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{'item': 'W261 2172262-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2172262-1 SpruchW261 2172262-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 24.04.2017 (einlangend) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.07.2017 basierenden Gutachten vom 01.08.2017 führte der Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Anamnese: Appendektomie; mehrere Schulterverrenkungen rechts, dann Eingriff; Nasenscheidewandeingriff; Polypektomie; 10/2016 offener Oberschenkelbrcu links nach Verletzung mit Propeller, mehrere Eingriffe, Fixateur externe, dann Verplattung. Platte in situ. Rehabilitation Weisser Hof 1-2/17 und 3/

  1. 3/17 AS linkes Knie SMZ-Ost.Appendektomie; mehrere Schulterverrenkungen rechts, dann Eingriff; Nasenscheidewandeingriff; Polypektomie; 10 aus 2016, offener Oberschenkelbrcu links nach Verletzung mit Propeller, mehrere Eingriffe, Fixateur externe, dann Verplattung. Platte in situ. Rehabilitation Weisser Hof 1-2/17 und 3/
  2. 3/17 AS linkes Knie SMZ-Ost. Derzeitige Beschwerden: Gehen sei deutlich erschwert, das Gehen auf Schotter mache Probleme, bei Gleisbegehungen. Er habe Schmerzen im Knie bei Belastung, auch im Oberschenkel. Er müsse oft Topfen auflegen, das helfe mehr als viele Medikamente. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Seractil,Voltadol,Novalgin und Gabapentin bei Bedarf, Topfenwickel. Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn; Filialleiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Donauspital 10/16:Fract. comminuta femoris sin. aperta Grad III Fraot. condyi. iat. femoris sin. aperta Grad III Fract. comminuta capitis tibiae sin. aperta Grad III Exfract lig, cruc. ant, et post, gen, sin, aperta Grad IIIBericht Donauspital 10/16:Fract. comminuta femoris sin. aperta Grad römisch drei Fraot. condyi. iat. femoris sin. aperta Grad römisch drei Fract. comminuta capitis tibiae sin. aperta Grad römisch drei Exfract lig, cruc. ant, et post, gen, sin, aperta Grad römisch drei 04/17: RöKo: Unveränderte achsengerechte Stellung der Fraktur und des Implantates in beiden Ebenen. Beginnende Kallusüberbrückung medialseitig. Rat. ist mit einem Gehstock mit voller Belastung mobil, leicht hinkendes Gangbild, blande Narbenverhältnisse, Beweglichkeit S 0/0/120°, mäßige Atrophie des Quadrizeps. Einbeinstand mit voller Belastung möglich, Sprunggelenk seitengleich und frei beweglich. Weitere Mobilisierung mit voller Belastung. Bericht Weisser Hof 01/17:Zuletzt bestehende Defizite: Schmerzhafte aktiv sowie passive Bewegungseinschränkung Ii. Kniegelenkes in S., defizitäres Gangbild bei geringen Belastungsschmerzen der Ii. DE unter Zuhilfenahme eines Gehstockes (Entlastung 10-15 kg), keine fassbaren neurologischen Ausfälle.Schmerzhafte aktiv sowie passive Bewegungseinschränkung römisch eins i. Kniegelenkes in S., defizitäres Gangbild bei geringen Belastungsschmerzen der römisch eins i. DE unter Zuhilfenahme eines Gehstockes (Entlastung 10-15 kg), keine fassbaren neurologischen Ausfälle. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 186,00 cm Gewicht: 90,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 55-0-55, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 45-0-45, normale Lendenlordose, Schober 10/15 cm, FKBA 0 cm, Seitneigung bis Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 50-0-180, F 180-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 60-0-70, Faustschluß beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0-110, F 40-0-30, R 300-15, Kniegelenke rechts 0-0-135 zu links 0-0-90, verdickt, keine Instabilität, mehrere Narben, Sprunggelenke rechts 15-0-45 zu links 10-0-
  3. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit einem Gehstock mässig linkshinkend durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 posttraumatisches Funktionsdefizit des linken Kniegelenkes nach offenem Oberschenkelbruch distal und knöchernen Kreuzbandausrissen Wahl der Position inkludiert auch das geringe Muskeldefizit und die endlagige Einschränkung des linken Sprunggelenkes 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. ... X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr Ing. XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr Ing. römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerialrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 02.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.08.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit Emailnachricht vom 20.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er darauf hinwies, dass ihm der Bescheid am 14.08.2017 zugestellt worden sei. Als Begründung für seine Beschwerde führte er aus, dass eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen durchgeführt werde, das Ergebnis werde er nach Erhalt sofort weiterleiten. Mit Emailnachricht vom 27.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten - Privatgutachten Dris XXXX vom 25.09.2017, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % vorliege. Die belangte Behörde übermittelte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 04.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Emailnachricht vom 20.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er darauf hinwies, dass ihm der Bescheid am 14.08.2017 zugestellt worden sei. Als Begründung für seine Beschwerde führte er aus, dass eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen durchgeführt werde, das Ergebnis werde er nach Erhalt sofort weiterleiten. Mit Emailnachricht vom 27.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten - Privatgutachten Dris römisch 40 vom 25.09.2017, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % vorliege. Die belangte Behörde übermittelte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 04.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2017 darauf hin, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätetet darstelle, weil der angefochtene Bescheid am 02.08.2017 abgefertigt worden sei, und somit nach § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, das sei im konkreten Fall der 07.08.
