RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlI420 1301991-4 SpruchI420 1301991-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 726,-- verhängt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Zudem habe er in seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit des BFA offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 06.06.2005 in Österreich und behaupte seit diesem Zeitpunkt die sudanesische bzw. nunmehr seit der Staatsteilung die südsudanesische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Im Rahmen der Einvernahme am 07.03.2006 habe der Beschwerdeführer angegeben aus Juba/Südsudan zu stammen. Daraufhin sei ein Telefonkontakt zu einer aus Juba stammenden Person hergestellt worden, mit welcher er direkt gesprochen habe. Laut diesem Telefonkontakt habe der Beschwerdeführer jedoch weder die Sprache Bari noch Arabisch gesprochen, welches die in dieser Gegend gesprochenen Umgangssprachen seien, und würde der Beschwerdeführer sohin nicht aus dem Südsudan stammen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Behauptung aus dem Südsudan zu stammen geblieben und habe versucht, dies durch Bekanntgabe eines Telefonkontaktes, wobei die Kontaktperson nicht erreichbar gewesen sei, zu belegen. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben, keine Beweismittel für seine Herkunft aus dem Südsudan vorlegen zu können, da diese alle verbrannt wären, als sein Haus in Juba überfallen worden sei. Laut einem umfangreichen und sachlich fundierten Sprachgutachten würde der Beschwerdeführer allerdings aus dem Bereich des südlichen Nigerias stammen und habe der Beschwerdeführer diesem Gutachten durch bloße unbewiesene Behauptungen auch nicht auf derselben Ebene entgegentreten können. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Nigeria ausgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs auch vollinhaltlich bestätigt worden, jedoch sei letztere Entscheidung des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. In weiterer Folge habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.06.2014 zwar eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, sei jedoch davon ausgegangen, dass die Angabe bezüglich der sudanesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers falsch sei. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 sei dem Beschwerdeführer dann ein Aufenthaltstitel erteilt worden, welcher am 26.09.2017 vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, mit der im Verfahren festgestellten Nationalität "Nigeria" ausgestellt worden sei. Auch bei der neuerlichen mündlichen Einvernahme vom 01.12.2017 sei der Beschwerdeführer bei seiner Angabe, aus dem Südsudan zu stammen, geblieben und habe das Ergebnis des Sprachgutachtens dahingehend erklärt, dass der Sachverständige viele Dinge, die er angegeben habe, falsch aufgenommen habe, er habe nämlich korrekte Antworten gegeben, der Sachverständige habe jedoch aufgeschrieben, dass er diese Antworten nicht gewusst hätte. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er wiederholt und wissentlich falsche Angaben bezüglich seiner Staatsangehörigkeit vorgebracht und seine wahre Staatsangehörigkeit verheimlicht habe, um das Verfahren auf internationalen Schutz bzw. jenes hinsichtlich der Ausstellung des Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zu ziehen bzw. zu verschleppen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 726,-- verhängt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Zudem habe er in seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit des BFA offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 06.06.2005 in Österreich und behaupte seit diesem Zeitpunkt die sudanesische bzw. nunmehr seit der Staatsteilung die südsudanesische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Im Rahmen der Einvernahme am 07.03.2006 habe der Beschwerdeführer angegeben aus Juba/Südsudan zu stammen. Daraufhin sei ein Telefonkontakt zu einer aus Juba stammenden Person hergestellt worden, mit welcher er direkt gesprochen habe. Laut diesem Telefonkontakt habe der Beschwerdeführer jedoch weder die Sprache Bari noch Arabisch gesprochen, welches die in dieser Gegend gesprochenen Umgangssprachen seien, und würde der Beschwerdeführer sohin nicht aus dem Südsudan stammen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Behauptung aus dem Südsudan zu stammen geblieben und habe versucht, dies durch Bekanntgabe eines Telefonkontaktes, wobei die Kontaktperson nicht erreichbar gewesen sei, zu belegen. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben, keine Beweismittel für seine Herkunft aus dem Südsudan vorlegen zu können, da diese alle verbrannt wären, als sein Haus in Juba überfallen worden sei. Laut einem umfangreichen und sachlich fundierten Sprachgutachten würde der Beschwerdeführer allerdings aus dem Bereich des südlichen Nigerias stammen und habe der Beschwerdeführer diesem Gutachten durch bloße unbewiesene Behauptungen auch nicht auf derselben Ebene entgegentreten können. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Nigeria ausgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs auch vollinhaltlich bestätigt worden, jedoch sei letztere Entscheidung des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. In weiterer Folge habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.06.2014 zwar eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, sei jedoch davon ausgegangen, dass die Angabe bezüglich der sudanesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers falsch sei. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 sei dem Beschwerdeführer dann ein Aufenthaltstitel erteilt worden, welcher am 26.09.2017 vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, mit der im Verfahren festgestellten Nationalität "Nigeria" ausgestellt worden sei. Auch bei der neuerlichen mündlichen Einvernahme vom 01.12.2017 sei der Beschwerdeführer bei seiner Angabe, aus dem Südsudan zu stammen, geblieben und habe das Ergebnis des Sprachgutachtens dahingehend erklärt, dass der Sachverständige viele Dinge, die er angegeben habe, falsch aufgenommen habe, er habe nämlich korrekte Antworten gegeben, der Sachverständige habe jedoch aufgeschrieben, dass er diese Antworten nicht gewusst hätte. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er wiederholt und wissentlich falsche Angaben bezüglich seiner Staatsangehörigkeit vorgebracht und seine wahre Staatsangehörigkeit verheimlicht habe, um das Verfahren auf internationalen Schutz bzw. jenes hinsichtlich der Ausstellung des Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zu ziehen bzw. zu verschleppen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine wahre Staatsangehörigkeit, wie das BFA vehement und beharrlich festzuhalten vermeint habe, nicht verheimlicht habe, um das Verfahren auf internationalen Schutz bzw. jenes hinsichtlich des Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zu ziehen bzw. zu verschleppen. Zudem gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.09.2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan stamme. Betrachte man nämlich die Chronologie des gegenständlichen Asyl-, Aufenthalts-und Niederlassungsverfahrens sei in Würdigung der langjährigen Befassung verschiedener Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, nachvollziehbar erkennbar, dass es sich hierbei um komplexe Verwaltungs- und Gerichtsverfahren handle, weswegen es nicht vertretbar sei, von einer Nutz- und Zwecklosigkeit und von einer "offenbar mutwilligen" Tätigkeit zu sprechen. Aus diesen Gründen erweise sich der Bescheid über eine Mutwillensstrafe als mangelhaft und rechtswidrig, weshalb die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst allenfalls nach Verfahrensergänzung entscheiden, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, allenfalls die Höhe der Mutwillensstrafe herabsetzen, in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das BFA zur neuerlichen (mängelfreien) Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine wahre Staatsangehörigkeit, wie das BFA vehement und beharrlich festzuhalten vermeint habe, nicht verheimlicht habe, um das Verfahren auf internationalen Schutz bzw. jenes hinsichtlich des Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zu ziehen bzw. zu verschleppen. Zudem gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.09.2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan stamme. Betrachte man nämlich die Chronologie des gegenständlichen Asyl-, Aufenthalts-und Niederlassungsverfahrens sei in Würdigung der langjährigen Befassung verschiedener Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, nachvollziehbar erkennbar, dass es sich hierbei um komplexe Verwaltungs- und Gerichtsverfahren handle, weswegen es nicht vertretbar sei, von einer Nutz- und Zwecklosigkeit und von einer "offenbar mutwilligen" Tätigkeit zu sprechen. Aus diesen Gründen erweise sich der Bescheid über eine Mutwillensstrafe als mangelhaft und rechtswidrig, weshalb die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst allenfalls nach Verfahrensergänzung entscheiden, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, allenfalls die Höhe der Mutwillensstrafe herabsetzen, in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das BFA zur neuerlichen (mängelfreien) Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2018, Zl. I417 1301991-3, wurde die Beschwerde gegen den, dem Beschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 26.09.2017, erteilten Aufenthaltstitel mit der im Verfahren festgestellten Nationalität "Nigeria" als unbegründet abgewiesen und die nigerianische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie bezüglich seines Aufenthaltstitels, also im Zeitraum zwischen Juni 2005 und Februar 2018, behauptete der Beschwerdeführer jedoch wiederholt - trotz Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen - aus dem Südsudan zu stammen. So stellte der Beschwerdeführer am 07.06.2005 unter Angabe der Staatsangehörigkeit Südsudan - somit im vollen Bewusstsein der Grund- und Erfolglosigkeit seines Anbringens - einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Sprachanalyse beim Institut XXXX vom 10.04.2006 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die offensichtlich Nigeria zuzuordnen sei.Die Sprachanalyse beim Institut römisch 40 vom 10.04.2006 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die offensichtlich Nigeria zuzuordnen sei. Das Gutachten des Linguisten Dr. XXXX vom 19.06.2010 schloss eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit anDas Gutachten des Linguisten Dr. römisch 40 vom 19.06.2010 schloss eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus und ging mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Süden Nigerias aus. Der Beschwerdeführer blieb jedoch bis zum Schluss, so auch noch bei seiner letzten mündlichen Einvernahme beim BFA vom 01.12.2017 bei seiner Angabe, aus dem Südsudan zu stammen, und erklärte das Ergebnis des Sprachgutachtens dahingehend, dass der Sachverständige viele Dinge, die er angegeben habe, falsch aufgenommen habe, er habe nämlich korrekte Antworten gegeben, der Sachverständige habe jedoch aufgeschrieben, dass er diese Antworten nicht gewusst hätte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2018, Zl. I417 1301991-3, wurde die Beschwerde gegen den, dem Beschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 26.09.2017, erteilten Aufenthaltstitel mit der im Verfahren festgestellten Nationalität "Nigeria" als unbegründet abgewiesen und die nigerianische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Abschließend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen unzutreffenden Herkunftsstaat angab. Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten hat der Beschwerdeführer das Verfahren auf internationalen Schutz bzw. jenes hinsichtlich der Ausstellung des Aufenthaltstitels unnötig in die Länge gezogen, was sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen des BFA erheblich belastete.
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt A) 3.
- verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Mutwillensstrafen §
- Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
- Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
- Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: 2.
- Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).2.
- Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Macht ein Asylwerber falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Macht ein Asylwerber falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. 2.
- Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet liegt, dass er seine nigerianische Herkunft verschleierte und behauptete, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Die Mutwilligkeit ist also darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz ab ovo bewusst unrichtig begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst war. Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer aber auch eine Verschleppung seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig auch bezweckte, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln. Ex post betrachtet steht nach der Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft fest, dass das BFA jedoch mit seiner Annahme richtig lag, der Beschwerdeführer stamme - entgegen seinen Behauptungen - nicht aus dem Südsudan, sondern aus Nigeria. Es muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf der unzutreffenden Angabe seines Herkunftsstaates deswegen beharrte, weil er davon ausging, als Staatsangehöriger des Südsudans Chancen auf die Zuerkennung von Asyl oder auf subsidiären Schutz zu haben, die er im Fall der Offenlegung seines wahren Herkunftsstaates nicht gehabt hätte. 2.
- Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,-- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406).2.
- Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,-- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726,-- Euro voll ausschöpfte.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des Paragraph 35, AVG in der Höhe von bis zu 726,-- Euro voll ausschöpfte. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen Zeitraum von fast 18 Jahren gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe zu reduzieren. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens kann nämlich eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers aufgrund seiner besonders auffallenden Gleichgültigkeit gegenüber der Wahrheitspflicht und dem - eine redliche Antragstellung verlangenden - gesetzlichen Ordnungsrahmen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung der Höchststrafe erzielt werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur erhebliche personelle Ressourcen des BFA (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes), sondern der Bund wurde durch sein Verschulden zudem mit hohen Barauslagen belastet, zumal diese aufgrund der Kostentragungsregelung des § 70 AsylG 2005 nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können - beispielsweise für die Sprachanalyse vom 10.04.2006 und das linguistische Gutachten vom 19.06.2010.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur erhebliche personelle Ressourcen des BFA (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes), sondern der Bund wurde durch sein Verschulden zudem mit hohen Barauslagen belastet, zumal diese aufgrund der Kostentragungsregelung des Paragraph 70, AsylG 2005 nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können - beispielsweise für die Sprachanalyse vom 10.04.2006 und das linguistische Gutachten vom 19.06.
- Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. -Strichaufzählung Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde dem festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I420.1301991.4.00