Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beantragten erstmals am 03.09.2016 in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie an, dass sie aufgrund der früheren Tätigkeit des BF1 bei einer Spezialeinheit der XXXX, die für den Personenschutz des damaligen Premierministers XXXX zuständig gewesen sei und die im Jänner 2011 vier Teilnehmer an einer regierungskritischen Demonstration getötet habe, von Angehörigen der Getöteten mit dem Tod bzw. mit Blutrache bedroht würden. Sie hätten die Vorfälle der Polizei gemeldet, die aus politischen Gründen nichts unternommen habe, weil die damalige Opposition jetzt in der Regierung sei.Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beantragten erstmals am 03.09.2016 in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie an, dass sie aufgrund der früheren Tätigkeit des BF1 bei einer Spezialeinheit der römisch 40 , die für den Personenschutz des damaligen Premierministers römisch 40 zuständig gewesen sei und die im Jänner 2011 vier Teilnehmer an einer regierungskritischen Demonstration getötet habe, von Angehörigen der Getöteten mit dem Tod bzw. mit Blutrache bedroht würden. Sie hätten die Vorfälle der Polizei gemeldet, die aus politischen Gründen nichts unternommen habe, weil die damalige Opposition jetzt in der Regierung sei. Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 02.11.2016, Zl. XXXX und XXXX, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF1 und der BF2 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 02.11.2016, Zl. römisch 40 und römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF1 und der BF2 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Erkenntnis vom 29.03.2017, GZ G307 2140370-1 und G307 2140366-1, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des BF1 und der BF2 dagegen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Folge, weil die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen nicht dem Staat zurechenbar sei und nicht auf einem Konventionsgrund beruhe. Die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates seien in Bezug auf die angegebene Verfolgung schutzfähig und schutzwillig. Die Revision des BF1 und der BF2 gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0153 bis 0154, zurückgewiesen. Am XXXX.2017 kam der BF3 als Sohn des BF1 und der BF2 in XXXX zur Welt. Am 26.04.2017 beantragten diese auch für ihn internationalen Schutz. Er habe keine weiteren eigenen Fluchtgründe.Am römisch 40 .2017 kam der BF3 als Sohn des BF1 und der BF2 in römisch 40 zur Welt. Am 26.04.2017 beantragten diese auch für ihn internationalen Schutz. Er habe keine weiteren eigenen Fluchtgründe. Mit Bescheid vom 18.05.2017, Zl XXXX, wurde der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF3 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 18.05.2017, Zl römisch 40 , wurde der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF3 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Am 19.05.2017 stellten der BF1 und die BF2 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die neuerliche Antragstellung wurde damit begründet, dass das Leben der BF in Albanien aufgrund der früheren Tätigkeit des BF1 bei der Polizei-Spezialeinheit gefährdet sei. Privatpersonen würden behaupten, dass er bei den Demonstrationen 2011 geschossen habe, obwohl festgestellt worden sei, dass aus seiner Waffe kein Schuss abgegeben worden sei. Viele seiner früheren Kollegen hätten Albanien mittlerweile verlassen; zwei hätten mittlerweile in Deutschland Schutz erhalten. Der ehemalige Vorgesetzte des BF1, XXXX, sei vor seiner Haustüre erschossen worden.Am 19.05.2017 stellten der BF1 und die BF2 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die neuerliche Antragstellung wurde damit begründet, dass das Leben der BF in Albanien aufgrund der früheren Tätigkeit des BF1 bei der Polizei-Spezialeinheit gefährdet sei. Privatpersonen würden behaupten, dass er bei den Demonstrationen 2011 geschossen habe, obwohl festgestellt worden sei, dass aus seiner Waffe kein Schuss abgegeben worden sei. Viele seiner früheren Kollegen hätten Albanien mittlerweile verlassen; zwei hätten mittlerweile in Deutschland Schutz erhalten. Der ehemalige Vorgesetzte des BF1, römisch 40 , sei vor seiner Haustüre erschossen worden. Mit den Bescheiden des BFA vom 08.06.2017, Zl. XXXX und XXXX, wurden die Anträge vom 19.05.2017
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF1 und der BF2 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt II.) und
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).Mit den Bescheiden des BFA vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge vom 19.05.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF1 und der BF2 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 11.08.2017 wurden die BF nach Albanien abgeschoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2018, GZ G312 2140370-2, G312 2140366-2 und G312 2163092-1, wurden die Bescheide des BFA Zl. XXXX, XXXX und XXXX in Stattgebung der Beschwerde der BF aufgehoben, weil keine entschiedene Sache vorliege. Dem BFA wurde aufgetragen, sich im fortgesetzten Verfahren mit dem von den BF vorgebrachten neuen Sachverhalt inhaltlich auseinanderzusetzen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2018, GZ G312 2140370-2, G312 2140366-2 und G312 2163092-1, wurden die Bescheide des BFA Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Stattgebung der Beschwerde der BF aufgehoben, weil keine entschiedene Sache vorliege. Dem BFA wurde aufgetragen, sich im fortgesetzten Verfahren mit dem von den BF vorgebrachten neuen Sachverhalt inhaltlich auseinanderzusetzen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 19.05.2017 bzw. vom 26.04.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Gegen den BF1 und die BF2 wurde außerdem
Vm Abs 2 Z 6 FPG jeweils ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI. der Bescheide Zl. XXXX und XXXX).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 19.05.2017 bzw. vom 26.04.