RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2178848-1 SpruchW261 2178848-1-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte, nachdem bereits mehrfach Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurden, am 03.08.2016 (einlangend) einen Antrag auf Neufestststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2017 basierenden Gutachten vom 10.10.2017 führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Anamnese: VGA 17 09 2015: feinmotorische Störung und geringe Schwäche, Gefühlsstörung der linken OE, Zustand nach Operation einer Gefäßmissbildung im Gehirn (Cavernom)1995 und Rezidivoperation 2011 rechtshirnig (präzentral) GdB 30% symptomatische fokale Epilepsie mit einfach fokalen Anfällen 1/ 15 GdB 30% Gesamt GdB 30% VGA 04 05 2017: feinmotorische Störung und geringe Schwäche, Gefühlsstörung der linken OE, Zustand nach Operation einer Gefäßmissbildung im Gehirn (Cavernom)1995 und Rezidivoperation 2011 rechtshirnig (präzentral) GdB 30% symptomatische fokale Epilepsie mit einfach fokalen Anfällen 1/ 15 GdB 30% Gesamt GdB 30% Feststellungsantrag 1995 Kribbeln der linken Hand - ulnare Finger dann Zuckungen der Hand- Cavernomextirpation. 2010 2x starke Kopfschmerzen- neuerliche Feststellung eines Cavernoms - Operation Zuerst komplette linke Seite gelähmt - im Verlauf Besserung. Kein epileptischer Anfall mit Bewußtlosigkeit aufgetreten. 2015 trat einmal ein "rieseliges" an der linken OE und UE auf - seither Einstellung auf Levebon 07/ 17 Rehabilitation in Laab am Walde Derzeitige Beschwerden: Die linke Hand ist in der Feinmotorik reduziert. Er könne manchmal Tastaturkombinationen nicht richtig drücken ohne hinzuschauen, weil er es nicht greifen könne, das Gefühl sei nicht da. Die Ansteuerung einzelner Finger ist schwer möglich. Wenn es anstrengend sei verkrampfe sich der Daumen und auch der Zeigefinger. Im linken Bein habe er ein ziehendes Gefühl wenn er länger gehe, am linken Oberschenkel bis etwas über das Knie. ... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 42 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 78,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Stuhl: unauffällig Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts ... Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: gut Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: links distal KG 4-, proximal KG 5 Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen rechts unauffällig, links reduziert KG 4- Pinzettengriff: bds. möglich, rechts unauffällig, links schwach, KG 3-4 Feinmotorik: links reduziert MER (BSR, RPR, TSR): links gesteigert Pyramidenbahnzeichen: links pos. Hyo/dysdiadochokinese links AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, leichtes Korrigieren links FNV: rechts zielsicher, links grobschlägige wechselnd stark ausgeprägte Bewegungen zum Ziel (V.a. funkt. Aggrav.?) .FNV: rechts zielsicher, links grobschlägige wechselnd stark ausgeprägte Bewegungen zum Ziel (römisch fünf.a. funkt. Aggrav.?) . Sensibilität: links red. UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR und ASR links gesteigert Pyramidenbahnzeichen: links pos. Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken, geringes Korrigieren links Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds., links etwas unsicherer Sensibilität: links reduziert Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, wurde von Gattin hergebracht Führerschein: ja, fährt auch selbst An/ Auskleiden der Schuhe und Socken selbstständig Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 feinmotorische Störung und geringe Schwäche, Gefühlsstörung links, Zustand nach Operation einer Gefäßmissbildung im Gehirn (Cavernom)1995 und Rezidivoperation 2011 rechtshirnig (präzentral), 2 Stufen über unterem Rahmensatz, obwohl v.a. feinmotorische Störung vorliegend, inkludiert aber auch die verminderte Belastbarkeit und auch leichtere Ermüdbarkeit des linken Beines, regelmäßig erforderlichen Kontrollen, beschriebenes kleines Cavernom im re. Thalamus 04.01.01 30 2 symptomatische fokale Epilepsie mit einfach fokalen Anfällen 1/ 15 (passagerer Gefühlsstörung) 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da einfach fokale Anfälle 1/ 15, unter medikamentöser Therapie anfallsfrei, Verlauf bleibt abzuwarten 04.10.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Eine Verschlechterung der feinmotorischen Einbußen durch etwaig auftretende einfach fokale Anfälle und umgekehrt ist nicht zu erwarten. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA 5/2017, keine neuen zwischenzeitlichen Leiden dokumentiert Leiden 2: besserungsfähig bei anhaltender AnfallsfreiheitKeine Änderung zum VGA 5 aus 2017,, keine neuen zwischenzeitlichen Leiden dokumentiert Leiden 2: besserungsfähig bei anhaltender Anfallsfreiheit Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung zum VGA 5/2017 [x] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] ja ..." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.10.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten mit dem Bescheid. Mit Schreiben vom 29.11.2017 (einlangend) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er den Bescheid beeinspruche. Er legte seiner Beschwerde ein nervenärztliches Attest Dris XXXX vom 15.11.2017 bei.Mit Schreiben vom 29.11.2017 (einlangend) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er den Bescheid beeinspruche. Er legte seiner Beschwerde ein nervenärztliches Attest Dris römisch 40 vom 15.11.2017 bei. Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge die Beschwerde samt dem gesamten Aktenvorgang an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 05.12.207 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG hin, wonach nach dem Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2107 seitens des Beschwerdeführers keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften. Weiters erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit selben Schreiben einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, da der Beschwerdeführer die Gründe, weswegen er sich beschwert erachte nicht genannt und keinen begründeten Beschwerdeantrag gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ab Zustellung, die Beschwerdegründe und einen Beschwerdeantrag nachzureichen.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG hin, wonach nach dem Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2107 seitens des Beschwerdeführers keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften. Weiters erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit selben Schreiben einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, da der Beschwerdeführer die Gründe, weswegen er sich beschwert erachte nicht genannt und keinen begründeten Beschwerdeantrag gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ab Zustellung, die Beschwerdegründe und einen Beschwerdeantrag nachzureichen. Mit Schreiben vom 03.01.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die ärztliche Einschätzung zur Feststellung des Grades der Behinderung anzweifle, da ihm trotz einer Vielzahl von angeführten Befunden kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. (von Hundert) zuerkannt werde. Zwar sei eine Besserung seines Zustandes nach den Rehaufenthalten eingetreten, diese sei jedoch mit einer 40-Stunden Woche nicht zu vergleichen. Sehr rasch sei es - wie auch aus dem vorlegten Arztbrief seines Neurologen zu entnehmen sei - wieder zu den schon alt bekannten Krankheitsmustern, wie z.B. rasche Ermüdung, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Antriebslosigkeit, etc. gekommen. Die Beurteilung des Leidens 1 stütze sich lediglich auf diese Momentaufnahmen in den Befunden und spiegle nicht den Alltag wieder. Bedingt durch das Leiden 2 müsse er laufend Medikamente einnehmen, was nicht berücksichtigt worden sei. Durch seine symptomatische fokale Epilepsie müsse er diese Medikamente einnehmen, wodurch sich das Leiden bessern könne, diese würden sich jedoch negativ auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirken. Er beantrage daher, die Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H., um zumindest die Möglichkeit zu bekommen, die nächsten 20 bis 25 Jahre bis zu einem möglichen Pensionsantritt einem geregelten Arbeitsverhältnis nachgehen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde bzw. die Beschwerdeergänzung zum Anlass, um mit Schreiben vom 10.01.2018 eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie um die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung zu ersuchen. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht auf die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen hin und ersuchte um ausführliche Stellungnahme dazu. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.02.2018 basierenden Gutachten vom selben Tag führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Anamnese: 42 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er sei gelernter Elektroinstallateur und bei Al im Außendienst in Vollzeit tätig. Dies sei eine sehr anstrengende Tätigkeit im Kundendienst. ... Frühere Erkrankungen: Er sei immer gesund gewesen, bis 1995 ein Cavernom festgestellt worden sei. Bemerkt habe er erst nur, dass die kleinen Finger "eingeschlafen" wären. Sein Hausarzt sei "klug" gewesen und habe ihn zu MRT geschickt, er sei ins Wagner Jauregg Krankenhaus nach Linz geschickt worden, Angiografie, Operation, rechts temporal. Alles sei gut verlaufen. 2010 wieder Symptomatik mit Kopfschmerzen. Wieder MRT, Wieder Cavernom. Wieder Operation. 2-malige Operation. Linksseitige Hemiparese. Konnte anfangs ohne Rollator gar nicht gehen. Cavernomreste sind verblieben. 5 x Rehabilitationen. 2 x in Wilhering. 2016 in Kittsee, 2013 und 2017 in Laab am Walde. Seither seit 2015 Absencen, Kribbeln und Dysästhesien am Oberarm und untere Extremität links. Vegetativ: Größe: 175 cm Gewicht: 81 kg Nikotin: 0 Alkohol: 0 Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Levebon 500 mg 2x1, Sirdalud 2 mg 2x
- Antidepressiva keine, (hat Angst, dass ihn diese noch mehr in seiner Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen würden) Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten leichte hemiparetische diskrete Schwäche links (Kraftgrad 4-5) mit leicht gesteigerten Reflexen links und Dysdiadochokinese links, Sensibilität links herabgesetzt. Koordination links leicht gestört. Pyramidenbahnzeichen negativ. Absinken in den Halteversuchen links. Romberg regelrecht. Unterberger etwas unsicher ohne Seitenpräferenz. Zehen- und Fersenstand möglich. Gangbild unauffällig. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht im Untersuchungsgespräch. Subjektiv aber oft mühsam und gestört. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit freundlich, kooperativ. Aber besorgt über seine Diagnose und ängstlich, die Zukunft betreffend. Etwas vermindert affizierbar. Etwas negativistisch und pessimistisch. Kreisende Gedanken über das "Warum und Weshalb" seiner Erkrankung. Sorgenvoll. Etwas affektlabil. Biorhythmusstörungen. Oft schlafgestört. Keine Suizidalität. ...
