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{'item': 'I406 2009076-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 46aArt. 140§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§§ 50§§ 8§ 61§ 126§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlI406 2009076-1 SpruchI406 2009076-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

§ 28Abs. 1 und 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 19.06.2012 die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG und der daraus resultierenden Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

2 FPG. Begründend berief er sich auf § 50 Abs. 1 leg.cit., seine Abschiebung würde eine Verletzung der Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK darstellen, als faktisches Abschiebungshindernis führte er seine Herzerkrankung an sowie als rechtliches Interesse an der Feststellung der Duldung durch einen Feststellungsbescheid die Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen, da mit Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung der Straftatbestand des § 120 FPG nicht mehr erfüllt wäre.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 19.06.2012 die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und der daraus resultierenden Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG. Begründend berief er sich auf Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit., seine Abschiebung würde eine Verletzung der Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK darstellen, als faktisches Abschiebungshindernis führte er seine Herzerkrankung an sowie als rechtliches Interesse an der Feststellung der Duldung durch einen Feststellungsbescheid die Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen, da mit Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung der Straftatbestand des Paragraph 120, FPG nicht mehr erfüllt wäre. 2. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.05.2014, Zl. IFA270971809 + VZ 14663425, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellungsbescheid bezüglich einer Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs.

1 und 1a FPG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer komme ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht zu. Aufgrund der Vorlage von neuen medizinischen Befunden sei eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Herzens mit 60% festgestellt worden, der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt sehr gut medikamentös eingestellt worden. Das damalige Gutachten habe Reise- sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Zudem stünden Identität sowie Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, habe doch in einem Gespräch des Beschwerdeführers mit dem nigerianischen Konsul seine Nationalität nicht mit Nigeria bestätigt werden können. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser keine Handlungen zum Nachweis seiner Identität gesetzt habe und somit nicht festgestellt werden könne, ob tatsächlich die erforderliche medizinische Behandlung unbedingt in Österreich fortgesetzt werden müsse, könne aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes keine Duldung von Amtswegen festgestellt werden. Fernerhin bestehe kein Antragsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 46a FPG, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen seien.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.05.2014, Zl. IFA270971809 + VZ 14663425, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellungsbescheid bezüglich einer Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins und eins a FPG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer komme ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht zu. Aufgrund der Vorlage von neuen medizinischen Befunden sei eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Herzens mit 60% festgestellt worden, der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt sehr gut medikamentös eingestellt worden. Das damalige Gutachten habe Reise- sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Zudem stünden Identität sowie Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, habe doch in einem Gespräch des Beschwerdeführers mit dem nigerianischen Konsul seine Nationalität nicht mit Nigeria bestätigt werden können. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser keine Handlungen zum Nachweis seiner Identität gesetzt habe und somit nicht festgestellt werden könne, ob tatsächlich die erforderliche medizinische Behandlung unbedingt in Österreich fortgesetzt werden müsse, könne aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes keine Duldung von Amtswegen festgestellt werden. Fernerhin bestehe kein Antragsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 46 a, FPG, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen seien.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sei, wenn dies im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sei. Er habe ein erhebliches rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Duldung, diese sei für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechender Rechtsverfolgung, nämlich zur Abwendung einer Rechtsgefährdung durch Verwaltungsstrafen, wäre doch mit der Feststellung der Unmöglichkeit seiner Abschiebung der Straftatbestand des § 120 FPG nicht mehr erfüllt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sei, wenn dies im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sei. Er habe ein erhebliches rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Duldung, diese sei für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechender Rechtsverfolgung, nämlich zur Abwendung einer Rechtsgefährdung durch Verwaltungsstrafen, wäre doch mit der Feststellung der Unmöglichkeit seiner Abschiebung der Straftatbestand des Paragraph 120, FPG nicht mehr erfüllt. Als zusätzliches Interesse führte er unter Erstattung weiterer diesbezüglicher Ausführungen seinen Gesundheitszustand an, dieser mache eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unzumutbar, eine solche würde eine Verletzung des Art. 2 beziehungsweise 3 EMRK darstellen.Als zusätzliches Interesse führte er unter Erstattung weiterer diesbezüglicher Ausführungen seinen Gesundheitszustand an, dieser mache eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unzumutbar, eine solche würde eine Verletzung des Artikel 2, beziehungsweise 3 EMRK darstellen. Zur Identitätsfeststellung hielt er fest, er verfüge über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente, zwar habe die nigerianische Botschaft seine Identität nicht bestätigten können, es sei aber auch nicht ausgeschlossen worden, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die "Karte für Geduldete" nicht aus dem Gesetz.
  2. Aus Anlass mehrerer Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof Anträge

Art. 140Abs.