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF1 und die BF2 wurde außerdem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG jeweils ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs. der Bescheide Zl. römisch 40 und römisch 40 ). Die Bescheide wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder die allgemeine Lage in Albanien noch die individuelle Situation der BF dort seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag nachteilig geändert habe. Eine Gefährdung der BF durch die Polizei, andere staatliche Organe oder Privatpersonen nach ihrer Rückkehr nach Albanien könne nicht festgestellt werden. Die Ermordung des hochrangigen Polizeibeamten XXXX durch Privatpersonen führe zu keiner grundlegenden Änderung der Sachlage und insbesondere nicht dazu, dass allen Polizisten in Albanien der Tod drohe, zumal viele ehemalige Kollegen des BF1 nach wie vor dort tätig seien. Das Motiv für den Mord an XXXX seien nicht die Demonstrationen 2011 gewesen, sondern Ermittlungen in Bezug auf organisiertes Verbrechen und die Wiederaufrollung abgeschlossener Fälle. In diesen Bereichen sei der BF1 gar nicht tätig gewesen. Der Täter sei kurz nach der Tat festgenommen worden. Albanien gelte seit Dezember 2010 als sicherer Herkunftsstaat. Es lägen keine Umstände des Privat- und Familienlebens vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden.Die Bescheide wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder die allgemeine Lage in Albanien noch die individuelle Situation der BF dort seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag nachteilig geändert habe. Eine Gefährdung der BF durch die Polizei, andere staatliche Organe oder Privatpersonen nach ihrer Rückkehr nach Albanien könne nicht festgestellt werden. Die Ermordung des hochrangigen Polizeibeamten römisch 40 durch Privatpersonen führe zu keiner grundlegenden Änderung der Sachlage und insbesondere nicht dazu, dass allen Polizisten in Albanien der Tod drohe, zumal viele ehemalige Kollegen des BF1 nach wie vor dort tätig seien. Das Motiv für den Mord an römisch 40 seien nicht die Demonstrationen 2011 gewesen, sondern Ermittlungen in Bezug auf organisiertes Verbrechen und die Wiederaufrollung abgeschlossener Fälle. In diesen Bereichen sei der BF1 gar nicht tätig gewesen. Der Täter sei kurz nach der Tat festgenommen worden. Albanien gelte seit Dezember 2010 als sicherer Herkunftsstaat. Es lägen keine Umstände des Privat- und Familienlebens vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten und ihnen dort keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sodass es ihnen zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens in Albanien abzuwarten. Die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit der Durchführbarkeit der Entscheidung begründet. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt hätten. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Den BF sei nach Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise sei
Außerdem seien die BF mittellos, zumal sie ihren Unterhalt ausschließlich mit Mitteln der Grundversorgung deckten. Es lägen keine humanitären Gründe für ein Absehen von der Erlassung eines Einreiseverbots vor. Ein vierjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von den BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten und ihnen dort keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sodass es ihnen zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens in Albanien abzuwarten. Die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit der Durchführbarkeit der Entscheidung begründet. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt hätten. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Den BF sei nach Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise sei
, Absatz eins, Litera a, der Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot zu prüfen. Außerdem seien die BF mittellos, zumal sie ihren Unterhalt ausschließlich mit Mitteln der Grundversorgung deckten. Es lägen keine humanitären Gründe für ein Absehen von der Erlassung eines Einreiseverbots vor. Ein vierjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von den BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, allfällige, in der Beschwerde nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sowie das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den BF Aufenthaltstitel
G zu erteilen, in eventu, die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, allfällige, in der Beschwerde nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sowie das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den BF Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu, die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil das BFA erneut nur Änderungen seit der Rechtskraft des Erstverfahrens geprüft habe, obwohl aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 06.02.2018 bereits feststünde, dass sich die Sachlage aufgrund der Ermordung von XXXX und der Gewährung von internationalem Schutz für Kollegen des BF1 geändert habe. Das BFA habe die Informationen zum Tod von XXXX wahrheitswidrig und nicht objektiv ausgewertet, zumal das Motiv für den Mord laut Medienberichten unbekannt und daher von einem Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF1 auszugehen sei. Das BFA habe keine Ermittlungen zur Flucht ehemaliger Kollegen des BF1 und zu deren Schutzstatus in anderen Staaten durchgeführt. Die BF hätten dazu befragt werden müssen. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien seien mangelhaft. Der BF1 könne den - ohnehin schwachen - Schutz der albanischen Behörden nicht wie andere Bürger in Anspruch nehmen. Es könne nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden ausgegangen werden, weil es Berichte gäbe, wonach das Gewaltniveau und die allgemeine Bewaffnung in Albanien hoch, die Ausrüstung, Motivation und Bezahlung der Sicherheitskräfte sowie das Vertrauen der Bevölkerung in sie gering seien. Die Gewalt ufere aus; einzelne Bevölkerungsgruppen würden Morde aus kriminellen und politischen Gründen (wie bei den BF) mit dem Kanun rechtfertigen. Die Behörden könnten dies kurz- und mittelfristig nicht eindämmen. Eine Lebensgefahr für die BF bei ihrer Rückkehr könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Gesetze seien zahnlos und würden nicht umgesetzt. Der Umstand, dass ein hochrangiges Mitglied der Einheit des BF1 keinen Schutz vor Ermordung erhalten habe, sei ein Hinweis für ein reales Risiko einer Verletzung der Rechte der BF nach Art 2 und 3 EMRK und spräche gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden. Die spezielle Situation der BF sei nicht berücksichtigt worden. Es liege kein "durchschnittlicher albanischer Blutrachefall" vor, weil die Anzeigen der BF von den albanischen Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen ignoriert worden seien.Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil das BFA erneut nur Änderungen seit der Rechtskraft des Erstverfahrens geprüft habe, obwohl aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 06.02.2018 bereits feststünde, dass sich die Sachlage aufgrund der Ermordung von römisch 40 und der Gewährung von internationalem Schutz für Kollegen des BF1 geändert habe. Das BFA habe die Informationen zum Tod von römisch 40 wahrheitswidrig und nicht objektiv ausgewertet, zumal das Motiv für den Mord laut Medienberichten unbekannt und daher von einem Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF1 auszugehen sei. Das BFA habe keine Ermittlungen zur Flucht ehemaliger Kollegen des BF1 und zu deren Schutzstatus in anderen Staaten durchgeführt. Die BF hätten dazu befragt werden müssen. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien seien mangelhaft. Der BF1 könne den - ohnehin schwachen - Schutz der albanischen Behörden nicht wie andere Bürger in Anspruch nehmen. Es könne nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden ausgegangen werden, weil es Berichte gäbe, wonach das Gewaltniveau und die allgemeine Bewaffnung in Albanien hoch, die Ausrüstung, Motivation und Bezahlung der Sicherheitskräfte sowie das Vertrauen der Bevölkerung in sie gering seien. Die Gewalt ufere aus; einzelne Bevölkerungsgruppen würden Morde aus kriminellen und politischen Gründen (wie bei den BF) mit dem Kanun rechtfertigen. Die Behörden könnten dies kurz- und mittelfristig nicht eindämmen. Eine Lebensgefahr für die BF bei ihrer Rückkehr könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Gesetze seien zahnlos und würden nicht umgesetzt. Der Umstand, dass ein hochrangiges Mitglied der Einheit des BF1 keinen Schutz vor Ermordung erhalten habe, sei ein Hinweis für ein reales Risiko einer Verletzung der Rechte der BF nach Artikel 2 und 3 EMRK und spräche gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden. Die spezielle Situation der BF sei nicht berücksichtigt worden. Es liege kein "durchschnittlicher albanischer Blutrachefall" vor, weil die Anzeigen der BF von den albanischen Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen ignoriert worden seien. Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide sei unrichtig. Die BF seien Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Ihre Verfolgung beruhe auf der Tätigkeit des BF1 im Rahmen der Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und damit auf einem Konventionsgrund. Auch der fehlende Schutz der albanischen Behörden beruhe auf politischen Gründen. Die BF gehörten der sozialen Gruppe der Opfer von Blutrache an. Den BF hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Aufgrund der allgemeinen Situation in Albanien, die durch einen kriminellen Missbrauch der Blutrache gekennzeichnet sei, der epidemische Ausmaße annähme und gegen den kein ausreichender behördlicher Schutz bestünde, sowie der besonderen Betroffenheit der BF davon bestünde ein reales Risiko einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit. Dies hätten die BF bereits im Vorverfahren aufgezeigt. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF hätte für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. Sie lernten nach ihren Möglichkeiten Deutsch und hätten vor, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Sie könnten sich aufgrund der Probleme in ihrem Herkunftsstaat nicht mehr dort niederlassen und hätten ein entsprechend großes Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich. Die BF lebten in Todesangst und hielten sich derzeit an einem unbekannten Ort versteckt, was insbesondere im Hinblick auf das Wohl des BF3, das nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und Art 24 GRC vorrangig zu berücksichtigen sei, auf Dauer nicht zumutbar sei. Das BFA habe eine Würdigung dieses Umstands unterlassen.Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF hätte für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. Sie lernten nach ihren Möglichkeiten Deutsch und hätten vor, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Sie könnten sich aufgrund der Probleme in ihrem Herkunftsstaat nicht mehr dort niederlassen und hätten ein entsprechend großes Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich. Die BF lebten in Todesangst und hielten sich derzeit an einem unbekannten Ort versteckt, was insbesondere im Hinblick auf das Wohl des BF3, das nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und Artikel 24, GRC vorrangig zu berücksichtigen sei, auf Dauer nicht zumutbar sei. Das BFA habe eine Würdigung dieses Umstands unterlassen. Da die Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 und 8 EMRK durch die Abschiebung der BF nach Albanien nicht auszuschließen sei, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK durch die Abschiebung der BF nach Albanien nicht auszuschließen sei, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots lägen nicht vor. Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie sei nicht anzuwenden. Der Folgeantrag der BF sei weder offensichtlich unbegründet noch missbräuchlich und indiziere keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ein Antrag auf internationalen Schutz sei kein Antrag auf einen Aufenthaltstitel iSd Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie. Der Umstand, dass die unbescholtenen BF Mittel aus der Grundversorgung bezogen hätten, rechtfertige nicht die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit. Das BVwG habe ihr Recht, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen, bestätigt.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots lägen nicht vor. Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie sei nicht anzuwenden. Der Folgeantrag der BF sei weder offensichtlich unbegründet noch missbräuchlich und indiziere keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ein Antrag auf internationalen Schutz sei kein Antrag auf einen Aufenthaltstitel iSd Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie. Der Umstand, dass die unbescholtenen BF Mittel aus der Grundversorgung bezogen hätten, rechtfertige nicht die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit. Das BVwG habe ihr Recht, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen, bestätigt. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 29.03.2018 (und am Folgetag in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten. Feststellungen: Die BF sind albanische Staatsangehörige und bekennen sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Der BF1 und die BF2 sind seit XXXX.2016 miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des BF3; weitere Sorgepflichten haben sie nicht. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und gesund; der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig.Die BF sind albanische Staatsangehörige und bekennen sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Der BF1 und die BF2 sind seit römisch 40 .2016 miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des BF3; weitere Sorgepflichten haben sie nicht. