← Österreich

{'item': 'W261 2170963-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2170963-1 SpruchW261 2170963-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 07.06.2011 stellte das Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der Begünstigten Behinderten angehörte. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, in welchem die Leiden "Z. n. Astrozytom II° rechts frontal, ostoplastische Trepanation und mikrochururgische Tumorextirpation 12/2010" und "Z. n. Nierenteilentfernung wegen eines Angiolipom rechts und Enlage einer Harnleiterschiene 1/2011" festgestellt wurden. Nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung holte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren am 13.05.2016 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein, in welchem der Gesamtrad der Behinderung mit 20 v.H. eingestuft wurde. Begründet wurde dies mit der Befundbesserung, da nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Nachweis eines Lokalrezidivs vorliege. Aus diesem Grund stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.06.2016 fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Am 17.07.2017 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.08.2017 basierenden Gutachten vom 10.08.2017 führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Antragsleiden von Willebrandsyndrom Siehe auch VGA vom 12.05.2016: Zustand nach Astrozytom II° rechts frontal 20%, Zustand nach Nierenteilentfernung wegen eines Angiolipom rechts 20%, Gesamt-GdB 20% Derzeitige Beschwerden: Auskunft der Patientin: Bei mir ist jetzt ein Willebrandsyndrom festgestellt worden, was bisher aber noch zu keinen Blutungskomplikationen geführt hat, mit Ausnahme, dass ich immer eine verstärkte Regelblutung hatte, wo ich jetzt auch bedarfsweise das Cyklocabron nehmen kann. Auch habe ich immer wieder Nasenbluten. Damals bei meiner Nierenteilentfernung musste ich auch Blutkonserven bekommen, weil ich so viel Blut verloren habe. Im Prinzip handelt es sich jetzt um eine Zufallsdiagnose, welche ich jetzt gerne zusätzlich eingestuft haben möchte Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Wellbutrin, Saroten, Cyklakapron bei Bedarf Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Beruf; Ang. im Innen- und Außendienst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AKH Wien vom 04.05.2017: Zusammenfassend liegt bei der Patientin am ehesten ein von Willebrandsyndrom Typ I vor.AKH Wien vom 04.05.2017: Zusammenfassend liegt bei der Patientin am ehesten ein von Willebrandsyndrom Typ römisch eins vor. Die Patientin hat bisher keine Blutungskomplikationen bei Operationen gehabt. Beim Auftreten von Hypermenorrhagien kann die Verabreichung von Cyklokapron 500mg 3x 2 Tabletten täglich erfolgen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: zufriedenstellend Größe: 160,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 39 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, reaktionslose Narbe rechts Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken frei beweglich, beide Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 5 cm Rotation und Seitwärtsneigung im allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert, psychopathologisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Astrozytom II° rechts frontal gz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kopfschmerzsymptomatik und milde Depression 13.01.02 20 2 Zustand nach Nierenteilentfernung wegen eines Angiolipom rechts Mittlerer Rahmensatz, da Teilentfernung und erforderliche Harnleiterschienung rechts 08.01.01 20 3 Von Willebrandsyndrom Unterer Rahmensatz, da Bedarfstherapie ausreichend und bisher ohne maßgeblichen Blutungskomplikationen 10.03.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gleichbleiben von Leiden 1+

  1. Hinzukommen von Leiden 3 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung des Gesamt-GdB [x] Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 21.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 20 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2017, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit E-Mailnachricht vom 24.08.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Diagnose des Von Willebrand Syndroms zwar um einen Zufallsbefund handle, der Befund sei deshalb aber nicht als wenig beschwerlich abzutun. Die Hypermenorrhagien, die zum Durchbluten der Außenbekleidung führe, seien eine erhebliche Erschwernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit, welche auch im Außendienst stattfinde. Die regelmäßige Einnahme von Medikamenten sei daher notwendig, und erachte die Beschwerdeführerin dies entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten schon als ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Diese Tabletten würden pro Packung 30 Euro kosten und von der Krankenkassa nicht bezahlt werden. Bei der Operation der Nierenteilentfernung wegen eines Angiomyolipoms habe die Beschwerdeführerin drei Blutkonserven erhalten. Diesen Umstand würde sie als wechselseitige Problematik bzw. als maßgebliche Blutungskomplikation bezeichnen. Es seien noch weitere Untersuchungen, zum Beispiel eine Minirin-Testinfusion um ihre Reaktion für etwaige weitere Operationen auszuwerten, geplant. Die Beschwerdeführerin müsse sich nach dem entfernten Astrozytoms lebenslang jährlich einer MRT-Untersuchung unterziehen, weil bei dieser Art von Tumor auch nach mehr als fünf Jahren ein Rezidiv auftreten könne. Im vorgelegten Befund des AKH zum von Willebrand Syndrom werde das Leiden als Typ I diagnostiziert. Allerdings zeige die molekulare Diagnostik, dass die Beschwerdeführerin eine Mutation aufweise, die ausschließlich Typ II zuzuordnen sei. