RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW261 2190552-1 SpruchW261 2190552-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer zählt seit 13.06.2013 zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %. Als Grundlage für den Feststellungsbescheid des Bundessozialamtes nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.08.2013 zog dieses das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.07.2013 heran, wonach beim Beschwerdeführer eine Entwicklungsverzögerung - bis zum vollendeten
- Lebensjahr, welche nach Position 03.02.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.) eingeschätzt wurde, vorliegt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten schlägt die Ärztin für Allgemeinmedizin eine medizinische Nachuntersuchung im Jahr 2017 vor, weil eine Nachreifung des Beschwerdeführers möglich sei. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung ein und ersuchte eine medizinische Sachverständige des ärztlichen Dienstes eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen, und ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erstellen. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung am 05.12.2017, um 11:10 Uhr ein. Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin unentschuldigt fern. Mit Schreiben vom 22.12.2017 übermittelt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Einladung zu einer medizinischen Untersuchung am 26.02.2018, um 09:50 Uhr. Diese Einladung enthielt einen Hinweis nach § 14 Abs. 6 BEinstG. Die Zustellung dieser Einladung erfolgte mittels RSa-Briefes am 28.12.2017 durch Hinterlegung. Der Beschwerdeführer behob die Einladung nicht und erschien auch nicht zum genannten Untersuchungstermin.Mit Schreiben vom 22.12.2017 übermittelt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Einladung zu einer medizinischen Untersuchung am 26.02.2018, um 09:50 Uhr. Diese Einladung enthielt einen Hinweis nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG. Die Zustellung dieser Einladung erfolgte mittels RSa-Briefes am 28.12.2017 durch Hinterlegung. Der Beschwerdeführer behob die Einladung nicht und erschien auch nicht zum genannten Untersuchungstermin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2018 stellte diese von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreise der begünstigten Behinderten zähle. Als Begründung hierfür führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer der Einladung zur letzten Untersuchung wiederum ohne Angabe von triftigen Gründen nicht nachgekommen sei, daher würden die Voraussetzungen für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 08.03.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es laufend Diskussionen mit der Post gebe, weil Briefe verloren gehen würden. Er habe den Termin für 26.02.2018 nicht erhalten. Er bitte um einen neuen Termin, und er bitte um Verständnis. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 04.04.2018 eine Anfrage beim Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer seit 06.12.2006 an derselben Wohnadresse aufrecht gemeldet ist. Laut telefonischer Auskunft des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 habe sein Nachbar die Benachrichtigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes erhalten. Er habe ihn nach einiger Zeit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Schriftstück abholen müsse. Dassei es schon zu spät gewesen, um das Schreiben abzuholen. Daher habe er der Ladung für die Untersuchung nicht Folge leisten können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zählt seit 13.06.2013 zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Der Beschwerdeführer litt an einer Entwicklungsverzögerung - bis zum vollendeten
- Lebensjahr. Bei diesem Leiden ist eine Nachreifung möglich. Die belangte Behörde veranlasste von Amts wegen eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war für einen Untersuchungstermin bei einer medizinischen Sachverständigen am 05.12.2017 vorgeladen. Da er diesen Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, forderte ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.12.2017 letztmalig auf, sich zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 26.02.2018 einzufinden. In der Ladung findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 BEinstG.Da er diesen Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, forderte ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.12.2017 letztmalig auf, sich zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 26.02.2018 einzufinden. In der Ladung findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG. Die Ladung für diesen Termin wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2017 mittels RSa-Brief durch Hinterlegung an jene Adresse, unter der der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister aufrecht seit 06.12.2006 gemeldet ist, zugestellt. Diese Benachrichtigung übernahm der Nachbar des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdeführer nach einiger Zeit darauf hinwies, dass er ein Schriftstück abholen muss. Es war bereits zu spät für den Beschwerdeführer, das Schriftstück abzuholen. Der Beschwerdeführer behob den RSa-Brief der belangten Behörde nicht. Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 26.02.2018 fern.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.03.2013 (vgl. AS 3-5), dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2013 (vgl. AS 14-16), dem von der belangten Behörde übermittelten GUVE-Leitweg zu Verfahren XXXX (vgl. AS 10 - 13), dem im Akt aufliegenden Schreiben vom 22.12.2107 (vgl. AS 21-22), den Zustellnachweisen (AS 23- 24) und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.04.
- Die näheren Umstände im Hinblick auf die nicht erfolgte Behebung des RSa-Briefes der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge eines Telefonates am 05.04.2018, welche in einem Aktenvermerk vom selben Tag zusammengefasst sind.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.03.2013 vergleiche AS 3-5), dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2013 vergleiche AS 14-16), dem von der belangten Behörde übermittelten GUVE-Leitweg zu Verfahren römisch 40 vergleiche AS 10 - 13), dem im Akt aufliegenden Schreiben vom 22.12.2107 vergleiche AS 21-22), den Zustellnachweisen (AS 23- 24) und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.04.
