RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2185913-1 SpruchW261 2185913-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2017 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.10.2017 erstatteten Gutachten vom 20.11.2017 führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: " Anamnese: Prostata Karzinom Operation 2005, Nieren Operation 2015, Grauer Star Operation, Hörgerät Derzeitige Beschwerden: Nach der Prostata Operation leide ich an Inkontinenzerscheinungen. Ich benötige mehrere Windeln täglich. Außerdem habe ich Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in den Schultergelenken. Es werden Schwäche, Schwindel und häufiger Harndrang angegeben. Ich habe Hörstörungen und trage deswegen auf beiden Seiten Hörgeräte. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Concor, Atorvastatin, TASS, Halcion, Enalalpril, Pantoloc, Inkontan, NSR bB Sozialanamnese: Ist in Pension, verheiratet und hat erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-05 Omarthrose bds. mit Schulterimpingement bds., FA für Orthopädie Dr. XXXX : deutliches Schulterimpingement an beiden Schultern bei röntgenologisch verifiziertem Humerushochstand und Hakenacromion bds.2017-05 Omarthrose bds. mit Schulterimpingement bds., FA für Orthopädie Dr. römisch 40 : deutliches Schulterimpingement an beiden Schultern bei röntgenologisch verifiziertem Humerushochstand und Hakenacromion bds. 2016-01 St. p. Nephroureterektomie li., Arztbrief, FA für Urologie Dr. XXXX : Z. n. nach Nephroureterektomiektomie links im Mai 2017 beschwerdefrei nach OP eines invasiven Papiiäres Übergangszellkarzinomes hohen Malignitätsgrades am 21.05.2015 Hanusch-Spital2016-01 St. p. Nephroureterektomie li., Arztbrief, FA für Urologie Dr. römisch 40 : Z. n. nach Nephroureterektomiektomie links im Mai 2017 beschwerdefrei nach OP eines invasiven Papiiäres Übergangszellkarzinomes hohen Malignitätsgrades am 21.05.2015 Hanusch-Spital Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphkoten nicht tastbar Hals: frei beweglich Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche Abdomen: li Narbe nach Nieren OP über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Sensibilitätsstörungen werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: endlagige Bewegungseinschränkungen LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen FBA: 20 cm Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 90° Anheben nach vorne: 90° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 90° Anheben nach vorne: 90° Nackengriff: bds eingeschränkt Schürzengriff: bds eingeschränkt Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 110° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 110° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-140° Kniegelenk links: 0-0-140° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar. Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds möglich, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen. Gesamtmobilität - Gangbild: Ungestört, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Operation eines Nierenkarzinomes links Wahl dieser Position, da innerhalb der Heilungsbewährung. Unterer Rahmensatz, da operativ entfernt und ohne Hinweis auf Rezidiv. Diese Position inkludiert die linksseitige Nierenentfernung. 13.01.03 50 2 Zustand nach Prostatakarzinomoperation Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv 13.01.02 20 3 Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke Heranziehung dieser Position, da geringgradig 02.06.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hörstörungen: ohne diesbezügliche fachärztliche Befunddokumentationen. ... [x] Nachuntersuchung 05/2020 Besserung möglich[x] Nachuntersuchung 05 aus 2020, Besserung möglich .... Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: X Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheitrömisch zehn Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Gdb: 50 v.H. ..." Mit Schreiben vom 04.12.2017, welchem Bescheidcharakter zukommt, übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass. Nach dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt worden, und es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" vorliegen.Mit Schreiben vom 04.12.2017, welchem Bescheidcharakter zukommt, übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass. Nach dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt worden, und es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996" vorliegen. Mit Eingabe vom 23.01.2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht die als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin im Wesentlichen vor, dass im medizinischen Sachverständigengutachten aus seiner Sicht viele Punkte nicht korrekt begutachtet worden seien. Er sei mit der Einstufung nicht zufrieden. Er habe Hörgeräte an beiden Ohren. Im Autobus und in Zügen würden Geräusche entstehen, die ihn stören würden. Darum bringe ihn sein Sohn immer mit dem Auto zum Arzt. Er sei auf eine Begleitperson angewiesen. Er leide ab Harn- und Stuhlinkontinenz und fühle sich in öffentlichen Verkehrsmitteln unangenehm. Er hoffe und bitte um eine positive Erledigung. