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{'item': 'W261 2181022-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2181022-1 SpruchW261 2181022-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2017 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2017 erstatteten Gutachten vom 07.11.2017 führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: " Anamnese: Erstbegutachtung Keine Operationen 2016-2 Unfall bei Bauarbeiten verschüttet worden mit Verletzung im Bereich des Thorax, er wäre 15 Minuten bewusstlos gewesen, sonst könne er sich erinnern - Erstversorgung im AKH "viele Röntgen" Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt "über Schwindel, Kopfschmerzen, Schmerzen in der Brust und Rücken, er habe Probleme mit dem Atmen wenn er in einem kleinen Raum sei. Er sei schon 4 x bewusstlos gewesen (Synkope) - zuletzt vor ca. 1 Jahr. Außerdem auch Schlafstörungen und psychische Probleme, er denke viel und vergesse manchmal. Wenn er kratze kommen Quaddeln" Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Mutan, Saroten , Pregabalin, Desloratadin Sozialanamnese: seit ca. 1,5 Jahren arbeitslos als Bauingenieur, verheiratet seit ca. 2 Jahren, Gattin hat Deutschkurs gemacht, keine Kinder, Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis erschwert (kosov. Staatsbürger), seit ca. 4,5 Jahren in Österreich. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-10 mitgebrachter Befund Kaiser Franz Josef Spital, Haut: Urticaria factitia 2017-09, Schmerzambulanz, Befundbericht, AKH Wien : kommt mit 1 h Verspätung, hat so schlecht geschlafen, dass er den Wecker nicht gehört hat. Ohrakupunkturserie nach 4x abgebrochen wegen Urlaub. Im Urlaub Beschwerden etwas besser, hat dort 15-16 h pro Tag geschlafen. TENS-Gerät wird verwendet (nicht täglich, je nach Schmerzen). Capsaicin 0,05% hat an sich gut getan, derzeit keine zu Hause - kann sich mittlerweile mehr bewegen, geht viel spazieren (mittlerweile ohne Schmerzexazerbation). Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen; 2017-09, Neurologie u. Psychiatrie, FA Dr. XXXX :2017-09, Neurologie u. Psychiatrie, FA Dr. römisch 40 : ängstlich/neurasthen. ZB post Arbeitsunfall im Rahmen einer Anpassungsstörung, schwere chronisch spontane Urtikaria - dzt unter Xolair - Therapie 2x mo, anam PTBST Z.n. polizeibek Vorfall 10.2.17 mit Cont zygomat sins u cont campt. 2016-2 AKH, Unfall, mitgebrachter Befund: Cont. Colim. Vert. Thorac, Cont. stern, Cont. Scap. Sin. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 32 jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Gattin zur Untersuchung, Rechtshänder Ernährungszustand: guter Ernährungszustand , BMI: 25,75 Größe: 191,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, vermehrter Dermatographismus, jedoch ohne Quaddelbildung. Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig . Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. In den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober:Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt frei gehend - unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Status Psychicus: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt leidend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Anpassungsstörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse und Psychotherapie bei ängstlich/neurasthenischem Zustandsbild erforderlich 03.06.01 20 2 Urticaria factitia Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da episodisch-rezidivierend, im Intervall unauffällig 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Synkopen und Prellungen ohne maßgebliche dauerhafte Funktionseinschränkungen erreichen keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend [x] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativem Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativem Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 18.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid zur Gänze anfochten werde. Als Beschwerdegründe würden unrichtige Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Das der Entscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten sei nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Leiden 2, Urticaria facita, nach der Einschätzungsverordnung bei einem andauernden Therapiebedarf und maßgeblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit einem Grad der Behinderung von 30 % festzusetzen gewesen sei. Desweiteren lasse das Sachverständigengutachten zur Gänze außer Acht, dass der Beschwerdeführer seit dem Tag seines Arbeitsunfalles am 02.02.2016 sich im Krankenstand befinde und aufgrund seiner Leiden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Seit ca. drei Wochen leide der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen bisherigen Leiden an extremen Kopfschmerzen, sodass er kaum schlafen könne. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Grad der Behinderung aus dem oben Angeführten weit über 20 % liegen müsse. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu, nach Durchführung eines Beweisverfahrens den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ein eJournal des AKH Wien, Abteilung Anästhesie, Allg. Intensiv- u. Schmerzmedizin, klein. Abteilung für Spezielle Anästhesie und Schmerztherapie vom 06.12.2017 und einen Befundbericht Dirs XXXX vom 22.11.1017 an.Mit Eingabe vom 18.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. römisch 40 , Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid zur Gänze anfochten werde. Als Beschwerdegründe würden unrichtige Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Das der Entscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten sei nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Leiden 2, Urticaria facita, nach der Einschätzungsverordnung bei einem andauernden Therapiebedarf und maßgeblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit einem Grad der Behinderung von 30 % festzusetzen gewesen sei. Desweiteren lasse das Sachverständigengutachten zur Gänze außer Acht, dass der Beschwerdeführer seit dem Tag seines Arbeitsunfalles am 02.02.2016 sich im Krankenstand befinde und aufgrund seiner Leiden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Seit ca. drei Wochen leide der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen bisherigen Leiden an extremen Kopfschmerzen, sodass er kaum schlafen könne. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Grad der Behinderung aus dem oben Angeführten weit über 20 % liegen müsse. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu, nach Durchführung eines Beweisverfahrens den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ein eJournal des AKH Wien, Abteilung Anästhesie, Allg. Intensiv- u. Schmerzmedizin, klein. Abteilung für Spezielle Anästhesie und Schmerztherapie vom 06.12.2017 und einen Befundbericht Dirs römisch 40 vom 22.11.1017 an. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2018 erstellten Gutachten vom 21.02.2018 führte der medizinische Sachverständige - hier im Wesentlichen angeführt - Folgendes aus: "... Anamnese: Auf das Vorgutachten wird eingangs verwiesen. Zwischenanamnese: Akupunkturbehandlungen, Immuntherapie mit Xolair - 2 Injektionen/Monat. ... Derzeitige Beschwerden: Herr Yakupi gibt an, dass sein Anwalt gemeint habe, dass die ermittelten 20% viel zu wenig sind. Er hat Schmerzen entlang dem Rippenbogen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Angstzustände und "Atemprobleme" in kleinen Räumen. Seit dem Unfall wird Psychotherapie durchgeführt - im AKH - Sigmund Freud Privat Uni. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: 2x25 mg Saroten, Mutan, 2x100mg Pregabalin, Desloratadin, Sirdalud. Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Keine. Untersuchungsbefund: Größe: -190 cm Gewicht: -105 kg Blutdruck: 140/

  1. Status - Fachstatus: sehr guter AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Der knöcherne Thorax ventral wird als diffus druckempfindlich angegeben. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Nichtraucher. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: etwas über TN, normale Organgrenzen. Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, kein Tremor, keine sensomotorischen Defizite. Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Achsenorqan: unauffälliger struktureller und funktioneller Befund, HWS/BWS und LWS frei beweglich. Haut: einzelne urticarielle Erscheinungen rechts thorakal und links abdominell. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wegen ängstlich/neurasthenischem Zustandsbild regelmäßige medikamentöse Therapie und Psychotherapie erforderlich sind. 03.06.01 20 2 Urticaria factitia Wahl dieser Position, da diese physikalische Nesselsucht-Form durch Kratzen, Scheuern oder Reiben nur episodisch auftritt, dann eher mild ausgeprägt und im Intervall vollkommen unauffällig ist; die deshalb angewendete Immuntherapie wurde in der Beurteilung mitberücksichtigt. 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20%, weil Leiden 1 durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung (Zusammenhang Anpassungsstörung - Kratzen, Scheuern, Reiben) nicht weiter erhöht wird. Stellungnahme zu den Punkten der Vorschreibung: Punkt 1) siehe dazu die Ausführungen oben Punkt 2) siehe dazu auch die Ausführungen oben Punkt 3) Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass hier zwischen Leiden 1 und Leiden 2 teilweise Leidensüberschneidungen vorliegen. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor, da sich Leiden 2 als episodisch auftretende Gesundheitsstörung ("Funktionsbeeinträchtigung") auf Leiden 1 nicht besonders nachteilig auswirkt - das gilt auch im Umkehrschluss. Maßgebliche Einschränkungen durch die Urtikaria factitia liegen aus gutachterlicher Sicht nicht vor. Die Krankenstandsdauer ist kein relevantes Kriterium für die Beurteilung nach dem BBG. Die angegeben Kopfschmerzen sind unter Punkt 1 der Beurteilung mitberücksichtigt. Erwähnenswert ist auch noch, dass dokumentiert ist, dass der BF verschüttet wurde, kurz bewusstlos war und danach mit der U-Bahn im AKH war, wo folgende Diagnosen; gestellt wurden: Cont. columm. vert, thorac., Cont. sternii, Cont. scap. sin. Die vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt - es werden extreme Kopfschmerzen angegeben und angegeben wird auch immer wieder, dass die Gerichtstermine noch nicht abgeschlossen sind und neurologische Gutachten eingeholt werden. Capsaicin - mit guter Wirkung - wurde zur lokalen Anwendung mitgegeben. Ohrakupunktur wird durchgeführt. Weitere und vor allem neue einschätzungsrelevante Aspekte können den vorgelegten Beweismitteln nicht entnommen werden. Punkt 4) Neu bewertet - mit geänderter Richtsatzposition und geändertem Einzelgrad der Behinderung - wurde Leiden 2 - entsprechend der Anamnese und des erhobenen Untersuchungsbefundes. Damit passen die Einzelbeurteilungen der beiden Gesundheitsschädigen nun gutachterlich gesehen auch zusammen - Gleichwertigkeit zwischen Leiden 1 und 2 ist nicht gegeben. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Gesamtbeurteilung. Punkt 5) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes - siehe dazu Ausführungen oben - der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. beträgt. ..." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 05.03.2018 dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung und der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2018 und räumte den beiden Parteien die Möglichkeit ein, bis längstens 21.03.2018 schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte in diesem Schreiben auch mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, sofern eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordere. Keine der beiden Verfahrensparteien gab eine schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 02.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Anpassungsstörung -Strichaufzählung Urticaria factitia Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Beschwerdeführer bei Antragsstellung vorgelegten Meldebestätigung, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.
  4. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 21.02.2018 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 21.02.2018 ausführlich auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete andauernde Therapiebedarf und die maßgeblichen Einschränkungen hinsichtlich des Leidens 2, der Urticaria factitia, konnte der medizinische Sachverständige nicht bestätigen, vielmehr liegen aus seiner Sicht maßgebliche Einschränkungen durch diese beim Beschwerdeführer episodisch auftretende Krankheit eben nicht vor. Im medizinischen Sachverständigengutachten sind nun auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und durch das vorgelegte eJournal des AKH Wien vom 06.12.2017 belegten Kopfschmerzen bei Leiden 1, der Anpassungsstörung, mitberücksichtigt. Der medizinische Sachverständige führt in sich schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Leiden 2 entsprechend der Anamnese und des erhobenen Untersuchungsbefundes nach der Einschätzungsverordnung neu mit einem Grad der Behinderung von 10 % anstelle der ursprünglichen 20 % einzuschätzen war. Es handelt sich demnach um eine leichte Form der Nesselsucht, die weitgehend begrenzt, bis zu zweimal pro Jahr für wenige Wochen auftritt und therapeutisch gut beherrschbar ist. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt dennoch mit 20 v.H. gleich, weil Leiden 1 durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung, insbesondere wegen des Zusammenhanges zwischen der Anpassungsstörung und dem bei Leiden 2 auftretenden Kratzen, Scheuern und Reiben, nicht weiter erhöht wird. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich die Möglichkeit geboten, sich zu diesem Sachverständigengutachten zu äußern bzw. auch eine Gutachtenserörterung zu beantragen. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.02.
  5. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  7. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 01.02.2018, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beschwerde einen Verhandlungsantrag gestellt, er hat jedoch zu dem ihm im Parteiengehör und mit dem Hinweis, dass das erkennende Gericht beabsichtigt die Entscheidung - vorbehaltlich einer allfälligen Stellungnahme - auf Basis dieses Sachverständigengutachtens zu erlassen, keine Stellungnahme abgegeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beschwerde einen Verhandlungsantrag gestellt, er hat jedoch zu dem ihm im Parteiengehör und mit dem Hinweis, dass das erkennende Gericht beabsichtigt die Entscheidung - vorbehaltlich einer allfälligen Stellungnahme - auf Basis dieses Sachverständigengutachtens zu erlassen, keine Stellungnahme abgegeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2181022.1.00

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