RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW262 2178391-1 SpruchW262 2178391-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.05.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 24.05.2013 - unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge - Notstandshilfe und stellte zuletzt am 21.02.2017 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.05.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 24.05.2013 - unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge - Notstandshilfe und stellte zuletzt am 21.02.2017 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 21.06.2017 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer Stelle als Leasingarbeiter bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art und Stellen in Niederösterreich und Oberösterreich. Festgehalten wurde, dass die Vermittlung durch fehlende Berufsausbildung und fehlendes Auto erschwert sei. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Vereinbart wurde u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei eine Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu erfolgen habe.
- Am 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines Kontrolltermins vom AMS ein Stellenangebot der Firma XXXX übermittelt. Die angebotene Arbeit wurde im Stellenangebot wie folgt beschrieben:
- Am 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines Kontrolltermins vom AMS ein Stellenangebot der Firma römisch 40 übermittelt. Die angebotene Arbeit wurde im Stellenangebot wie folgt beschrieben: "Wir suchen ab Oktober für einen Kunden im Großraum XXXX 2 Produktionsmitarbeiter."Wir suchen ab Oktober für einen Kunden im Großraum römisch 40 2 Produktionsmitarbeiter. Anforderungen: -Strichaufzählung keine körperlichen Einschränkungen -Strichaufzählung Schichtbereitschaft bis zu 3 Schichten -Strichaufzählung Deutschkenntnisse in Wort und Schrift -Strichaufzählung Staplerschein erwünscht, nicht Bedingung 9, 23 EUR brutto pro Std (Überbezahlung möglich, je nach Qualifikation und Berufserfahrung) Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann vereinbaren Sie noch heute Ihren persönlichen Vorstelltermin mit Herrn XXXX unter 07XXXX.Dann vereinbaren Sie noch heute Ihren persönlichen Vorstelltermin mit Herrn römisch 40 unter 07XXXX. ..."
- Am 25.08.2017 gab der potentielle Dienstgeber dem AMS bekannt, dass eine Bewerbung des Beschwerdeführers per Email eingelangt sei, jedoch keine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte. Der Versuch, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, scheiterte.
- Am 11.09.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Als sonstige Gründe gab er an, über den Vorstellungstermin nicht informiert worden zu sein.
- Am 11.09.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Als sonstige Gründe gab er an, über den Vorstellungstermin nicht informiert worden zu sein. Der potentielle Dienstgeber gab dazu an, dass sich der Beschwerdeführer per Email beworben habe und in weitere Folge mehrmals telefonisch kontaktiert wurde, jedoch nie erreichbar gewesen sei. Am 25.08.2017 sei daher die Meldung an das AMS weitergeleitet worden.
- Über das eAMS teilte der Beschwerdeführer am 12.09.2017 mit, dass es ein Missverständnis mit der Bewerbung gegeben habe und er Unterlagen nachbringen werde. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung über eine Vorstellung bei der Firma XXXX am 18.09.2017 nach.
- Über das eAMS teilte der Beschwerdeführer am 12.09.2017 mit, dass es ein Missverständnis mit der Bewerbung gegeben habe und er Unterlagen nachbringen werde. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung über eine Vorstellung bei der Firma römisch 40 am 18.09.2017 nach.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.09.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.09.2017 bis 15.10.2017 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zumutbare Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.09.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.09.2017 bis 15.10.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zumutbare Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.09.2017 fristgerecht eine Beschwerde und brachte vor, dass er sich bei der Firma XXXX schriftlich per Post beworben habe. Das AMS werfe ihm vor, sich nicht beworben zu haben. Er habe keine Antwort der Firma erhalten und somit auch keinen Vorstellungstermin. Nach einem Anruf bei der Firma habe man ihn gebeten vorbeizukommen. Er gehe davon aus, dass seine Bewerbungsunterlagen auf dem Postweg verloren gegangen oder noch nicht zugestellt worden seien. Er habe eine Woche später die Unterlagen zu der Firma gebracht, jedoch keine Rückmeldung mehr erhalten. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.09.2017 fristgerecht eine Beschwerde und brachte vor, dass er sich bei der Firma römisch 40 schriftlich per Post beworben habe. Das AMS werfe ihm vor, sich nicht beworben zu haben. Er habe keine Antwort der Firma erhalten und somit auch keinen Vorstellungstermin. Nach einem Anruf bei der Firma habe man ihn gebeten vorbeizukommen. Er gehe davon aus, dass seine Bewerbungsunterlagen auf dem Postweg verloren gegangen oder noch nicht zugestellt worden seien. Er habe eine Woche später die Unterlagen zu der Firma gebracht, jedoch keine Rückmeldung mehr erhalten. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.10.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.09.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 21.09.2017 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.10.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.09.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 21.09.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
- Das AMS erließ am 26.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe, da die Bewerbung nicht in der vorgeschriebenen Form, nämlich mittels telefonischer Terminvereinbarung eines Vorstellungstermins, erfolgte.
- Das AMS erließ am 26.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe, da die Bewerbung nicht in der vorgeschriebenen Form, nämlich mittels telefonischer Terminvereinbarung eines Vorstellungstermins, erfolgte.