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und gesund; der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der BF1 und die BF2 absolvierten jeweils die Schule in Albanien und besuchten anschließend die Universität, wo die BF2 ein Albanisch-Studium abschloss. Danach waren beide in Albanien erwerbstätig, und zwar der BF1 bis 2013 als Personenschützer bei der XXXX, danach als Manager und Security-Mitarbeiter, und die BF2 als Lehrerin. In Albanien leben enge Familienangehörige der BF (Mutter und Geschwister des BF1 sowie Eltern der BF2).Der BF1 und die BF2 absolvierten jeweils die Schule in Albanien und besuchten anschließend die Universität, wo die BF2 ein Albanisch-Studium abschloss. Danach waren beide in Albanien erwerbstätig, und zwar der BF1 bis 2013 als Personenschützer bei der römisch 40 , danach als Manager und Security-Mitarbeiter, und die BF2 als Lehrerin. In Albanien leben enge Familienangehörige der BF (Mutter und Geschwister des BF1 sowie Eltern der BF2). Bis zu ihre Einreise nach Österreich 2016 lebten der BF1 und die BF2 zusammen mit der Mutter des BF1 in einer Mietwohnung in XXXX. Am 31.08.2016 reisten sie legal in den Schengenraum ein. Sie hielten sich in der Folge bis 11.08.2017 in Österreich auf, gingen hier aber keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügten über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, sondern lebten von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Sie wohnten in Unterkünften, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt wurden. Seit ihrer Abschiebung im August 2017 halten sich die BF an einem unbekannten Ort in Albanien auf.Bis zu ihre Einreise nach Österreich 2016 lebten der BF1 und die BF2 zusammen mit der Mutter des BF1 in einer Mietwohnung in römisch 40 . Am 31.08.2016 reisten sie legal in den Schengenraum ein. Sie hielten sich in der Folge bis 11.08.2017 in Österreich auf, gingen hier aber keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügten über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, sondern lebten von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Sie wohnten in Unterkünften, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt wurden. Seit ihrer Abschiebung im August 2017 halten sich die BF an einem unbekannten Ort in Albanien auf. Eine Schwester der BF2 lebt mit ihrer Familie im Kosovo; ihre beiden Brüder leben in England. Die BF haben keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im EWR oder in der Schweiz. In Österreich bestehen keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Während ihres Aufenthalts in Österreich besuchten der BF1 und die BF2 Deutschkurse. Eine Deutschprüfung legten sie nicht ab. Weitere Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Die BF haben in Albanien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. XXXX, einem Arbeitskollegen des BF1 bei der Polizei, der Albanien 2012 verlassen hatte, wurde in Deutschland eine von 20.05.2016 bis 19.05.2018 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. XXXX, einem anderen ehemaligen Arbeitskollegen des BF1, der Albanien 2014 oder 2015 verlassen hatte, wurde in Deutschland eine von 07.03.2017 bis 06.09.2017 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an diese beiden Personen können nicht festgestellt werden.römisch 40 , einem Arbeitskollegen des BF1 bei der Polizei, der Albanien 2012 verlassen hatte, wurde in Deutschland eine von 20.05.2016 bis 19.05.2018 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. römisch 40 , einem anderen ehemaligen Arbeitskollegen des BF1, der Albanien 2014 oder 2015 verlassen hatte, wurde in Deutschland eine von 07.03.2017 bis 06.09.2017 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an diese beiden Personen können nicht festgestellt werden. Am XXXX.2017 wurde XXXX, ein ehemaliger hochrangiger albanischer Polizist, mit dem der BF1 bei der XXXX zusammengearbeitet hatte, in der Nähe seiner Wohnung in XXXX erschossen. Kurze Zeit später wurde der mutmaßliche Täter verhaftet; nach möglichen Hintermännern der Tat wird gefahndet. Das Motiv für den Mord kann nicht festgestellt werden.Am römisch 40 .2017 wurde römisch 40 , ein ehemaliger hochrangiger albanischer Polizist, mit dem der BF1 bei der römisch 40 zusammengearbeitet hatte, in der Nähe seiner Wohnung in römisch 40 erschossen. Kurze Zeit später wurde der mutmaßliche Täter verhaftet; nach möglichen Hintermännern der Tat wird gefahndet. Das Motiv für den Mord kann nicht festgestellt werden. Zur allgemeinen Lage in Albanien: Albanien ist seit Juni 2014 EU-Beitrittskandidat und seit 01.04.2009 NATO-Mitglied. Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi RAMA ist; die Demokratische Partei unter Lulzim BASHA, bei der der langjährige Ministerpräsident BERISHA noch immer wichtige Fäden zieht, sowie die Sozialistische Bewegung für Integration. Kommunalwahlen im Juni 2015 waren weitgehend frei und fair; es wurde jedoch von zahlreichen Unregelmäßigkeiten (Stimmenkauf, Einschüchterungen) berichtet. In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Parlamentswahlen im Juni 2013 und der von der Regierung RAMA eingeleiteten Reformpolitik hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen. Die albanische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Das Justizministerium leitet disziplinarische Maßnahmen gegen Richter in der Regel mit Verzögerung ein. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitsbehörden aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung der Gesetze oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in de Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei zuletzt verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. Daher werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Neben verstärkten Controllingmaßnahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastischen Maßnahmen im Fall des Verstoßes gegen Dienstvorschriften bemüht man sich um eine Verbesserung des Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit, die noch vor wenigen Jahren als äußerst korruptionsanfällig galt. Es gibt keine Berichte über Folter oder staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe. Die Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach den übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig, während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden. Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte das Büro des Ombudsmanns Untersuchungen durch. In einigen Fällen wurden Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet. Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor, aber die Regierung hat es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Er kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, dennoch untersucht er Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Ferner betreibt er eine sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht. Die albanische Verfassung enthält einen ausführlichen Katalog von Menschenrechten. Grundlage sind die Garantien der EMRK. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht stehen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewährt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Beim Aufbau eines Rechtsstaates und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe durch Geldbeträge. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Blutrache ist Teil des Kanun, dem jahrhundertealten Gewohnheitsrecht der albanischen Gemeinschaft, und in Albanien seit den 1990er Jahren wieder verbreitet. Laut der Aussage eines Mitarbeiters der Ombudsstelle Albaniens vom 30.06.2016 haben Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden in den vergangenen Jahren abgenommen, es gebe aber keine offiziell veröffentlichte Statistik zur Anzahl betroffener Personen. Von Blutfehden sind Personen jeglichen Alters und beider Geschlechter betroffen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind. Es gibt Vorwürfe gegen das Versöhnungskomitee in Albanien und dessen Vorsitzenden, Gjin MARKU, wegen des Verdachts der Ausstellung von gefälschten Blutrachebestätigungen. Die albanische Regierung hat ihre Bestrebungen zur Verringerung der Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts, insbesondere hinsichtlich der Blutrache, im Rahmen der EU-Mitgliedschaftskandidatur verstärkt. Im Jahr 2013 wurde die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahren auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht. Außerdem wurde die rechtliche Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Gerichte für schwerwiegende Straftaten übertragen. Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch weiterhin ungenügend. Aufgrund des fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheint es für breite Bevölkerungsteile in Albanien legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Laut verschiedenen Quellen unternimmt der albanische Staat bei weitem nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert sind, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch seien die Präventivmaßnahmen ungenügend. Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen kann aus der Sicht albanischer Gesprächspartner nicht gewährleistet werden. Verstärkten Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und möglichen Opfern stellen schon das Maximum des Möglichen dar. Dies könnte auch in Österreich nicht besser gehandhabt werden. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert, somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörden. Die allgemeine Lage in Albanien hat sich seit der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag der BF nicht entscheidungswesentlich verändert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF und auf den von ihnen vorgelegten Unterlagen. Die Identität der BF wird auch durch die in Kopie vorliegenden Ausweise (Reisepass, Identitätskarte des BF1 und der BF2) sowie durch die Geburtsurkunden der BF belegt. Das Religionsbekenntnis und die Muttersprache der BF können anhand der konsistenten Angaben der BF dazu festgestellt werden. Die Heiratsurkunde der BF wurde vorgelegt. Es gibt keine Hinweise für über die Sorgepflicht für den BF3 hinausgehende Unterhaltspflichten des BF1 oder der BF2. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister bzw. (in Bezug auf den BF3) aus dem strafunmündigen Alter. Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2. Die Feststellungen zur Ausbildung der BF, zu ihren in Albanien lebenden Angehörigen und zu ihrer Wohnung vor der Einreise nach Österreich basieren auf ihren Angaben im ersten Asylverfahren. Das Datum der Einreise der BF in den Schengenraum ergibt sich aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel in ihrem Reisepass. Der Aufenthalt der BF in Grundversorgungsquartieren bis 11.08.2017 kann anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und des Berichts über die Abschiebung festgestellt werden. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen wird durch den Auszug aus dem GVS-Informationssystem belegt. Die Mittellosigkeit der BF in Österreich kann festgestellt werden, weil es keine Anhaltspunkte für finanzielle Mittel gibt, die über die vom BF1 bei der Erstbefragung am 03.09.2016 angegebenen EUR 350 hinausgehen. Der Umstand, dass sich die BF aktuell an einem unbekannten Ort aufhalten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, zumal der derzeitige Wohnort der BF nicht aktenkundig ist. Die Feststellungen zu den Geschwistern der BF2 folgen ihren Angaben bei der Erstbefragung. Es gibt keine Hinweise auf weitere andere nahe Angehörige. Die BF haben bei der Befragung vor dem BFA plausibel und nachvollziehbar angegeben, sie hätten in ihrer Unterkunft angebotene Deutschkurse besucht. Zeugnisse oder andere Beweismittel für bestandene Deutschprüfungen liegen nicht vor. Die BF haben keine familiären oder privaten Bindungen im Inland angegeben. Es sind auch keine anderen Integrationsmomente erkennbar. Die Feststellung, dass die BF weder strafrechtlich noch politisch noch aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt wurden und keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen hatten, beruht auf den entsprechenden Aussagen der BF. Die Feststellung, dass nicht zu erwarten sei, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten, folgt aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass sie in Albanien familiäre Anknüpfungspunkte haben und davon auszugehen ist, dass sie wieder wie vor ihrer Ausreise Ende August 2016 durch Erwerbstätigkeit des BF1 und der BF2 für ihren Lebensunterhalt aufkommen werden. Das Vorbringen der BF, sie würden in ihrem Herkunftsstaat von Privatpersonen verfolgt, ist auch vor dem Hintergrund der Ermordung von XXXX nicht asylrelevant, wie sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Albanien ergibt und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird. Da keine anderen Fluchtgründe angegeben wurden, kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.Die Feststellung, dass die BF weder strafrechtlich noch politisch noch aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt wurden und keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen hatten, beruht auf den entsprechenden Aussagen der BF. Die Feststellung, dass nicht zu erwarten sei, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten, folgt aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass sie in Albanien familiäre Anknüpfungspunkte haben und davon auszugehen ist, dass sie wieder wie vor ihrer Ausreise Ende August 2016 durch Erwerbstätigkeit des BF1 und der BF2 für ihren Lebensunterhalt aufkommen werden. Das Vorbringen der BF, sie würden in ihrem Herkunftsstaat von Privatpersonen verfolgt, ist auch vor dem Hintergrund der Ermordung von römisch 40 nicht asylrelevant, wie sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Albanien ergibt und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird. Da keine anderen Fluchtgründe angegeben wurden, kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Der Umstand, dass Privatpersonen behaupteten, dass der BF1 bei den Demonstrationen 2011 geschossen habe, obwohl festgestellt worden sei, dass aus seiner Waffe kein Schuss abgegeben worden sei, ist nicht entscheidungswesentlich, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden. Wie schon im Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2017, GZ G307 2140370-1 und G307 2140366-1, dargelegt (vgl Seite 6), ist es nämlich unerheblich, ob der BF1 2011 tatsächlich den Tod von Demonstranten verursacht hat; es kommt vielmehr darauf an, ob ihm dies zugeschrieben wird und die BF deshalb einer Verfolgung ausgesetzt sind.Der Umstand, dass Privatpersonen behaupteten, dass der BF1 bei den Demonstrationen 2011 geschossen habe, obwohl festgestellt worden sei, dass aus seiner Waffe kein Schuss abgegeben worden sei, ist nicht entscheidungswesentlich, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden. Wie schon im Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2017, GZ G307 2140370-1 und G307 2140366-1, dargelegt vergleiche Seite 6), ist es nämlich unerheblich, ob der BF1 2011 tatsächlich den Tod von Demonstranten verursacht hat; es kommt vielmehr darauf an, ob ihm dies zugeschrieben wird und die BF deshalb einer Verfolgung ausgesetzt sind. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln, die ehemaligen Arbeitskollegen des BF1 in Deutschland erteilt wurden, basieren auf den Angaben der BF und auf den vorgelegten Kopien der Aufenthaltstitel. Es gibt keine Beweisergebnisse, aus denen sich mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergibt, aus welchem Grund bzw. für welchen Aufenthaltszweck ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Anmerkung "25 Abs 3" (gemeint offenbar: § 25 Abs 3 dt. AufenthG) spricht dagegen, dass ihnen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, weil in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 1 oder Abs 2 dt. AufenthG erteilt worden wäre.Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln, die ehemaligen Arbeitskollegen des BF1 in Deutschland erteilt wurden, basieren auf den Angaben der BF und auf den vorgelegten Kopien der Aufenthaltstitel. Es gibt keine Beweisergebnisse, aus denen sich mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergibt, aus welchem Grund bzw. für welchen Aufenthaltszweck ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Anmerkung "25 Absatz 3, (gemeint offenbar: Paragraph 25, Absatz 3, dt. AufenthG) spricht dagegen, dass ihnen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, weil in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz eins, oder Absatz 2, dt. AufenthG erteilt worden wäre. Die Feststellungen zum Mord an XXXX folgen den durch entsprechende Medienberichte untermauerten Angaben der BF dazu (z.B. http://www.ocnal.com/2017/04/former-police-director-shot-dead-in.html, http://albaniannews.com/index.php?idm=12243&mod=2 [Zugriff jeweils am 04.04.2018]). Aus englischsprachigen albanischen Medienberichten ergeben sich auch die Verhaftung des mutmaßlichen Täters und die Fahndung nach möglichen Hintermännern (vgl z.B. http://www.albaniannews.com/index.php?idm=13437&mod=2, http://www.albaniannews.com/index.php?mod=2&idm=12253, http://www.ocnal.com/2017/06/paid-assassin-25000-to-kill-artan-cuku.html, http://www.ocnal.com/2017/06/mikel-shallari-is-killer-of-police.html [Zugriff jeweils am 04.04.2018]). Die Berichte enthalten zwar auch Spekulationen über mögliche Motive; dies ist jedoch zu vage, um daraus eine positive Feststellung ableiten zu können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Mord und den gewaltsamen Zusammenstößen bei der Demonstration im Jänner 2011 besteht, zumal keine objektiven Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass XXXX überhaupt etwas mit der Demonstration zu tun hatte.Die Feststellungen zum Mord an römisch 40 folgen den durch entsprechende Medienberichte untermauerten Angaben der BF dazu (z.B. http://www.ocnal.com/2017/04/former-police-director-shot-dead-in.html, http://albaniannews.com/index.php?idm=12243&mod=2 [Zugriff jeweils am 04.04.2018]). Aus englischsprachigen albanischen Medienberichten ergeben sich auch die Verhaftung des mutmaßlichen Täters und die Fahndung nach möglichen Hintermännern vergleiche z.B. http://www.albaniannews.com/index.php?idm=13437&mod=2, http://www.albaniannews.com/index.php?mod=2&idm=12253, http://www.ocnal.com/2017/06/paid-assassin-25000-to-kill-artan-cuku.html, http://www.ocnal.com/2017/06/mikel-shallari-is-killer-of-police.html [Zugriff jeweils am 04.04.2018]). Die Berichte enthalten zwar auch Spekulationen über mögliche Motive; dies ist jedoch zu vage, um daraus eine positive Feststellung ableiten zu können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Mord und den gewaltsamen Zusammenstößen bei der Demonstration im Jänner 2011 besteht, zumal keine objektiven Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass römisch 40 überhaupt etwas mit der Demonstration zu tun hatte. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien beruhen auf den von den BF nicht beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Die Feststellung, dass in Albanien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. Die Feststellung, dass sich die Situation in Albanien seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich verändert hat, basiert auf einem Vergleich der Länderfeststellungen in den Bescheiden des BFA. Eine Verschlechterung der Verhältnisse dort seither wird weder von den BF behauptet noch ist sie amtsbekannt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.: Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Art 2 und 3 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde wegen drohender Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu den Spruchteilen B. und C.:
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 und 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 und 4 AVG findet. Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Hier hat sich weder die Rechtslage noch das Begehren der BF seit der Abweisung des ersten Antrags des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz geändert. Der BF3 beruft sich auf die von seinen Eltern angegebenen Fluchtgründe und macht keine eigenen geltend. Der Umstand, dass zwei ehemaligen Kollegen des BF1 mittlerweile in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, kann im Folgeantragsverfahren nicht berücksichtigt werden, zumal die Aufenthaltstitel schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben. Ihrer Berücksichtigung steht daher die Rechtskraft der Entscheidung über den Erstantrag der BF entgegen, sodass sich die Behörde mit diesem Umstand zu Recht nicht auseinandergesetzt hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass anderen Personen als den BF, die Albanien ebenfalls verließen, in einem anderen Land eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nicht entscheidungsrelevant in diesem Verfahren ist. Es ist irrelevant, ob der BF1 tatsächlich im Jahr 2011 auf Demonstranten geschossen hat oder ob ihm dies nur zugeschrieben wird. Eine allfällige Verfolgung der BF durch Privatpersonen aus diesem Grund wurde bereits im vorangegangenen Verfahren geprüft und kann im Verfahren über den Folgeantrag nicht mehr neu aufgerollt werden. Die einzige von den BF vorgebrachte Sachverhaltsänderung, die nach der Entscheidung im Erstverfahren eingetreten ist und die daher im Verfahren über den Folgeantrag noch einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen ist, ist die Ermordung von XXXX.Die einzige von den BF vorgebrachte Sachverhaltsänderung, die nach der Entscheidung im Erstverfahren eingetreten ist und die daher im Verfahren über den Folgeantrag noch einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen ist, ist die Ermordung von römisch 40 . Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBlGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es kommt somit darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor gewalttätigen Übergriffen von Privatpersonen, die den BF1 für den Tod oppositioneller Demonstranten im Jahr 2011 mitverantwortlich machen, zu schützen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates ist zu bejahen, obwohl ein anderer ehemaliger Polizist im April 2017 in der Nähe seiner Wohnung in XXXX erschossen wurde, weil in Albanien ein entsprechendes staatliches Sicherheitssystems eingerichtet ist und geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen (vgl VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Es ist nicht erkennbar, warum dem BF1 als ehemaligem Polizeibeamten kein staatlicher Schutz zuteil werden würde (so schon VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154).Es kommt somit darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor gewalttätigen Übergriffen von Privatpersonen, die den BF1 für den Tod oppositioneller Demonstranten im Jahr 2011 mitverantwortlich machen, zu schützen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates ist zu bejahen, obwohl ein anderer ehemaliger Polizist im April 2017 in der Nähe seiner Wohnung in römisch 40 erschossen wurde, weil in Albanien ein entsprechendes staatliches Sicherheitssystems eingerichtet ist und geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Es ist nicht erkennbar, warum dem BF1 als ehemaligem Polizeibeamten kein staatlicher Schutz zuteil werden würde (so schon VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Albanien gilt nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Albanien gilt nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien ergibt sich, dass der albanische Staat Blutrache ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Blutrache ist gesetzlich verboten; Blutrachemorde werden besonders streng bestraft. Davon, dass die albanischen Behörden entgegen den Länderfeststellungen Morddrohungen von Privatpersonen gegen ehemalige Polizisten systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, ist trotz der Ermordung von XXXX nicht auszugehen, auch wenn bei der Umsetzung der entsprechenden Gesetze Verbesserungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist auf die Reformbestrebungen des albanischen Staates zu verweisen, die bereits zu spürbaren Verbesserungen bei Arbeit der Polizei und zu einem Rückgang der Blutrachefälle geführt haben. Trotz der bestehenden Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass ehemaligen Polizisten oder Angehörigen eines politischen Lagers, das nicht mehr in der Regierung, sondern in Opposition ist, systematisch staatlicher Schutz verweigert würde.Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien ergibt sich, dass der albanische Staat Blutrache ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Blutrache ist gesetzlich verboten; Blutrachemorde werden besonders streng bestraft. Davon, dass die albanischen Behörden entgegen den Länderfeststellungen Morddrohungen von Privatpersonen gegen ehemalige Polizisten systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, ist trotz der Ermordung von römisch 40 nicht auszugehen, auch wenn bei der Umsetzung der entsprechenden Gesetze Verbesserungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist auf die Reformbestrebungen des albanischen Staates zu verweisen, die bereits zu spürbaren Verbesserungen bei Arbeit der Polizei und zu einem Rückgang der Blutrachefälle geführt haben. Trotz der bestehenden Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass ehemaligen Polizisten oder Angehörigen eines politischen Lagers, das nicht mehr in der Regierung, sondern in Opposition ist, systematisch staatlicher Schutz verweigert würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF die Möglichkeit haben, sich dagegen zu beschweren. Daran ändert auch die Ermordung von XXXX nichts, weil kein staatliches Sicherheitssystem lückenlosen Schutz vor der (allenfalls politisch oder kriminell motivierten) Verfolgung durch Privatpersonen bieten kann. Da umgehend Ermittlungen zur umfassenden Aufklärung des Mordes an XXXX eingeleitet wurden und bald ein Verdächtiger verhaftet werden konnte, ist vielmehr davon auszugehen, dass keine nachhaltigen Defizite in der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der albanischen Strafverfolgungsbehörden bestehen.Daran ändert auch die Ermordung von römisch 40 nichts, weil kein staatliches Sicherheitssystem lückenlosen Schutz vor der (allenfalls politisch oder kriminell motivierten) Verfolgung durch Privatpersonen bieten kann. Da umgehend Ermittlungen zur umfassenden Aufklärung des Mordes an römisch 40 eingeleitet wurden und bald ein Verdächtiger verhaftet werden konnte, ist vielmehr davon auszugehen, dass keine nachhaltigen Defizite in der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der albanischen Strafverfolgungsbehörden bestehen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch Privatpersonen erhalten werden. Ein lückenloser Schutz wäre auch in Österreich nicht möglich. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Folgeantrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits dargelegt, dass hier trotz der Ermordung von Artan CUKU von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die BF haben keine anderen für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig und haben jeweils eine längere Ausbildung absolviert. Es wird ihnen möglich sein, sich und den BF3 wie bisher durch ihre Erwerbstätigkeit zu versorgen. Außerdem können sie mit der Unterstützung der Herkunftsfamilien des BF1 und der BF2 rechnen. Angesichts der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden besteht auch keine Notwendigkeit, im Verborgenen zu leben. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht noch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Es wurde bereits dargelegt, dass hier trotz der Ermordung von Artan CUKU von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die BF haben keine anderen für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig und haben jeweils eine längere Ausbildung absolviert. Es wird ihnen möglich sein, sich und den BF3 wie bisher durch ihre Erwerbstätigkeit zu versorgen. Außerdem können sie mit der Unterstützung der Herkunftsfamilien des BF1 und der BF2 rechnen. Angesichts der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden besteht auch keine Notwendigkeit, im Verborgenen zu leben. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht noch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Den BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.Den BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeugen oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor, zumal sich die BF seit 11.08.2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten.Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeugen oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor, zumal sich die BF seit 11.08.2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Erhebliche neue Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung
BFA-VG als im Erstverfahren führen könnten, liegen hier nicht vor, zumal sich die BF seit ihrer Abschiebung nicht mehr im Inland aufhalten. Der VwGH hat beispielsweise ausgesprochen, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung
GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033).Erhebliche neue Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG als im Erstverfahren führen könnten, liegen hier nicht vor, zumal sich die BF seit ihrer Abschiebung nicht mehr im Inland aufhalten. Der VwGH hat beispielsweise ausgesprochen, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung
GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033). Die BF hielten sich knapp ein Jahr lang - von September 2016 bis August 2017 - im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern und Kleinkind) nicht getrennt, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.Die BF hielten sich knapp ein Jahr lang - von September 2016 bis August 2017 - im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern und Kleinkind) nicht getrennt, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Unter "Privatleben" iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Der BF1 und die BF2 haben (abgesehen vom Besuch von Deutschkursen) keine nennenswerten Integrationsbemühungen gesetzt und keine wesentlichen hier geknüpften sozialen Kontakte behauptet. Sie sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.Unter "Privatleben" iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Der BF1 und die BF2 haben (abgesehen vom Besuch von Deutschkursen) keine nennenswerten Integrationsbemühungen gesetzt und keine wesentlichen hier geknüpften sozialen Kontakte behauptet. Sie sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74), ist doch zu berücksichtigen, dass der BF3 ein Kleinkind ist, keine soziale Anbindung in Österreich erfahren hat und im gewohnten Familienverband mit seinen Eltern verbleiben kann. Ein sein Wohl schädigendes Leben im Untergrund ist nicht notwendig, wie oben dargelegt wurde.Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74), ist doch zu berücksichtigen, dass der BF3 ein Kleinkind ist, keine soziale Anbindung in Österreich erfahren hat und im gewohnten Familienverband mit seinen Eltern verbleiben kann. Ein sein Wohl schädigendes Leben im Untergrund ist nicht notwendig, wie oben dargelegt wurde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Die BF haben nach wie vor eine enge Bindung zu ihrem Herkunftsstaat, wo mehrere nahe Familienangehörige leben. Sie haben dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht, sind mit den Gepflogenheiten vertraut und sprechen die dort übliche Sprache. Allfällige soziale Kontakte der BF in Österreich entstanden zu einer Zeit, als sich der BF1 und die BF2 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst waren. Der Behörde anzulastende Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G kommt somit nicht in Betracht.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Albanien und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Es ist daher auch Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Albanien und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Es ist daher auch Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen. Zu den Spruchpunkten IV. und V. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheide: § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
V gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen, zumal sich die BF schon seit 11.08.2017 wieder in ihrem Herkunftsstaat aufhalten.
Paragraph eins, Ziffer 7, HStV gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen, zumal sich die BF schon seit 11.08.2017 wieder in ihrem Herkunftsstaat aufhalten.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass derzeit keine Gefährdung der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK anzunehmen ist. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.Hier liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass derzeit keine Gefährdung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK anzunehmen ist. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.
Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt VI. der Bescheide Zl. XXXX und XXXX:Zu Spruchpunkt römisch sechs. der Bescheide Zl. römisch 40 und XXXX: Der BF1 und die BF2 sind als Staatsangehörige von Albanien Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Der BF1 und die BF2 sind als Staatsangehörige von Albanien Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Hier ist die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF1 und die BF2 angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des Umstands, dass sie sich seit August 2017 ohnedies nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig, zumal ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet. Die BF widersetzten sich ihrer Abschiebung nicht; ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde nicht als unzulässig zurückgewiesen. Weder machten sie wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben noch legten sie wissentlich gefälschte Dokumente vor. Daher ist Spruchpunkt VI. der den BF1 und die BF2 betreffenden Bescheide in teilweiser Stattgebung ihrer Beschwerde
Vm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Hier ist die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF1 und die BF2 angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des Umstands, dass sie sich seit August 2017 ohnedies nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig, zumal ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet. Die BF widersetzten sich ihrer Abschiebung nicht; ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde nicht als unzulässig zurückgewiesen. Weder machten sie wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben noch legten sie wissentlich gefälschte Dokumente vor. Daher ist Spruchpunkt römisch sechs. der den BF1 und die BF2 betreffenden Bescheide in teilweiser Stattgebung ihrer Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Eine mündliche Verhandlung kann daher unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht und nicht weiter klärungsbedürftig ist.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Eine mündliche Verhandlung kann daher unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht und nicht weiter klärungsbedürftig ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2140370.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.