G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016, Zl. 1032415310-140034466, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden.Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die Sunniten leben mehrheitlich in den am stärksten umkämpften Gebieten der Provinzen Anbar und Ninawa. Einige bekennen sich nicht mehr zu ihrer Konfession und versuchen dadurch, Benachteiligungen zu umgehen. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART II von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt.Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART römisch zwei von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu den Wohnorten und beruflichen Tätigkeiten seiner Verwandten im Irak ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und vor dem BFA. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen und Deutschprüfungen, die gemeinnützige Tätigkeit in der Gemeinde sowie die Vorlage eines (aufschiebend bedingten) Dienstvertrags ergeben sich aus den entsprechenden Dokumenten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 26.03.2018. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an, dass er von der Miliz Asaeb Ahl al-Haq bedroht worden sei, da er vom Stamm XXXX sei (AS 15). Diesen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer dann aber weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, wo er dazu meinte, dass die Befragung sehr schnell gewesen sei und gesagt worden sei, dass (nur) die Daten wichtigen seien. Die richtige Befragung käme dann später (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist nun auszuführen, dass der Beschwerdeführer dennoch nach seinem Fluchtgrund befragt wurde, weshalb davon ausgegangen werden muss - wenn die Befragung sehr schnell gewesen sei -, dass der Beschwerdeführer gerade in so einer Situation betreffend seinen Fluchtgrund das ihm Wichtigste erzählt und nicht etwas anderes, das er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht einmal ansatzweise wiederholen wird. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat dann vielmehr in der folgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Grund für die Bedrohung seitens der Miliz sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung ausgewechselt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich
G die Erstbefragung zwar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP). Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an, dass er von der Miliz Asaeb Ahl al-Haq bedroht worden sei, da er vom Stamm römisch 40 sei (AS 15). Diesen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer dann aber weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, wo er dazu meinte, dass die Befragung sehr schnell gewesen sei und gesagt worden sei, dass (nur) die Daten wichtigen seien. Die richtige Befragung käme dann später (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist nun auszuführen, dass der Beschwerdeführer dennoch nach seinem Fluchtgrund befragt wurde, weshalb davon ausgegangen werden muss - wenn die Befragung sehr schnell gewesen sei -, dass der Beschwerdeführer gerade in so einer Situation betreffend seinen Fluchtgrund das ihm Wichtigste erzählt und nicht etwas anderes, das er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht einmal ansatzweise wiederholen wird. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat dann vielmehr in der folgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Grund für die Bedrohung seitens der Miliz sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung ausgewechselt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern vergleiche Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses widersprüchlich, weshalb aus diesem Grund seine Glaubwürdigkeit erheblich herabgesetzt ist. In der Erstbefragung gab er nämlich an, seinen Reisepass in Serbien verloren zu haben (AS 13). Vor dem BFA behauptete er dagegen, den Reisepass in Serbien zerrissen zu haben, da ihm der Schlepper das empfohlen habe (AS 101). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er, den Reisepass in Serbien zerrissen zu haben, doch behauptete er hier, dass er dazu vom Schlepper gezwungen worden zu sein (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er sunnitischer Moslem sei. Vor dem BFA sprach der Beschwerdeführer mehrfach davon, Sunnit zu sein und dass er deswegen eine Verfolgung zu befürchten habe. Dagegen meinte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach seiner Religionszugehörigkeit befragt, er sei Moslem und der Rest interessiere ihn nicht. Völlig anders als vor dem BFA meinte er hier nun, er "glaube", Sunnit zu sein, praktiziere dies aber nicht. Dies behauptete er aber offenbar - wie sich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung zeigen sollte - nur deshalb, da er seine behauptete Verfolgung nicht mehr auf seine angebliche sunnitische Glaubenszugehörigkeit stützte, sondern vielmehr in völligem Gegensatz dazu, im Wesentlichen darauf dass er nicht religiös ("liberal", "freier Mensch") sei. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben, nämlich vor dem BFA anzugeben, Sunnit zu sein und deswegen bedroht worden zu sein und dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal sicher zu wissen, ob er Sunnit sei, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, sunnitischer Moslem zu sein. Zudem konnte der Beschwerdeführer kein Dokument vorlegen aus dem hervorginge, dass er sunnitischer Moslem sei. Auch konnte er die konkrete sunnitische Glaubensrichtung, der er angehören würde, nicht benennen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem ist. Als Fluchtgrund führt der Beschwerdeführer vor dem BFA im Wesentlichen aus, dass er im Irak Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses gehabt habe. Er sei Sunnit und die Sunniten würden von Milizen bedroht werden. Diese Milizen hießen Jesh Almahdi und Asaeb ahl al Haq (AS 103 und 104). Völlig gegensätzlich dazu sind die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier behauptete er, er hätte deshalb Probleme, weil er in Zusammenhang mit seinem Beruf als Bäcker Brot an die Amerikaner verkauft habe. Er sei in seiner Einstellung liberal und er sei als freier Mensch bekannt und praktiziere seinen Glauben nicht (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Schon diese eklatanten Unterschiede hinsichtlich der Gründe für seine behauptete Verfolgung im Irak sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens. Wenn dann auch der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung behauptet, bei einer Rückkehr würde sich für den Beschwerdeführer eine Gefahr für sein Leben wegen seiner liberalen und "areligiösen" Wertehaltung und "westlichen" Lebenseinstellung ergeben, da dies jenen der schiitischen Milizen und der Staatsdoktrin widerspreche, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich in der Einvernahme vor dem BFA mit keinem Wort eine liberale und "areligiöse" Wertehaltung und "westliche" Lebenseinstellung behauptet. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer selbst keine "westliche" Lebenseinstellung auch nur ansatzweise vorgebracht. Er selbst behauptet aber nur eine liberale Einstellung und dass er seinen Glauben nicht praktiziere (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dies steht aber - wie oben dargestellt - in völligem Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA, wo er seine Verfolgung ausdrücklich auf seine sunnitische Glaubenszugehörigkeit stützte. Seine Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht glaubhaft. Sofern der Vertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass die liberale und "areligiöse" Wertehaltung und "westliche" Lebenseinstellung jenen der schiitischen Milizen und der Staatsdoktrin widerspreche und der Beschwerdeführer deshalb eine Gefahr für sein Leben bei einer Rückkehr zu befürchten habe, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Vertreter durch keinerlei Berichte belegt hat, die diese Behauptung stützen würden. Es konnten auch keine Länderberichte gefunden werden, aus denen sich eine solche Gefahr ergeben würde. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Freizeit im Irak mit Fußballspielen, Gewichtheben, Fitnesstraining und Musikhören verbracht zu haben und schilderte dabei aber keinerlei Probleme, die er deswegen bekommen hätte. Der Beschwerdeführer legte dem BFA noch vor der Einvernahme Dokumente vor, die seinen Fluchtgrund betreffen würden, unter anderem einen Drohbrief von einer Miliz. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Fluchtgründe von sich aus vollständig zu schildern. Umso mehr verwundert es, dass der Beschwerdeführer dann den Drohbrief mit keinem Wort erwähnte. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass er den Drohbrief nicht erwähnt habe, weil er ihn ja schon vorgelegt hätte. Zu überzeugen vermag diese Begründung nicht, da der Beschwerdeführer ausdrücklich vor dem BFA aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe von sich aus vollständig zu schildern. Der Beschwerdeführer wurde nach der freien Schilderung auch gefragt, ob er sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, was er bejahte. Dass der Beschwerdeführer dann ein zentrales Fluchtvorbringen nicht schilderte, kann nicht nachvollzogen werden. Es entsteht dadurch vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keinen Drohbrief erhalten hat, weshalb er ihn auch nicht erwähnte. Der Drohbrief führt zwar den Namen des Beschwerdeführers an, die folgenden Ausführungen im Drohbrief richten sich dann aber abwechselnd an eine Person und an mehrere Personen, was völlig unplausibel ist: "wir warnen euch...", "ihr habt dem Teufel geholfen...", "wir haben uns dir gegenüber für die Rache entschieden", "die Leute, denen ihr helft...", "wir haben dich gewarnt..." (AS 62). Der Drohbrief hat zum Inhalt, dass jemand mit der amerikanischen Besatzung zusammengearbeitet hat und dem "Teufel" geholfen hat und die "Schwerter" auf ihn warten würden (AS 62). Diesen Inhalt schilderte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Allerdings ist es ihm damit nicht gelungen seinen Fluchtgrund glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer vor dem BFA eine Bedrohung durch die Miliz nicht wegen einer angeblichen Zusammenarbeit mit den Amerikanern behauptet hat, sondern vielmehr wegen seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit. Damit schilderte der Beschwerdeführer zwei völlig unterschiedliche Gründe, weshalb er von einer Miliz bedroht worden sei, was nicht plausibel ist. Auch aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen. In Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, bei Zweifeln an der Echtheit des Drohbriefs Ermittlungen zum Beweis für dessen Unechtheit vorzunehmen, ist festzuhalten, dass ordnungsgemäße Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben haben (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beweismittel nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0238 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Im Ergebnis läuft der gestellte Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises hinaus (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht
