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{'item': 'W261 2178083-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2178083-1 SpruchW261 2178083-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2017 basierenden Gutachten vom 16.06.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hüfttotalendoprothese rechts. Hüftgelenksabnützung links. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutliche Funktionsbehinderung bei beginnender Hüftkopfnekrose links. Gute Funktion nach HTEP rechts. 02.05.08 40 2 Degenerativer Wirbelsäulen-Schaden, Z. n. Bandscheiben-OP L4-S

  1. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentaler Bandscheibenschaden, mäßige Bewegungseinschränkung und chronische Schmerzhaftigkeit, allerdings ohne neurologisches Defizit. 02.02.02 30 3 Kniegelenksabnützung beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung über 90 Grad möglich. 02.05.19 20 4 Mäßige Hypertonie und Rhythmusstörung. Fixer Richtsatz, berücksichtigt gutes Ansprechen auf Behandlung. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 und 3 bewirken im Zusammenwirken eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung von Leiden
  2. Leiden 4 erhöht nicht weiter. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es ist ein Fortschreiten der Hüftgelenksabnützung links, beginnende Hüftkopfnekrose, belegbar. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erhöhung des führenden Leidens. [x] Nachuntersuchung 05/2019 weil durch die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links besteht die Möglichkeit der maßgeblichen Verbesserung.[x] Nachuntersuchung 05 aus 2019, weil durch die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links besteht die Möglichkeit der maßgeblichen Verbesserung. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der / Die Untersuchte ... Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ..." Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 22.06.2017 einen bis 31.05.2019 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Der Inhaber ist Träger einer Prothese" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 22.06.2017 einen bis 31.05.2019 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Der Inhaber ist Träger einer Prothese" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Bescheid vom 23.06.2017 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.06.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Mit Bescheid vom 26.06.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.Mit Bescheid vom 26.06.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen. Mit E-Mailnachricht vom 03.07.2017 erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen die Befristung des am 22.06.2017 ausgestellten Behindertenpasses als auch gegen die beiden Bescheide vom 23.06.2017 und 26.06.2017 fristgerecht die als "Einspruch" bezeichnete gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, er verstehe selbstverständlich die Befristung seines Behindertenpasses, jedoch sei diese zu kurz, da das Gutachten hauptsächlich auf die linke Hüfte Bezug nehme und die kaputten fünf Lendenwirbel mit Bandscheibenvorfall sowie die Knie - insbesondere das rechte, welches in absehbarer Zeit operiert werden müsse - nicht berücksichtige. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen der Fachrichtung Orthopädie. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.09.2017 erstatteten orthopädischen Gutachten vom 11.10.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... ANAMNESE: seit letztem SVGA Implantation einer Hüft-TEP li (30.08.2017, OSS); sonst keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle DERZEITIGE BESCHWERDEN: ich habe Schmerzen in der linken Hüfte und vorne am Oberschenkel, ich habe auch Schmerzen in der LWS und im rechten Knie; ich kann nicht gehen, weil die linke Hüfte nicht belastbar ist und brauche zwei Krücken; Gehleistung: ca. 100m Stufensteigen: einige Stufen VAS (visuelle Analogskala): 5 BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL: B: derzeit keine M: Concor; Ramipril; Pantoloc; Mexalen; Novalgin; Naproxen; Marcoumar; HM: 2 UASK SOZIALANAMNESE: Familie: Lebensgemeinschaft Beruf / Arbeit: Pension Wohnung:
