4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 15.11.2010 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Dies erfolgte auf Grundlage eines kinderfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.10.2010, in welchem die Funktionseinschränkung "Diabetes mellitus Typ 1" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde. Der Gutachter empfahl eine Nachuntersuchung im Oktober 2016, da eine Stabilisierung des Leidens möglich erschien. Aus diesem Grund stellte das Sozialministeriumservice (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Behindertenpass des Beschwerdeführers befristet bis 31.10.2016 aus. Am 05.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.06.2017 erstatteten Gutachten vom 02.06.2017 stufte die allgemeinmedizinische Sachverständige folgende Funktionseinschränkungen ein: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da Insulinpumpentherapie 09.02.02 40 2 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich eine geänderte Einschätzung, da mit Erreichen des Erwachsenenalters durch den Beschwerdeführer nunmehr die Richtsätze für Erwachsene nach der Einschätzungsverordnung angewendet würden, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe herabgesenkt werde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 20.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich durch das Erreichen des Erwachsenenalters nicht verbessert, weshalb er mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. Der hohe Blutdruck sei eine Folge von Diabetes. Die nicht ganz korrekte Einstellung des Diabetes habe im Mai und im Juni zu stationären Spitalsaufenthalten des Beschwerdeführers aufgrund von Ketoazidosen geführt. Durch die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 v. H. verliere der Beschwerdeführer auch seinen Kündigungsschutz. Er müsse jedoch auch am Arbeitsplatz die mit dem Diabetes-Leiden zusammenhängenden Aktivitäten wie Messung des Blutzuckers, Essen und Insulinverabreichung durchführen können, was ohne einen Behindertenpass nicht gewährleistet werden könne bzw. ein Risiko einer Kündigung durch diese "von der Arbeit abhaltenden Tätigkeiten" bewirke. Der Beschwerdeführer ersuche daher um erneute Prüfung und stehe für eine fachärztliche Untersuchung selbstverständlich zur Verfügung. Der Beschwerde schloss er ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.08.2017 einen Auftrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Das Gericht ersuchte, zum Beschwerdevorbringen und den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden, insbesondere zu jenen betreffend die Ketoazidosen, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde für einen Untersuchungstermin bei einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fach Innere Medizin am 31.10.2017 vorgeladen. Diesem Untersuchungstermin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Mit Schreiben vom 04.01.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer letztmalig auf, sich am 30.01.2018 zur Untersuchung bei dem beauftragten Sachverständigen für Innere Medizin einzufinden. In dieser letztmaligen Aufforderung wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu melden sei. Ebenso wurde er darin darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine letztmalige Aufforderung handle und für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu der ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte, das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt werde.Mit Schreiben vom 04.01.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer letztmalig auf, sich am 30.01.2018 zur Untersuchung bei dem beauftragten Sachverständigen für Innere Medizin einzufinden. In dieser letztmaligen Aufforderung wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu melden sei. Ebenso wurde er darin darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine letztmalige Aufforderung handle und für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu der ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz eingestellt werde. Dieses Schreiben wurde an die Adresse, an welcher der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2018 seit 07.10.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein nach erfolglosem Zustellversuch am 09.01.2018 an die im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers eingetragene Adresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2018. Über die Hinterlegung wurde eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt, und erfolgte die persönliche Übernahme des Schreibens durch den Beschwerdeführer laut Rückschein am 23.01.2018. Am 30.01.2018 vermerkte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte der internistische Sachverständige, dass der Beschwerdeführer nicht zur Untersuchung erschienen sei. Beim Bundesverwaltungsgericht ging bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung des Beschwerdeführers über etwaige Gründe einer Verhinderung zur Wahrnehmung des Untersuchungstermins ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war für einen Untersuchungstermin bei einem medizinischen Sachverständigen für Innere Medizin am 31.10.2017 vorgeladen. Da er diesen Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.01.2018 letztmalig auf, sich zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 30.01.2018 einzufinden. Der Beschwerdeführer übernahm dieses Schreiben nachweislich am 23.01.2018. Diesem letztmaligen Termin blieb er ebenso unentschuldigt und ohne Bekanntgabe triftiger Gründe fern. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Vermerk "nicht erschienen" des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten internistischen Sachverständigen vom 30.01.2018 und aus dem unbedenklichen Rückschein RSb, wonach die eigenhändige Übernahme der letztmaligen Ladung vom Beschwerdeführer bestätigt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2166612.1.00
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