RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2174530-1 SpruchW261 2174530-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2017 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.06.2017 erstatteten Gutachten vom 27.08.2017 führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: " Anamnese: keine Operationen, Wirbelsäulen-Läsion seit 10 Jahren, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Medikation: Brufen bei Bedarf, Psoriasisbefall an den Streckerseite der Ellbogengelenke beidseits und an beiden Kniegelenken sowie im Sakralbereich, auch Gelenksbeteiligung, Lokaltherapie wird angewendet, eine signifikante Funktionsstörung, Medikation: Methotrexat einmal wöchentlich, Folsan 5 einmal wöchentlich, Depressionen seit 2 Monaten, keine Medikation, keine Psychotherapie, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, Verdacht auf Thyreoiditis Hashimoto, sonomorphologisch nachgewiesen jedoch derzeit kein einschlägiges Therapieerfordernis bei euthyreoter Stoffwechsellage, Nikotin: 6-7, Alkohol: 0 seit 5 Monaten, früher übermäßig, erfolgreicher stationäre Aufenthalt im Anton-Proksch-Institut über 3 Monate 11/2016-02/2017 Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, auch Beschwerden durch Gelenksbeteiligung der Psoriasis insbesondere an den Fingergelenken und den Sprunggelenken beidseits, keine signifikante Funktionsstörung, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Brufen, Methotrexat, Folsan 5, Sozialanamnese: erlernter Diplom-Ingenieur für Chemie im Herkunftsland Indien, seit 1987 in Österreich, zuletzt als Taxilenker bis 02/2016 gearbeitet, Kündigung wegen Krankheit, seither arbeitslos gemeldet, verheiratet, 2 erwachsene Kinder, Gattin: Softwareprogrammiererin in Ausübung, Antragwerber lebt in einem Haus auf 2 Etagen ohne Lift,erlernter Diplom-Ingenieur für Chemie im Herkunftsland Indien, seit 1987 in Österreich, zuletzt als Taxilenker bis 02 aus 2016, gearbeitet, Kündigung wegen Krankheit, seither arbeitslos gemeldet, verheiratet, 2 erwachsene Kinder, Gattin: Softwareprogrammiererin in Ausübung, Antragwerber lebt in einem Haus auf 2 Etagen ohne Lift, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgenbefund vom 13.04.2016: gesamte Wirbelsäule: Streckhaltung der Halswirbelsäule, diskrete verstärkte thorakale Kyphose sowie vertiefte Lendenlordrose, diskrete Sinistroskoliose Tische Fehlhaltung an der kaudalen Brustwirbelsäule sowie diskrete dextroskoliotische Fehlhaltung an der Lendenwirbelsäule, lumbosacraler Übergangswirbel mit Sakralisation von L V, kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur, geringgradige Spondylosis deformans der gesamten Wirbelsäule, diskrete Retrolisthese C IV sowie C V um je L5 mm, dorsal betonte Chondrosen C V bis C VII, reguläre Darstellung der Unco-sowie Intervertebralgelenke, geringe ventral betonte Chondrose im hyperkyphotischen Anteil der Brustwirbelsäule, incipiente Costotransversalgelenkesarthrose, dorsalbetonte Chondrosen am lumbosacralen Übergang sowie geringgradige dorsalbetonte Osteochondrose L IV/V, geringe kaudal betonte Intervertebralgelenksarthrose sowie incipiente Baastrup Schliffflächen an der kaudalen Lendenwirbelsäule, incipiente SG-Gelenksarthrose beidseits mit diskret verstärkter Sklerosierung an den GelenksflächenRöntgenbefund vom 13.04.2016: gesamte Wirbelsäule: Streckhaltung der Halswirbelsäule, diskrete verstärkte thorakale Kyphose sowie vertiefte Lendenlordrose, diskrete Sinistroskoliose Tische Fehlhaltung an der kaudalen Brustwirbelsäule sowie diskrete dextroskoliotische Fehlhaltung an der Lendenwirbelsäule, lumbosacraler Übergangswirbel mit Sakralisation von L römisch fünf, kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur, geringgradige Spondylosis deformans der gesamten Wirbelsäule, diskrete Retrolisthese C römisch vier sowie C römisch fünf um je L5 mm, dorsal betonte Chondrosen C römisch fünf bis C römisch sieben, reguläre Darstellung der Unco-sowie Intervertebralgelenke, geringe ventral betonte Chondrose im hyperkyphotischen Anteil der Brustwirbelsäule, incipiente Costotransversalgelenkesarthrose, dorsalbetonte Chondrosen am lumbosacralen Übergang sowie geringgradige dorsalbetonte Osteochondrose L IV/V, geringe kaudal betonte Intervertebralgelenksarthrose sowie incipiente Baastrup Schliffflächen an der kaudalen Lendenwirbelsäule, incipiente SG-Gelenksarthrose beidseits mit diskret verstärkter Sklerosierung an den Gelenksflächen Schilddrüsensonografie/Ergebnis: sonomorphologisch Bild einer Immunthyreoiditis vom Typ der Hashimoto-Thyreoiditis, eine Kontrolle der Schilddrüsenantikörper empfohlen, Sonographie gesamtes Abdomen: eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bei Meteorismus, die einsehbaren Leberabschnitte sind von geringgradige erhöhter Echogenität wobei bei