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass ihre Tochter am Von Willebrand Syndrom Typ II, compound heterozygot, leide, was sie nicht täte, würde nicht auch die Beschwerdeführerin an Typ II leiden. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. sowie eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 (schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03) festgestellt worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin bekomme nur im Bedarfsfall Medikamente und leide an genau derselben Krankheit wie die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verstehe daher ihre Einstufung dieses Leidens mit 10 v.H. nicht, ob sie nun an Typ I oder Typ II leide. Die Grunderkrankung sei die gleiche und erschwere auch bei ihr Haut- und Schleimhautblutungen, sei es eine Zufallsdiagnose oder nicht. Die diesbezüglichen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch die Sachverständige vorgelegt, sie seien aber nicht im Bescheid erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe einen Bluterpass, welcher nur Personen ausgestellt werde, bei denen man mit Blutungskomplikationen rechne.Mit E-Mailnachricht vom 24.08.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Diagnose des Von Willebrand Syndroms zwar um einen Zufallsbefund handle, der Befund sei deshalb aber nicht als wenig beschwerlich abzutun. Die Hypermenorrhagien, die zum Durchbluten der Außenbekleidung führe, seien eine erhebliche Erschwernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit, welche auch im Außendienst stattfinde. Die regelmäßige Einnahme von Medikamenten sei daher notwendig, und erachte die Beschwerdeführerin dies entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten schon als ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Diese Tabletten würden pro Packung 30 Euro kosten und von der Krankenkassa nicht bezahlt werden. Bei der Operation der Nierenteilentfernung wegen eines Angiomyolipoms habe die Beschwerdeführerin drei Blutkonserven erhalten. Diesen Umstand würde sie als wechselseitige Problematik bzw. als maßgebliche Blutungskomplikation bezeichnen. Es seien noch weitere Untersuchungen, zum Beispiel eine Minirin-Testinfusion um ihre Reaktion für etwaige weitere Operationen auszuwerten, geplant. Die Beschwerdeführerin müsse sich nach dem entfernten Astrozytoms lebenslang jährlich einer MRT-Untersuchung unterziehen, weil bei dieser Art von Tumor auch nach mehr als fünf Jahren ein Rezidiv auftreten könne. Im vorgelegten Befund des AKH zum von Willebrand Syndrom werde das Leiden als Typ römisch eins diagnostiziert. Allerdings zeige die molekulare Diagnostik, dass die Beschwerdeführerin eine Mutation aufweise, die ausschließlich Typ römisch zwei zuzuordnen sei. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass ihre Tochter am Von Willebrand Syndrom Typ römisch zwei, compound heterozygot, leide, was sie nicht täte, würde nicht auch die Beschwerdeführerin an Typ römisch zwei leiden. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. sowie eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, (schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03) festgestellt worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin bekomme nur im Bedarfsfall Medikamente und leide an genau derselben Krankheit wie die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verstehe daher ihre Einstufung dieses Leidens mit 10 v.H. nicht, ob sie nun an Typ römisch eins oder Typ römisch zwei leide. Die Grunderkrankung sei die gleiche und erschwere auch bei ihr Haut- und Schleimhautblutungen, sei es eine Zufallsdiagnose oder nicht. Die diesbezüglichen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch die Sachverständige vorgelegt, sie seien aber nicht im Bescheid erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe einen Bluterpass, welcher nur Personen ausgestellt werde, bei denen man mit Blutungskomplikationen rechne. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22.09.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG hin, wonach nach dem Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 seitens der Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22.09.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG hin, wonach nach dem Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 seitens der Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Innere Medizin. Im internistischen Sachverständigengutachten vom 31.01.2018 führte die medizinische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2017 wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Anamnese: Siehe auch Vorgutachten Z. n. Astrozytom II rechts frontal, osteoplastische Trepanation, sowie mikrochirurgische Tumorextipation 12/2010Z. n. Astrozytom römisch zwei rechts frontal, osteoplastische Trepanation, sowie mikrochirurgische Tumorextipation 12/2010 Z. n. Nierenteilentfernung wegen eines Angiolipoms rechts und Einlage einer Harnleiterschiene 1/2011 Von Willebrandsyndrom Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 160 