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{'item': 'L524 2136164-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2§ 19§ 37§ 15§ 14§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlL524 2136164-1 SpruchL524 2136164-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 04.10.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Moslem. Im Irak würden noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben. Er habe von 1996 bis 2000 die Grundschule in Bagdad besucht. Er habe im Stadtteil XXXX in Bagdad gelebt, habe sich vor einem Monat zur Ausreise entschlossen und sei am 28.09.2014 legal mit einem Flugzeug aus dem Irak ausgereist. Seinen Reisepass habe er in Serbien verloren. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm XXXX von der Miliz Asaeb Ahl al-Haq bedroht worden sei.
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 04.10.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Moslem. Im Irak würden noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben. Er habe von 1996 bis 2000 die Grundschule in Bagdad besucht. Er habe im Stadtteil römisch 40 in Bagdad gelebt, habe sich vor einem Monat zur Ausreise entschlossen und sei am 28.09.2014 legal mit einem Flugzeug aus dem Irak ausgereist. Seinen Reisepass habe er in Serbien verloren. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm römisch 40 von der Miliz Asaeb Ahl al-Haq bedroht worden sei.
  3. Mit Schreiben vom 16.07.2015 legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Kopien eines Drohbriefs und mehrerer Anzeigen bzw. Beschwerden an die irakische Polizei vor.
  4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben, er habe jedoch nicht alles detailliert erzählt. Nach der Erstbefragung habe er bemerkt, dass seine Schwester XXXX als Bruder vermerkt worden sei. Ansonsten sei alles richtig protokolliert worden. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Reisepass in Serbien zerrissen habe, da ihm dies der Schlepper empfohlen habe. In Serbien sei er legal eingereist. Ein Mann in Bagdad habe ihm bei der serbischen Botschaft in Bagdad ein Visum organisiert. Nach seiner Bedrohung im Juli 2014 habe er sich zur Ausreise entschlossen und am 28.09.2014 sei er ausgereist. Er habe nach Deutschland gewollt, aber nachdem ihm der Schlepper gesagt habe, dass man in Österreich schneller Asyl bekomme, sei er hier geblieben.
  5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben, er habe jedoch nicht alles detailliert erzählt. Nach der Erstbefragung habe er bemerkt, dass seine Schwester römisch 40 als Bruder vermerkt worden sei. Ansonsten sei alles richtig protokolliert worden. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Reisepass in Serbien zerrissen habe, da ihm dies der Schlepper empfohlen habe. In Serbien sei er legal eingereist. Ein Mann in Bagdad habe ihm bei der serbischen Botschaft in Bagdad ein Visum organisiert. Nach seiner Bedrohung im Juli 2014 habe er sich zur Ausreise entschlossen und am 28.09.2014 sei er ausgereist. Er habe nach Deutschland gewollt, aber nachdem ihm der Schlepper gesagt habe, dass man in Österreich schneller Asyl bekomme, sei er hier geblieben. Der Beschwerdeführer sei Araber, sunnitischer Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei in Bagdad geboren und aufgewachsen und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach habe er in einer Bäckerei in Bagdad bis einen Monat vor seiner Ausreise gearbeitet. Zunächst habe er in der Bäckerei seines Vaters gearbeitet, die 2008 oder 2009 beschossen worden sei. Danach habe er in einer anderen Bäckerei gearbeitet. Dort habe er zu arbeiten aufgehört, da er ausreisen habe wollen. In Bagdad würden noch sechs Onkeln, acht Tanten und seine Großmutter mütterlicherseits leben. Alle seine Onkel würden in Bäckereien arbeiten und es gehe ihnen gut. Drei Onkel würden mit der Großmutter in einem eigenen Hause leben und die anderen drei Onkel lebten in einer Mietwohnung. Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden seit Anfang 2015 in der Türkei leben. Sein Bruder XXXX arbeite dort und die Familie werde auch vom Onkel XXXX unterstützt, weil seine Mutter mit diesem Onkel in Bagdad eine Bäckerei besitze. Der Beschwerdeführer habe zunächst in einem Eigentumshaus in Bagdad im Stadtteil XXXX und die letzten drei Monate vor der Ausreise mit seiner Familie in einer Mietwohnung im Stadtteil XXXX , in Bagdad gelebt. Das Haus gehöre noch der Familie, stehe aber leer.Der Beschwerdeführer sei Araber, sunnitischer Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei in Bagdad geboren und aufgewachsen und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach habe er in einer Bäckerei in Bagdad bis einen Monat vor seiner Ausreise gearbeitet. Zunächst habe er in der Bäckerei seines Vaters gearbeitet, die 2008 oder 2009 beschossen worden sei. Danach habe er in einer anderen Bäckerei gearbeitet. Dort habe er zu arbeiten aufgehört, da er ausreisen habe wollen. In Bagdad würden noch sechs Onkeln, acht Tanten und seine Großmutter mütterlicherseits leben. Alle seine Onkel würden in Bäckereien arbeiten und es gehe ihnen gut. Drei Onkel würden mit der Großmutter in einem eigenen Hause leben und die anderen drei Onkel lebten in einer Mietwohnung. Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden seit Anfang 2015 in der Türkei leben. Sein Bruder römisch 40 arbeite dort und die Familie werde auch vom Onkel römisch 40 unterstützt, weil seine Mutter mit diesem Onkel in Bagdad eine Bäckerei besitze. Der Beschwerdeführer habe zunächst in einem Eigentumshaus in Bagdad im Stadtteil römisch 40 und die letzten drei Monate vor der Ausreise mit seiner Familie in einer Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 , in Bagdad gelebt. Das Haus gehöre noch der Familie, stehe aber leer. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Sunnit sei und Sunniten von Milizen bedroht würden. Diese Milizen hießen Jesh Almahdi und Asaeb Ahl al-Haq. Am 20.06.2014 seien maskierte Milizen zur Familie nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Sie hätten das Haus innerhalb einer bestimmten Zeit verlassen müssen, ansonsten würden sie getötet werden. Sein Vater sei leicht an der Hand und am Rücken geschlagen worden. Danach seien die Personen weggegangen. Am 12.07.2014 hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Familie sei daraufhin zu einer Tante nach XXXX geflüchtet und nach einer Woche habe ein Freund die Mietwohnung in XXXX organisiert. Dort hätten sie vom Bürgermeister des Stadtteils ein paar Zettel bekommen, auf denen sie ihre Daten niederschreiben hätten sollen. Auf diese Weise werde bekannt, zu welcher Religion man gehöre. Danach sei der Beschwerdeführer ausgereist. Seine Familie sei noch bis Anfang 2015 dort geblieben und dann auch ausgereist. In XXXX seien sie nicht mehr bedroht worden. Auch die Familie sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers in XXXX nicht mehr bedroht worden. Die übrigen Verwandten in Bagdad seien nicht bedroht worden.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Sunnit sei und Sunniten von Milizen bedroht würden. Diese Milizen hießen Jesh Almahdi und Asaeb Ahl al-Haq. Am 20.06.2014 seien maskierte Milizen zur Familie nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Sie hätten das Haus innerhalb einer bestimmten Zeit verlassen müssen, ansonsten würden sie getötet werden. Sein Vater sei leicht an der Hand und am Rücken geschlagen worden. Danach seien die Personen weggegangen. Am 12.07.2014 hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Familie sei daraufhin zu einer Tante nach römisch 40 geflüchtet und nach einer Woche habe ein Freund die Mietwohnung in römisch 40 organisiert. Dort hätten sie vom Bürgermeister des Stadtteils ein paar Zettel bekommen, auf denen sie ihre Daten niederschreiben hätten sollen. Auf diese Weise werde bekannt, zu welcher Religion man gehöre. Danach sei der Beschwerdeführer ausgereist. Seine Familie sei noch bis Anfang 2015 dort geblieben und dann auch ausgereist. In römisch 40 seien sie nicht mehr bedroht worden. Auch die Familie sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers in römisch 40 nicht mehr bedroht worden. Die übrigen Verwandten in Bagdad seien nicht bedroht worden.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016, Zl. 1032415310-140034466, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016, Zl. 1032415310-140034466, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
