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{'item': 'W262 2172565-1'}

Obsah (9)§§ 38§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 17§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW262 2172565-1 SpruchW262 2172565-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitze

§§ 38i

Vm. 16 Abs. 1 lit. a AlVG, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra FOITL und den fachkundigen Laienrichter Helmut KRIST als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien römisch 40 vom 21.07.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017, GZ römisch 40 , betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 09.06.2017 bis 23.06.2017,

Paragraphen 38, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Litera a, AlVG, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX(im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 21.07.2017 wurde das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 09.06.2017 bis 23.06.2017

§§ 38i

Vm. 16 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) festgestellt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX(im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 21.07.2017 wurde das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 09.06.2017 bis 23.06.2017

Paragraphen 38, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) festgestellt.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in der bekämpften Entscheidung nicht über Höhe und Dauer seines Notstandshilfebezuges abgesprochen worden sei und insofern seinem Antrag vom 09.07.2017 auf Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Leistungsmitteilung vom 04.07.2017 nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG mit dem Hinweis abgewiesen, dass sein Antrag auf Ausfertigung eines Feststellungsbescheides innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages erledigt werde.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit dem Hinweis abgewiesen, dass sein Antrag auf Ausfertigung eines Feststellungsbescheides innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages erledigt werde.

  1. Am 28.09.2017 stellte der Beschwerdeführer beim AMS fristgerecht einen (näher begründeten) Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 05.10.2017 vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 17.01.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf bekanntzugeben, ob antragsgemäß ein Bescheid über die Höhe des Anspruches der Notstandshilfe erlassen wurde und ob dieser vom Beschwerdeführer bekämpft wurde bzw. gegebenenfalls um Stellungnahme, warum von der Erlassung Abstand genommen wurde.
  4. Mit Schreiben vom 26.01.2018 übermittelte die belangte Behörde den Feststellungsbescheid vom 24.01.2018 über Höhe und Dauer des Anspruches der Notstandshilfe des Beschwerdeführers.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit Bescheid vom 24.01.2018 die belangte Behörde festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer voraussichtlich bis 31.10.2017 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 30,95 gebühre. Insofern sei seinem Antrag vom 09.07.2017 vollinhaltlich entsprochen worden. Etwaige Einwendungen gegen die Höhe bzw. die Dauer des Bezuges könne er mittels Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018 bei der belangten Behörde geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.07.2017 betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 09.06.2017 bis 23.06.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017, GZ XXXX, aufrechterhalten werde.Insofern sei seinem Antrag vom 09.07.2017 vollinhaltlich entsprochen worden. Etwaige Einwendungen gegen die Höhe bzw. die Dauer des Bezuges könne er mittels Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018 bei der belangten Behörde geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.07.2017 betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 09.06.2017 bis 23.06.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017, GZ römisch 40 , aufrechterhalten werde.
  6. Mit Schreiben vom 10.02.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Beschwerde zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Schreiben vom 10.02.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 10.02.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.09.2017, die den bekämpften Ausgangsbescheid vom 21.07.2017 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.09.2017, die den bekämpften Ausgangsbescheid vom 21.07.2017 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2172565.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.