cm Gewicht: 56 kg Blutdruck: 110/80 HNAP frei, keine Lippenzyanose Haut: mehrfache Tätowierungen Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, DG lebhaft, keine DP, keine Resistenzen UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine Medikation: Zyklokapron Jetzige Beschwerden: "Im Wissen was ich habe, kann ich behandelt werden. Nasenbluten in Kindheit und Pubertät, niemand hat die Erkrankung erkannt. Die Tochter hat ebenfalls ein Von-Willebrand Syndrom und hat 50% Behinderungsgrad. Warum soll das bei mir anders sein? Es geht um den Kündigungsschutz, Außendienstmitarbeiterin der Arbeiterkammer ist kein sicherer Job. Habe vermehrt Harnwegsinfekte alle 2 Monate." Beantwortung der Fragen Ad 1 1 Zustand nach Astrozytom rechts frontal gz 13.01.02 20 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kopfschmerzsymptomatik und milde Depression 2 Zustand nach Nierenteilentfernung wegen eines Angiomyolipoms rechts 08.01.01 20 Mittlerer Rahmensatz, da Teilentfernung und erforderliche Harnleiterschienung rechts 3 von Willebrand Syndrom 10.03.13 10 Unterer Rahmensatz, da bisher ohne maßgebliche Blutungskomplikation Ad 2 Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Ad 3 Abl 7: Die BF führt an, dass die wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung nicht genügend berücksichtigt wurden sowie der von Willebrandfaktor Typ 2 bei ihrer Tochter höher eingestuft wurde als bei ihr selbst, obwohl sie beide an derselben Erkrankung leiden. Grundsätzlich wird aus gutachterlicher Sicht die EVO zur Einschätzung des Grades der Behinderung herangezogen. Hierbei sind vor allem funktionelle Symptome ausschlaggebend, die Typeneinteilung ist dabei nicht ausschlaggebend. Anhaltende Blutungskomplikationen sind nicht dokumentiert, darunter fällt die angeführte eventuelle erhöhte Blutungsneigung bei Operationen nicht. Es liegen ebenso keine Befunde zu eventuell bestehenden zufällig auftretenden Blutungskomplikationen vor. Hypermenorrhoe, durch Medikation gut behandelbar, ist keine anhaltende behinderungsrelevante Komplikation. Die unterschiedliche Einstufung zur Tochter ergibt sich aus der unterschiedlichen Rahmensatzposition der EVO. Jährliche Kontrolluntersuchungen bei Zustand nach Astrozytom begründen keine Erhöhung des GdB. Ad 4 Es kommt zu keiner abweichenden Beurteilung im Vergleich zum VGA. Ad 5 Dauerzustand" Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 12.02.2018 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, bis längstens 07.03.2018 dazu Stellung zu nehmen. Mit E-Mailnachricht vom 06.03.2018 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings finde sie es doch sehr willkürlich, ein Zitat aus einem halbstündigen Gespräch als Basis für ihre Einschränkungen herauszupicken. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach festgehalten, dass ihre Einschränkungen sehr wohl ihre Arbeit beeinträchtigen würden, und sie daher gerne den Kündigungsschutz hätte. Allerdings gehe es ihr um die Anerkennung, dass sie in ihrem Leben genug gelitten habe und daher finde, ein Grad der Behinderung von 20 v.H. sei zu wenig. Ein Grad der Behinderung von 25 v.H. um den Mehraufwand an Kosten durch ihre Krankheiten, die nicht von der Krankenkassa übernommen würden, zum Teil abdecken zu können, würde ihr durchaus genügen. Sie verstehe nicht, warum immer auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. gepocht werde. Ihr sei eine Neueinstufung wichtig gewesen, nicht die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, jedoch sei darauf keinerlei Rücksicht genommen worden. Die Beschwerdeführerin frage sich, ob die Einstufung des Leidens ihrer Tochter, welche nur aufgrund deren Alters gewählt worden sei, mit Erreichen ihres
  2. Geburtstages vielleicht doch wieder entzogen werde. Die Beschwerdeführerin frage sich auch, ob sie nicht bestraft werde, bloß weil sie arbeiten gehen möchte und sich nicht permanent krankschreiben lasse oder um Kur/Rehabilitation ansuche und deshalb als nicht eingeschränkt gelte. Sie verstehe außerdem nicht, warum ein Gutachten zu ihrem Zustand, das erst nach der Beweisaufnahme fertig geworden sei, allerdings wörtlich besage, dass sie ein schweres von Willebrandsyndrom habe und auf keinen Fall vor Eingriffen mit einem Bluter-Ersatzmittel behandelt werden könne, nicht zur Beurteilung herangezogen werde. Ein Zustand könne sich schließlich verändern bzw. verschlechtern. Die Beschwerdeführerin möchte festhalten, dass sie nicht mit der Behandlung durch die beiden Sachverständigen unzufrieden sei, was ihr nämlich auch zum Vorwurf gemacht zu werden scheine. Im Gegenteil, beide Damen seien höchst professionell und freundlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei allerdings mit den Rahmenbedingungen zur Bewertung ihres Zustandes unzufrieden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 23.03.2018 eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie brachte am 17.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Zustand nach Astrozytom rechts frontal -Strichaufzählung Zustand nach Nierenteilentfernung wegen eines Angiomyolipoms rechts -Strichaufzählung Von Willebrand Syndrom Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 31.01.2018 sowie das seitens der belangten Behörde eigeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 10.08.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 23.03.
