz ist regelrecht, Pflegegeldgutachten vom 16.01.2016, Dg.: Somatoforme Schmerzstörung bzw. Fibromyalgiesyndrom der linken Körperhälfte, Abl. 39 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut. Größe: 182,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 130/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 53-jähriger Mann wird von der Frau im Rollstuhl sitzend in meine Ordination gebracht. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Extremitäten: die Gelenke in der rechten OE frei beweglich, der linke Arm kann nach eigenen Angaben nicht bewegt werden, sämtliche Bewegungsprüfungen werden mit dem linken Arm verweigert, UE: die Gelenke der linken UE frei beweglich, Lasegue negativ, rechts nicht prüfbar, da das Anfassen im Bereich des distalen Unterschenkels derartig schmerzhaft angegeben wird, dass die Überprüfung der Beweglichkeit im Hüft- Knie- und Sprunggelenk nicht möglich ist. WS: HWS: blande Narbe dorsal und rechts ventral nach OP, Reklination des Kopfes deutlich eingeschränkt, Drehung und Seitneigung des Kopfes nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand: 4cm, BWS/LWS: Klopfdolenz der Dornfortsätze, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mittelgradig eingeschränkt, die Prüfung des Finger-Bodenabstandes wird verweigert. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Das Gehen wird nur mit 2 Stützkrücken demonstriert, das rechte Bein wird nicht belastet, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang vor allem rechts nicht durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Aggravationstendenz, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig Ob die medizinischen Kriterien für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfüllt werden, kann aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht beurteilt werden, da bei der klinischen Untersuchung mangelnde Kooperation bzw. teilweise Verweigerung zu verzeichnen ist. Herr XXXX reagiert ungehalten bei der Untersuchung, insbesondere bei der Prüfung der Gelenke des linken Armes und rechten Beines.Ob die medizinischen Kriterien für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfüllt werden, kann aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht beurteilt werden, da bei der klinischen Untersuchung mangelnde Kooperation bzw. teilweise Verweigerung zu verzeichnen ist. Herr römisch 40 reagiert ungehalten bei der Untersuchung, insbesondere bei der Prüfung der Gelenke des linken Armes und rechten Beines. Vielmehr ist er bemüht, sämtliche ärztliche Fehlleistungen, die für seinen schlechten Zustand verantwortlich sind, mehrmals darzustellen und von der Klage gegen die Pflegegeldgutachterin zu berichten. Es geht zwar aus dem mitgebrachten Befundkonvolut hervor, dass an der Halswirbelsäule eine dreimalige Operation durchgeführt wurde, eine Bandscheibenvorwölbung L4-S1, ein Zustand nach llomedintherapie bei Talusknochenmarksödem rechts, eine Meniskusläsion rechts, ein Impingementsyndrom linke Schulter und Abnützungserscheinungen im rechten Hüftgelenk bestehen, jedoch ist die demonstrierte hochgradige Beeinträchtigung der Gesamtmobilität nicht gänzlich nachvollziehbar." Mit angefochtenem Bescheid vom 28.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Weiters führte sie aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 28.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Weiters führte sie aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit E-Mailnachricht vom 09.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, was von der Sachverständigen als Verweigerung oder mangelnde Kooperation beschrieben worden sei, sei schlichtweg die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund seiner schweren Erkrankungen und Operationen, bestimmte Bewegungen durchführen zu können. Der Beschwerdeführer und seine ihn begleitende Frau hätten während der Untersuchung den Eindruck gewonnen, es herrsche eine gewisse zwischenmenschliche Antipathie vor. Der Beschwerdeführer habe immer versucht, der Gutachterin zu erklären, warum er bestimmte Dinge nicht machen könne, was seitens der Sachverständigen eher als störend als hilfreich aufgefasst worden sei. Der schlechte Zustand seines rechten Beines, das wegen eines immer wiederkehrenden Knochenmarködems, zweier tiefer Beinvenenthrombosen sowie einer schmerzhaften Fersenspornerkrankung seit Jahren dick geschwollen und blau sei, sei leider nicht im Gutachten berücksichtigt worden. Vor kurzem sei auch Osteopenie und Osteoporose diagnostiziert worden. Neben den bereits im Gutachten aufgelisteten Erkrankungen lege der Beschwerdeführer noch weitere Befunde, unter anderem zur schmerzhaften Osteoporose und der Muskelatrophie der linken Extremität, vor, die Aufschluss über seinen extrem schlechten Gesundheitszustand geben könnten. Es hätte der Sachverständigen klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer mit diesen vielen Erkrankungen und der Wirbelsäulenverplattung im Hals die von ihr geforderten Übungen gar nicht ausführen könne. Der Beschwerdeführer lege weiters eine Auflistung der Hilfeleistung aus dem Gutachten des Bescheides über Pflegegeld vor. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde erstmals mit Schrieben vom 19.01.2017 um Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung. Der ärztliche Dienst lud in der Folge den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Untersuchung für den 02.03.2017 ein. Mit E-Mailnachricht vom 01.02.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei bettlägerig und könne daher nicht zur Untersuchung anreisen. Mit Schreiben vom 13.02.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis in Form einer ärztlichen Bestätigung vorzulegen, dass es sein Gesundheitszustand nicht zulasse, einer Aufforderung zu einer persönlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer übermittelte eine entsprechende ärztliche Bestätigung vom 17.02.2017 mit E-Mailnachricht vom selben Tag. Aufgrund dessen beauftragte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Hausbesuches. In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2017 erstellten Gutachten vom 28.04.2017 (eingelangt beim BVwG am 28.06.2017) führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin - hier im Wesentlichen angeführt - Folgendes aus: "... Anamnese: Eingangs wird auf das Vorgutachten vom 28.1.2011 - 1) Epimembranöse Glomerulonephritis (50%) 2) Fibromyalgie (50%) 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (20%) 4) Anpassungsstörung (20%) 5) Zustand nach Beinvenenthrombose rechts bei Faktor V-Leiden -Strichaufzählung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% - verwiesen. 4.7.2016: im MRT des rechten Sprunggelenkes: Bild eines ausgedehnter Knochenmarködems nahezu im gesamten Talus (P. m.: mediale Talusschulter) und Bild wie bei Z. n. non-rezenter Partialruptur des ATFL und FCL. 12.7.-16.7.2016 Spitalsbehandlung in Wr. Neustadt wegen: Knochenmarksödem Talus rechts, Z. n. Subluxationstrauma Sprunggelenk rechts, Z. n. 3x-iger Halswirbelsäulen-OP mit Cage C5/&, C6/7 und Verplattung C4 bis C7, z. n. nephrotischem Syndrom und Glomerulonephritis, Z. n. Pulmonalembolie Dezember 2011, Dipidolor Dauertherapie seit Juni
- 26.8.-27.8.2016 Spitalsbehandlung in Wr. Neustadt wegen: prävesikalem Konkrement rechts, Nephrolithiasis rechts. MRT-Befund rechter Fuß vom 25.1.2017: nahezu vollständige Regredienz des vormals beschriebenen Knochenmarködems im Talus bei nunmehr neu aufgetretenem fleckigen Knochenmarködem sämtlicher skelettaler Abschnitte kompatibel mit dem Vorliegen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (Mb. Sudeck). Sozialanamnese: Pensionist seit 2009, verheiratet, 2 Kinder, bezieht Pflegegeld der Stufe
- Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer gibt Schmerzen im rechten Bein - von der Oberschenkelmitte bis zu den Zehen an. Angegeben werden auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Auge und in den linken Arm (bis in den linken Mittelfinger). 1x/Monat wird der N. auricularis mit Botoxinjektion behandelt. Zum Gehen im Wohnbereich und im Stiegenhaus werden zwei Unterarmstützkrücken verwendet. Außer Haus wird der Rollstuhl verwendet. Herr XXXX gibt an, nicht einmal 50 Meter weit gehen zu können und selbst kein Auto zu lenken.Der Beschwerdeführer gibt Schmerzen im rechten Bein - von der Oberschenkelmitte bis zu den Zehen an. Angegeben werden auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Auge und in den linken Arm (bis in den linken Mittelfinger). 1x/Monat wird der N. auricularis mit Botoxinjektion behandelt. Zum Gehen im Wohnbereich und im Stiegenhaus werden zwei Unterarmstützkrücken verwendet. Außer Haus wird der Rollstuhl verwendet. Herr römisch 40 gibt an, nicht einmal 50 Meter weit gehen zu können und selbst kein Auto zu lenken. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: 6x tgl. Dipidolor s. c., Eumitan bei Bedarf, Halcion, Saroten 50mg, Sirdalud, Marcoumar, Simvastatin, Gabapentin, Miranax; Fosamax, Bonviva, Calciduran. ... Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Unterarmstützkrücken, Rollstuhl, Knieorthese. Untersuchungsbefund: Größe: ~183 cm Gewicht: ~92 kg Blutdruck: 140/
- Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb gering reduziert, ausreichend kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, AE-Narbe. Achsenorqan: Narbe nuchal, HWS-Rotation: 25-0-80, FBA im Sitzen: kann die Zehen ergreifen. Obere Extremitäten: rechter Arm frei beweglich; linker Arm: Nackengriff gering eingeschränkt, Elevation eingeschränkt, mäßige Verschmächtigung der Unterarmmuskulatur. Kein Tremor. Untere Extremitäten: Beingelenke frei beweglich, leichte Verdickung des echten Unterschenkels - im Sinne eines geringen postthrombotischen Syndrom: mit Hyperpigmentation, trägt rechts eine Knieorthese. Keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: Braucht keine Unterstützung beim Erheben aus dem Sitzen und Liegen, verwendet zum Gehen im Wohnbereich während der Untersuchung zwei Unterarmstützkrücken. Zu den Fragestellungen: 1) Liegen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor? Antwort: Ja - durch den (nun letztendlich - erst 2017 - Achtung: Neuerungsbeschränkung - auch radiologisch bewiesenen) Morbus Sudeck des rechten Sprungbeines (Talus) liegt zwar keine gravierende Bewegungseinschränkung, aber doch eine erhebliche Belastungseinschränkung des rechten Fußes vor. 2) Liegen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Antwort: Nein - die allgemeine körperliche Belastbarkeit ist keinesfalls erheblich eingeschränkt. Der Allgemeinzustand ist im Normbereich gelegen und de Ernährungszustand ist sehr gut. 3) Liegen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor? Antwort: Nein - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologische oder intellektueller Fähigkeiten liegen nicht vor. 4) Liegt beim Beschwerdeführer eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Antwort: Nein - eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. 5) Wie wird aus medizinischer Sicht die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt, größere Entfernungen zurückzulegen? Antwort: Der Beschwerdeführer kann größere Entfernungen - was immer man darunter verstehen mag - nicht ohne erhebliches Erschwernis zurücklegen. 6) Wie wird aus medizinischer Sicht die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden? Antwort: Zur Lokomotion sind aktuell zwei Unterarmstützkrücken zweckmäßig/erforderlich. Damit können sehr wohl die üblichen Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwunden werden. 7) Wie wird aus medizinischer Sicht die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt, im Verkehrsmittel zu stehen, sich im Verkehrsmittel fortzubewegen und sich einen Sitzplatz zu suchen? Antwort: Zur Lokomotion sind aktuell zwei Unterarmstützkrücken zweckmäßig/erforderlich. Damit kann er sich sehr wohl im Verkehrsmittel fortzubewegen und sich einen Sitzplatz zu suchen. 8) Wie wirken sich die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Antwort: Zur Lokomotion sind aktuell zwei Unterarmstützkrücken zweckmäßig/erforderlich. Damit sind die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend der Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen - sowie der sichere, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Damit (unter Verwendung von zwei Stützkrücken) sind aber auch Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gegeben. 9) Stehen dem Beschwerdeführer zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, die ihm die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich machen würden? Falls ja, welche sind das und werden diese vom Beschwerdeführer genutzt, oder nicht. Antwort: Therapieziel des Morbus Sudeck ist die Wiedererlangung der Kontrolle über die schmerzhafte Extremität. Realistische Therapieziele sind Schmerzkontrolle und Wiedererlangung der Funktion soweit als möglich. Die Therapie sollte immer eine Kombinationstherapie sein, die sich in der Regel aus nicht medikamentösen und medikamentösen Maßnahmen zusammensetzt. Die wichtigsten möglichen Therapiemaßnahmen sind: Medikamentöse Therapie, Physikalische Therapie (Physio- und Ergotherapie), Therapeutische Lokalanästhesie (Sympatikusblockade, Grenzstrangblockade, somatische Blockade), Rückenmarksnahe Stimulation durch Elektroimpulse mittels Neurostimulator - SCS-Spinal Cord Stimulation und Psychologische Betreuung - Medikamentöse Therapiemaßnahmen werden zwar durchgeführt, die anderen Therapieoptionen (Physikalische Therapie, Psychologische Betreuungsmaßnahmen) sind bis dato nicht ausreichend zur Anwendung gekommen, bzw. sind sie zumindest nicht ausreichend dokumentiert. 