GVG ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 19.06.2012 die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung
1 Z 1 FPG und der daraus resultierenden Ausstellung einer Karte für Geduldete
2 FPG. Begründend berief er sich auf § 50 Abs. 1 leg.cit., seine Abschiebung würde eine Verletzung der Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK darstellen, als faktisches Abschiebungshindernis führte er seine Herzerkrankung an sowie als rechtliches Interesse an der Feststellung der Duldung durch einen Feststellungsbescheid die Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen, da mit Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung der Straftatbestand des § 120 FPG nicht mehr erfüllt wäre.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 19.06.2012 die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und der daraus resultierenden Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG. Begründend berief er sich auf Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit., seine Abschiebung würde eine Verletzung der Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK darstellen, als faktisches Abschiebungshindernis führte er seine Herzerkrankung an sowie als rechtliches Interesse an der Feststellung der Duldung durch einen Feststellungsbescheid die Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen, da mit Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung der Straftatbestand des Paragraph 120, FPG nicht mehr erfüllt wäre. 2. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.05.2014, Zl. IFA270971809 + VZ 14663425, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellungsbescheid bezüglich einer Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung
1 und 1a FPG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer komme ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht zu. Aufgrund der Vorlage von neuen medizinischen Befunden sei eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Herzens mit 60% festgestellt worden, der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt sehr gut medikamentös eingestellt worden. Das damalige Gutachten habe Reise- sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Zudem stünden Identität sowie Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, habe doch in einem Gespräch des Beschwerdeführers mit dem nigerianischen Konsul seine Nationalität nicht mit Nigeria bestätigt werden können. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser keine Handlungen zum Nachweis seiner Identität gesetzt habe und somit nicht festgestellt werden könne, ob tatsächlich die erforderliche medizinische Behandlung unbedingt in Österreich fortgesetzt werden müsse, könne aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes keine Duldung von Amtswegen festgestellt werden. Fernerhin bestehe kein Antragsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 46a FPG, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen seien.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.05.2014, Zl. IFA270971809 + VZ 14663425, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellungsbescheid bezüglich einer Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins und eins a FPG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer komme ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht zu. Aufgrund der Vorlage von neuen medizinischen Befunden sei eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Herzens mit 60% festgestellt worden, der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt sehr gut medikamentös eingestellt worden. Das damalige Gutachten habe Reise- sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Zudem stünden Identität sowie Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, habe doch in einem Gespräch des Beschwerdeführers mit dem nigerianischen Konsul seine Nationalität nicht mit Nigeria bestätigt werden können. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser keine Handlungen zum Nachweis seiner Identität gesetzt habe und somit nicht festgestellt werden könne, ob tatsächlich die erforderliche medizinische Behandlung unbedingt in Österreich fortgesetzt werden müsse, könne aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes keine Duldung von Amtswegen festgestellt werden. Fernerhin bestehe kein Antragsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 46 a, FPG, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen seien.
1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. Der Verfassungsgerichtshof vertrat - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass § 46a Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Feststellung der Duldung des Aufenthalts von Fremden nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz verstöße, ex lege eine Duldung bei Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintrete, der Fremde als Partei im Sinne des § 8 AVG ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte für Geduldete habe und der Eintritt der Duldung als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar sei.Der Verfassungsgerichtshof vertrat - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass Paragraph 46 a, Absatz eins a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Feststellung der Duldung des Aufenthalts von Fremden nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz verstöße, ex lege eine Duldung bei Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintrete, der Fremde als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte für Geduldete habe und der Eintritt der Duldung als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. 2.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 2.1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührtes sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
ÄG 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft.
Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 trat Paragraph 46 a, mit
Abs. 1 Z 1 ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa § 52 Abs. 9, § 61 Abs. 3). Ändert sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des § 50 Abs. 1 oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Abs. 1 Z 1 abzusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 allenfalls ins Leere geht, sofern der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2) geltend zu machen. Diesfalls ist
den Bestimmungen des AsylG zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 führen kann (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218).Hinsichtlich der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 61, Absatz 3,). Ändert sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, abzusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, allenfalls ins Leere geht, sofern der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach Paragraph 51, Absatz 2,) geltend zu machen. Diesfalls ist
den Bestimmungen des AsylG zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2, führen kann (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Duldungsformen nur bei Drittstaatsangehörigen in Betracht kommen. Bei der Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot, betreffend Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige würden die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen; ein allfälliger Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen. Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte
Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Absatz eins, Ziffer 3,) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte
Absatz 4, stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist. Für die Beendigung der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (§ 52 Abs. 9) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (§ 51 Abs. 5), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Abs. 1 Z 2 und Z 3) oder bloß die Karte zu entziehen (Abs. 1 Z 1 bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Abs. 1 Z 3, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen.Für die Beendigung der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (Paragraph 52, Absatz 9,) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (Paragraph 51, Absatz 5,), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,) oder bloß die Karte zu entziehen (Absatz eins, Ziffer eins, bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Absatz eins, Ziffer 3,, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen. Mit dem Bescheid über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme oder Zulässigkeit der Abschiebung kann die Entziehung der Karte verbunden werden. Ist lediglich die Karte zu entziehen, so wird dies im Rechtsschutzinteresse des Fremden mit Bescheid erfolgen." 2.
GVG tritt die "Ausnahmesituation" ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden hat.Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG tritt die "Ausnahmesituation" ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden hat. Sie wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des § 46a FPG in der neuen Fassung vorliegen oder nicht.Sie wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des Paragraph 46 a, FPG in der neuen Fassung vorliegen oder nicht. Die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG kommt im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte "Sache" nicht in Betracht. Denn die für eine "Aufhebung und Zurückverweisung" geforderten Tatbestandselemente liegen nicht vor.Die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte "Sache" nicht in Betracht. Denn die für eine "Aufhebung und Zurückverweisung" geforderten Tatbestandselemente liegen nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleib der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2009076.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.