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er sich am 04.08.2017 schriftlich beworben habe. Er sei niemals von der Firma kontaktiert worden, obwohl sein Handy immer eingeschalten gewesen sei. Er habe sich bei der Firma XXXX am 18.09.2017 erneut beworben. Er verstehe nicht, warum ihn das AMS nicht bereits am 25.08.2017 darüber informiert habe, dass ihn die Firma XXXX nicht erreichen könne. So hätte er vermuten können, dass seine Bewerbung auf dem Postweg verloren gegangen sei. Es sei nicht richtig, dass er den Job nicht angenommen hätte. Auch habe er sich korrekt beworben. Er fordere daher "Bescheid aufheben und Notstandshilfe zuerkennen".
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er sich am 04.08.2017 schriftlich beworben habe. Er sei niemals von der Firma kontaktiert worden, obwohl sein Handy immer eingeschalten gewesen sei. Er habe sich bei der Firma römisch 40 am 18.09.2017 erneut beworben. Er verstehe nicht, warum ihn das AMS nicht bereits am 25.08.2017 darüber informiert habe, dass ihn die Firma römisch 40 nicht erreichen könne. So hätte er vermuten können, dass seine Bewerbung auf dem Postweg verloren gegangen sei. Es sei nicht richtig, dass er den Job nicht angenommen hätte. Auch habe er sich korrekt beworben. Er fordere daher "Bescheid aufheben und Notstandshilfe zuerkennen".
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2017 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Am 15.12.2017 gab der Beschwerdeführer seine Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY bekannt und legte eine entsprechende Vollmacht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 03.05.2013 - unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 21.02.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 21.06.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unter anderem als Leasingarbeiter bzw. Hilfsarbeiter in Niederösterreich und Oberösterreich ist. Am 01.08.2017 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX. Laut Stellenausschreibung wurden zwei Produktionsmitarbeiter für einen Kunden im Großraum XXXX gesucht. Weiters wurde angegeben, dass die Bewerber bei Interesse telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer einen Vorstellungstermin mit dem Personalverantwortlichen vereinbaren sollten.Am 01.08.2017 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag als Produktionsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 . Laut Stellenausschreibung wurden zwei Produktionsmitarbeiter für einen Kunden im Großraum römisch 40 gesucht. Weiters wurde angegeben, dass die Bewerber bei Interesse telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer einen Vorstellungstermin mit dem Personalverantwortlichen vereinbaren sollten. Der Beschwerdeführer unterließ es, den Personalverantwortlichen der Firma XXXX telefonisch zu kontaktieren.Der Beschwerdeführer unterließ es, den Personalverantwortlichen der Firma römisch 40 telefonisch zu kontaktieren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Datenauszug zu den Hauptverband-Versicherungszeiten des Beschwerdeführers. Die Details zur Stellensuche des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung 21.06.
- Der Vermittlungsvorschlag liegt in Form eines Eintrages in der EDV des AMS im Akt ein und sein Inhalt ist unstrittig. Die Feststellung, dass das AMS dem Beschwerdeführer diesen Stellenvorschlag übermittelte, ergibt sich aus der Gesprächsnotiz des AMS vom 01.08.
- Den Erhalt des Stellenangebotes hat der Beschwerdeführer nie bestritten und bestätigte diesen auch in der Niederschrift vom 11.09.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Personalverantwortlichen der Firma XXXX telefonisch nicht kontaktierte, ergibt sich aus dem gemeinsamen überstimmenden Parteienvorbringen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Personalverantwortlichen der Firma römisch 40 telefonisch nicht kontaktierte, ergibt sich aus dem gemeinsamen überstimmenden Parteienvorbringen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Auszug der Hauptverband-Versicherungszeiten, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine weitere Beschäftigung in der Ausschlussfrist aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)bis
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, 89/08/0141, mwH).3.
- Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.
- Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich bei der Firma XXXX schriftlich über den Postweg beworben und keine Reaktion erhalten. Damit vermag er die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:3.
- Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich bei der Firma römisch 40 schriftlich über den Postweg beworben und keine Reaktion erhalten. Damit vermag er die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.4.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat. 3.4.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, nämlich mit dem Personalverantwortlichen der Firma XXXX telefonisch einen persönlichen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251).Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, nämlich mit dem Personalverantwortlichen der Firma römisch 40 telefonisch einen persönlichen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig nicht - wie im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich gefordert - telefonisch beim Personalverantwortlichen der Firma XXXX gemeldet. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, sich postalisch bei der Firma XXXX beworben zu haben. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, wann und ob diese Unterlagen tatsächlich bei der Firma XXXX eingelangt sind.Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig nicht - wie im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich gefordert - telefonisch beim Personalverantwortlichen der Firma römisch 40 gemeldet. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, sich postalisch bei der Firma römisch 40 beworben zu haben. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, wann und ob diese Unterlagen tatsächlich bei der Firma römisch 40 eingelangt sind. 3.4.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 21.09.2017 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 14.09.2017 bis 15.10.2017 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 21.09.2017 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 14.09.2017 bis 15.10.2017 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.4.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die nachträgliche persönliche Bewerbung des Beschwerdeführers am 18.09.2017 kann nicht als berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gewertet werden, zumal es auch nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist. Besondere Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, sind - wie beweiswürdigend festgehalten - im Verfahren nicht hervorgekommen.Die nachträgliche persönliche Bewerbung des Beschwerdeführers am 18.09.2017 kann nicht als berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet werden, zumal es auch nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist. Besondere Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, sind - wie beweiswürdigend festgehalten - im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.4.
- Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde - trotz Antrag des Beschwerdeführers - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere ist die vorgeschriebene telefonische Kontaktaufnahme unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde - trotz Antrag des Beschwerdeführers - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere ist die vorgeschriebene telefonische Kontaktaufnahme unbestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.
- und II.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2178391.1.00