  4. Daher habe die Beschwerdefrist am 18.09.2017 geendet. Die vom Beschwerdeführer am 20.09.2017 eingebrachte Beschwerde sei sohin als verspätet anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt bis zum 25.10.2017 ein.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2017 darauf hin, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätetet darstelle, weil der angefochtene Bescheid am 02.08.2017 abgefertigt worden sei, und somit nach Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, das sei im konkreten Fall der 07.08.
  5. Daher habe die Beschwerdefrist am 18.09.2017 geendet. Die vom Beschwerdeführer am 20.09.2017 eingebrachte Beschwerde sei sohin als verspätet anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt bis zum 25.10.2017 ein. Mit Eingabe vom 25.10.2017 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers die Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Erstreckung der gewährten Frist bis zum 08.11.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte mit Schreiben vom 27.10.2017 eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 08.11.
  7. Mit Eingabe vom 07.11.2017 gab anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass dieser als Bauleiter tätig sei, und in der Zeit vom 31.07.2017 bis einschließlich 11.08.2017 im Rahmen einer Bauaufsicht in Tirol tätig und aufhältig gewesen sei. Nach Beendigung dieser Tätigkeit habe er das Wochenende bei seinen Eltern in Zell am See verbracht, so dass er erst am 14.08.2017 wieder zurück an die Abgabestelle gekommen sei. Daher hätte er erst an diesem Tag Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten. Der Beschwerdeführer legte hierzu eine Firmenbestätigung vom 24.10.2017 vor. Aufgrund der Beschwerde samt Vorlage des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris XXXX vom 25.09.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2017 ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2018 basierenden Gutachten vom 20.02.2018 führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:Aufgrund der Beschwerde samt Vorlage des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris römisch 40 vom 25.09.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2017 ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2018 basierenden Gutachten vom 20.02.2018 führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Vorgeschichte: 2009 Kapselraffung rechte Schulter bei Zustand nach mehrmaliger Luxation 16.10.2016 Verletzung mit Propeller am linken Oberschenkel/Kniegelenk: drittgradig offener Trümmerbruch kniegelenksnaher Oberschenkel links, offener Schienbeinkopfbruch links, knöcherner Ausriss der Kreuzbänder, Meniskusriss links, Rissquetschwunde rechter Arm, Prellung rechtes Knie. Therapie: 2 Wochen Fixateur externe, Verschraubung lateraler Scheinbeinkopf links, Refixation der Kreuzbänder. Verplattung linker Oberschenkel am 28.10.2016, Verschraubung und Spongiosaplastik. Ab 18.01.2017 volle Belastung bis zur Schmerzgrenze erlaubt. Rehabilitation RZ Weißer Hof 01-03/
  8. 07.03.2017 Arthroskopie und Meniskusteilresektion Zwischenanamnese seit 28.07.2017: 12.11.2017 Stoßwellentherapie, KO in 6 Monaten Befunde: Abl. 75, 76, Operationsbericht 16.10.2016 Unfallchirurgie SMZ Ost (Reposition und Verschraubung des lateralen Femurkondyls bei drittgradig offener Trümmerfraktur, zweifache Verschraubung, Verschraubung des Schienbeinkopfs bei Trümmerbruch, Refixation des vorderen Kreuzbands, Fixateur externe) Abl. 70-74, postoperativer Verlauf vom 16.