1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/

  1. Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab.
  2. Aus Anlass mehrerer Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof Anträge

Artikel 140

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. Der Verfassungsgerichtshof vertrat - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass § 46a Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Feststellung der Duldung des Aufenthalts von Fremden nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz verstöße, ex lege eine Duldung bei Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintrete, der Fremde als Partei im Sinne des § 8 AVG ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte für Geduldete habe und der Eintritt der Duldung als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar sei.Der Verfassungsgerichtshof vertrat - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass Paragraph 46 a, Absatz eins a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Feststellung der Duldung des Aufenthalts von Fremden nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz verstöße, ex lege eine Duldung bei Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintrete, der Fremde als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte für Geduldete habe und der Eintritt der Duldung als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. 2.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 2.1.3. Prüfungsumfang

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".) Zu Spruchpunkt A): 2.2. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG in der hier anzuwendenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015), BGBl I Nr. 145/2017, lautet:2.2. Der mit "Duldung" überschriebene Paragraph 46 a, FPG in der hier anzuwendenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührtes sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

§ 126Abs. 15 FPG in der Fassung des Fr

ÄG 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 trat Paragraph 46 a, mit

  1. Juli 2015 in Kraft. 2.
  2. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (582 der Beilagen XXV. GP) wird zu Z 25 (§ 46a) ausgeführt:2.
  3. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wird zu Ziffer 25, (Paragraph 46 a,) ausgeführt: "Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom
  4. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage "wirkt" die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt."Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt vergleiche VfGH vom
  5. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage "wirkt" die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Absatz eins a, bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, vorliegt, was gerade in Anbetracht des Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt. Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte. Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtlicheDer neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gem. §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPG sowie gem. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraphen 50, 51 und 52 Absatz 9, FPG sowie gem. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Da die Duldung einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 lit. l Dublin-Verordnung darstellt und somit zu einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Dublin-Verordnung führen würde, liegt bei aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung (sei es im Asylverfahren, sei es im ausschließlich fremdenrechtlichen Verfahren) keine Duldung vor. Liegt in derartigen Fällen ein Abschiebehindernis von Dauer vor oder kann die Überstellung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - nicht durchgeführt werden, so führt dies jedenfalls zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich durch Selbsteintritt oder aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist. Daher erweist sich hier eine Duldung nicht als notwendig und sinnvoll, zumal bereits in § 61 Abs. 3 unter bestimmten Umständen ein vorübergehender Durchführungsaufschub vorgesehen ist. Letztlich wird durch diese Ausnahme von der Duldung keine neue Regelung eingeführt, da diese bereits in der Stammfassung und den früheren Fassungen des § 46a vorgesehen war.Da die Duldung einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikel 2, Litera l, Dublin-Verordnung darstellt und somit zu einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, Dublin-Verordnung führen würde, liegt bei aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung (sei es im Asylverfahren, sei es im ausschließlich fremdenrechtlichen Verfahren) keine Duldung vor. Liegt in derartigen Fällen ein Abschiebehindernis von Dauer vor oder kann die Überstellung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - nicht durchgeführt werden, so führt dies jedenfalls zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich durch Selbsteintritt oder aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist. Daher erweist sich hier eine Duldung nicht als notwendig und sinnvoll, zumal bereits in Paragraph 61, Absatz 3, unter bestimmten Umständen ein vorübergehender Durchführungsaufschub vorgesehen ist. Letztlich wird durch diese Ausnahme von der Duldung keine neue Regelung eingeführt, da diese bereits in der Stammfassung und den früheren Fassungen des Paragraph 46 a, vorgesehen war. Der bisherige Abs. 1c kann entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 enthalten sind.Der bisherige Absatz eins c, kann entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, enthalten sind. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Auflagen im Sinne des § 56 können bereits während anhängiger Duldungsverfahren auferlegt werden, im abschließenden Bescheid ist auch über deren Fortdauer anzusprechen.Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Auflagen im Sinne des Paragraph 56, können bereits während anhängiger Duldungsverfahren auferlegt werden, im abschließenden Bescheid ist auch über deren Fortdauer anzusprechen. Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Abs. 1b.Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz eins b, Zu Abs. 4:Zu Absatz 4 : In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.In Absatz 4, wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen. Zu Abs. 5:Zu Absatz 5 : Der neue Abs. 5 dient im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete. Dieser Absatz ist an die Bestimmungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angepasst, um den Vollzug zu erleichtern.Der neue Absatz 5, dient im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete. Dieser Absatz ist an die Bestimmungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angepasst, um den Vollzug zu erleichtern. Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 : Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.Der neue Absatz 6, regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 58, AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen. Hinsichtlich der Duldung

