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{'item': 'W261 2185565-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2185565-1 SpruchW261 2185565-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 12.06.2013 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.09.2013 abwies. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem die Leiden "Polyarthralgie, Polyneuropathie, Migräne", "Bandscheibenschaden der LWS" und "Stressharninkontinenz" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H festgestellt wurden. Am 10.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2017 basierenden Gutachten vom 22.12.2017 führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Operationen: 2000 Sectio, 2002 AE, 2005 TE, 2006 Sectio, 2010 CHE Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 18.7.2013, Gesamtgrad der Behinderung 40% (Polyarthralgie, Polyneuropathie, Migräne 40%, Bandscheibenschaden der LWS 20%, Stressharninkontinenz 10%) Zwischenanamnese seit 2013: 2/2017 mikrochirurgische Diskusextraktion L5/S1 bei Discusprolaps L5/S1 mit Caudasymptomatik, postoperativ medianer Rezidivprolaps2 aus 2017, mikrochirurgische Diskusextraktion L5/S1 bei Discusprolaps L5/S1 mit Caudasymptomatik, postoperativ medianer Rezidivprolaps 07/2017 RZ Laab im Walde07 aus 2017, RZ Laab im Walde Letzte urologische Kontrolle 05/2017 seronegative rheumatoide Arthritis, unter laufender Humira Therapie deutliche SchmerzreduktionLetzte urologische Kontrolle 05 aus 2017, seronegative rheumatoide Arthritis, unter laufender Humira Therapie deutliche Schmerzreduktion Derzeitige Beschwerden: "Das linke Bein ist ganz taub, rechts Taubheit vom Gesäß über die Kniekehle zur 4. und 5. Zehe. Bin schon zweimal gestürzt, kann nicht mehr alleine aufstehen, sollte viermal am Tag selbst kathetern, habe keine Kontrolle über den Harn, Gefühlsstörungen, Verstopfung, benötige Medikamente, habe alle 2-3 Tage Stuhlgang. Bin inkontinent, spüre nichts beim Harnlassen. Schmerzen habe ich in der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit und in beiden Handgelenken, trage eine Schiene. Habe eine Morgensteifigkeit, der Sohn hilft in der Früh beim Aufstehen, kann mich nicht selber anziehen. Habe jeden 2. Tag Migräne, bin lichtempfindlich, nehme Inderal und Zomig, das hilft jedoch nicht mehr. Wegen der Peroneusparese links trage ich eine Schiene links." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pregabalin, Saroten, Sertralin, Inderal, Tolterodin, Dominal forte, Xefo, Pantoloc, Miranax, Novalgin, Oleovit D3, Humira Fertigspritze 2 mal pro Monat Allergie: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1190Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1190 Sozialanamnese: Geschieden, lebt mit 2 Kindern (17, 11 Jahre), in Wohnung im 7. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Raumpflegerin, Krankenstand seit 03/2017, zuletzt gearbeitet 2013, Rehab Phase 3 geplantStockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Raumpflegerin, Krankenstand seit 03 aus 2017,, zuletzt gearbeitet 2013, Rehab Phase 3 geplant Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbericht RZ Laab im Walde vom 18.7.2017 (Zustand nach mikrochirurgischer Diskusextraktion L5/S1 bei Discusprolaps L5/S1 mit Caudasymptomatik, postoperativ medianer Rezidivprolaps, mit Blasenentleerungsstörung, sensiblen und motorischen Defiziten der unteren Extremitäten beidseits, links mehr als rechts) Befund Elektroneurografie vom 28.06.2017 (Das motorische Elektroneurogramm der UE symmetrisch seitens der Amplituden zu Ungunsten von Ii., die NLG aber im Normbereich. Beim sensiblen Neurogramm zeigen sich prolongierte Latenzen und reduzierte Reizantworten re., nicht differenzierbare Reizantworten Ii.Befund Elektroneurografie vom 28.06.2017 (Das motorische Elektroneurogramm der UE symmetrisch seitens der Amplituden zu Ungunsten von römisch eins i., die NLG aber im Normbereich. Beim sensiblen Neurogramm zeigen sich prolongierte Latenzen und reduzierte Reizantworten re., nicht differenzierbare Reizantworten römisch eins i. Interpretation: Elektroneurographisch ist mit diesem Befund sowohl eine sensible Polyneuropathie als auch eine Ischiadicus-Läsion Ii. oder eine andere radikuläre Ursache älteren Datums