  9. - 07.11.2016, Unfallchirurgie SMZ Ost (reaktionslose Wunden, komplikationsloser Verlauf, am 07.
  10. entlastendes Gehen mit 2 Krücken) Abl. 68, 69, Operationsbericht 28.10.2016 (offene Reposition und Verplattung, Spongiosaplastik distaler Oberschenkel aus der Knochenbank) Abl. 65, 66, Entlassungsbericht SMZ Ost Unfallchirurgie vom 10.11.2016 (Behandlungsverlauf von Erstversorgung bis Reoperation mit Plattenosteosynthese und Entfernung des Fixateur externe und postoperativer Verlauf, komplikationslos) Abl. 53-63, Röntgenaufnahmen distaler Oberschenkel und Kniegelenk links vom 16.10.2016, 28.10.2016, 18.11.2016 und 30.11.2016 (verschobene Trümmerfraktur des distalen Oberschenkels mit Ausriss des vorderen und hinteren Kreuzbands und Impressionsfraktur des lateralen Tibiakondyls, Osteosynthese mittels Platte und Schrauben, achsengerechte Stellung, kleine Stufe im Bereich des lateralen Tibiakondyls) Abl. 38-52, Bericht RZ Weißer Hof vom 31.03.2017 (Entlassungsbefund: geringe Belastungsschmerzen, Gehstock) Abl. 35-37, Bericht Unfallchirurgie SMZ Ost vom 09.03.2017 (Teilmenisektomie links) Abl. 34, Bericht Prof. XXXX vom 12.04.2017 (Röko: unverändert achsengerechte Stellung, beginnende Kallusüberbrückung, mit Gehstock mit voller Belastung mobil, leicht hinkendes Gangbild, 0/0/120, Einbeinstand mit voller Belastung möglich. Sprunggelenk frei beweglich. Weitere Mobilisierung mit voller Belastung.)Abl. 34, Bericht Prof. römisch 40 vom 12.04.2017 (Röko: unverändert achsengerechte Stellung, beginnende Kallusüberbrückung, mit Gehstock mit voller Belastung mobil, leicht hinkendes Gangbild, 0/0/120, Einbeinstand mit voller Belastung möglich. Sprunggelenk frei beweglich. Weitere Mobilisierung mit voller Belastung.) Abl. 2-15, Gutachten Dr. XXXX vom 25.09.2017Abl. 2-15, Gutachten Dr. römisch 40 vom 25.09.2017 Nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn (18 Monate) lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Bauingenieur Medikamente: Seractil, Pantoloc, Diclovit bei Bedarf, Gabapentin bei Bedarf Allergien: Parkemed, Gräser, Pollen Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX , rglm. bei FA für UnfallchriurgieLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 , rglm. bei FA für Unfallchriurgie Derzeitige Beschwerden: "Laut behandelnden Unfallchirurgen wird das Gewicht von der Platte getragen, der Bruch ist noch nicht vollständig durchbaut. Habe im linken Knie immer Schmerzen, die Beweglichkeit ist eingeschränkt, und ich habe ein Instabilitätsgefühl, Probleme bei Bodenunebenheiten. Mache regelmäßig Physiotherapie, gehe immer mit Stock, das behindert mich bei der Arbeit." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 186 cm, Gewicht 90 kg, RR 135/85, 41 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: Narbe nach Kapselraffung ventral 8 cm, sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schulter rechts: Innenrotation diskret eingeschränkt, sonst bds. unauffällig, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 49,5 cm, links 48 cm, Unterschenkel rechts 37,5 cm, links 36,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Narbenbereich als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Umfang Kniegelenk beidseits 39 cm. Knie links: keine Überwärmung, kein Erguss, lateral Krepitation, geringgradige Vorwölbung über dem Kniegelenk lateral. Das hintere Kreuzband ist stabil, das vordere Kreuzband zeigt eine geringgradige vordere Schublade, Lachmann+, geringgradige laterale Instabilität in 30°- Beugestellung federnd mit festem Anschlag, in Streckstellung stabil. Narbe Oberschenkel links lateral 35 cm und 20 cm, kleine Narben nach Pin-Einstichstellen und ASK. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/95, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Konfektionsschuh mit angelegtem Genutrain links und einem Gehstock, das Gangbild ist ohne Gehhilfe, mit Anhalten, im Untersuchungszimmer barfuß geringgradig links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Posttraumatisches Funktionsdefizit linkes Kniegelenk 02.05.20 30% Wahl dieser Position, da nach offenem Oberschenkelbruch und Unterschenkelkopfbruch und knöchernen Kreuzbandausrissen eingeschränkte Beugefähigkeit und geringgradige Instabilität. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 30 % Begründung entfällt. ad 3) Stellungnahme zu Gutachten Dr. XXXX vom 25.