Abs. 1 Z 1 ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa § 52 Abs. 9, § 61 Abs. 3). Ändert sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des § 50 Abs. 1 oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Abs. 1 Z 1 abzusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 allenfalls ins Leere geht, sofern der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2) geltend zu machen. Diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 führen kann (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218).Hinsichtlich der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 61, Absatz 3,). Ändert sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, abzusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, allenfalls ins Leere geht, sofern der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach Paragraph 51, Absatz 2,) geltend zu machen. Diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2, führen kann (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Duldungsformen nur bei Drittstaatsangehörigen in Betracht kommen. Bei der Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot, betreffend Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige würden die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen; ein allfälliger Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen. Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte

Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Absatz eins, Ziffer 3,) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte

Absatz 4, stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist. Für die Beendigung der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (§ 52 Abs. 9) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (§ 51 Abs. 5), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Abs. 1 Z 2 und Z 3) oder bloß die Karte zu entziehen (Abs. 1 Z 1 bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Abs. 1 Z 3, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen.Für die Beendigung der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (Paragraph 52, Absatz 9,) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (Paragraph 51, Absatz 5,), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,) oder bloß die Karte zu entziehen (Absatz eins, Ziffer eins, bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Absatz eins, Ziffer 3,, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen. Mit dem Bescheid über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme oder Zulässigkeit der Abschiebung kann die Entziehung der Karte verbunden werden. Ist lediglich die Karte zu entziehen, so wird dies im Rechtsschutzinteresse des Fremden mit Bescheid erfolgen." 2.

  1. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Den gegenständlichen "Verfahrensgegenstand" bzw. den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides bildet ("nur") die "Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte § 46a FPG" (zu ergänzen: in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012) im Wesentlichen mit der Begründung, "es besteht [...] kein Antragsrecht".Den gegenständlichen "Verfahrensgegenstand" bzw. den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides bildet ("nur") die "Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte Paragraph 46 a, FPG" (zu ergänzen: in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) im Wesentlichen mit der Begründung, "es besteht [...] kein Antragsrecht". Bei der Zurückweisung eines Antrages als unzulässig - wie im konkreten Fall - ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens daher nur die formell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Damit kommt eine materiell-rechtliche Entscheidung von Vornherein nicht in Betracht bzw. ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Durch die mit
  2. Juli 2015 in Kraft getretene Änderung des § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) hat der Fremde bzw. der Beschwerdeführer nunmehr ein subjektiv-durchsetzbares Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (vgl. Abs. 4 leg. cit.).Durch die mit
  3. Juli 2015 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 46 a, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) hat der Fremde bzw. der Beschwerdeführer nunmehr ein subjektiv-durchsetzbares Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vergleiche Absatz 4, leg. cit.). Damit ist die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht abgesprochen wurde, jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig. Allein durch die Kassation des bekämpften Bescheides kann der geltenden Rechtsordnung entsprochen werden. Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 5 Vw

GVG tritt die "Ausnahmesituation" ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden hat.Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG tritt die "Ausnahmesituation" ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden hat. Sie wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des § 46a FPG in der neuen Fassung vorliegen oder nicht.Sie wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des Paragraph 46 a, FPG in der neuen Fassung vorliegen oder nicht. Die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG kommt im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte "Sache" nicht in Betracht. Denn die für eine "Aufhebung und Zurückverweisung" geforderten Tatbestandselemente liegen nicht vor.Die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte "Sache" nicht in Betracht. Denn die für eine "Aufhebung und Zurückverweisung" geforderten Tatbestandselemente liegen nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleib der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2009076.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.