Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8Art. 2§ 74§ 34§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlL524 2135455-1 SpruchL524 2135455-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er verheiratet sei und in Bagdad gelebt habe. Er sei mit seiner Frau in Österreich. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und zwei Schwestern würden noch in Bagdad leben. Eine weitere Schwester lebe in den USA. Vor drei Jahren habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen und vor einer Woche habe er den Irak legal verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vorname XXXX sei, weshalb er von den schiitischen Milizen bedroht worden sei. Außerdem sei seine Mutter Christin und sein Vater sei verstorben, weshalb sie wegen ihrer Religion bedroht worden seien.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er verheiratet sei und in Bagdad gelebt habe. Er sei mit seiner Frau in Österreich. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und zwei Schwestern würden noch in Bagdad leben. Eine weitere Schwester lebe in den USA. Vor drei Jahren habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen und vor einer Woche habe er den Irak legal verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vorname römisch 40 sei, weshalb er von den schiitischen Milizen bedroht worden sei. Außerdem sei seine Mutter Christin und sein Vater sei verstorben, weshalb sie wegen ihrer Religion bedroht worden seien.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 30.08.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 09.01.2016 in Bagdad gelebt habe. Dort habe er mit seiner Frau, seinem Bruder und seiner Mutter in einem Haushalt gelebt. Er sei Araber und aramäischer Christ. Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwei Gründe gebe. Einerseits sei er wegen seines Vornamens von schiitischen Milizen verfolgt worden. Er habe einen Freund, der wegen seines Vornamens XXXX umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb im Jahr 2006 die Schule abgebrochen. Eine direkte Bedrohung habe es nicht gegeben, aber er habe etwa keine staatliche Einrichtung aufsuchen oder zur Polizei gehen können. Andererseits sei der Vater des Beschwerdeführers Moslem und seine Mutter Christin. Deshalb stehe auch in seinen Dokumenten, dass er Moslem sei. Nach dem Tod des Vaters seien sie von der Familie seiner Mutter besucht worden. Auf Grund dieser Besuche sei in ihrer schiitischen Wohngegend bekannt geworden, dass sie Christen seien. Anfang Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Miliz Jaish Al Mahdi bekommen, in dem gestanden sei, dass sie, die Ungläubigen, verschwinden sollten und sie würden umgebracht werden. Im Brief hätten sich auch zwei Patronen befunden. Sein Bruder sei sofort nach Erhalt des Drohbriefs geflüchtet. Am 28.12.2015, als der Beschwerdeführer von der Arbeit zurückgekommen sei, sei er von einem Auto aufgehalten worden. Zwei maskierte Männer seien ausgestiegen, einer habe ihn festgehalten und der andere habe ihm eine Pistole auf den Kopf gehalten und gesagt, sie hätten sie gewarnt und gefragt, warum sie noch da seien. Sollten sie sie noch einmal erwischen, würden sie sie umbringen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen.Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwei Gründe gebe. Einerseits sei er wegen seines Vornamens von schiitischen Milizen verfolgt worden. Er habe einen Freund, der wegen seines Vornamens römisch 40 umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb im Jahr 2006 die Schule abgebrochen. Eine direkte Bedrohung habe es nicht gegeben, aber er habe etwa keine staatliche Einrichtung aufsuchen oder zur Polizei gehen können. Andererseits sei der Vater des Beschwerdeführers Moslem und seine Mutter Christin. Deshalb stehe auch in seinen Dokumenten, dass er Moslem sei. Nach dem Tod des Vaters seien sie von der Familie seiner Mutter besucht worden. Auf Grund dieser Besuche sei in ihrer schiitischen Wohngegend bekannt geworden, dass sie Christen seien. Anfang Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Miliz Jaish Al Mahdi bekommen, in dem gestanden sei, dass sie, die Ungläubigen, verschwinden sollten und sie würden umgebracht werden. Im Brief hätten sich auch zwei Patronen befunden. Sein Bruder sei sofort nach Erhalt des Drohbriefs geflüchtet. Am 28.12.2015, als der Beschwerdeführer von der Arbeit zurückgekommen sei, sei er von einem Auto aufgehalten worden. Zwei maskierte Männer seien ausgestiegen, einer habe ihn festgehalten und der andere habe ihm eine Pistole auf den Kopf gehalten und gesagt, sie hätten sie gewarnt und gefragt, warum sie noch da seien. Sollten sie sie noch einmal erwischen, würden sie sie umbringen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. 1102694209/160094714, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. 1102694209/160094714, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Die behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemein unsicheren Lage im Irak begründet.