Vm § 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46, Rz 16 mwN). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass sich das Original des Drohbriefs bei der Polizeistation befinde, wo er Anzeige erstattet habe (AS 105 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), weshalb auch aus diesem Grund eine Überprüfung der Echtheit gar nicht möglich ist. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf.In Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, bei Zweifeln an der Echtheit des Drohbriefs Ermittlungen zum Beweis für dessen Unechtheit vorzunehmen, ist festzuhalten, dass ordnungsgemäße Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben haben vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beweismittel nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0238 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Im Ergebnis läuft der gestellte Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises hinaus vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46,, Rz 16 mwN). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass sich das Original des Drohbriefs bei der Polizeistation befinde, wo er Anzeige erstattet habe (AS 105 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), weshalb auch aus diesem Grund eine Überprüfung der Echtheit gar nicht möglich ist. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf. Der Beschwerdeführer schilderte vor dem BFA einen Vorfall, bei dem Milizen zu ihm nach Hause gekommen seien und sie bedroht hätten, das Haus innerhalb einer bestimmten Zeit zu verlassen, andernfalls sie getötet würden (AS 103). Der Beschwerdeführer schilderte dann auch auf Nachfrage Folgendes zu diesem Vorfall: "F: Wann genau sind die maskierten Männer zu Ihnen nach Hause gekommen? A: Das war am 20.06.2014. F: Wie waren diese Männer maskiert? A: Sie hatten eine schwarze Kopfbedeckung. Man hat nur die Augen gesehen. Die Hose war auch schwarz. Das Oberteil war dunkelblau. F: Zu welcher Miliz gehörten diese Männer? A: Ich glaube, dass sie zu der schiitischen Asaeb gehören. F: Wieso glauben Sie das? A: Weil alle Probleme mit Vertreibung und Todesfälle sie dafür verantwortlich sind. F: Wie viele Maskierte waren dies? A: Es waren zwei Autos und vier Personen stiegen aus. F: Wer war zuhause von Ihrer Familie? A: Wir alle, die ganze Familie. F: Sind die maskierten Männer nur einmal zu Ihrem Haus gekommen? A: Ja, nur einmal und dann gingen wir weg. F: Was haben die Männer genau gesagt? A: Sie bezeichneten uns als RAFEDIN. Nachgefragt, das heißt ungläubige. Sie sagten, dass wir innerhalb von drei Tagen von dort weggehen müssen, weil wir Sunniten sind." Diese detaillierten Schilderungen verwundern aber umso mehr, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass er bei diesem Vorfall gar nicht zu Hause war, sondern gearbeitet habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer wurden dann auch seine Angaben vor dem BFA vorgehalten: "R: Sie haben diesen Vorfall am 20.06.2014 geschildert, wo das Haus Ihrer Eltern gestürmt wurde. Wo waren Sie an diesem Tag? BF: In der Bäckerei arbeiten. R: Wer hat Ihnen dann von diesem Vorfall zu Hause erzählt? BF: Meine Schwester hat mich angerufen. R: Warum haben Sie dann beim BFA gesagt, wir alle, die gesamte Familie war zu Hause an diesem Tag? BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich war arbeiten, nicht bei der Familie. Die Leute, die das Haus gestürmt haben, hätten mich sonst mitgenommen." Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte das nicht gesagt, widerspricht aber dem eindeutigen und oben wiedergegebenen Wortlaut des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA. Der Beschwerdeführer hat auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls. Auch auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben und der unrichtigen Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er die vor dem BFA gemachten Angaben nicht getätigt hätte, ist es ihm nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Bei dem Vorfall zu Hause sei auch sein Vater verletzt worden. Hinsichtlich der Verletzungen machte der Beschwerdeführer aber unterschiedliche Angaben, weshalb es ihm auch deshalb nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Vor dem BFA behauptete er nämlich, dass sein Vater leicht auf der Hand und am Rücken geschlagen worden sei (AS 103). Dagegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Vater an der hinteren Wade und am Rücken verletzt worden sei. Auf den folgenden Vorhalt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls): "R: Welche Verletzungen hatte Ihr Vater? BF: An der hinteren Wade hatte er eine Verletzung und am Rücken. R: Warum haben Sie dies vor dem BFA noch nicht erwähnt, diese Verletzungen ihres Vaters? BF: Die haben mir nicht Gelegenheit