möglich)Interpretation: Elektroneurographisch ist mit diesem Befund sowohl eine sensible Polyneuropathie als auch eine Ischiadicus-Läsion römisch eins i. oder eine andere radikuläre Ursache älteren Datums möglich) Befund Neurochirurgie SMZ Ost vom 30.05.2017 (Zustand nach DE L5/S1 am 8.2.2017 bei Massenprolaps und Blasenstörung, noch gleiche Beschwerden, im MRT jedoch keine Operationsindikation, Kur geplant, anschließend Kontrolle) MRT beide Kniegelenke, Hüftgelenke vom 23.05.2017 (Chondropathie femorotibial lateral Grad II links und rechts. Hüftgelenke: minimale Chondropathie)MRT beide Kniegelenke, Hüftgelenke vom 23.05.2017 (Chondropathie femorotibial lateral Grad römisch zwei links und rechts. Hüftgelenke: minimale Chondropathie) Bericht Dr. Fast, Facharzt für Neurologie vom 10.05.2017 (Diagnose: DP-OP L5/S1 li 02/17, somatoforme Schmerzstörung, 1. Migräne mit Aura, 2. Lumboischialgie L5 u.S1 bei Dp L4- S1, 3. Cervikobrachialgie, 4. Spannungskopfschmerz, 5. Nikotinabusus 6. Undifferenzierte Somatisierungsstörung, 7. Rez. depressive Episode, 8. Nichtorganische Insomnie) Bericht Neurochirurgie SMZ Ost vom 30.03.2017 (derzeit mit Rollator mobil, Peronaeusparese mit Peroneusschiene versorgt, präoperativ Tibialisparese rechts KG III, hochgradige Parese und Hypästhesie im gesamten linken Bein, postoperativ noch Vorfußheberschwäche links KG III und Tibialis -Schwäche links KG IV, Hypästhesie dorsaler Unterschenkel und im lateralen Vorfuß.)Bericht Neurochirurgie SMZ Ost vom 30.03.2017 (derzeit mit Rollator mobil, Peronaeusparese mit Peroneusschiene versorgt, präoperativ Tibialisparese rechts KG römisch drei, hochgradige Parese und Hypästhesie im gesamten linken Bein, postoperativ noch Vorfußheberschwäche links KG römisch drei und Tibialis -Schwäche links KG römisch vier, Hypästhesie dorsaler Unterschenkel und im lateralen Vorfuß.) Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 20.3.2017 (bei Frau XXXX zeigt sich bei St.p. operativer Versorgung L5/S1 ein nach wie vor deutliches Schmerzbild, mit auch entsprechender neurologischer Symptomatik (Defäkationsprobleme sowie deutliche Hypästhesie). Zurzeit ist die Patientin nur per Rollmobil unterwegs. Der Patientin wurde Codidol 60mg zur Analgesie verschrieben. Laut MRT vom 11.03.2017 zeigen sich ein Rezidivprolaps sowie ein Serom. Das Serom ist bei mir in der Ordiation per US nur diskret sichtbar, ein Punktionsversuch ist frustran.)Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 20.3.2017 (bei Frau römisch 40 zeigt sich bei St.p. operativer Versorgung L5/S1 ein nach wie vor deutliches Schmerzbild, mit auch entsprechender neurologischer Symptomatik (Defäkationsprobleme sowie deutliche Hypästhesie). Zurzeit ist die Patientin nur per Rollmobil unterwegs. Der Patientin wurde Codidol 60mg zur Analgesie verschrieben. Laut MRT vom 11.03.2017 zeigen sich ein Rezidivprolaps sowie ein Serom. Das Serom ist bei mir in der Ordiation per US nur diskret sichtbar, ein Punktionsversuch ist frustran.) MRT der LWS vom 11.03.2017 (postoperativer Zustands L5/S1, Rezidivprolaps, Serom 4,5
  2. cm)Bericht klinische Psychologin vom 03.11.2016 (undifferenzierte Somatisierungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nichtorganische Insomnie) Bericht urologische Abteilung Krankenanstalt vom 01.06.2017 (Zustand nach Discusprolaps - Operation 2017, seither totale Inkontinenz Harn und Stuhl, Vor Operation schon Einlagen bei Dranginkontinenz. Neurogene Blasenentleerungsstörung mit Restharn bei normokontraktilem Detrusor, intermittierender Selbstkatheterismus, Kontrolle in einem Monat) Befund interne Abteilung Evangelisches Krankenhaus vom 27.04.2016 (seronegative rheumatoide Arthritis, hochgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen, unter laufender Humira Therapie deutliche Schmerzreduktion, Normalisierung der Mobilität) Befund Lebensressort Ottenschlag vom 18.02.2016 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, seronegative chronische Polyarthritis) MRT der rechten Schulter vom 07.10.2014 (Partialruptur der Supraspinatussehne) Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 25.09.2014 (neuropathischer Schmerz, seronegative chronische Polyarthritis, Lumboischialgie bei Discusprolaps L4 bis