  3. Stock mit Lift ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE): 2017/02 (Abl. 17): Radiologicum Wieden, Rö bde Knie: Varusgonarthrose bds. sowie Femuropateilararthrose 2017/02 (Abl. 15-16): MRT Open, MR Hüften: Knochenmarksödem li Femurkopf, DD Femurkopfnekrose, Signalintensität Prostata; MR LWS: L4/5 links dorsolateraler Sequester, Osteochondrosen L2 bis S1; 2017/03 (Abl. 14): Befund Dr. Wöss, AM: NIDDM, TEP re, VH-Flimmern, Marcoumartherapie, deg. WS-Syndrom, Gonarthrosen, Vd. auf HKN li;2017/03 (Abl. 14): Befund Dr. Wöss, AM: NIDDM, TEP re, VH-Flimmern, Marcoumartherapie, deg. WS-Syndrom, Gonarthrosen, römisch fünf d. auf HKN li; 2017/05 (Abl. 5-11): SVGA, Dr. XXXX , FA Orthopädie: GdB 50 v.H. (HTEP re, Hüftgelenksabnützung li 02.05.08 40%; degen. WS-Schaden, Z. n. Bandscheibenop L4-S1 02.02.02 30%; Kniegelenksabnützung bds. 02.05.19 20%; mäßige Hypertonie und Rhythmusstörung 05.01.02 20%)2017/05 (Abl. 5-11): SVGA, Dr. römisch 40 , FA Orthopädie: GdB 50 v.H. (HTEP re, Hüftgelenksabnützung li 02.05.08 40%; degen. WS-Schaden, Z. n. Bandscheibenop L4-S1 02.02.02 30%; Kniegelenksabnützung bds. 02.05.19 20%; mäßige Hypertonie und Rhythmusstörung 05.01.02 20%) UNTERSUCHUNGSBEFUND: ... Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: nicht beeinträchtigt; Sehvermögen: beeinträchtigt; Lesebrille Zehenballen- und Fersenstand: beidseits nicht durchführbar; Schultergeradstand; Beckengeradstand: nicht prüfbar Finger-Boden-Abstand: halber OS A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4 cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: diffus LWS; Klopfschmerz: diffus LWS ohne P.m.; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober nicht prüfbar, Seitneigung wegen Schmerzhaftigkeit nicht prüfbar, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; 2x4cm lange, blande Narben längs über L3/4 und L4/5; Massiv ausgeprägtes Hämatom über der linken Hüfte bis in den LWS-Bereich, tlw. in Resorption; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits ein Drittel eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 140 0 30 140 0 30 160 0 40 Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90 Abduktion/Adduktion 120 0 30 120 0 30 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150 Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Varusstellung: 10 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein global nein Extension/Flexion 0 5 100 15 0 130 Abduktion/Adduktion 20 0 20 35 0 30 Aussen-/Innenrotation 20 0 20 35 0 35 Li Hüfte: massiv ausgeprägtes Hämatom und Schwellung Hüft-und Oberschenkelbereich, Beweglichkeit wegen Schmerzen und Schwellung nicht prüfbar, 15 cm lange Narbe mit geröteten Stichkanälen über Troch. major, Pflasterverband; Re Hüfte: 16 cm lange, blande Narbe überTroch. major; OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 10 100 0 5 95 5 0 130 Druckschmerz: med. med. nein Erguss: nein nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein Retropatell. Symptomatik: + nein nein Zohlen-Zeichen: + negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 3 QF Li Knie: Beweglichkeit wegen Einschränkung der Hüftbeweglichkeit nur eingeschränkt prüfbar; Re Knie: incipiente Beugekontraktur; UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE: rechts links normal Oberes SG: Extension/Flexion 20 0 40 20 0 40 25 0 45 Bandinstabilität: nein nein nein Unteres SG: Eversion/Inversion: 10 0 20 10 0 20 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein nein Malleolenabstand: 2 QF FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: Makro-und Mikrozirkulation herabgesetzt NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ; Kraftgrad: 4-5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: 2 UASK im 4-Punkte-Gang; hohes Lendenstützmieder mit dreieckiger Pelotte ohne Versteifung; Schuhwerk: leichte HS Anhalten: erforderlich beim Aufstehen und Stehen An-und Auskleiden im Stehen: mit Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig mit Anhalten Hocke: beidseits nicht durchführbar Gangbild: symmetrisch, kleinschrittig, unsicher, Schonhinken links; Schrittlänge: 1/2 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN BEGUTACHTUNG: ... Eine ärztliche Nachuntersuchung wäre für 09/2019 vorzusehen, da durch die erfolgte Implantation des künstlichen Hüftgelenkes links langfristig eine Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist."Eine ärztliche Nachuntersuchung wäre für 09 aus 2019, vorzusehen, da durch die erfolgte Implantation des künstlichen Hüftgelenkes links langfristig eine Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist." Mit Schreiben vom 23.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien dieses Verfahrens das genannte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, bis 15.11.2017 eine Stellungnahme abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben dazu eine Stellungnahme ab. Auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens vom 11.10.