4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2017 erstatteten Gutachten vom 27.11.2017 führte die orthopädische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in Mittelstellung Wackelbewegungen möglich. 02.05.32 30 2 Degenerative Änderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 und intermittierender Therapiebedarf bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 3 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 4 Hypothyreose, Zustand nach Schilddrüsenteilresektion Unterer Rahmensatz, da hormonell substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringen Ausmaßes keine relevante negative Beeinflussung von führendem Leiden 1 vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 vorliegt. ... [x] Dauerzustand ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an die Beschwerdeführerin. Mit Bescheid vom 11.12.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b StVO ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da mit Bescheid vom 06.12.2017 jedoch festgestellt worden sei, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen. Mit E-Mailnachricht vom 10.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen den Bescheid vom 06.12.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, sie ersuche um eine neuerliche Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen. Sie bitte weiters um Klarstellung der Feststellung im orthopädischen Sachverständigengutachten, wonach sie eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern auf Asphalt zurücklegen könne, wenn sie selbst angegeben habe, weniger als 100 Meter gehen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2018 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des am 06.12.2017 ergangenen Bescheides stütze. In der Beschwerde werde angeführt, die Beschwerdeführerin begehre eine neuerliche Untersuchung, jedoch fehle eine Angabe über die Gründe, warum die Beschwerdeführerin das orthopädische Sachverständigengutachten für falsch erachte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2018 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des am 06.12.2017 ergangenen Bescheides stütze. In der Beschwerde werde angeführt, die Beschwerdeführerin begehre eine neuerliche Untersuchung, jedoch fehle eine Angabe über die Gründe, warum die Beschwerdeführerin das orthopädische Sachverständigengutachten für falsch erachte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin als Rsb-Brief durch Hinterlegung am 24.01.2018 zugestellt und von der Beschwerdeführerin am 26.01.2018 nachweislich persönlich übernommen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung der Beschwerdeführerin zum Mängelbehebungsauftrag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2183251.1.00
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