RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlI406 2155233-2 SpruchI406 2155233-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Asylwerber reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 16.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er als Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftliche Gründe an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.03.2016 erstattete er ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen. Mit Bescheid vom 07.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet ab, traf eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Asylwerbers für zulässig und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Die gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. dieses Bescheides erhobene Beschwerde vom 20.04.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zahl: I411 2155233-1, als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. dieses Bescheides erhobene Beschwerde vom 20.04.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zahl: I411 2155233-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Asylwerber stellte am 28.03.2018 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, verneinte bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag die Fragen nach schwerwiegenden Krankheiten, Familienangehörigen in Österreich oder einem Mitgliedstaat sowie jene nach einem Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat; er habe bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden worden sei. Befragt nach neuen Fluchtgründen gab der Asylwerber an, nicht nach Marokko zurück zu wollen, er habe dort nichts mehr, sei 35 Jahre in Libyen gewesen, dort lebten seine Frau und seine Tochter. Alle anderen relevanten Angaben habe er bereits bei seinem ersten Asylantrag bekannt gegeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, in Marokko nichts zu haben; die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.04.2018 erklärte der Asylwerber, seine im Rahmen der Ersteinvernahme erstatteten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er wolle ergänzen, dass er nicht nach Marokko zurückkehren könne, denn er würde dort unterdrückt und gesucht, "Gut, ich habe mein ganzes Leben in Libyen verbracht". Seine Angaben im Erstverfahren, er sei ledig und hätte keine Kinder, seien nicht zutreffend gewesen, er habe später seine Familie zusammenführen wollen. Auch habe er in der Einvernahme im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine Kriegsverletzungen nicht erwähnt. Befragt nach neuen Fluchtgründen seit Rechtskraft des Vorverfahrens mit 01.08.2017 erklärte der Asylwerber, die diesbezüglichen Probleme seien noch aufrecht. Zu den Länderfeststellungen zu Marokko erklärte der Asylwerber: "Ich glaube, dass die Wahrheit in diesen Unterlagen nicht vorkommt. Die Regierung versucht ein Bild von Marokko an die EU zu vermitteln, was der Realität nicht entspricht", auf die Frage, worauf er dies gründe, gab er an, "Von dem, was die marokkanische Regierung in Medien durch Berichte und Fotos propagiert. Marokko ist nur für Touristen schön, jedoch nicht für die Einheimischen. Sonst wären wir nicht weggegangen. Ich habe einen libyschen Aufenthaltstitel seit 1989 gehabt, mit dem Tod Gaddafis hat sich das Leben verändert". Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.04.2018 gab der Asylwerber, dazu befragt, ob er nach erfolgter Rechtsberatung im Zulassungsverfahren Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubringen habe, an, eine Rückkehr nach Marokko sei für ihn unmöglich, er habe Marokko vor sehr langer Zeit verlassen und dort weder Familie noch sonstigen Bezug, seine Familie sei in Marokko unterdrückt worden und haben das Land deshalb verlassen; er werde dort "gesellschaftlich nicht mehr aufgenommen", auch seine Frau befinde sich nicht mehr dort, sie lebe in Libyen und sei marokkanische und libysche Doppelstaatsbürgerin. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.04.2018, IFA-Zahl: 1143151310-180303580 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf.1143151310-180303580 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person: Die Identität des Asylwerbers steht aufgrund der von ihm vorgelegten marokkanischen ID-Card in Verbindung mit der zweifelsfreien Identifizierung durch seine Vertretungsbehörde am 06.10.2017 fest. Der Asylwerber ist marokkanischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und verfügt in Österreich weder über eine eheliche noch eine eheähnliche Partnerschaft sowie sonstige Verwandte. Der Asylwerber leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er weist in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch - vor allem auch im Hinblick auf seinen äußerst kurzen Aufenthalt - relevante Integration auf. 1.
- Zu den Fluchtmotiven: Der Asylwerber stellte am 16.02.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zahl: IFA 1143151310-17020945 abgewiesen. In weiterer Folge wurde der Erstantrag Asylwerbers auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zahl: I411 2155233-1 rechtskräftig negativ entschieden. Der Asylwerber stellte am 28.03.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er in der Erstbefragung ausschließlich wirtschaftliche Motive an. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete der Asylwerber ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen, darüber hinaus, seine Familie sei in Marokko von der Regierung unterdrückt worden. 1.
- Zur Lage in Marokko: Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016.Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,. Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde im Vorverfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor. Auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird der Asylwerber im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vergleiche HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015). Es bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Asylwerber einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Marokko mit der Todesstrafe bedroht ist), daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Es bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Asylwerber einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Marokko mit der Todesstrafe bedroht ist), daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Marokko entgegenstünden.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid. 2.
- Zur Person: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie dass eine relevante Integration des Asylwerbers nicht gegeben ist gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtmotiven: Im Rahmen des Verfahrens nach dem Folgeantrag haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben. Die Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Asylwerbers gründen sich auf seine dabei im Wesentlichen gleichlautend getätigten, diesbezüglich glaubhaften Angaben. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Marokko entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dass es sich bei Marokko um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.Dass es sich bei Marokko um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ab.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
- § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
- Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". 2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
- Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben: 1.
- So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.1.
- So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. 1.
- Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017 der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen. Dem Asylwerber droht diesem Erkenntnis zufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung. Soweit der Asylwerber über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend erklärt, seine Familie in Marokko sei von der Regierung unterdrückt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt auch bei Zutreffen schon während des Erstverfahrens vorgelegen hätte und diesem daher schon die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017 entgegensteht. Wenn der Asylwerber weiters vorbringt, die ihm zur Stellungnahme vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Marokko seien nicht zutreffend, ist ihm entgegen zu halten, dass er diese damit lediglich pauschal bestreitet und ihnen nicht auf gleicher sachlicher Höhe entgegentritt sowie auf den Umstand, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Der Asylwerber hat somit auch in seinem zweiten Asylverfahren eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht. Dem Asylwerber droht demzufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor.Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor. Daher wird auch der Zweitantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2155233.2.00