  5. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2017 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 31.01.
  6. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Damit wird auch das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachtens vom 10.08.2017 bestätigt, das zum selben Ergebnis kommt. Betreffend das Beschwerdevorbringen zur wechselseitigen negativen Beeinflussung der vorliegenden Leiden, der medizinischen Beurteilung des Von Willebrand Syndroms, Blutungskomplikationen, Hypermenorrhoe, der ähnlichen Beschwerden der Tochter der Beschwerdeführerin sowie den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei Zustand nach Astroytom führt die internistische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Einschätzungsverordnung herangezogen wird. Hierbei sind vor allem funktionelle Symptome ausschlaggebend, die Typeneinteilung - im vorliegenden Fall des Von Willebrand Syndroms - ist dabei nicht ausschlaggebend. Bei der Beschwerdeführerin sind keine anhaltenden Blutungskomplikationen dokumentiert; die von ihr vorgebrachte angeführte eventuelle erhöhte Blutungsneigung bei Operationen fällt nicht darunter. Es liegen ebenso keine Befunde zu eventuell bestehenden zufällig auftretenden Blutungskomplikationen vor. Die durch Medikation gut behandelbare Hypermenorrhoe ist keine anhaltende behinderungsrelevante Komplikation. Die unterschiedliche Einstufung zur Tochter ergibt sich aus der unterschiedlichen Rahmensatzposition der Einschätzungsverordnung, da bei Kindern und Jugendlichen andere Beurteilungskriterien gelten. Die jährlichen Kontrolluntersuchungen nach dem Entfernten des Astroytoms ohne Nachweis eines Lokalrezidivs begründen keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Insofern die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör die Feststellung im Sachverständigengutachten rügt, wonach es ihr um den Kündigungsschutz gehe, und vorbringt, ein Grad der Behinderung von 25 v.H. würde ihr durchaus reichen und man müsse nicht immer auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. pochen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 17.07.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellte, welchem nur bei Vorliegen eines Gesamtgrades von 50 v.H. stattgegeben werden kann, weshalb der Antrag aufgrund dieser durch das BeinstG geregelten Voraussetzungen überprüft wird. Das im Rahmen der Anamneseerhebung - und somit von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachte - Zitat zum Kündigungsschutz hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Grades der Behinderung und die Beurteilung des gestellten Antrages. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie verstehe nicht, warum ein Gutachten, in welchem ein "schweres Von Willebrand Syndrom" diagnostiziert worden sei, bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, nur weil es erst nach Beweisaufnahme fertiggestellt worden sei, so ist dazu anzumerken, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten und im Akt befindlichen medizinischen Befunde von den beiden Sachverständigen berücksichtigt wurden. Es liegen keine medizinischen Unterlagen oder Gutachten vor, in welchen ein "schweres Von Willebrand Syndrom" belegt ist. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor. Sie wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG hingewiesen, wonach sie nach dem Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen dürfe. Es wird aber auch im Sachverständigengutachten vom 31.01.2018 nicht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen allfälligen neuen Befund - wenn auch der Neuerungsbeschränkung unterliegend - vorgelegt hätte. Zudem sind aber - abgesehen von dem Vorliegen eines solchen Gutachtens über ein "schweres von Willebrand Syndrom" - wie von der internistischen Sachverständigen ausgeführt, medizinische Befunde nur in Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant.Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie verstehe nicht, warum ein Gutachten, in welchem ein "schweres Von Willebrand Syndrom" diagnostiziert worden sei, bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, nur weil es erst nach Beweisaufnahme fertiggestellt worden sei, so ist dazu anzumerken, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten und im Akt befindlichen medizinischen Befunde von den beiden Sachverständigen berücksichtigt wurden. Es liegen keine medizinischen Unterlagen oder Gutachten vor, in welchen ein "schweres Von Willebrand Syndrom" belegt ist. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor. Sie wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG hingewiesen, wonach sie nach dem Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen dürfe. Es wird aber auch im Sachverständigengutachten vom 31.01.2018 nicht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen allfälligen neuen Befund - wenn auch der Neuerungsbeschränkung unterliegend - vorgelegt hätte. Zudem sind aber - abgesehen von dem Vorliegen eines solchen Gutachtens über ein "schweres von Willebrand Syndrom" - wie von der internistischen Sachverständigen ausgeführt, medizinische Befunde nur in Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant. Die Beschwerdeführerin legte somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme zum Parteiengehör den medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme zum Parteiengehör den medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten internistischen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2018 und des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 10.08.
  7. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  9. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.01.2018 sowie dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.08.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor und konnte die im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme nicht zu einer Änderung der Beurteilung führen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2170963.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.