- Diagnosen: 1.1 Reaktive depressive Störung Position 03.05.01 40% Oberer Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen auch cognitive, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. 1.
- Halbseitensymptomatik links Position 04.01.01 30% 1 Stufe unter oberen Rahmensatz, da nach Operation eines Cavernoms nach wie vor Halbseitensymptomatik mit Feinmotorik-Symptomatik und Rest-Cavernom rechts temporal. 1.
- Fokale Epilepsie Position 04.10.01 30% 1 Stufe unter oberen Rahmensatz, da einfach fokale Anfälle, unter Medikation anfallsfrei. Verlauf bleibt abzuwarten. 2 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 % Begründung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine wesentliche Leidensbeeinflussung gegeben ist. 3 Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (BF) bezüglich: AB 84, 86: in diesem Schreiben schreibt und beschreibt BF seine Symptome, nicht erkennend und vielleicht auch nicht wissend, dass viele seiner Beschwerden in der Diagnose "Depression" beinhaltet sind. Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Erschöpfung, etc. sind höchstwahrscheinlich gar nicht auf sein Cavernom und auf die Operation zurückzuführen, auch nicht auf die Resfsymptomatik der geringen Halbseitensympfomatik, die nach der Operation verblieben ist, sondern auf die depressive Reaktion, die verständlicherweise nach einem jahrelangen Krankheitsgeschehen oft die Folge ist. Dies wurde dadurch berücksichtigt, dass im Leiden 1 dem Rechnung getragen wurde.Ausschussbericht 84, 86: in diesem Schreiben schreibt und beschreibt BF seine Symptome, nicht erkennend und vielleicht auch nicht wissend, dass viele seiner Beschwerden in der Diagnose "Depression" beinhaltet sind. Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Erschöpfung, etc. sind höchstwahrscheinlich gar nicht auf sein Cavernom und auf die Operation zurückzuführen, auch nicht auf die Resfsymptomatik der geringen Halbseitensympfomatik, die nach der Operation verblieben ist, sondern auf die depressive Reaktion, die verständlicherweise nach einem jahrelangen Krankheitsgeschehen oft die Folge ist. Dies wurde dadurch berücksichtigt, dass im Leiden 1 dem Rechnung getragen wurde. AB 66: Sein Arzt, Dr. Michael M. XXXX bestätigt dies auch in seinemAusschussbericht 66: Sein Arzt, Dr. Michael M. römisch 40 bestätigt dies auch in seinem Befund vom 15.11.2017, in dem er schreibt: "..zusätzlich zu den beschriebenen cognitiven Defiziten ist auch eine multicausale, reaktive und organische Depression zu nennen..." Daher wurde dem auch durch Neuaufnahme des Leidens 1 dem Rechnung getragen. 4 Die manifeste, durch Befunde und persönliche Untersuchung festgestellte Depression wurde neu in die Diagnoseliste aufgenommen und eingestuft, erhöht daher den Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen. 5 Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. "... Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.03.2018 an die Parteien dieses Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs und räumte gleichzeitig die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme bis 23.03.2018 abzugeben. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Keine der Verfahrensparteien gab eine Stellungnahme zu diesem medizinischen Sachverständigengutachten ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.03.2018 eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 03.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Reaktive depressive Störung -Strichaufzählung Halbseitensymptomatik links -Strichaufzählung Fokale Epilepsie Beim Beschwerdeführer liegt ab Antragsstellung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. (von Hundert) vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 07.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den am 28.03.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin Psychiatrie und Neurologie vom 07.02.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorliegenden Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. Die Abweichung zum seitens der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten vom 10.10.2017, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ist durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich und nachvollziehbar begründet und basiert auf medizinischen Befunden und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.02.
- Im Wesentlichen ergibt sich die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Verfahren vor der belangten Behörde daraus, dass die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer erstmals eine reaktive depressive Störung mit einem Grad der Behinderung von 40 % diagnostiziert. Dieses Leiden 1 wird durch die Leiden 2, der Halbseitsymptomatik links um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Daraus ergibt sich der neu festzusetzende Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. (von Hundert). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden psychiatrischen und neurologischen Sachverständigengutachtens vom 07.02.2018 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der GdB im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten vom 07.02.2018 zu Grunde gelegt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt daher - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - somit ab 03.08.2016 - 50 v.H. Der Krankheitszustand des Beschwerdeführers ist nach dem genannten medizinischen Sachverständigengutachten als Dauerzustand einzuschätzen. Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist aktuell in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben. Dies zeigt sich auch darin, dass er seit Jahren als Angestellter in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist aktuell in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Dies zeigt sich auch darin, dass er seit Jahren als Angestellter in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt, und er ab 03.08.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und auf die vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und auf die vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2178848.1.00