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO mit Erkenntnis vom 18.12.2017 zu Zlen W261 2164677-1/7E und W261 2164681-1/7E statt.Auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens vom 11.10.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO mit Erkenntnis vom 18.12.2017 zu Zlen W261 2164677-1/7E und W261 2164681-1/7E statt. Betreffend die Beschwerde zur Befristung des seitens der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpasses ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den bereits befassten Facharzt für Orthopädie um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. Der orthopädische Sachverständige führte in dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 07.02.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... BEURTEILUNG: Auf Basis der am 13.09.2017 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers und des darauf resultierenden Sachverständigengutachtens vom 11.10.2017 unter Einbeziehung der Aktenlage: ad 1) gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Hüftgelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da rechts eine geringgradige, links eine mittelgradige Funktionseinschränkung mit Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegt. 02.05.08 40 2 Wirbelsäule: degenerative Veränderungen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4-S1 Unterer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkungen bei radiologischen Veränderungen bestehen, jedoch keine Wurzelreizzeichen vorliegen 02.01.02 30 3 Kniegelenke: degenerative Veränderungen (Varusgonarthrose beidseits, Femoropatellararthrose beidseits) Unterer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung beidseits besteht. 02.05.19 20 4 Hypertonie mäßigen Grades und Rhythmusstörung (Vorhhofflimmern) Fixer Rahmensatz, da eine Kombinationsbehandlung notwendig ist, aber keine evidenten Folgeschäden vorliegen. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. ad 2) Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der NIDDM (nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) wird nur in einem Befund ohne Nachweis erwähnt, es konnte bei der Untersuchung am 13.09.2017 keine relevante Funktionsbeeinträchtigung erhoben werden und somit wird dadurch kein Grad der Behinderung erreicht. ad 3) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Zu den bisherigen Ergebnissen (SVGA 05/2017 und 10/2017) gibt es auf Basis der Aktenlage keine abweichenden Beurteilungen.Zu den bisherigen Ergebnissen (SVGA 05 aus 2017, und 10 aus 2017,) gibt es auf Basis der Aktenlage keine abweichenden Beurteilungen. ad 4) Feststellung der Erfordernis einer ärztlichen Nachuntersuchung; Eine ärztliche Nachuntersuchung ist für 04/2019 vor Ablauf der Befristung des Behindertenpasses 05/2019 vorzusehen, da durch die erfolgte Implantation des künstlichen Hüftgelenkes links eine Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist."Eine ärztliche Nachuntersuchung ist für 04 aus 2019, vor Ablauf der Befristung des Behindertenpasses 05 aus 2019, vorzusehen, da durch die erfolgte Implantation des künstlichen Hüftgelenkes links eine Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist." Mit Schreiben vom 12.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das genannte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, hierzu innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Keiner der Parteien gab eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 13.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Hüftgelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits -Strichaufzählung Wirbelsäule: degenerative Veränderungen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4-S1 -Strichaufzählung Kniegelenke: degenerative Veränderungen (Varusgonarthrose beidseits, Femoropatellaarthrose beidseits) -Strichaufzählung Hypertonie mäßigen Grades und Rhythmusstörung (Vorhofflimmern) Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H. Es besteht die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung des Beschwerdeführers im April 2019, weil durch die erfolgte Implantation des künstlichen Hüftgelenkes links eine Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.06.2017 ein bis 31.05.2019 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.02.2018, sowie im Sachverständigengutachten desselben Sachverständigen vom 11.