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der chaldäisch-katholischen Glaubensgemeinschaft sei und seine Frau nach der Hochzeit zum Christentum übergetreten sei. Deshalb seien sie von radikal-schiitischen Milizen in ihrem Heimatbezirk mit dem Umbringen bedroht worden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der chaldäisch-katholischen Glaubensgemeinschaft sei und seine Frau nach der Hochzeit zum Christentum übergetreten sei. Deshalb seien sie von radikal-schiitischen Milizen in ihrem Heimatbezirk mit dem Umbringen bedroht worden.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.03.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilgenommen hat. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde verzichtete bereits bei der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Verhandlung auf die Abgabe einer Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2012 verstorben und war Moslem. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Christin und lebt in Bagdad. Der Beschwerdeführer ist Moslem und wurde am 15.02.2018 von der Erzdiözese Wien zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen. Die Taufe ist für Herbst 2018 geplant. Der Beschwerdeführer hat drei Schwestern. Zwei Schwestern leben im Irak und zwar in Kirkuk und in Arbil. Eine weitere Schwester lebt in Amerika. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer war danach berufstätig und hat dabei auch Dienstreisen nach Arbil gemacht. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX, geb. XXXX, Zl. L524 2135457-1, verheiratet und hat keine Kinder. Er verließ mit seiner Ehefrau im Jänner 2016 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er und seine Ehefrau jeweils am 18.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. L524 2135457-1, verheiratet und hat keine Kinder. Er verließ mit seiner Ehefrau im Jänner 2016 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er und seine Ehefrau jeweils am 18.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von schiitischen Milizen bedroht worden sei, weil seine Mutter Christin sei bzw. weil er selbst Christ sei und weil er einen sunnitischen Vornamen habe, wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
- Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
- Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
- Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
- Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak kann ein sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name dazu führen, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist. Sunnitische und schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft an Hand des Namens aus, da es bei Irakern oft keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Hunderte Sunniten ändern deshalb im Irak ihre Namen, obwohl der Namensänderungsprozess kein einfacher ist. So kann es in bestimmten Fällen gefährlich sein, einen sunnitisch konnotierten Namen zu tragen. Zum Teil geben Sunniten, wenn sie nach ihrem Namen gefragt werden, andere (eher schiitisch konnotierte) Namen an. Wenn sie aber beispielsweise bei Polizeikontrollen ihre Identifikationskarten vorzeigen müssen, auf denen ihr richtiger Name steht, sind sie häufig Schikanen ausgesetzt. Viele werden auf Grund ihres Namens sogar getötet. Der Markt für gefälschte ID-Karten wächst daher. Es existieren darüber hinaus Websites, auf denen Tipps gegeben werden, wie man sich verhalten sollte, um seine Identität als Sunnit nicht preiszugeben, beispielsweise, wie man beten oder sprechen soll, etc. Es werden auch Tipps gegeben, wie man sich eine gefälschte ID-Karte beschafft. Im Jahr 2006 wurden in Bagdad 14 Personen mit dem Namen XXXX ermordet aufgefunden, ihre Personalausweise wurden am Oberkörper platziert. (Time 10.6.2006).Im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak kann ein sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name dazu führen, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist. Sunnitische und schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft an Hand des Namens aus, da es bei Irakern oft keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Hunderte Sunniten ändern deshalb im Irak ihre Namen, obwohl der Namensänderungsprozess kein einfacher ist. So kann es in bestimmten Fällen gefährlich sein, einen sunnitisch konnotierten Namen zu tragen. Zum Teil geben Sunniten, wenn sie nach ihrem Namen gefragt werden, andere (eher schiitisch konnotierte) Namen an. Wenn sie aber beispielsweise bei Polizeikontrollen ihre Identifikationskarten vorzeigen müssen, auf denen ihr richtiger Name steht, sind sie häufig Schikanen ausgesetzt. Viele werden auf Grund ihres Namens sogar getötet. Der Markt für gefälschte ID-Karten wächst daher. Es existieren darüber hinaus Websites, auf denen Tipps gegeben werden, wie man sich verhalten sollte, um seine Identität als Sunnit nicht preiszugeben, beispielsweise, wie man beten oder sprechen soll, etc. Es werden auch Tipps gegeben, wie man sich eine gefälschte ID-Karte beschafft. Im Jahr 2006 wurden in Bagdad 14 Personen mit dem Namen römisch 40 ermordet aufgefunden, ihre Personalausweise wurden am Oberkörper platziert. (Time 10.6.2006). Der Name Bakr beispielsweise geht zurück auf den Vertrauten des Propheten Abu Bakr, der von der Gruppe der Sunniten zum ersten Kalifen durchgesetzt wurde. Aus der