← Österreich

{'item': 'L518 2191367-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 5§ 9§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlL518 2191367-1 SpruchL518 2191367-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Ei

§ 28Abs.

1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet) hat am 09.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wozu sie alleine erstbefragt wurde.
  2. Am 28.02.2018 wurde die BF vor der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers einvernommen. In der entsprechenden Niederschrift wird neben dem Leiter der Amtshandlung, dem Dolmetscher als "Vertreter: Fr. XXXX (Mutter)" (idF.: M) angeführt.
  3. Am 28.02.2018 wurde die BF vor der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers einvernommen. In der entsprechenden Niederschrift wird neben dem Leiter der Amtshandlung, dem Dolmetscher als "Vertreter: Fr. römisch 40 (Mutter)" in der Fassung, M) angeführt.
  4. Der gegenständliche Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idf

F wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).3. Der gegenständliche Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idfF wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). I.

  1. In der Zustellverfügung vom 01.03.2018 wurde lediglich eine Bescheidzahl und die Zustellung dieses Bescheides "per PI" angeordnet.römisch eins.
  2. In der Zustellverfügung vom 01.03.2018 wurde lediglich eine Bescheidzahl und die Zustellung dieses Bescheides "per PI" angeordnet. I.
  3. Dieser Bescheid wurde sodann der mündig minderjährigen bP eigenhändig zugestellt (AS 189).römisch eins.
  4. Dieser Bescheid wurde sodann der mündig minderjährigen bP eigenhändig zugestellt (AS 189). I.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP, vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde.römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP, vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde. I.
  7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 29.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.
  8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 29.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die bP ist minderjährig. Das BFA hat den Bescheid vom 28.02.2018 am 01.03.2018 der bP zugestellt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Bescheid der Mutter der bP als deren gesetzliche Vertreterin zugestellt wurde. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass in der Zustellverfügung als Adressat die Mutter als gesetzliche Vertreterin angeführt wurde. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  11. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  12. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheidsrömisch zwei.3.
  13. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids II.3.1.
  14. Allgemeine rechtliche Grundlagen:römisch zwei.3.1.
  15. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.1.2. Die bP wurde am 06.06.2001 geboren und war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2018 minderjährig.römisch zwei.3.1.2. Die bP wurde am 06.06.2001 geboren und war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2018 minderjährig. § 158 ABGB lautet:Paragraph 158, ABGB lautet: "

(1)Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen." § 10 Abs. 1 und 3 BFA-VG lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 3 BFA-VG lauten: "
(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich."

(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2)In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. [...]

§ 2Z 1 Zust

G ist ‚Empfänger' die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person.

Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG ist ‚Empfänger' die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person.

§ 5Zust

G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Ist der Asylwerber minderjährig, sind Bescheide seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen (vgl. dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu § 25 Abs. 2 AsylG 2005 1997 idF vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 10 Abs. 3 BFA-VG ist).Ist der Asylwerber minderjährig, sind Bescheide seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen vergleiche dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen inhaltsgleich zu Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist). Eine Heilung

§ 9Abs. 3 Zust

G des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt (vgl. unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, zu § 9 Abs. 3 ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH).Eine Heilung

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt vergleiche unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH). Eine Heilung

§ 7Abs. 1 Zust

G scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049).Eine Heilung

Paragraph 7, Absatz eins, ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war vergleiche dazu etwa VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049). Der Oberste Gerichtshof sprach hinsichtlich einer unrichtig an den Vertretenen adressierten Zustellung Folgendes aus (vgl. OGH 21.09.2006, 8 Ob 96/06k):Der Oberste Gerichtshof sprach hinsichtlich einer unrichtig an den Vertretenen adressierten Zustellung Folgendes aus vergleiche OGH 21.09.2006, 8 Ob 96/06k): "Der Grundsatz, dass eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung iSd § 7 ZustG nur eintreten kann, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist (RIS-Justiz RS0106442; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 7 ZustG Rz 17) gilt auch für im Geltungsbereich des § 7 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 bewirkte Zustellungen: ‚Empfänger' iSd § 7 Abs ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich ‚bestimmt ist', sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (‚formeller Empfänger'). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen (vgl Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze16 § 7 ZustG Anm 3).