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Basis der Aktenlage erstellten Gutachten vom 20.02.2018 führte der medizinische Sachverständige - hier im Wesentlichen angeführt - Folgendes aus: "... Zusammenfassende Anamnese: Prostatakarzinomoperation im Jahr 2005, Nephroureterektomie links wegen papillärem Übergangszellkarzinom hohen Malignitätsgrades pH, NO am 21.05.2015, Staroperation. Im Rahmen einer urologischen Untersuchung bei Dr. XXXX im SMS am 20.1.2016 gibt der BF an, dass er gelegentlich harninkontinent sei und spricht von 5 nassen Vorlagen pro Tagen! Die fachärztliche Untersuchung ergibt dann sonografisch nur minimale Restharnbildung und in der Ureterzystoskopie konnte kein auffälliger Befund erhoben werden.Im Rahmen einer urologischen Untersuchung bei Dr. römisch 40 im SMS am 20.1.2016 gibt der BF an, dass er gelegentlich harninkontinent sei und spricht von 5 nassen Vorlagen pro Tagen! Die fachärztliche Untersuchung ergibt dann sonografisch nur minimale Restharnbildung und in der Ureterzystoskopie konnte kein auffälliger Befund erhoben werden. lm Rahmen der Untersuchung im SMS am 03.10.2017 wird dann angegeben, dass der BF an Inkontinenzerscheinungen und häufigen Harndrang leidet. Er benötige mehrere Windeln täglich. Zusammenfassender Untersuchungsbefund: Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Neuropsychiatrisch unauffälliger Befund, Umgangssprache wird anstandslos verstanden, kardiopulmonal unauffällig - keine Atemnot, Abdomen unauffällig - nur Narbe nach Nierenoperation, am Stütz- und Bewegungsorgan finden sich geringergradige Einschränkungen beider Schultergelenke, ungestört ist die Gesamtmobilität - Gangbild. Beantwortung der Fragestellungen: Ad 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung -Strichaufzählung medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; -Strichaufzählung gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist; -Strichaufzählung zugrunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 20.02.2018: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Nephroureterektomie links im Mai 2015 wegen papillärem Übergangszellkarzinom Unterer Rahmensatz, da im Stadium der Heilungsbewährung ohne jeden Progressionshinweis. 13.01.03 50 2 Radikale Prostatektomie im Jahr 2005 wegen Karzinombefund Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da abgeschlossene Heilungsbewährung ohne Progressionshinweise; die durch Vorlagen, Medikamente und Beckenbodentraining beherrschbare (nachvollziehbare) Belastungsinkontinenz (Urinverlust ohne Harndrang bei Druckerhöhung im Bauchraum) ist in der Beurteilung mitberücksichtigt - Therapiereserven: operative Verfahren vorhanden. 13.01.02 20 3 Geringgradige Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke 02.06.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Ad 2) Gesamtgrad der Behinderung Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, weil Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird - Funktionsbehinderung 1 wirkt sich auf Funktionsbehinderung 2 (und umgekehrt) keinesfalls besonders nachteilig aus. Leiden 3 erhöht auch Leiden 1 nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit dem Hauptleiden - völlig verschiedene Organsysteme - gegeben ist und da Leiden 3 per se nur eine geringe funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Ad 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers -Strichaufzählung Beschwerdevorbringen, siehe AS 34 (insbesondere zur behaupteten Inkontinenz) Betreffend die Hörminderung wird festgestellt, dass kein aktuelles Tonaudiogramm zur Beurteilung vorgelegt wurde, und damit ist eine richtsatzgemäße Einschätzung nicht möglich. Betreffend Inkontinenz ist anzumerken, dass eine einwandfrei (objektiv) bewiesene Totalinkontinenz (Stuhl und Harn) nicht vorliegt. Nachvollziehbar ist - unter Berücksichtigung des vorliegenden Aktenmaterials - eine vorliegende (höchstwahrscheinlich leichtergradige) Belastungs-Hamteil-Inkontinenz. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Rahmensatzbegründung betreffend Gesundheitsschädigung 2 verwiesen. Eine Begleitperson ist deshalb aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Betreffend der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel kann auf das vorliegende Gutachten verwiesen werden - diesbezüglich ist keine Änderung vorzuschlagen. Ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Es liegt keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Gesamtergebnis vor - es wurden nur die Leidensbezeichnungen konkretisiert und die Rahmensatzbegründung bei Leiden 2 richtig gestellt und ausführlicher formuliert. Ad 5) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist für 05/2020 vorzuschlagen, da eine Besserung vor allem betreffend Leiden 2 möglich ist.Eine Nachuntersuchung ist für 05 aus 2020, vorzuschlagen, da eine Besserung vor allem betreffend Leiden 2 möglich ist. Zusammenfassung: Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist festzuhalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung - siehe dazu die Ausführungen oben - 50 v. H. beträgt. ..." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 05.03.2018 und räumte den beiden Parteien die Möglichkeit ein, bis längstens 21.03.2018 schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte in diesem Schreiben auch mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Keine der beiden Verfahrensparteien gab eine schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 27.04.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Nephroureterektomie links im Mai 2015 wegen papillärem Übergangszellkarzinom -Strichaufzählung Radikale Prostatektomie im Jahr 2005 wegen Karzinombefund -Strichaufzählung Geringgradige Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" liegen vor.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996" liegen vor. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nach "Abs. 4 Z 2 lit a (Begleitperson erforderlich)" liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nach "Abs. 4 Ziffer 2, Litera a, (Begleitperson erforderlich)" liegen nicht vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Beschwerdeführer bei Antragsstellung vorgelegten Meldebestätigung, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch der Aktenlage (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 21.02.2018 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 21.02.2018 ausführlich auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Demnach kann die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführte Hörstörung mangels des Vorliegens eines entsprechenden Befundes nicht objektiviert werden. Mangels des Vorliegens eines aktuellen Tonaudiogramms ist eine richtsatzmäßige Einschätzung dieses Leidens nicht möglich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inkontinenz ist entsprechend den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auf Basis der vorliegenden Befunde, davon auszugehen, dass dies eine Nebenwirkung des Leidens 2, der radikalen Prostatektomie im Jahr 2005 wegen Karzinombefund, ist. Bei diesem Leiden besteht eine durch Vorlagen, Medikamente und Beckenbodentraining beherrschbare (nachvollziehbare) Belastungsinkontinzenz (Urinverlust ohne Harndrang bei Druckerhöhung im Bauchraum). Bei der Beurteilung des Leidens 2 ist dies entsprechend berücksichtigt. Bedingt dadurch, dass das Leiden 1 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aufweist, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" vor.Bedingt dadurch, dass das Leiden 1 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aufweist, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996" vor. Aus gutachterlicher Sicht ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine Begleitperson erforderlich. Dazu wird ergänzend auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit geboten, sich zu diesem Sachverständigengutachten zu äußern bzw. auch eine Gutachtenserörterung zu beantragen. Von diesem Recht machte keine der Parteien Gebrauch. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.02.2018. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013 idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet: § 1 ...Paragraph eins, ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes ...
- h)eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
- h)eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen. ... 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, lit. verfügen; -Strichaufzählung Bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr oder Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen ; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum, zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr). ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell nach wie vor 50 v.H. beträgt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Argumente waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen, woraus sich ein höherer Grad der Behinderung ergeben könnte. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes, bzw. bei Vorlage aktueller Befunde hinsichtlich der bisher noch nicht eingeschätzten Hörstörung, die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes, bzw. bei Vorlage aktueller Befunde hinsichtlich der bisher noch nicht eingeschätzten Hörstörung, die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Da das Leiden 1 des Beschwerdeführers, eine Nephroureterektomie links im Mai 2015 wegen papillärem Übergangszellkarzinom, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % aufweist, sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 lit h der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit gegeben.Da das Leiden 1 des Beschwerdeführers, eine Nephroureterektomie links im Mai 2015 wegen papillärem Übergangszellkarzinom, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % aufweist, sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Litera h, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit gegeben. Wie der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten richtig ausführt, liegen im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch die Voraussetzungen dafür, dass in den Pass die Feststellung eingetragen wird, dass der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedarf, nicht vor. Die rechtlichen Grundlagen für eine derartige Eintragung finden sich in § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, ebenso wenig ist er blind oder hochgradig sehbehindert, er ist nicht bewegungseingeschränkt und bedarf nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person, er ist kein Kind oder Jugendlicher mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen, noch ist er ein Mensch mit kognitiven Einschränkungen, und er ist auch kein schwerst behindertes Kind. Demgemäß war dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.Wie der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten richtig ausführt, liegen im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch die Voraussetzungen dafür, dass in den Pass die Feststellung eingetragen wird, dass der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedarf, nicht vor. Die rechtlichen Grundlagen für eine derartige Eintragung finden sich in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, ebenso wenig ist er blind oder hochgradig sehbehindert, er ist nicht bewegungseingeschränkt und bedarf nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person, er ist kein Kind oder Jugendlicher mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen, noch ist er ein Mensch mit kognitiven Einschränkungen, und er ist auch kein schwerst behindertes Kind. Demgemäß war dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht zu folgen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Parteien hat einen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Parteien hat einen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2185913.1.00