Sicht der Schiiten war diese Wahl unrechtmäßig, weil sie der Meinung waren, dass nur ein Familienmitglied Mohammeds zum Nachfolger bestimmt werden dürfe, Abu Bakr war aber kein Familienmitglied. Der Name XXXX ist laut einer Quelle jener Name, der wohl am meisten von allen sunnitischen Namen Aggressivität [von Seiten der Schiiten] hervorruft. Der Name XXXX ruft Assoziationen an den zweiten Kalifen XXXX hervor, von dem viele Schiiten glauben, dass er gegen die Interessen von Ali, dem Schwiegersohn des Propheten Mohammed, gearbeitet hat. Auch der Name Saddam kann zu besonderer Verfolgungsgefährdung führen. In diesem Fall ist der Namensänderungsprozess jedoch einfacher.Der Name Bakr beispielsweise geht zurück auf den Vertrauten des Propheten Abu Bakr, der von der Gruppe der Sunniten zum ersten Kalifen durchgesetzt wurde. Aus der Sicht der Schiiten war diese Wahl unrechtmäßig, weil sie der Meinung waren, dass nur ein Familienmitglied Mohammeds zum Nachfolger bestimmt werden dürfe, Abu Bakr war aber kein Familienmitglied. Der Name römisch 40 ist laut einer Quelle jener Name, der wohl am meisten von allen sunnitischen Namen Aggressivität [von Seiten der Schiiten] hervorruft. Der Name römisch 40 ruft Assoziationen an den zweiten Kalifen römisch 40 hervor, von dem viele Schiiten glauben, dass er gegen die Interessen von Ali, dem Schwiegersohn des Propheten Mohammed, gearbeitet hat. Auch der Name Saddam kann zu besonderer Verfolgungsgefährdung führen. In diesem Fall ist der Namensänderungsprozess jedoch einfacher. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Art. 2Abs.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiöskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden.Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Artikel 2
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiöskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft in Irak. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffe auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Region Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten dort darauf, dass die teilweise mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul, wie Qaraqosch sicher genug für eine Rückkehr sind. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt, seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers Christin ist, ergibt sich aus der Kopie des Personalausweises der Mutter. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Moslem ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der Beschwerde angab, Christ zu sein, stellte sich heraus, dass dies nicht den Tatsachen entspricht (siehe dazu auch weiter unten). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2018 von der Erzdiözese Wien zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen wurde und die Taufe für Herbst 2018 geplant ist, ergibt sich aus einem Schreiben der Erzdiözese Wien. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 19.03.
- Dem Beschwerdeführer ist es aus folgenden Erwägungen nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung vor, dass er wegen seines sunnitischen Vornamens von den schiitischen Milizen bedroht worden sei (AS 35). Auch vor dem BFA behauptete er zunächst noch, dass er wegen seines Vornamens bedroht worden sei. Auf nähere Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer jedoch nur einen Vorfall im Jahr 2006, bei dem ein Freund von ihm, der ebenso einen sunnitischen Vornamen gehabt hätte, getötet worden sei. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer seinen Schulbesuch beendet. Der Beschwerdeführer erklärte dann auch ausdrücklich, dass er selbst nicht direkt bedroht worden sei. Er führte nur allgemein an, dass er keine staatliche Einrichtung aufsuchen oder zur Polizei habe gehen können (AS 53). Diese Behauptung ist aber durch die Tatsache widerlegt, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl einen Reisepass im Jahr 2013 (AS 7) ausstellen lassen konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Bewegungsfreiheit wegen seines Vornamens eingeschränkt gewesen sei. Auf die diesbezügliche Nachfrage konnte er aber dann keine konkreten Vorfälle nennen, sondern wich vielmehr aus und meinte, er hätte ständig Angst gehabt und habe nicht gelebt, es gebe auch illegale Straßenkontrollen und er habe viel Schlechtes gehört (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Auch dieses Vorbringen widerspricht seinen zuvor gemachten Angaben im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, wo er erklärte, dass er Dienstreisen nach Arbil gemacht habe und dort auch Kurse besucht habe (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Wenn der Beschwerdeführer trotz häufiger Reisen nach Arbil keinen einzigen Vorfall nennen kann, der sich wegen seines Vornamens ereignet habe, ist es nicht glaubhaft, dass wegen seines Vornamens seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Auf explizite Nachfrage, ob ihm persönlich etwas passiert sei, verneinte der Beschwerdeführer auch schließlich diese Frage (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Konkrete Bedrohungen seitens schiitischer Milizen, wie es der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung behauptete, schilderte der Beschwerdeführer aber weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seines sunnitischen Vornamens bedroht worden sei. Als weiteren Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer Probleme wegen des christlichen Glaubens seiner Mutter. Auch diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer schilderte vor dem BFA, dass die Familie nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 Besuche von der Familie der Mutter erhalten habe, weshalb die Leute in ihrer schiitischen Wohngegend erfahren hätten, dass sie Christen seien. Deswegen sei es zu Problemen gekommen (AS 53). Der Beschwerdeführer schildert aber dann Probleme wegen des christlichen Glaubens der Mutter erstmals von Anfang Dezember 2015, also erst über drei Jahre nach dem Tod des Vaters. Auf Grund dieses langen Zeitraums, in dem nichts passiert ist, ist es nicht glaubhaft, dass es Anfang Dezember 2015 Probleme gerade wegen des christlichen Glaubens der Mutter gegeben haben soll. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er hätte Probleme wegen des christlichen Glaubens bekommen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA davon sprach, er wäre Christ. In der Einvernahme vor dem BFA räumte er aber gleichzeitig ein, dass sich die Religionszugehörigkeit eines Kindes im Irak nach jenem des Vaters richte (AS 27 und 51). Aus diesem Grund ist im Personalausweis des Beschwerdeführers auch vermerkt, dass er Moslem ist bzw. dem Islam angehört (AS 53). Wenn der Beschwerdeführer daher ständig in der Einvernahme vor dem BFA davon sprach, er sei Christ, entspricht dies nicht den Tatsachen. In der Beschwerde wird dann auch tatsachenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer sei Mitglied der chaldäisch-katholisch Glaubensgemeinschaft. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist aus dem Grund, dass er permanent behauptete Christ zu sein, was aber angesichts des Umstandes, dass sich die Religionszugehörigkeit eines Kindes nach jener des Vaters richtet, und der Vater des Beschwerdeführers Moslem war, erheblich herabgesetzt. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die geschilderten Probleme im Dezember 2015 glaubhaft zu machen. Als ersten Vorfall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Anfang Dezember 2015 einen Drohbrief erhalten habe. Dazu konnte der Beschwerdeführer aber keine konkrete Angaben machen, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass es diesen Drohbrief überhaupt gab. So konnte der Beschwerdeführer kein konkretes Datum nennen, wann er den Brief erhalten habe. Es war ihm nur möglich anzugeben, dass es Anfang Dezember 2015 gewesen sei (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch den genauen Inhalt des Drohbriefs konnte er nicht wiedergeben und dies obwohl er erklärte, dass er den Drohbrief selbst gesehen habe. Der Beschwerdeführer gab dazu folgendes an (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls): "Genau weiß ich es nicht. Es stand: wir wissen ihr seid Ungläubige.... und dass sie uns warnten. Ich vermute aus Angst hat meine Mutter den Brief zerrissen damit sich meine Frau nicht aufregt.". Diese Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Inhalt des Drohbriefs spricht nicht dafür, dass es den Drohbrief jemals gab. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer auch, dass er in dem Drohbrief gar nicht namentlich erwähnt wird. Der Beschwerdeführer konnte dann in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel erklären, warum er sich überhaupt angesprochen fühlte. Allein aus dem Umstand, dass der Brief in sein Haus geworfen worden sei, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Brief für ihn bestimmt war, da dies auch irrtümlich hätte passiere können und weil der wenige Inhalt des Briefes, den der Beschwerdeführer nennen konnte, keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulässt. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass seine Mutter den Drohbrief zerrissen habe. Hingegen behauptete die Frau des Beschwerdeführers, dass der Brief im Haus in Bagdad geblieben sei. Dass die Mutter den Brief zerrissen habe, behauptete sie nicht (Seiten 7 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen nicht dafür, dass es den Drohbrief tatsächlich gab. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau wirkten angesichts dessen, dass sie in denselben Punkten nahezu dieselben vagen und unbestimmten Angaben machten, einstudiert. So erklärten beide, dass der Drohbrief "Anfang Dezember 2015" gekommen sei, auch an den genauen Inhalt konnten sie sich nicht erinnern, sondern äußerten sich nahezu übereinstimmend mit denselben vagen Worten, auch zum Aussehen des Drohbriefes konnten sie nur angeben, dass es ein Kuvert gewesen sei (Seiten 7 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer und seiner Frau ist es daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten habe. Letztlich ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, jenen Vorfall vom 28.12.2015 glaubhaft zu machen. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr dezidiert angeben konnte, dass sich dieser Vorfall am 28.12.2015 ereignet habe. Er meinte konkret: "Am 20.