  11. 2017, AS 2-15:ad 3) Stellungnahme zu Gutachten Dr. römisch 40 vom 25.
  12. 2017, AS 2-15: Vorgeschlagen wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % mit Einstufung des Trümmerbruchs am linken Oberschenkel mit 50 %, stattgehabter Verletzung im linken Kniegelenk 30 % und Zustand nach mehrfacher Schulterverrenkung rechts mit 20 %. Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Folgeschäden und Funktionsdefizite. Dabei konnte im linken Kniegelenk eine Beugehemmung (0/0/95) mit Krepitation und geringgradiger vorderer und lateraler Instabilität bei mäßigem muskulärem Defizit festgestellt werden. Dokumentiert ist in Abl. 34 im Zuge einer unfallchirurgischen Nachbehandlung durch den Operateur eine achsengerechte Stellung der Fraktur mit guter Beweglichkeit (0/0/120) und Mobilisierung mit voller Belastung. Die im Gutachten Dr. XXXX vorgeschlagene Einstufung von Leiden 1 kann nicht nachvollzogen werden.Die im Gutachten Dr. römisch 40 vorgeschlagene Einstufung von Leiden 1 kann nicht nachvollzogen werden. Das angeführte massive Oberschenkelmuskeldefizit liegt nicht vor, siehe Bandmaß mit geringgradiger Differenz (1 bzw. 1, 5 cm). In Abl. 2 wird angeführt, dass die führende Behinderung von der verzögerten Knochenbruchheilung des linken Oberschenkels ausgeht - anamnestisch wird von einer Stoßwellentherapie am 12.11.2017 berichtet, KO in 6 Monaten. Es wird jedoch auf den unfallchirurgischen Befund Abl. 34 verwiesen, bei dem eine Mobilisation mit voller Belastung dokumentiert ist. Weder ist eine Pseudarthrose beschrieben noch liegt ein fachärztlicher Befund über eine erforderliche Teilbelastung vor. Die vorgeschlagene Einstufung der Verletzung des linken Oberschenkels mit 50 % ist daher nicht nachvollziehbar. Die Folgeschäden der Trümmerfraktur des linken Oberschenkels sind mitverantwortlich für die Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk und werden in der Einstufung des Kniegelenksleidens in vollem Umfang erfasst. Vorgeschlagen wird im Gutachten Dr. XXXX eine Einstufung des Kniegelenksleidens links bei Einstauchung des äußeren Schienbeinknorrens, Bewegungseinschränkung und Instabilität aufgrund von Bandinsuffizienzen mit 30 %.Vorgeschlagen wird im Gutachten Dr. römisch 40 eine Einstufung des Kniegelenksleidens links bei Einstauchung des äußeren Schienbeinknorrens, Bewegungseinschränkung und Instabilität aufgrund von Bandinsuffizienzen mit 30 %. Die Höhe der Einstufung deckt sich mit der vorgenommenen Einstufung in
  13. Instanz bzw. im aktuellen Gutachten, welche sich auf die Funktionseinschränkungen mit eingeschränkter Beweglichkeit und geringgradiger Instabilität begründet. Die Einstufung des Zustands nach Schulterverrenkung rechts und erfolgter Kapselraffung mit 20 % kann nicht nachvollzogen werden. Eine einstufungsrelevante Behinderung ist nicht objektivierbar. Die Evaluierung des Gesamtgrades der Behinderung begründet sich im Gutachten Dr. XXXX auf einer addierenden Wirkung von Leiden 2 mit Leiden
  14. Dies würde jedoch einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % ergeben und kann nicht nachvollzogen werden.Die Evaluierung des Gesamtgrades der Behinderung begründet sich im Gutachten Dr. römisch 40 auf einer addierenden Wirkung von Leiden 2 mit Leiden
  15. Dies würde jedoch einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % ergeben und kann nicht nachvollzogen werden. Eine gesonderte Einstufung des Zustands nach Trümmerfraktur des linken Oberschenkels erfolgt nicht, Begründung siehe oben. ad 4) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich ..." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte Gutachten an die Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, hierzu bis längstens 28.03.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 28.03.2018 eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 24.04.2017 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Posttraumatisches Funktionsdefizit linkes Kniegelenk Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer medizinischen Sachverständigen und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung hinsichtlich aufrechten Beschäftigungsverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 28.03.
