4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.02.2016 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde), welchen die belangte Behörde, nach Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens und der Einschätzung der Funktionseinschränkung "Multiple Sklerose" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H., mit Bescheid vom 23.06.2016 abwies. Am 25.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte dabei einen neurologischen Befund vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2017 erstatteten Gutachten vom 25.07.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Operation: Schnittverletzung im Bereich des linken Daumens an der Palmarseite des Damengrundgelenkes durch zerplatzte Glühbirne, wegen mangelnder Versorgung septische Veränderungen, die dann mit operiert und nach Erysipelbefall mit Antibiose ausgeheilt wurden, keine bleibenden Schäden Vorgutachten 05/2016 wegen Multiple Sklerose: 30%Vorgutachten 05 aus 2016, wegen Multiple Sklerose: 30% Nachweis einer Multiple Sklerose seit 2012 mittels Lumbalpunktion im Krankenhaus XXXX nachgewiesen worden, auch im Magnetresonanzbefund des Schädels wurden Läsionen nachgewiesen, daraufhin Diagnosestellung einer Multiple Sklerose, weitere Behandlung im XXXX bei Prof. Dr. XXXX , erste Beschwerden von Seiten der Gangstörung traten jedoch schon seit 2007 auf, Therapie aufgrund der schleichend verschlimmernden Krankheitsverlaufes wurde vorerst keine kontinuierliche medikamentöse Therapie vorgeschlagen, eine kurzfristige Behandlung mit Copaxone wurde über ein Jahr lang 2013 angewendet, im Vordergrund der Problematik stehen: die Antragwerberin leidet vor allem darunter, dass sie Musikstücke, die früher ganz leicht wiedergegeben werden konnten nicht mehr aus dem Gedächtnis spielen kann, deswegen musste sie auch den Beruf als Konzertgeigerin aufgeben und arbeite derzeit nur mehr als Musiklehrerin, Störung der Feinmotorik der rechten Hand, auch beeinträchtigt beim Bedienen einer Tastatur (Computer), in letzter Zeit ist eine Verschlimmerung insbesondere des Gangbildes eingetreten, es werden physikalische Maßnahmen angewendet um die Mobilität zu erhaltenNachweis einer Multiple Sklerose seit 2012 mittels Lumbalpunktion im Krankenhaus römisch 40 nachgewiesen worden, auch im Magnetresonanzbefund des Schädels wurden Läsionen nachgewiesen, daraufhin Diagnosestellung einer Multiple Sklerose, weitere Behandlung im römisch 40 bei Prof. Dr. römisch 40 , erste Beschwerden von Seiten der Gangstörung traten jedoch schon seit 2007 auf, Therapie aufgrund der schleichend verschlimmernden Krankheitsverlaufes wurde vorerst keine kontinuierliche medikamentöse Therapie vorgeschlagen, eine kurzfristige Behandlung mit Copaxone wurde über ein Jahr lang 2013 angewendet, im Vordergrund der Problematik stehen: die Antragwerberin leidet vor allem darunter, dass sie Musikstücke, die früher ganz leicht wiedergegeben werden konnten nicht mehr aus dem Gedächtnis spielen kann, deswegen musste sie auch den Beruf als Konzertgeigerin aufgeben und arbeite derzeit nur mehr als Musiklehrerin, Störung der Feinmotorik der rechten Hand, auch beeinträchtigt beim Bedienen einer Tastatur (Computer), in letzter Zeit ist eine Verschlimmerung insbesondere des Gangbildes eingetreten, es werden physikalische Maßnahmen angewendet um die Mobilität zu erhalten Schädigung der Wirbelsäule seit 30 Jahren nach Badeunfall, auch Sturz auf das Steißbein aus einer Höhe von ca. 1 m auf Stein, keine Fraktur, Verdacht auf Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelsäulensegment, diese Symptomatik hat sich zum Teil mit den ersten Symptomen der MS überschnitten, kurzzeitige analgetische und antiphlogistische Therapie, mit Yoga und physikalische Maßnahmen abgeheilt, derzeit kein einschlägiges Therapieerfordernis, Nikotin: 0, Alkohol: wenig, P: 2 Derzeitige Beschwerden: Beeinträchtigung durch die Multiple Sklerose insbesondere das wiedergeben vom bereits erlernten Musikstücken, das eine Tätigkeit als Konzertgeigerin nicht mehr möglich macht, Einschränkung der Gehleistung, manchmal Schwindel, Müdigkeit, zwischenzeitlich muss ich die Antragwerberin immer wieder hinlegen, Gefühlsstörung im Bereich des rechten Beines, Taubheitsgefühl bis zum Knie reichend, Blasenstörung, Vorlagenwechsel 5-6 Mal täglich, keine gesondert zu behandelnde depressive Symptomatik Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Biotin H Sozialanamnese: erlernte Konzertgeigerin, zuletzt als Konzertgeigerin bis 2014 tätig gewesen, derzeit in der Amadeus internationalen Schule als Geigenlehrerin tätig, keine längeren Krankenstände, verheiratet, 2 Kinder von denen eines im Alter von 15 Jahren gemeinsamen Hausverband lebt, Gattin: Informatiker in Ausübung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologischer Befund vom 6.4.2017: Bei der Patientin besteht eine sekundär chronisch progrediente MS, wobei es im letzten Jahr leider zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen ist, eine immunmodulatorische Therapie steht dzt. leider nicht zur Verfügung. Konkret hat sich im letzten Jahr die Gehstrecke auf max. 500 m ohne Pause verkürzt, weiters ist es zu einer gravierenden Verschlechterung der neurogenen Blasenfunktionsstörung gekommen, sodass die Patientin mittlerweile harninkontinent ist. Der EDSS Score hat sich demzufolge von 3.0 auf 5.5 verschlechtert. Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung der Raumluft: p02: 96 %, Puls: 87/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff. Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B. Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 5cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar Nierenlager: beidseits frei obere Extremität: frei beweglich, am linken Daumenballen geht palmarseitig querverlaufende blande Narbe nach Schnittverletzung, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 34cm (links: 35cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Leicht unsicheres Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Encephalitis disseminata Eine Stufe über dem utneren Rahmensatz, da leichte Gangataxie bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung; inkludiert eine Begleitdepression, leichte kognitive Störung und Harninkontinenzbeschwerden 04.08.01 30 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Steißbeinprellung Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Blande Narbe nach Schnittverletzung im Bereich des linken Daumens ohne signifikante Funktionsstörung bedingt keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. In dem neu vorgelegten neurologischen Befund wird keine Funktionsstörung dokumentiert, die vom anlässlich der amtswegigen Untersuchung erhobenen Status abweicht und sohin die postulierte Verschlimmerung nachvollziehbar macht. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 2) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. ... [x] Dauerzustand ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an die Beschwerdeführerin. Mit E-Mailnachricht vom 11.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und bezog sich dabei auf den bereits bei Antragsstellung vorgelegten Befund ihres behandelnden Neurologen, in welchem eine sekundär progrediente Form der Multiplen Sklerose bestätigt werde, für welche es keine Therapie gebe. Der Arzt habe eine Ataxie der Extremitäten sowie eine fortschreitende Inkontinenz attestiert, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades verursachen würden. Die Beschwerdeführerin benötige dringend einen Eurokey. Sie können ihren Beruf nur dann weiterhin ausüben, wenn sie mit ihrer chronischen Krankheit unterstützt werde. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde keine medizinischen Befunde bei. Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Der medizinische Sachverständige kam in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.03.2018 im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: "... Anamnese: Begleitung ( XXXX Ehemann und Assistenzhund). 2012 wurde multiple Sklerose diagnostiziert, derzeit chronisch progredient.Anamnese: Begleitung ( römisch 40 Ehemann und Assistenzhund). 2012 wurde multiple Sklerose diagnostiziert, derzeit chronisch progredient. .. Subjektive Beschwerden. Es werden Gleichgewichtsstörung, Stolpern, Stürze, verkürzte Gehstrecke, Harninkontinenz, Schluckstörung angegeben. ... Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Akineton b. Bedarf, ß-Blocker b. Bedarf Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf leichte Feinmotorikstörung re, Faustschluss, Fingerspreizen, Pinzettengriff bds. möglich. Die Muskeleigenreflexe sind recht betont übermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten besteht eine mäßig diffuse Schwäche rechts. Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich Die Muskeleigenreflexe sind rechts betont übermittellebhaft auslösbar. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der rechten Körperhälfte als gestört angegeben. Blasenstörung mit Harninkontinenz. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig. 1) Diagnosen 1) Sekundäre chronisch progrediente Multiple Sklerose 04.08.02 50 % Unterer Rahmensatz, da progredienter Verlauf mit mäßig sensomotorischen Ausfällen rechts, Inkontinenz und zeitweiser Schluckstörung 2) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Steißbeinprellung 02.01.01 20 % Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung 2) Gesamt GdB 50 % da GdB 1 durch GdB 2 nicht ungünstig beeinflusst wird 3) Stellungnahme Abl. 31: Änderung im Vergleich zum Vorgutachten, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig objektiviert werden kann. Es bestehen mäßig sensomotorische Ausfälle rechts, eine Harn- und zeitweise Stuhlinkontinenz 4) Änderung zum VGA da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig objektiviert werden kann. 5) Dauerzustand ..." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 26.03.2018 das genannte Gutachten an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 25.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Sekundäre chronisch progrediente Multiple Sklerose -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Steißbeinprellung Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 50 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 27.03.2018 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.03.2018. Das Gutachten weicht in seiner Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung; vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten.Das Gutachten weicht in seiner Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung; vergleiche dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten. Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die belangte Behörde gab ebenfalls keine Stellungnahme ab.Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die belangte Behörde gab ebenfalls keine Stellungnahme ab. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2170797.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.