geringgradiger Steatosis hepatis, die Gallenblase ist unauffällig, keine Cholestase Zeichen, unauffällige Darstellung des Pankreas im Carpusbereich bei Darmgasüberlagerung in den übrigen Abschnitten, die Milz ist normgroß und sonomorphologisch unauffällig, beide Nieren sind sonomorphologisch unauffällig, die Harnblase ist gut gefüllt und ohne Hinweis auf eine pathologischen Inhalt, die Prostata unauffällig, kein Aszites, unleserlicher orthopäd. Befund Ambulanzkarte vom Tag des WSP vom 20.02.2017: diese Woche noch stationären Anton- Proksch-Institut, nächste Woche Dienstag 27.2.2017 Aufnahme an unserer Tagesklinik Befundbericht des Anton-Proksch-Institut nach stationärem Aufenthalt vom 21.11.2016 bis 24.02.2017, Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol/Entzugssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak/Abhängigkeitssyndrom, Psoriasis vulgaris, Psoriasis-Arthropathie, Therapievorschlag: Clarelux Schaum 500 0-0-1, Daivobet Gel 1-0-0, Dermovate Salbe 0-0-1, Excipial clean, Excipial repair sense, Ibuprofen 400, Psorcutan Salbe, Dermovate Salbe, unleserlicher Thoraxröntgenbefund, Patientenbrief des WSP vom 10.03.2017, Diagnose bei der Entlassung: Psoriasis vulgaris, st. p. Alkoholabusus, subklinische Hypothyreose ohne Hinweis auf Autoimmunthyreopathie, durchgeführte Maßnahmen: intensive Lokaltherapie, UVB-Therapie, empfohlene Medikation: vom Maßzahl laut Schema ab 11.03.2017, Daivobet Gel einmal täglich auf Psoriasis Plaques, unleserlicher sonographischer Befund beider Kniegelenke unleserlicher Röntgenbefund beider Hände in Zitherspielerstellung Sonographie des Abdomens vom 20.4.2017/Ergebnis geringe Steatosezeichen der Leber, sonst in den einsehbaren Abschnitten des Abdomens derzeit keine weiteren wesentliche Auffälligkeiten bei deutlich eingeschränkten Untersuchungsverhältnissen, unleserliche Aufenthaltsbestätigung, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: guter Ernährungszustand Größe: 166,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, kleinpustulöse bis münzgroße Hautveränderungen im Rahmen der Psoriasis am gesamten Dorsum, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Psoriasisknospen im Bereich des gesamten Abdomens, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, am linken lateralen Oberarm handtellergroßer Psoriasisbefall, an der Streckerseite beider Ellbogengelenke flächenhafter Psoriasisbefall, keine Tüpfelnägel, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich, Gonarthralgie beidseits bei freier Beweglichkeit bei festem Bandapparat, Umfang des rechten Kniegelenkes: 37,5cm (links: 36,5cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 37cm (links: 36cm), keine Ödeme, an beiden ventralen Oberschenkel Psoriasisknospen, an der Streckerseite beider Kniegelenke an beiden Unterschenkeln rechts > links flächenhafter Psoriasisbefall, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Onychomykose rechte Großzehe, Zehen- und Fersengang möglich, Gesamtmobilität - Gangbild: unauff. Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Psoriasis vulgaris mit Gelenksbeteiligung mittlerer Rahmensatz, da mindestens 6-monatige systemische Therapie angewendet werden musste, jedoch keine signifikanten Funktionsstörungen oder Gelenksdeformitäten ermittelt werden konnten 01.01.02 30 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung 02.01.01 20 3 Depression, Zustand nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung nach Alkoholabusus unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter Ifd. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter Ifd. Nr. 2) bis 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Fettleber (Steatosis hepatis) ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten [x] Dauerzustand ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 11.10.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit einem GdB von 30 % zu niedrig eingestuft sei. Er leide unter einer Psoriasis -Arthritis/Arthrose/Erkrankung des Immunsystems mit starken funktionellen Beeinträchtigungen an Händen, Fußsohlen, Füßen, Kopf, Knie, Ellenbogen, und Rücken, samt Begleiterscheinungen (Jucken, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und der Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung wie Kuraufenthalten, usw. Er leide an näher aufgezählten chronischen Dauerschmerzen und damit verbundenen funktionellen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben, die er in seiner Beschwerde näher ausführte. Schließlich leide er an einer depressiven Störung, welche ua phasenweise seine Leistungsfähigkeit einschränke. Unter gleichzeitiger Vorlage von Befunden beantragte der Beschwerdeführer eine Prüfung des Vorganges und eine erneute Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2018 erstellten Gutachten vom 21.02.2018 führte der medizinische Sachverständige - hier im Wesentlichen angeführt - Folgendes aus: "... Anamnese: Auf das Vorgutachten wird eingangs verwiesen. Zwischenanamnese: 2017: dritte Entwöhnungsbehandlung in Kalksburg nach 2015 und