S1, Dorsalgie, Cervikalsyndrom)Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 25.09.2014 (neuropathischer Schmerz, seronegative chronische Polyarthritis, Lumboischialgie bei Discusprolaps L4 bis S1, Dorsalgie, Cervikalsyndrom) MRT linkes Kniegelenk vom 13.02.2014 (Grad II Läsionen des medialen und lateralen Meniskus, Chondropathie Grad I-2)MRT linkes Kniegelenk vom 13.02.2014 (Grad römisch zwei Läsionen des medialen und lateralen Meniskus, Chondropathie Grad I-2) MRT HWS vom 21.02.2015 (Protrusion C4/C5, C5/C6) MRT beide Schultern vom 10.10.2017 (Tendinipathie am Ansatz der Rotatorenmanschette) MRT der LWS vom 06.09.2017 (Discusprolaps L5) Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: endlagige Bewegungsschmerzen, Druckschmerzen am Ansatz der Rotatorenmanschette ohne Hinweis für Ruptur. Handgelenke bds.: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/100, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt, rechts endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist kurz mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Im Liegen Vorfußheben und -senken KG 0/0. Kraft im Sitzen links proximal und distal mit KG 0 vorgeführt, rechts prox. und distal KG5. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse, Bandmaß Unterschenkel beidseits 38cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen deutlich beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Peroneusschiene links und Handgelenksschiene bds., Lendenstützmieder, mit Rollator in Begleitung, das linke Bein wird nicht abgehoben, schleift, im Untersuchungszimmer Gehen mit Abstützen mit Belastung des linken Beins möglich, keine Instabilität des linken Beins. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Polyarthralgie, Polyneuropathie, Migräne Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzmedikation und mäßige funktionelle Defizite der betroffenen Gelenke, Depressio, somatoforme Schmerzstörung und Fibromyalgie sind enthalten. 02.02.02 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und regelmäßige Behandlung erforderlich, kein Nachweis eines neurologischen Defizits. 02.01.01 20 3 Stressharninkontinenz Unterer Rahmensatz, da kein Nachweis höhergradiger Inkontinenz vorliegt. 08.01.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 vorliegt. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung [x] Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 29.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.12.2017, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 04.02.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.02.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, anders als im durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, leide sie täglich unter starken Schmerzen, erbreche aufgrund eines Gallenrefluxes, habe beginnenden Grünen Star sowie ein beständiges Kälte- und Taubheitsgefühl in den Beinen. Weiters würden von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befunde eine Supraspinatus-Sehnenteilruptur an der rechten Schulter und eine Tendinipathie am Ansatz der Supraspinatussehne belegen. Entgegen den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens habe die Beschwerdeführerin außerdem Schmerzen und Einschränkungen im Nacken, ohne Anhalten an ihrem Rollator sei ihr auch das freie Stehen nicht möglich. Bei der persönlichen Untersuchung habe sie keinen Einbeinstand durchgeführt, da sie nicht auf einem Bein stehen könne. Die Gehleistung der Beschwerdeführerin sei immer sehr angestrengt gewesen, seit der Begutachtung habe sich das Taubheitsgefühl weiter verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in der Lage sei, mit dem Rollator zu gehen, sondern mit dem Rollstuhl fahren müsse. Laut Sachverständigengutachten sei die Beinlänge in beiden Beinen ident, richtigerweise bestehe hingegen ein Beckenschiefstand, sodass die Beschwerdeführerin orthopädische Schuhe tragen müsste, was ihr derzeit aufgrund der Peronäus-Schiene am linken Bein jedoch nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung explizit angeführt, dass ihre Hände und Beine abends stets geschwollen seien und sie am linken Unterschenkel Varizen habe. Auch die Beschreibung der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie Zehen als "seitengleich frei beweglich" sei nicht nachvollziehbar. Die Sachverständige habe das linke Bein der Beschwerdeführerin selbst heben müssen, weil sie dies aufgrund der Taubheit im Bein alleine nicht geschafft habe. Der linke Vorderfuß sei ebenfalls nicht frei beweglich und das Anheben der Beine im Liegen würde Schmerzen in der Lendenwirbelsäule verursachen. Bei der Untersuchung der Ischiadicusdruckpunkte habe die Beschwerdeführerin Schmerzen gehabt und diese auch explizit der Ärztin gegenüber geäußert. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin, welcher sie zur Untersuchung begleitet habe, habe ihr Schuhe, Socken, Hose und Schiene aus- und angezogen, da die Beschwerdeführerin dazu nicht imstande sei. Auch beim Aufsetzen auf der Untersuchungsliege habe er ihr helfen müssen. Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchung mit dem Rollator gegangen und habe ihr linkes Bein nicht belastet. Dass sie auf Unterstützung angewiesen sei, werde auch in einem von ihr vorgelegten Befund bestätigt. Im Sachverständigengutachten sei auch die Auflistung der Medikation nicht vollständig und der Beruf der Beschwerdeführerin falsch angegeben. Seit dem ersten Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2013 habe sich ihre Situation durch eine misslungene Operation an der Lendenwirbelsäule dramatisch verschlechtert. Die Beurteilung der Sachverständigen, wonach sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergebe, sei daher nicht nachvollziehbar und weiche signifikant von den realen Gegebenheiten ab. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde die bereits bei Antragsstellung vorgelegten Befunde sowie einen orthopädischen Befundbericht vom 29.01.2018 an. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 09.02.2018 eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.09.2017 in laufendem Bezug einer Berufsunfähigkeitspension steht. Laut telefonischer Auskunft der PVA Wien vom 09.02.2018 wurde die Berufsunfähigkeitspension unbefristet bewilligt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.2017 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Polyarthralgie, Polyneuropathie, Migräne -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 -Strichaufzählung Stressharninkontinenz Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 22.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt ab Antragsstellung bis zum Beginn des Bezugs der Berufsunfähigkeitspension kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Seit 01.09.2017 liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.Seit 01.09.2017 liegt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung hinsichtlich des Bezugs einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension seit 01.09.2017 gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 09.02.2018 sowie die telefonische Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.02.2018. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin von der Antragsstellung am 10.08.2017 bis zum Beginn des Bezugs der Berufsunfähigkeitspension kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorlag, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2017 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 22.12.2017. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 22.12.2017. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung 40 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Darüber hinaus steht die Beschwerdeführerin seit 01.09.2017 in dauerhaftem Bezug einer Berufsunfähigkeitspension, womit gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG ab diesem Zeitpunkt ein Ausschlussgrund vorliegt.Darüber hinaus steht die Beschwerdeführerin seit 01.09.2017 in dauerhaftem Bezug einer Berufsunfähigkeitspension, womit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG ab diesem Zeitpunkt ein Ausschlussgrund vorliegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Darüber hinaus ist für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeitspension maßgebend. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Darüber hinaus ist für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeitspension maßgebend. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2185565.1.00

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