- Die näheren Umstände im Hinblick auf die nicht erfolgte Behebung des RSa-Briefes der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge eines Telefonates am 05.04.2018, welche in einem Aktenvermerk vom selben Tag zusammengefasst sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. ..." Da der Beschwerdeführer den für 05.12.2017 festgesetzten Untersuchungstermin beim ärztlichen Dienst der belangten Behörde ohne triftigen Grund und unentschuldigt nicht wahrnahm, wurde er von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.12.2017 letztmalig aufgefordert, sich am 26.02.2018 zur ärztlichen Untersuchung beim Sozialministeriumservice einzufinden. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer dabei ausdrücklich auf die Folgen des Nichterscheinens hin. Die Einladung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 28.12.2017 an jene Adresse zugestellt, unter der der Beschwerdeführer seit 06.12.20106 aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nach § 17 Absatz 1 ZustellG ist für den Fall, dass ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Nach Paragraph 17, Absatz 1 ZustellG ist für den Fall, dass ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Nach Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Nachbar des Beschwerdeführers die Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes für den Beschwerdeführer übernommen hat, und diesen erst nach einiger Zeit darauf hingewiesen hat, dass er ein Schriftstück abholen muss. Es war bereits zu spät, um das Schriftstück zu beheben. Zwar sieht § 14 Abs. 6 BEinstG unterschiedslos für alle Begünstigten vor, dass das ungerechtfertigte Fernbleiben von zumutbaren ärztlichen Untersuchungen oder deren Verweigerung die Einstellung des Verfahrens oder - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten" nach sich zieht. Auch diese - vorrangig eine Sanktion für fehlendes Mitwirken im Verfahren darstellende - Bestimmung eröffnet dem (auf Antrag oder ex lege) begünstigten im Effekt eine Dispositionsmöglichkeit über seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0009).Zwar sieht Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG unterschiedslos für alle Begünstigten vor, dass das ungerechtfertigte Fernbleiben von zumutbaren ärztlichen Untersuchungen oder deren Verweigerung die Einstellung des Verfahrens oder - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten" nach sich zieht. Auch diese - vorrangig eine Sanktion für fehlendes Mitwirken im Verfahren darstellende - Bestimmung eröffnet dem (auf Antrag oder ex lege) begünstigten im Effekt eine Dispositionsmöglichkeit über seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0009). Die belangte Behörde hätte aus den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen (AS 23 und AS 24) ersehen können, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in seiner Beschwerde anführt, keine Kenntnis von der Ladung zu einer neuerlichen Untersuchung hatte, weil er die Ladung zu dieser Untersuchung nachweislich (vgl. AS 23 - Vermerk am RSa-Brief "nicht behoben") nicht erhalten hat.Die belangte Behörde hätte aus den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen (AS 23 und AS 24) ersehen können, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in seiner Beschwerde anführt, keine Kenntnis von der Ladung zu einer neuerlichen Untersuchung hatte, weil er die Ladung zu dieser Untersuchung nachweislich vergleiche AS 23 - Vermerk am RSa-Brief "nicht behoben") nicht erhalten hat. Der Beschwerdeführer bringt nun in seiner Beschwerde und in seiner telefonischen Auskunft am 05.04.2018 glaubhaft triftige Gründe vor, dass er durch den Umstand, dass es Probleme mit der Post gibt, und er von seinem Nachbarn erst verspätet von der Zustellung eines Schriftstückes an ihn Kenntnis erlangte, der Ladung nicht Folge leisten konnte. Nachdem er erstmals durch den gegenständlichen Bescheid von der Ladung zur letztmaligen Untersuchung Kenntnis erlangte, wie es sich auch aus dem Akteninhalt ergibt (vgl. insbesondere AS 23 - Vermerk am Zustellnachweis "nicht behoben"), konnte er erst im Zuge der Beschwerde diese triftigen Gründe nennen, was der Beschwerdeführer durch sein Beschwerdevorbringen auch gemacht hat.Der Beschwerdeführer bringt nun in seiner Beschwerde und in seiner telefonischen Auskunft am 05.04.2018 glaubhaft triftige Gründe vor, dass er durch den Umstand, dass es Probleme mit der Post gibt, und er von seinem Nachbarn erst verspätet von der Zustellung eines Schriftstückes an ihn Kenntnis erlangte, der Ladung nicht Folge leisten konnte. Nachdem er erstmals durch den gegenständlichen Bescheid von der Ladung zur letztmaligen Untersuchung Kenntnis erlangte, wie es sich auch aus dem Akteninhalt ergibt vergleiche insbesondere AS 23 - Vermerk am Zustellnachweis "nicht behoben"), konnte er erst im Zuge der Beschwerde diese triftigen Gründe nennen, was der Beschwerdeführer durch sein Beschwerdevorbringen auch gemacht hat. Der Beschwerdeführer war dadurch, dass er nachweislich von der letztmaligen Ladung zur Untersuchung keine Kenntnis hatte, daran gehindert, der Ladung Folge zu leisten und hatte sohin einen triftigen, nämlich relevanten und rechtfertigenden Grund, nicht zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs. 6 BEinstG nicht verletzt.Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG nicht verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2190552.1.00