- Sozialanamnese: arbeitslos, verheiratet, zwei Kinder. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, dass er vor allem Probleme mit der Haut und mit den Gelenken - Kniegelenke, Ellbogengelenke, Zehen - habe.Herr römisch 40 gibt an, dass er vor allem Probleme mit der Haut und mit den Gelenken - Kniegelenke, Ellbogengelenke, Zehen - habe. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Ebetrexat. Folsan. Seroquel, Duloxetin, Dominal forte, Psorcutan, andere Salben. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Keine. Untersuchungsbefund: Größe: -165 cm Gewicht: -70 kg Blutdruck: 140/
- Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Raucht 3-7 Zigaretten/Tag. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: etwas über TN, normale Organgrenzen. Obere Extremitäten. Gelenke frei beweglich - artikulär keine relevante Einschränkung, keine Schwellungen, keine Wurstfinger, kein Tremor, keine sensomotorischen Defizite. Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich - artikulär keine relevante Einschränkung, keine Schwellungen, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Achsenorgan: unauffälliger struktureller und funktioneller Befund, HWS frei beweglich, FBA im Stehen: 0cm. Haut: Psoriasiseffloreszenzen an den Beinen - vor allem an beiden Unterschenkeln (Maximum), geringer sind die Hauterscheinungen an beiden Ellbogengelenken, rechter Ellbogen de facto frei beweglich, Psoriasiseffloreszenzen auch gluteal; einzeln Effloreszenzen auch an anderen Hautstellen - Gesicht und Haaransatz sind nicht weiter auffällig. Gesamtmobilität-Gangbild: frei, sicher, unbehindert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Psoriasis vulgaris mit Psoriasis-Arthropathie Unterer Rahmensatz dieser Position, da die nachvollziehbaren Gelenksbeschwerden - geringe entzündliche Aktivität ohne relevante Defizite - im Vordergrund stehen; die eher milden Hautreizerscheinungen sind in der Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 2 Abhängigkeitssyndrom Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da neben medikamentöser Therapie auch psychologische sowie ressourcenfördernde therapeutische Angebote erforderlich sind. 03.08.01 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar radiologische Beweise, aber auch frei bewegliche Wirbelsäuleneinzelabschnitte vorliegen; fehlende relevante klinische Beschwerden und fehlende neurologische Defizite sind in der Beurteilung mitberücksichtigt. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, weil das klinisch führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung (Zusammenhang Psoriasis-Arthropathie - Stimmungstief-Alkoholmissbrauch) nicht weiter erhöht wird. Leiden 3 erhöht nicht, da durch diese Gesundheitsschädigung keine ungünstigen negativen Auswirkungen auf Leiden 1 oder 2 gegeben sind, und da dieses Leiden selbst nur eine geringe funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Stellungnahme zu den Punkten der Vorschreibung: Punkt 1) siehe dazu die Ausführungen oben Punkt 2) siehe dazu auch die Ausführungen oben Punkt 3) Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass die Psoriasis-Arthropathie unter Berücksichtigung von Anamnese (Erkrankungsdauer), vorliegenden objektiven Befunden und selbst erheben Untersuchungsbefund ausreichend hoch bewertet wurde, und es wird vorgeschlagen den Einzelgrad dieser Behinderung - bei geänderter Richtsatzposition und Rahmensatzbegründung nicht abzuändern. Von vorliegenden Funktionseinschränkungen schweren Grades kann keine Rede sein, und auch die vorliegenden radiologischen Befunde sind mit dieser Behauptung nicht kompatibel. Die nachvollziehbaren Beschwerden wurden in der Beurteilung mitberücksichtigt. Das Wirbelsäulenleiden wurde aktualisiert - der diesbezüglich neu ermittelte Einzelgrad der Behinderung entspricht den vorliegenden Befunden, dem erhobenen Beschwerdebild und dem gefunden Untersuchungsbefund. Damit passt diese Beurteilung nun auch zur beurteilten peripheren Gelenkssituation. Neu bewertet - mit geänderter Richtsatzposition und geändertem Einzelgrad der Behinderung - wurde das neue Leiden 2 - entsprechend der Anamnese, der erforderlichen Therapieangebote und des erhobenen Untersuchungsbefundes. Punkt 4) Betreffend der Einzelleiden wird auf die Ausführungen unter Punkt 3 verwiesen. Betreffend Gesamtgrad der Behinderung wird auf Punkt 1 und 2 der Fragestellungen verwiesen. Punkt 5) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes - siehe dazu Ausführungen oben - der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt. ..." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 02.03.2018 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2018 und räumte den beiden Parteien die Möglichkeit ein, bis längstens 21.03.2018 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit E-mailnachricht vom 20.03.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er nach der Alkoholtherapie von API seit Oktober 2017 weitgehend trocken sei, aber mit Psoriasis und Arthrosen an den Gelenken habe er ständig Schmerzen. Durch die tägliche Einnahme von Medikamenten leide er an Müdigkeit und an Depressionen. Der Beschwerdeführer legte eine berufskundliches Sachverständigengutachten von Mag. XXXX vom 25.01.2018 vor, wonach der BF aufgrund seines Leistungskalküls nur mehr für leichte Arbeiten geeignet sei. Um eine leichte Arbeit am Arbeitsmarkt zu finden, würde der BF den Behindertenpass benötigen und bitte daher, die Einzelpositionen separat für den Gesamtgrad der Behinderung zu berücksichtigen.Mit E-mailnachricht vom 20.03.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er nach der Alkoholtherapie von API seit Oktober 2017 weitgehend trocken sei, aber mit Psoriasis und Arthrosen an den Gelenken habe er ständig Schmerzen. Durch die tägliche Einnahme von Medikamenten leide er an Müdigkeit und an Depressionen. Der Beschwerdeführer legte eine berufskundliches Sachverständigengutachten von Mag. römisch 40 vom 25.01.2018 vor, wonach der BF aufgrund seines Leistungskalküls nur mehr für leichte Arbeiten geeignet sei. Um eine leichte Arbeit am Arbeitsmarkt zu finden, würde der BF den Behindertenpass benötigen und bitte daher, die Einzelpositionen separat für den Gesamtgrad der Behinderung zu berücksichtigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 16.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Psoriasis vulgaris mit Psoriasis-Arthropathie -Strichaufzählung Abhängigkeitssyndrom -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Beschwerdeführer bei Antragsstellung vorgelegten Meldebestätigung, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 21.02.2018 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.08.2017 ist das Leiden 1 "Psoriasis vulgaris mit Psoriasis-Arthropathie" nunmehr nach der Position "Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades" nach Position 02.02.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Damit berücksichtigt der medizinische Sachverständige das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, und die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Befunde. Im Vordergrund dieses Leidens steht somit nicht mehr die Psoriasis, sondern die damit einhergehende Arthropathie. Laut den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen deckt sich das subjektive Leidensempfinden des Beschwerdeführers nicht mit den vorgelegten Befunden und dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung. Daher liegen bei diesem Leiden, auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Beschwerden, keine Funktionseinschränkungen schweren Grades im Sinne der Einschätzungsverordnung vor. Auch hinsichtlich des Leidens Nr. 2, des Abhängigkeitssyndroms, erfolgte aufgrund der Beschwerde eine Neueinstufung. Dies erfolgte unter Berücksichtigung der Anamnese, der erforderlichen Therapieangebote, hier insbesondere des neuerlichen Alkoholtherapie im Oktober 2017, und des erhobenen Untersuchungsbefundes. Der Gesamtgrad der Behinderung für dieses Leiden Nr. 2 wird daher von ursprünglich 10 % auf 30 % erhöht. Hinsichtlich des Leidens 3 liegt unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, dem vom medizinischen Sachverständigen erhobenen Beschwerdebild eine Neueinschätzung des Grades der Behinderung vor. Dieses Leiden ist nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Dabei berücksichtigt der medizinische Sachverständige insbesondere auch die bei Leiden 1 erfolgte Neueinschätzung, die nun auch eine Arthropathie mitumfasst. Die geänderten Beurteilungen dieser einzelnen Leiden wirken sich jedoch nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus, weil diese Leiden keine ungünstigen negativen Auswirkungen aufeinander haben. Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 21.02.2018 ausführlich auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer - trotz des Hinweises auf die Neuerungsbeschränkung - vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten nichts zu ändern. Dieses Gutachten setzt sich mit den aufgrund des Leistungskalküls des Beschwerdeführers möglichen Verweisberufen auseinander, nicht jedoch mit dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.02.
- Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.02.
- Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 01.02.2018, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2174530.1.00