§ 5Z 1 Zust

G idF BGBl I Nr 10/2004 hat die Zustellverfügung den Empfänger zu bezeichnen. Formeller Empfänger des einem Besachwalteten zuzustellenden Schriftstückes ist aber sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Eine Heilung der irrtümlich an die Beklagte persönlich bewirkten Zustellung des Wechselzahlungsauftrages iSd § 7 Abs 1 ZustG kommt somit entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht in Betracht. [ ] Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten (gesetzlichem Vertreter) zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann (Walter/Thienel aaO § 9 ZustG Anm 10).""Der Grundsatz, dass eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung iSd Paragraph 7, ZustG nur eintreten kann, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist (RIS-Justiz RS0106442; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 17) gilt auch für im Geltungsbereich des Paragraph 7, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, bewirkte Zustellungen: ‚Empfänger' iSd Paragraph 7, Abs ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich ‚bestimmt ist', sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (‚formeller Empfänger'). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen vergleiche Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze16 Paragraph 7, ZustG Anmerkung 3).

Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, hat die Zustellverfügung den Empfänger zu bezeichnen. Formeller Empfänger des einem Besachwalteten zuzustellenden Schriftstückes ist aber sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Eine Heilung der irrtümlich an die Beklagte persönlich bewirkten Zustellung des Wechselzahlungsauftrages iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG kommt somit entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht in Betracht. [ ] Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten (gesetzlichem Vertreter) zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann (Walter/Thienel aaO Paragraph 9, ZustG Anmerkung 10)." In Bezug auf eine allfällige Heilung der Zustellung an eine minderjährige Person judizierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215):In Bezug auf eine allfällige Heilung der Zustellung an eine minderjährige Person judizierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215): "Die belangte Behörde ist - wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers - erkennbar davon ausgegangen, dass die zuletzt erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum

(1987)zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom
  1. Juni 2003 seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu § 25 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber - in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - veranlasste ‚Zustellung' des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom
  2. Juni 2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ‚bekannt geworden' sein sollte, vermochte dies, anders als die belangte Behörde meint, keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)unter E 31. ff zu § 7 ZustG zitierte hg. Judikatur).""Die belangte Behörde ist - wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers - erkennbar davon ausgegangen, dass die zuletzt erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum
(1987)zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom
  1. Juni 2003 seinem gesetzlichen Vertreter vergleiche dazu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber - in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - veranlasste ‚Zustellung' des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom
  2. Juni 2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ‚bekannt geworden' sein sollte, vermochte dies, anders als die belangte Behörde meint, keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken vergleiche dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)unter E
  1. ff zu Paragraph 7, ZustG zitierte hg. Judikatur)." II.3.1.
  2. Ausgehend von der Minderjährigkeit der bP hätte im gegenständlichen Fall der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin - hier der Mutter - zugestellt werden müssen. Die demgegenüber veranlasste ‚Zustellung' des genannten Bescheides an die bP persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mangels Anführung des gesetzlichen Vertreters in der Zustellverfügung war auch die fehlerhaft durchgeführte Zustellung einer Heilung nicht zugänglich, weshalb der genannte Bescheid nie zugestellt wurde.römisch zwei.3.1.
  3. Ausgehend von der Minderjährigkeit der bP hätte im gegenständlichen Fall der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin - hier der Mutter - zugestellt werden müssen. Die demgegenüber veranlasste ‚Zustellung' des genannten Bescheides an die bP persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mangels Anführung des gesetzlichen Vertreters in der Zustellverfügung war auch die fehlerhaft durchgeführte Zustellung einer Heilung nicht zugänglich, weshalb der genannte Bescheid nie zugestellt wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 28.03.2018 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L518.2191367.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.