gegeben, selbst zu erzählen. Die haben mir gesagt, ich sollte nur die Fragen beantworten. Deswegen kam dies nicht, dass ich über den Vater erzählen konnte. R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Ihr Vater leicht an der Hand und am Rücken verletzt war. Wie erklären Sie Ihren Unterschied zu den heutigen Angaben? BF: Ich habe das doch gesagt, wegen dem Bein. Möglich, dass der Dolmetscher dies nicht genau übersetzt hat. Es gibt auch andere Fragen, wo er mich unter Druck gesetzt hat. Ich konnte nicht die Frage beantworten, er wollte unbedingt eine Zahl von mir. Ich war nicht einverstanden mit seiner Art, wie er mich gefragt hat." Hinsichtlich des Vorbringens, er hätte das doch gesagt und es sei möglich, dass der Dolmetscher dies nicht genau übersetzt habe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass
AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine
aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 29.06.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Wenn der Beschwerdeführer als Erklärung von Widersprüchen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorbringt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Erklärungsversuch ins Leere geht. Darüber hinaus ist wohl im Falle von tatsächlichen Problemen mit dem Dolmetscher bzw. dass der Beschwerdeführer vom Dolmetscher bei anderen Fragen unter Druck gesetzt worden sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Beschwerde erwähnt hätte und nicht erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hier auch erst nach dem Vorhalt von widersprüchlichen Angaben. Auf die Frage, warum er die angeblichen Probleme mit dem Dolmetscher nicht in der Beschwerde erwähnte, gab der Beschwerdeführer dazu an (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls):Hinsichtlich des Vorbringens, er hätte das doch gesagt und es sei möglich, dass der Dolmetscher dies nicht genau übersetzt habe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass
Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine
Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 29.06.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Wenn der Beschwerdeführer als Erklärung von Widersprüchen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorbringt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Erklärungsversuch ins Leere geht. Darüber hinaus ist wohl im Falle von tatsächlichen Problemen mit dem Dolmetscher bzw. dass der Beschwerdeführer vom Dolmetscher bei anderen Fragen unter Druck gesetzt worden sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Beschwerde erwähnt hätte und nicht erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hier auch erst nach dem Vorhalt von widersprüchlichen Angaben. Auf die Frage, warum er die angeblichen Probleme mit dem Dolmetscher nicht in der Beschwerde erwähnte, gab der Beschwerdeführer dazu an (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls): "R: Warum haben Sie dies nicht vor dem BFA angegeben? BF: Nach der negativen Entscheidung, habe ich es schon erzählt, dass mich der Dolmetscher ein bisschen unter Druck gesetzt hat. R: Wem haben Sie dies erzählt? BF: Der Caritas habe ich es gesagt. Später habe ich auch meinen Rechtsvertreter darüber informiert. Ich habe nicht gewusst, dass es sich negativ auf mich auswirken wird, sonst hätte ich das Interview abgebrochen. R: Wann haben Sie dies bei der Caritas erzählt? BF: Sofort nach Erhalt des Bescheides. Ich habe auch zur Caritas gesagt, dass der Dolmetscher sicher viel durcheinander gebracht hat. R: Warum stehen die Probleme mit dem Dolmetscher nicht in der Beschwerde? BF: Ich habe es zum Rechtsvertreter gesagt. Ob er dies geschrieben hat oder nicht, weiß ich nicht." Die Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde nämlich bei seiner Beschwerde von der XXXX unterstützt, einer Organisation, die mit der Betreuung von Asylwerbern und der Beratung sowie Vertretung von Asylwerbern in Asylverfahren regelmäßig betraut ist. Wenn der Beschwerdeführer daher tatsächlich Probleme mit dem Dolmetscher gehabt hätte und dies auch nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides seinem Vertreter erzählt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dies in der Beschwerde erwähnt worden wäre. So aber ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, seine widersprüchlichen Angaben aufzulösen, es aber tatsächlich keine Probleme mit dem Dolmetscher gegeben hat.Die Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde nämlich bei seiner Beschwerde von der römisch 40 unterstützt, einer Organisation, die mit der Betreuung von Asylwerbern und der Beratung sowie Vertretung von Asylwerbern in Asylverfahren regelmäßig betraut ist. Wenn der Beschwerdeführer daher tatsächlich Probleme mit dem Dolmetscher gehabt hätte und dies auch nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides seinem Vertreter erzählt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dies in der Beschwerde erwähnt worden wäre. So aber ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, seine widersprüchlichen Angaben aufzulösen, es aber tatsächlich keine Probleme mit dem Dolmetscher gegeben hat. Weitere Unstimmigkeiten im Vorbringen ergaben sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei wegen des Vorfalls am 20.06.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.