  18. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer medizinischen Sachverständigen und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.02.
  19. Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.02.2018 insbesondere auch im Detail mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatsachverständigengutachten Dris XXXX vom 25.09.2017 auseinander. Der Privatsachverständige kommt in seiner Beurteilung zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende drei Leiden vorliegen würden:Die medizinische Sachverständige setzt sich in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.02.2018 insbesondere auch im Detail mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatsachverständigengutachten Dris römisch 40 vom 25.09.2017 auseinander. Der Privatsachverständige kommt in seiner Beurteilung zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende drei Leiden vorliegen würden: Leiden 1 lt. Dr. XXXX :Leiden 1 lt. Dr. römisch 40 : "Stattgehabter Trümmerbruch des linken Oberschenkels mit massiver Weichteilzerstörung und langer postoperativer Rehabilitation mit massivem Oberschenkelmuskeldefizit unter Berücksichtigung einer fraglichen Pseudoarthrosenbildung mit 50%" (vgl. AS 3)."Stattgehabter Trümmerbruch des linken Oberschenkels mit massiver Weichteilzerstörung und langer postoperativer Rehabilitation mit massivem Oberschenkelmuskeldefizit unter Berücksichtigung einer fraglichen Pseudoarthrosenbildung mit 50%" vergleiche AS 3). Ganz grundsätzlich ist zu den vom Privatgutachter vorgenommenen Einschätzungen des Grades der Behinderung anzumerken, dass diese im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auf Grundlage der Einschätzungsverordnung und den darin festgelegten Vorgaben zu erfolgen hat. Maßgeblich sind dabei die objektivierbaren Folgeschäden und Funktionsdefizite. Die von Dr. XXXX zu diesem Leiden 1 vorgeschlagene Einstufung ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Das von ihm angeführte massive Oberschenkelmuskeldefizit liegt nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie nicht vor. Das Bandmaß der Oberschenkel weist nach ihrer Untersuchung eine Differenz von 1,5 cm auf, denn der rechte Oberschenkel hat ein Bandmaß von 49,5 cm und der linke Oberschenkel ein Bandmaß von 48 cm. Auch die im Privatgutachten angegebene verzögerte Knochenbruchheilung findet keine Deckung in den vom Beschwerdeführer selbst vorlegten Befunden. So ist aus der Ambulanzkarte des SMZ Ost vom 12.04.2017 (vgl. AS 34) zu ersehen, dass der Beschwerdeführer im April 2017 mit einem Gehstock mit voller Belastung mobil ist, eine mäßige Atrophie des Quadrizeps vorliegt, und eine weitere Mobilisierung mit voller Belastung vorgesehen ist. Darin ist weder eine Pseudoarthrose beschrieben, noch liegen ärztliche Befunde über eine fachärztlich vorgeschriebene Teilbelastung vor.Die von Dr. römisch 40 zu diesem Leiden 1 vorgeschlagene Einstufung ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Das von ihm angeführte massive Oberschenkelmuskeldefizit liegt nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie nicht vor. Das Bandmaß der Oberschenkel weist nach ihrer Untersuchung eine Differenz von 1,5 cm auf, denn der rechte Oberschenkel hat ein Bandmaß von 49,5 cm und der linke Oberschenkel ein Bandmaß von 48 cm. Auch die im Privatgutachten angegebene verzögerte Knochenbruchheilung findet keine Deckung in den vom Beschwerdeführer selbst vorlegten Befunden. So ist aus der Ambulanzkarte des SMZ Ost vom 12.04.2017 vergleiche AS 34) zu ersehen, dass der Beschwerdeführer im April 2017 mit einem Gehstock mit voller Belastung mobil ist, eine mäßige Atrophie des Quadrizeps vorliegt, und eine weitere Mobilisierung mit voller Belastung vorgesehen ist. Darin ist weder eine Pseudoarthrose beschrieben, noch liegen ärztliche Befunde über eine fachärztlich vorgeschriebene Teilbelastung vor. Leiden 2 lt. Dr. XXXX :Leiden 2 lt. Dr. römisch 40 : "Stattgehabte Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks mit Einstauchung des äußeren Schienbeinknorpels und gefolgter Bewegungseinschränkung bei Instabilität aufgrund von Bandinsuffizienzen mit 30 %" (vgl. AS 2)"Stattgehabte Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks mit Einstauchung des äußeren Schienbeinknorpels und gefolgter Bewegungseinschränkung bei Instabilität aufgrund von Bandinsuffizienzen mit 30 %" vergleiche AS 2) Diese Einschätzung Dris XXXX deckt sich mit jener, welche die medizinische Sachverständige im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens vornahm.Diese Einschätzung Dris römisch 40 deckt sich mit jener, welche die medizinische Sachverständige im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens vornahm. Leiden 3 lt. Dr. XXXX :Leiden 3 lt. Dr. römisch 40 : "Stattgehabte mehrfache Schulterverrenkung rechts mit nachfolgender Operation bei zufriedenstellendem postoperativen Ergebnis mit geringer Funktionseinschränkung mit 20%" (vgl. AS 2)"Stattgehabte mehrfache Schulterverrenkung rechts mit nachfolgender Operation bei zufriedenstellendem postoperativen Ergebnis mit geringer Funktionseinschränkung mit 20%" vergleiche AS 2) Das Ergebnis der Untersuchung des Beschwerdeführers bei der medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie am 11.01.2018 war, dass im Bereich des Schultergürtels des Beschwerdeführers symmetrische Muskelverhältnisse vorliegen. Die Durchblutung ist ungestört, ebenso die Sensibilität. Bei der rechten Schulter besteht eine 8 cm lange Narbe nach Kapselstraffung ventral, sonst ist diese unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Bei der rechten Schulter ist die Beweglichkeit lediglich diskret eingeschränkt, sonst beidseits unauffällig. Damit liegt keine entscheidungsrelevante Behinderung, insbesondere keine Instabilität der Schulter vor, weswegen auch die Einstufung dieses Leidens laut Gutachten Dris. XXXX nicht nachvollziehbar ist.Das Ergebnis der Untersuchung des Beschwerdeführers bei der medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie am 11.01.2018 war, dass im Bereich des Schultergürtels des Beschwerdeführers symmetrische Muskelverhältnisse vorliegen. Die Durchblutung ist ungestört, ebenso die Sensibilität. Bei der rechten Schulter besteht eine 8 cm lange Narbe nach Kapselstraffung ventral, sonst ist diese unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Bei der rechten Schulter ist die Beweglichkeit lediglich diskret eingeschränkt, sonst beidseits unauffällig. Damit liegt keine entscheidungsrelevante Behinderung, insbesondere keine Instabilität der Schulter vor, weswegen auch die Einstufung dieses Leidens laut Gutachten Dris. römisch 40 nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß konnte das erkennende Gericht den Ausführungen in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten Dris. XXXX nicht folgen, insbesondere weil bei den dort angeführten Leiden 1 und 3 in der von der medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie am 11.01.2018 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine objektivierbaren dauerhaften Funktionseinschränkungen im Bereich des Oberschenkels und der Schulter feststellbar war. Der Beschwerdeführer leidet festgestelltermaßen an einem postraumatischen Funktionsdefizit im Bereich des linken Kniegelenks, welches auf den Unfall des Beschwerdeführers mit einem Propeller vom 16.10.2016 zurückzuführen ist.Demgemäß konnte das erkennende Gericht den Ausführungen in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten Dris. römisch 40 nicht folgen, insbesondere weil bei den dort angeführten Leiden 1 und 3 in der von der medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie am 11.01.2018 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine objektivierbaren dauerhaften Funktionseinschränkungen im Bereich des Oberschenkels und der Schulter feststellbar war. Der Beschwerdeführer leidet festgestelltermaßen an einem postraumatischen Funktionsdefizit im Bereich des linken Kniegelenks, welches auf den Unfall des Beschwerdeführers mit einem Propeller vom 16.10.2016 zurückzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht bot den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, sich zu diesem Sachverständigengutachten zu äußern. Keine der Parteien machte von diesem Recht Gebrauch. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.02.
  20. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  22. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2018 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die aufgrund der Beschwerde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergab keine Abweichung von dem Gutachten, das die belangte Behörde einholte, so dass sich auch nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Beim Beschwerdeführer liegt jedoch mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt jedoch mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf das vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf das vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2172262.1.00

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