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.02.2018, basierend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Vorgutachten, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 07.02.2018 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Sachverständige ergänzt darin sein auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 um die gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Damit werden auch die Ergebnisse des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 16.06.2017 bestätigt, wonach die Leiden "Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksabnützung links", "Degenerativer Wirbelsäulen-Schaden, Z.n. Bandscheiben-OP L4-S1", "Kniegelenksabnützung beidseits" und "mäßige Hypertonie und Rhythmusstörung" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurden. Auch der von der belangten Behörde beauftragte, ebenfalls orthopädische Gutachter empfahl eine Nachuntersuchung im Mai 2019 und die befristete Ausstellung des Behindertenpasses. Diese Feststellungen werden nachvollziehbar mit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese links begründet, aufgrund derer eine Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist. Betreffend die Art der eingeschätzten Leiden sowie die Höhe des Grades der Behinderung bestreitet der Beschwerdeführer die Einschätzungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen nicht. Auch die befristete Ausstellung des Behindertenpasses an sich wird nicht moniert, sondern richtet sich das Beschwerdevorbringen gegen die zu kurz bemessene Befristung sowie gegen die Begründung der Befristung mit dem Hüftleiden bei Außerachtlassung der ebenfalls bestehenden Wirbelsäulen- und Knieleiden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerden in Wirbelsäule und Knien den Funktionseinschränkungen entsprechend in sämtlichen vorliegenden Gutachten berücksichtigt und korrekt eingestuft wurden. Neben den Einschränkungen in der Hüfte bildeten auch die Leiden in Kniegelenken und Lendenwirbelsäule die Grundlage für die Entscheidung, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit unzumutbar ist. Die Befristung des Behindertenpasses gründet sich hingegen auf die erst am 30.08.2017 erfolgte Implantation einer Totalendoprothese des linken Hüftgelenkes. Zum Untersuchungs- und Entscheidungszeitpunkt im Verfahren vor der belangten Behörde stand dieser Eingriff kurz bevor. Nunmehr - zum Untersuchungs- und Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren - ist die Heilungsphase nach der Operation noch nicht abgelaufen. Es ist jedoch im Laufe des nächsten Jahres von einer Besserung des Zustandes auszugehen, weshalb der Behindertenpass bis 31.05.2019 befristet wurde und eine Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung, somit im April 2019, geboten ist. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm bezüglich der Ergänzung des Sachverständigengutachtens eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Er ist dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.02.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm bezüglich der Ergänzung des Sachverständigengutachtens eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Er ist dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.02.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 07.02.2018, beruhend auf der Aktenlage, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  7. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Dem dem Beschwerdeführer am 22.06.2017 ausgestellten befristeten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Befristung des Behindertenpasses und bringt vor, dass diese zu kurz bemessen sei.Dem dem Beschwerdeführer am 22.06.2017 ausgestellten befristeten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Befristung des Behindertenpasses und bringt vor, dass diese zu kurz bemessen sei. Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, beruhend auf der Aktenlage, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt. Aufgrund einer Besserungsfähigkeit des führenden Leidens 1 "Hüftgelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits" durch eine kürzlich erfolgte Implantation einer Hüftprothese des linken Hüftgelenkes ist eine Nachuntersuchung im April 2019 angezeigt und der Behindertenpass bis 31.05.2018 befristet. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilung zur Befristung des Behindertenpasses zu widerlegen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings darauf ab, eine Befristung auf ein späteres Datum festzustellen. Aktuell ist aber aufgrund einer Besserungsmöglichkeit im Laufe des kommenden Jahres kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer längeren Befristung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2178083.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.