- oder 28.12.2015 oder dazwischen war der zweite Vorfall." (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis nicht konkret datieren kann, spricht nicht dafür, dass es tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer konnte den Vorfall vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht übereinstimmend schildern, so dass auch deshalb nicht glaubhaft, dass es den Vorfall wirklich gab. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er auf dem Heimweg von einem Auto aufgehalten worden sei. Zwei Männer seien ausgestiegen, einer habe ihn festgehalten und der andere habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten (AS 53). Dagegen sprach er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr davon, dass ihn einer festgehalten habe, sondern erwähnte vielmehr an zwei verschiedenen Stellen, dass ihn einer gegen die Wand gedrückt habe (Seite 13 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, den Vorfall mit den zwei Männern genau zu schildern. Der Beschwerdeführer erzählte dann zwar viel darüber, wie er angehalten worden sei, aber die konkrete Bedrohung durch die Männer selbst erwähnte er nur kurz. Er sprach wiederum davon, dass ein Täter zu ihm gekommen sei und ihn gegen die Wand gedrückt habe und der andere habe ihm die Waffe an die Schläfe gehalten. Was konkret passiert ist, etwa, was sie gesagt haben, was er gesagt habe oder wie er sich gefühlt habe, hat er mit keinem Wort erwähnt (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Von einer plastischen Schilderung der persönlichen Bedrohung, die den Eindruck erwecken würde, dass der Beschwerdeführer persönlich Erlebtes schilderte, kann daher nicht gesprochen werden. Auch aus diesem Grund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Bruder bereits nach Erhalt des Drohbriefs Anfang Dezember 2015 den Irak verlassen habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28.12.2015 schilderte der Beschwerdeführer aber dann vor dem BFA, dass die Männer zu ihm folgendes gesagt hätten: "Wir haben euch gewarnt. Warum seid ihr noch da? Sollten wir euch noch einmal erwischen, bringen wir euch um." Dies ist insofern unverständlich, als der Beschwerdeführer alleine gewesen wäre, als die Männer ihn aufgehalten hätten und andererseits der Bruder gar nicht mehr im Land gewesen wäre (AS 53). Wenn der Beschwerdeführer daher davon erzählt, dass die Männer in der Mehrzahl gesprochen hätten, spricht dies dafür, dass er keine wahren Begebenheiten schildert. In seinen Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht fällt dann auch auf, dass er nicht mehr in der Mehrzahl sprach: "...warum bist du immer noch da..." (Sete 13 des Verhandlungsprotokolls). Damit konnte sich der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht übereinstimmend äußern, weshalb sein Vorbringen auch aus diesem Grund nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, wer die beiden Leute gewesen seien. Er meinte zuerst, er wisse es nicht und sie seien vermummt gewesen. Er äußerte auch dann die Vermutung, dass sie von der Al Mahdi Armee gewesen wären, weil nur Al Mahdis Waffen tragen würden. Auf die Nachfrage, ob er sicher wisse, ob sie von der Al Mahdi Armee gewesen wären oder er das nur vermute, behauptete er dann plötzlich, dass sie ihm das auch gesagt hätten (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Diese zuletzt genannte Antwort ist insofern nicht glaubhaft, da davon ausgegangen werden muss, dass er schon auf die erste Frage geantwortet hätte, dass sie ihm das gesagt hätten. Bei der ersten Frage, schloss er aber noch auf den Umstand, dass sie Waffen getragen hätten drauf, dass sie von der Al Mahdi Armee gewesen wären. Es war darüber hinaus dem Beschwerdeführer auch unmöglich, die Männer zu beschreiben. Auf die diesbezügliche Frage meinte er nur, sie wären vermummt gewesen und er könne auch ihr Alter sagen (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Trotz Maskierung der Männer müsste es dem Beschwerdeführer möglich sein, irgendein besonderes Merkmal zu nennen bzw. überhaupt zu beschreiben. So etwa müsste er ungefähr deren Größe und Statur angeben können, deren Bekleidung oder sonst ein auffälliges Merkmal. Da der Beschwerdeführer aber nur sagte, sie wären vermummt gewesen, spricht dies nicht dafür, dass es den Vorfall gab, weshalb er auch nicht in der Lage war, die Männer zu beschreiben. Soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers sich zum Vorfall vom 28.12.2015 äußerte, kommt diesen Schilderungen keine Relevanz zu, da sie bei diesem Vorfall nicht dabei war. Der Beschwerdeführer behauptete auch, dass er mit der Familie seiner Frau einen Streit hätte, weil sie anfangs gedacht hätten, er sei Moslem (AS 55). Derartiges brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Streit mit der Familie seiner Frau hatte. Auf Grund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten innerhalb des Vorbringens in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben: Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65, Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017, Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.11.2017, Lifos 18.12.2017, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017, UNHCR Situation of Christians in Baghdad, 15.01.2018, Anfragebeantwortung, Lage von zum Christentum konvertierten Moslems, 27.03.2017, Anfragebeantwortung, Verfolgung auf Grund eines sunnitischen/schiitischen Namens, 06.10.