10) Zusammenfassend möge gutachterlich dargelegt werden, ob es de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung zumutbarer therapeutischer Optionen, wechselseitiger Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten aufgrund der festgestellten Behinderungen aus medizinischer Sicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, oder nicht. Antwort: Aktuell kann eine kurze Wegstrecke nur unter erheblicher Erschwernis zurückgelegt werden. Es kam bis dato aber auch nur der kleinere Teil der möglichen Therapieoptionen zur Anwendung. Die weiteren Therapieoptionen - siehe die Ausführungen oben - wurden noch nicht ausreichend in Anspruch genommen." Mit Schreiben vom 29.06.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin mit der Möglichkeit, bis längstens 21.07.2017 (einlangend) eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Mit Schreiben vom 09.07.2017 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er zusammenfassend vorbrachte, im Gutachten seien die wichtigen Befunde über Erkrankungen, wegen derer er nicht mehr mobil sei, nicht erwähnt. Der Sachverständige habe nur einen kleinen Teil, nämlich das Morbus Sudeck Syndrom, welches erst heuer zu der Vielzahl an schweren Erkrankungen des Bewegungsapparates hinzugekommen sei, beschrieben. In der Folge listete der Beschwerdeführer seine Leidenszustände zusammenfassend auf. Er sei dadurch seit langem bettlägerig, was einen schweren Muskelschwund zur Folge habe, aufgrund dessen er mit Krücken kaum sein eigenes Körpergewicht tragen könne. Die vorgelegte Reiseunfähigkeitsbestätigung besage ja, dass der Beschwerdeführer eben nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen könne, auch mit dem Auto sei dies nur unter starken Schmerzen und über kurze Strecken möglich. Der Beschwerdeführer habe alle Befunde in einer Mappe chronologisch für die Begutachtung vorbereitet, welche jedoch bei der Begutachtung nicht für relevant befunden worden seien. Stattdessen habe man sich auf einen einigen Befund mit dem Morbus Sudeck Syndrom konzentriert, welches jedoch alleine nicht der Grund seiner Immobilität sei. Der Beschwerdeführer könne bereits seit 2014 nicht mehr gehen, was auch zur Feststellung der Pflegestufe 3 geführt habe. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge einen Arzt für Allgemeinmedizin um Stellungnahme. In der aufgrund der Aktenlage erstellten gutachterlichen Stellungnahme führte der Arzt für Allgemeinmedizin am 25.01.2018 wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Zuerst einmal zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Der erste Einwand des Beschwerdeführers nach dessen Rücksprache mit seinem Hausarzt und Orthopäden ist, dass im Gutachten alle wichtigen Punkte und Erkrankungen nicht erwähnt sind, wegen denen Herr XXXX nicht mehr mobil ist. Es wird in dem Gutachten nur ein kleiner Teil - das Sudeck Syndrom - beschrieben, welches erst 2017 vom AKH zu der Vielzahl an schweren Erkrankungen des Bewegungsapparates hinzugekommen ist.Der erste Einwand des Beschwerdeführers nach dessen Rücksprache mit seinem Hausarzt und Orthopäden ist, dass im Gutachten alle wichtigen Punkte und Erkrankungen nicht erwähnt sind, wegen denen Herr römisch 40 nicht mehr mobil ist. Es wird in dem Gutachten nur ein kleiner Teil - das Sudeck Syndrom - beschrieben, welches erst 2017 vom AKH zu der Vielzahl an schweren Erkrankungen des Bewegungsapparates hinzugekommen ist. Herr XXXX gibt an, seit er 2009 unter einer schweren Autoimmunerkrankung durch ein nephrotisches Syndrom und seit 2010 an einer epimembranösen Glomerulonephritis leidet. Seit zweier tiefer Beinvenenthrombosen sei er Bluter. Seit 2015 hat er eine schwere Osteoporose des gesamten Skelettapparates, starke Arthrosen in der Wirbelsäule, seit 2012 schwerste Halswirbelsäulenschäden mit Überplattung des fast gesamten Halsskeletts von C4 - C7 mit drei schweren Operationen (2012, 2013, 2015), einen Atlasschiefstand, eine schwere Muskelatrophie im gesamten Körper durch die fehlende Immobilität und die damit verbundene Fettleibigkeit, Hinterhornabrisse des Meniskus im Knie, Leistenbrüche und schwerste Migräne, ein Schulterimpingement links und mehrere Nierensteinoperationen und weiters zwingt eine schwere ganzkörperliche Nervenschmerzerkrankung (Fibromyalgie seit 2011) Herrn XXXX seit mehr als eineinhalb Jahren zur fünfmaligen intravenösen Einnahme eines schmerzstillenden Opiats und Morphioids (Piritramid und Dipidolor)Herr römisch 40 gibt an, seit er 2009 unter einer schweren Autoimmunerkrankung durch ein nephrotisches Syndrom und seit 2010 an einer epimembranösen Glomerulonephritis leidet. Seit zweier tiefer Beinvenenthrombosen sei er Bluter. Seit 2015 hat er eine schwere Osteoporose des gesamten Skelettapparates, starke Arthrosen in