- Die Länderberichte wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Der Beschwerdeführer verzichtete in der mündlichen Verhandlung auf die Abgabe einer Stellungnahme.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, wonach er von schiitischen Milizen bedroht worden sei, weil seine Mutter Christin sei bzw. weil er Christ sei und weil er einen sunnitischen Vornamen habe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Laut den getroffenen Feststellungen erkennt die Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.
Art. 2Abs.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffe auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Region Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten dort darauf, dass die teilweise mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul, wie Qaraqosch sicher genug für eine Rückkehr sind. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.Laut den getroffenen Feststellungen erkennt die Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.
Artikel 2
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen in Irak leben. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffe auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Region Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten dort darauf, dass die teilweise mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul, wie Qaraqosch sicher genug für eine Rückkehr sind. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden. In der Anfragebeantwortung zur Lage von zum Christentum konvertierten Moslems wird ausgeführt, dass Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt seien und zum Teil sogar getötet würden. Feindseligkeiten gegenüber Christen seien weit verbreitet. Die Primärquellen auf die sich diese Behauptungen stützen, stammen aus den Jahren 2010 und 2012 und schildern nur einen Fall, bei dem ein Sunnit von seiner Familie getötet worden sei, weil er zum Christentum konvertiert sei. Die Feststellung, zu der die Anfragebeantwortung gelangt, nämlich dass Moslems, die konvertieren wollen, "oft" ernsthafter Verfolgung ausgesetzt seien und zum Teil getötet würden, ist angesichts eines einzigen solchen Falles, der darüber hinaus acht Jahre zurückliegt, nicht richtig. Daraus kann jedenfalls keine systematische Verfolgung von konvertierten Moslems abgeleitet werden. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Konversion zum Christentum ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens Probleme bekommen zu können, lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seines Namens als sunnitischer Moslem erkannt wird. Dies kann zu Beschimpfungen und Diskriminierungen führen. Dabei handelt es sich aber nicht um Eingriffe von asylrelevanter Intensität. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre. Eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Feststellungen. Die in der Anfragebeantwortung angeführten Fälle ereigneten sich nämlich im Jahr
- Dass es danach zu Ermordungen von Personen mit sunnitischem Vornamen wegen ihres Namens gekommen ist, kann der Anfragebeantwortung nicht entnommen werden. Einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen ist daher derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Namensänderung hinzuweisen, welche zwar nicht leicht durchzuführen ist, jedoch von zahlreichen Irakern mit sunnitischen Namen in Anspruch genommen wird, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens Probleme bekommen zu können, lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seines Namens als sunnitischer Moslem erkannt wird. Dies kann zu Beschimpfungen und Diskriminierungen führen. Dabei handelt es sich aber nicht um Eingriffe von asylrelevanter Intensität. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre. Eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Feststellungen. Die in der Anfragebeantwortung angeführten Fälle ereigneten sich nämlich im Jahr
- Dass es danach zu Ermordungen von Personen mit sunnitischem Vornamen wegen ihres Namens gekommen ist, kann der Anfragebeantwortung nicht entnommen werden. Einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen ist daher derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Namensänderung hinzuweisen, welche zwar nicht leicht durchzuführen ist, jedoch von zahlreichen Irakern mit sunnitischen Namen in Anspruch genommen wird, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
§ 34Abs. 1 Asyl
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34Abs. 4 Asyl
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 34Abs. 5 Asyl
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Im vorliegenden Fall war der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2135455.1.00