der Wirbelsäule, seit 2012 schwerste Halswirbelsäulenschäden mit Überplattung des fast gesamten Halsskeletts von C4 - C7 mit drei schweren Operationen (2012, 2013, 2015), einen Atlasschiefstand, eine schwere Muskelatrophie im gesamten Körper durch die fehlende Immobilität und die damit verbundene Fettleibigkeit, Hinterhornabrisse des Meniskus im Knie, Leistenbrüche und schwerste Migräne, ein Schulterimpingement links und mehrere Nierensteinoperationen und weiters zwingt eine schwere ganzkörperliche Nervenschmerzerkrankung (Fibromyalgie seit 2011) Herrn römisch 40 seit mehr als eineinhalb Jahren zur fünfmaligen intravenösen Einnahme eines schmerzstillenden Opiats und Morphioids (Piritramid und Dipidolor) Durch die lange Bettlägerigkeit und folglich durch den schweren Muskelschwund kann Herr XXXX mit den Krücken sein eigenes Körpergewicht kaum tragen. Herr XXXX habe auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung, die besagt, dass er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen kann und selbst mit dem Auto sind unter starken Schmerzen möglich.Durch die lange Bettlägerigkeit und folglich durch den schweren Muskelschwund kann Herr römisch 40 mit den Krücken sein eigenes Körpergewicht kaum tragen. Herr römisch 40 habe auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung, die besagt, dass er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen kann und selbst mit dem Auto sind unter starken Schmerzen möglich. Ein weiterer Vorwurf ist, dass Herr XXXX, der auch Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, alle Befunde chronologisch geordnet vorbereitet hatte, jedoch diese vom Gutachter für nicht relevant befunden wurden. Und da nicht alle Befunde und nicht alle Erkrankungen im Gutachten dezidiert ihren Niederschlag finden, sei das komplette Gutachten mangelhaft.Ein weiterer Vorwurf ist, dass Herr römisch 40 , der auch Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, alle Befunde chronologisch geordnet vorbereitet hatte, jedoch diese vom Gutachter für nicht relevant befunden wurden. Und da nicht alle Befunde und nicht alle Erkrankungen im Gutachten dezidiert ihren Niederschlag finden, sei das komplette Gutachten mangelhaft. Gutachterliche Stellungnahme: Eingangs darf festgehalten werden, dass sich der gefertigte Untersucher sehr wohl ausreichend mit dem antragsrelevanten Aktenmaterial, das ihm vorgelegt und zur Verfügung gestellt wurde und auch ausreichend mit der Gutachtenserstellung beschäftigt hat. Es liegt bei Herrn XXXX aktuell keinesfalls schwere Autoimmunerkrankung durch ein nephrotisches Syndrom und einer Glomerulonephritis vor, die es ihm unmöglich macht, aus diesem Grund ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Und durchgemachte Nierensteinoperationen bedingen auch nicht die "Unzumutbarkeit" öffentlicher Verkehrsmittel.Es liegt bei Herrn römisch 40 aktuell keinesfalls schwere Autoimmunerkrankung durch ein nephrotisches Syndrom und einer Glomerulonephritis vor, die es ihm unmöglich macht, aus diesem Grund ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Und durchgemachte Nierensteinoperationen bedingen auch nicht die "Unzumutbarkeit" öffentlicher Verkehrsmittel. Die regelmäßige Einnahme von Marcoumar ist kein Grund, der die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Auf die Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsorganes wurde im Gutachten nach persönlicher Untersuchung ausreichend eingegangen - weder die vorhandene Osteoporose, noch die vorliegenden anderen Veränderungen der Wirbelsäule bedingen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine schwere Muskelatrophie liegt genau so wenig vor, wie die behauptete Fettleibigkeit - der Ernährungszustand ist sehr gut. Die vorliegenden Veränderungen an den Knie- und Schultergelenken bedingen auch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Vorliegende, wirklich behinderungsrelevante Leistenbrüche und Migräneattacken sind objektiv unzureichend dokumentiert. Die im erstinstanzlichen Gutachten dokumentierte Fibromyalgie und auch die bewertete Anpassungsstörung erlauben sehr wohl die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Beurteilung des vorliegenden gesamten Akteninhaltes die Schlussfolgerungen nach der letzten persönlichen Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches nicht abzuändern sind, zumal keine neuen objektiven Beweismittel vorgelegt wurden." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin mit Schreiben vom 02.02.2018 im Rahmen des Parteiengehörs, mit der Möglichkeit, bis längstens 28.02.2018 (einlangend) eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Epimembranöse Gomerulonephritis -Strichaufzählung Fibromyalgie -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule -Strichaufzählung Anpassungsstörung -Strichaufzählung Zustand nach Beinvenenthrombose rechts bei Faktor V-Leiden Er stellte am 09.08.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Er stellte am 09.08.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des Sachverständigengutachtens Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2017 und dessen gutachterliche Stellungnahme vom 25.01.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 28.04.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2017, sowie auf die gutachterliche Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 25.01.
- Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer besteht aufgrund des Morbus Sudeck Syndroms eine erhebliche Belastungseinschränkung des rechten Fußes, aufgrund derer er aktuell nur unter erheblicher Erschwernis eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Therapiereserven nicht ausgeschöpft - er nimmt keine physikalische Therapie oder psychologische Betreuungsmaßnahmen in Anspruch, sondern wird das Leiden nur medikamentös behandelt. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs berücksichtigte der Sachverständige auch die übrigen bestehenden Leiden und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.01.2018 hielt der Sachverständige diesbezüglich fest, dass die übrigen Leiden jedoch kein Ausmaß erreichen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Bei Verwendung zweier Stützkrücken kann der Beschwerdeführer die üblichen Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden und sich im Verkehrsmittel fortbewegen. Eine Gehstrecke von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 Metern, ist ebenfalls möglich. Es liegen weiters keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, und brachte er auch diesbezüglich keine Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen vor. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind in den Beurteilungen des Sachverständigen berücksichtigt. Sie sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen zu können. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm bezüglich der Ergänzung des Sachverständigengutachtens erneut eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Er ist somit mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 13.04.2017 basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2017 sowie der auf der Aktenlage basierenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.01.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm bezüglich der Ergänzung des Sachverständigengutachtens erneut eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Er ist somit mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 13.04.2017 basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2017 sowie der auf der Aktenlage basierenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.01.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2017 sowie der auf der Aktenlage basierenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.01.2018 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 155/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus vergleiche das Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.04.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Dies wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.01.2018 präzisiert und bestätigt. Beim Beschwerdeführer besteht zwar keine gravierende Bewegungseinschränkung, aber doch eine erhebliche Belastungseinschränkung des rechten Fußes aufgrund seines Morbus Sudeck Leidens im rechten Fuß. Die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und ein Nachweis über Behandlungen in Form von physikalischer Therapie und psychologischen Betreuungsmaßnahmen sind jedoch nicht belegt. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.04.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Dies wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.01.2018 präzisiert und bestätigt. Beim Beschwerdeführer besteht zwar keine gravierende Bewegungseinschränkung, aber doch eine erhebliche Belastungseinschränkung des rechten Fußes aufgrund seines Morbus Sudeck Leidens im rechten Fuß. Die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und ein Nachweis über Behandlungen in Form von physikalischer Therapie und psychologischen Betreuungsmaßnahmen sind jedoch nicht belegt. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren, wie bereits erwähnt, nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2142040.1.00