  2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.03.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Bagdad sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Von 2006 bis 2014 hat der Beschwerdeführer als Bäcker gearbeitet. Der Beschwerdeführer verließ ca. im September 2014 legal den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 03.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und drei Schwestern und lebte mit diesen und seinen Eltern in einem Eigentumshaus in Bagdad. Der Beschwerdeführer hat sechs Onkeln und acht Tanten, die in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer hat eine Cousine, die in XXXX lebt. Alle Onkel arbeiten in Bäckereien. Die Tanten arbeiten nicht.Der Beschwerdeführer hat sechs Onkeln und acht Tanten, die in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer hat eine Cousine, die in römisch 40 lebt. Alle Onkel arbeiten in Bäckereien. Die Tanten arbeiten nicht. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat seit ca. März 2017 eine Freundin, die syrische Staatsangehörige ist, lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer geht ins Fitnessstudio und hat einen österreichischen Bekannten. Der Beschwerdeführer hat Unterstützungsschreiben von seiner Freundin und seinem österreichischen Bekannten vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse Niveau A1 besucht, wobei er beim zweiten Kurs die Anwesenheitszeit nicht erfüllt hat. Danach hat er einen Deutschkurs Niveau A1/2 besucht und am 21.12.2016 die Prüfung A1 - Fit für Österreich, Niveaustufe A1 mit 266 von 400 Punkten bestanden. Von März bis Juni 2017 hat der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse für Asylwerber, Niveau A2 besucht. Er ist für die ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch A2 am 07.04.2018 angemeldet. Der Beschwerdeführer war von 02.05.2016 bis 19.05.2016 in der Gemeinde XXXX ihm Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende im Ausmaß von insgesamt 30 Stunden tätig. Der Beschwerdeführer legte einen Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) vom 19.03.2018 über eine Tätigkeit als Pizzakoch/Küchenhilfe in einem Restaurant in XXXX vor.Der Beschwerdeführer war von 02.05.2016 bis 19.05.2016 in der Gemeinde römisch 40 ihm Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende im Ausmaß von insgesamt 30 Stunden tätig. Der Beschwerdeführer legte einen Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) vom 19.03.2018 über eine Tätigkeit als Pizzakoch/Küchenhilfe in einem Restaurant in römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er einen Drohbrief erhalten habe und von einer schiitischen Miliz bedroht worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
  4. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
  5. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  6. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
  7. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Im Zeitraum Jänner 2014 bis Februar 2018 gab es 2,3 Millionen Binnenvertriebene (386.283 Familien). Diese verteilten sich auf 97 Distrikte und 3.680 Orte im Irak. Im selben Zeitraum gab es 3,5 Millionen Rückkehrer (585.267 Familien). Insgesamt sank die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen um ca. 6 % (153.276 Personen). Rückgänge wurden in allen 18 Gouvernements des Iraks verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 5 % (164.898 Personen), womit sich der kontinuierliche Trend von Rückkehrbewegungen fortsetzt. 57 % (1,3 Millionen) der Binnenvertriebenen werden privat untergebracht und 27 % (630.000) befinden sich in Flüchtlingslagern. Der größte Teil der Binnenvertriebenen, nämlich 30 %, befindet sich im Gouvernement Ninewa. Danach folgen Dohuk (15 %), Erbil (10%), Salah al-Din (9 %) und Sulaymaniyah (8 %). 97 % der Rückkehrer kehren an ihren ursprünglichen Wohnsitz zurück. Die meisten Rückkehrer gibt es im Gouvernement Anbar (35 %) und Ninewa (33 %). Danach folgen Salah al-Din (14 %), Kirkuk (8 %), Diyala (6 %) und Bagdad (2 %). Insgesamt 84 % der 164.898 Rückkehrer im Februar 2018 verteilten sich auf vier Gouvernements: Anbar, Kirkur, NInewa und Salah al-Din. Alleine nach Ninewa kehrten zwei Drittel (96.158) zurück, von denen wiederum 86.376 in de Distrikt Mossul zurückkehrten. Der größte Rückgang an Binnenvertriebenen wurde im Februar 2018 in Ninewa (60.820 oder 8 %), Kirkuk (18.228 oder 11 %) und Bagdad (16.806 oder 10 %) verzeichnet. Zusammen machen diese fast zwei Drittel des landesweiten Rückgangs von 153.276 Binnenvertriebenen aus. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden.Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die Sunniten leben mehrheitlich in den am stärksten umkämpften Gebieten der Provinzen Anbar und Ninawa. Einige bekennen sich nicht mehr zu ihrer Konfession und versuchen dadurch, Benachteiligungen zu umgehen. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART II von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt.Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART römisch zwei von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu den Wohnorten und beruflichen Tätigkeiten seiner Verwandten im Irak ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und vor dem BFA. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen und Deutschprüfungen, die gemeinnützige Tätigkeit in der Gemeinde sowie die Vorlage eines (aufschiebend bedingten) Dienstvertrags ergeben sich aus den entsprechenden Dokumenten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 26.03.2018. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an, dass er von der Miliz Asaeb Ahl al-Haq bedroht worden sei, da er vom Stamm XXXX sei (AS 15). Diesen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer dann aber weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, wo er dazu meinte, dass die Befragung sehr schnell gewesen sei und gesagt worden sei, dass (nur) die Daten wichtigen seien. Die richtige Befragung käme dann später (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist nun auszuführen, dass der Beschwerdeführer dennoch nach seinem Fluchtgrund befragt wurde, weshalb davon ausgegangen werden muss - wenn die Befragung sehr schnell gewesen sei -, dass der Beschwerdeführer gerade in so einer Situation betreffend seinen Fluchtgrund das ihm Wichtigste erzählt und nicht etwas anderes, das er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht einmal ansatzweise wiederholen wird. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat dann vielmehr in der folgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Grund für die Bedrohung seitens der Miliz sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung ausgewechselt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung zwar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP). Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an, dass er von der Miliz Asaeb Ahl al-Haq bedroht worden sei, da er vom Stamm römisch 40 sei (AS 15). Diesen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer dann aber weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, wo er dazu meinte, dass die Befragung sehr schnell gewesen sei und gesagt worden sei, dass (nur) die Daten wichtigen seien. Die richtige Befragung käme dann später (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist nun auszuführen, dass der Beschwerdeführer dennoch nach seinem Fluchtgrund befragt wurde, weshalb davon ausgegangen werden muss - wenn die Befragung sehr schnell gewesen sei -, dass der Beschwerdeführer gerade in so einer Situation betreffend seinen Fluchtgrund das ihm Wichtigste erzählt und nicht etwas anderes, das er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht einmal ansatzweise wiederholen wird. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat dann vielmehr in der folgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Grund für die Bedrohung seitens der Miliz sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung ausgewechselt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern vergleiche Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses widersprüchlich, weshalb aus diesem Grund seine Glaubwürdigkeit erheblich herabgesetzt ist. In der Erstbefragung gab er nämlich an, seinen Reisepass in Serbien verloren zu haben (AS 13). Vor dem BFA behauptete er dagegen, den Reisepass in Serbien zerrissen zu haben, da ihm der Schlepper das empfohlen habe (AS 101). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er, den Reisepass in Serbien zerrissen zu haben, doch behauptete er hier, dass er dazu vom Schlepper gezwungen worden zu sein (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er sunnitischer Moslem sei. Vor dem BFA sprach der Beschwerdeführer mehrfach davon, Sunnit zu sein und dass er deswegen eine Verfolgung zu befürchten habe. Dagegen meinte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach seiner Religionszugehörigkeit befragt, er sei Moslem und der Rest interessiere ihn nicht. Völlig anders als vor dem BFA meinte er hier nun, er "glaube", Sunnit zu sein, praktiziere dies aber nicht. Dies behauptete er aber offenbar - wie sich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung zeigen sollte - nur deshalb, da er seine behauptete Verfolgung nicht mehr auf seine angebliche sunnitische Glaubenszugehörigkeit stützte, sondern vielmehr in völligem Gegensatz dazu, im Wesentlichen darauf dass er nicht religiös ("liberal", "freier Mensch") sei. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben, nämlich vor dem BFA anzugeben, Sunnit zu sein und deswegen bedroht worden zu sein und dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal sicher zu wissen, ob er Sunnit sei, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, sunnitischer Moslem zu sein. Zudem konnte der Beschwerdeführer kein Dokument vorlegen aus dem hervorginge, dass er sunnitischer Moslem sei. Auch konnte er die konkrete sunnitische Glaubensrichtung, der er angehören würde, nicht benennen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem ist. Als Fluchtgrund führt der Beschwerdeführer vor dem BFA im Wesentlichen aus, dass er im Irak Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses gehabt habe. Er sei Sunnit und die Sunniten würden von Milizen bedroht werden. Diese Milizen hießen Jesh Almahdi und Asaeb ahl al Haq (AS 103 und 104). Völlig gegensätzlich dazu sind die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier behauptete er, er hätte deshalb Probleme, weil er in Zusammenhang mit seinem Beruf als Bäcker Brot an die Amerikaner verkauft habe. Er sei in seiner Einstellung liberal und er sei als freier Mensch bekannt und praktiziere seinen Glauben nicht (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Schon diese eklatanten Unterschiede hinsichtlich der Gründe für seine behauptete Verfolgung im Irak sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens. Wenn dann auch der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung behauptet, bei einer Rückkehr würde sich für den Beschwerdeführer eine Gefahr für sein Leben wegen seiner liberalen und "areligiösen" Wertehaltung und "westlichen" Lebenseinstellung ergeben, da dies jenen der schiitischen Milizen und der Staatsdoktrin widerspreche, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich in der Einvernahme vor dem BFA mit keinem Wort eine liberale und "areligiöse" Wertehaltung und "westliche" Lebenseinstellung behauptet. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer selbst keine "westliche" Lebenseinstellung auch nur ansatzweise vorgebracht. Er selbst behauptet aber nur eine liberale Einstellung und dass er seinen Glauben nicht praktiziere (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dies steht aber - wie oben dargestellt - in völligem Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA, wo er seine Verfolgung ausdrücklich auf seine sunnitische Glaubenszugehörigkeit stützte. Seine Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht glaubhaft. Sofern der Vertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass die liberale und "areligiöse" Wertehaltung und "westliche" Lebenseinstellung jenen der schiitischen Milizen und der Staatsdoktrin widerspreche und der Beschwerdeführer deshalb eine Gefahr für sein Leben bei einer Rückkehr zu befürchten habe, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Vertreter durch keinerlei Berichte belegt hat, die diese Behauptung stützen würden. Es konnten auch keine Länderberichte gefunden werden, aus denen sich eine solche Gefahr ergeben würde. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Freizeit im Irak mit Fußballspielen, Gewichtheben, Fitnesstraining und Musikhören verbracht zu haben und schilderte dabei aber keinerlei Probleme, die er deswegen bekommen hätte. Der Beschwerdeführer legte dem BFA noch vor der Einvernahme Dokumente vor, die seinen Fluchtgrund betreffen würden, unter anderem einen Drohbrief von einer Miliz. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Fluchtgründe von sich aus vollständig zu schildern. Umso mehr verwundert es, dass der Beschwerdeführer dann den Drohbrief mit keinem Wort erwähnte. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass er den Drohbrief nicht erwähnt habe, weil er ihn ja schon vorgelegt hätte. Zu überzeugen vermag diese Begründung nicht, da der Beschwerdeführer ausdrücklich vor dem BFA aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe von sich aus vollständig zu schildern. Der Beschwerdeführer wurde nach der freien Schilderung auch gefragt, ob er sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, was er bejahte. Dass der Beschwerdeführer dann ein zentrales Fluchtvorbringen nicht schilderte, kann nicht nachvollzogen werden. Es entsteht dadurch vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keinen Drohbrief erhalten hat, weshalb er ihn auch nicht erwähnte. Der Drohbrief führt zwar den Namen des Beschwerdeführers an, die folgenden Ausführungen im Drohbrief richten sich dann aber abwechselnd an eine Person und an mehrere Personen, was völlig unplausibel ist: "wir warnen euch...", "ihr habt dem Teufel geholfen...", "wir haben uns dir gegenüber für die Rache entschieden", "die Leute, denen ihr helft...", "wir haben dich gewarnt..." (AS 62). Der Drohbrief hat zum Inhalt, dass jemand mit der amerikanischen Besatzung zusammengearbeitet hat und dem "Teufel" geholfen hat und die "Schwerter" auf ihn warten würden (AS 62). Diesen Inhalt schilderte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Allerdings ist es ihm damit nicht gelungen seinen Fluchtgrund glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer vor dem BFA eine Bedrohung durch die Miliz nicht wegen einer angeblichen Zusammenarbeit mit den Amerikanern behauptet hat, sondern vielmehr wegen seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit. Damit schilderte der Beschwerdeführer zwei völlig unterschiedliche Gründe, weshalb er von einer Miliz bedroht worden sei, was nicht plausibel ist. Auch aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen. In Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, bei Zweifeln an der Echtheit des Drohbriefs Ermittlungen zum Beweis für dessen Unechtheit vorzunehmen, ist festzuhalten, dass ordnungsgemäße Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben haben (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beweismittel nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0238 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Im Ergebnis läuft der gestellte Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises hinaus (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht

§ 37i

Vm § 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46, Rz 16 mwN). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass sich das Original des Drohbriefs bei der Polizeistation befinde, wo er Anzeige erstattet habe (AS 105 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), weshalb auch aus diesem Grund eine Überprüfung der Echtheit gar nicht möglich ist. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf.In Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, bei Zweifeln an der Echtheit des Drohbriefs Ermittlungen zum Beweis für dessen Unechtheit vorzunehmen, ist festzuhalten, dass ordnungsgemäße Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben haben vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beweismittel nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0238 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Im Ergebnis läuft der gestellte Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises hinaus vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46,, Rz 16 mwN). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass sich das Original des Drohbriefs bei der Polizeistation befinde, wo er Anzeige erstattet habe (AS 105 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), weshalb auch aus diesem Grund eine Überprüfung der Echtheit gar nicht möglich ist. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf. Der Beschwerdeführer schilderte vor dem BFA einen Vorfall, bei dem Milizen zu ihm nach Hause gekommen seien und sie bedroht hätten, das Haus innerhalb einer bestimmten Zeit zu verlassen, andernfalls sie getötet würden (AS 103). Der Beschwerdeführer schilderte dann auch auf Nachfrage Folgendes zu diesem Vorfall: "F: Wann genau sind die maskierten Männer zu Ihnen nach Hause gekommen? A: Das war am 20.06.2014. F: Wie waren diese Männer maskiert? A: Sie hatten eine schwarze Kopfbedeckung. Man hat nur die Augen gesehen. Die Hose war auch schwarz. Das Oberteil war dunkelblau. F: Zu welcher Miliz gehörten diese Männer? A: Ich glaube, dass sie zu der schiitischen Asaeb gehören. F: Wieso glauben Sie das? A: Weil alle Probleme mit Vertreibung und Todesfälle sie dafür verantwortlich sind. F: Wie viele Maskierte waren dies? A: Es waren zwei Autos und vier Personen stiegen aus. F: Wer war zuhause von Ihrer Familie? A: Wir alle, die ganze Familie. F: Sind die maskierten Männer nur einmal zu Ihrem Haus gekommen? A: Ja, nur einmal und dann gingen wir weg. F: Was haben die Männer genau gesagt? A: Sie bezeichneten uns als RAFEDIN. Nachgefragt, das heißt ungläubige. Sie sagten, dass wir innerhalb von drei Tagen von dort weggehen müssen, weil wir Sunniten sind." Diese detaillierten Schilderungen verwundern aber umso mehr, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass er bei diesem Vorfall gar nicht zu Hause war, sondern gearbeitet habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer wurden dann auch seine Angaben vor dem BFA vorgehalten: "R: Sie haben diesen Vorfall am 20.06.2014 geschildert, wo das Haus Ihrer Eltern gestürmt wurde. Wo waren Sie an diesem Tag? BF: In der Bäckerei arbeiten. R: Wer hat Ihnen dann von diesem Vorfall zu Hause erzählt? BF: Meine Schwester hat mich angerufen. R: Warum haben Sie dann beim BFA gesagt, wir alle, die gesamte Familie war zu Hause an diesem Tag? BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich war arbeiten, nicht bei der Familie. Die Leute, die das Haus gestürmt haben, hätten mich sonst mitgenommen." Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte das nicht gesagt, widerspricht aber dem eindeutigen und oben wiedergegebenen Wortlaut des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA. Der Beschwerdeführer hat auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls. Auch auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben und der unrichtigen Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er die vor dem BFA gemachten Angaben nicht getätigt hätte, ist es ihm nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Bei dem Vorfall zu Hause sei auch sein Vater verletzt worden. Hinsichtlich der Verletzungen machte der Beschwerdeführer aber unterschiedliche Angaben, weshalb es ihm auch deshalb nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Vor dem BFA behauptete er nämlich, dass sein Vater leicht auf der Hand und am Rücken geschlagen worden sei (AS 103). Dagegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Vater an der hinteren Wade und am Rücken verletzt worden sei. Auf den folgenden Vorhalt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls): "R: Welche Verletzungen hatte Ihr Vater? BF: An der hinteren Wade hatte er eine Verletzung und am Rücken. R: Warum haben Sie dies vor dem BFA noch nicht erwähnt, diese Verletzungen ihres Vaters? BF: Die haben mir nicht Gelegenheit gegeben, selbst zu erzählen. Die haben mir gesagt, ich sollte nur die Fragen beantworten. Deswegen kam dies nicht, dass ich über den Vater erzählen konnte. R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Ihr Vater leicht an der Hand und am Rücken verletzt war. Wie erklären Sie Ihren Unterschied zu den heutigen Angaben? BF: Ich habe das doch gesagt, wegen dem Bein. Möglich, dass der Dolmetscher dies nicht genau übersetzt hat. Es gibt auch andere Fragen, wo er mich unter Druck gesetzt hat. Ich konnte nicht die Frage beantworten, er wollte unbedingt eine Zahl von mir. Ich war nicht einverstanden mit seiner Art, wie er mich gefragt hat." Hinsichtlich des Vorbringens, er hätte das doch gesagt und es sei möglich, dass der Dolmetscher dies nicht genau übersetzt habe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass

§ 15

AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine

§ 14leg.cit.

aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 29.06.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Wenn der Beschwerdeführer als Erklärung von Widersprüchen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorbringt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Erklärungsversuch ins Leere geht. Darüber hinaus ist wohl im Falle von tatsächlichen Problemen mit dem Dolmetscher bzw. dass der Beschwerdeführer vom Dolmetscher bei anderen Fragen unter Druck gesetzt worden sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Beschwerde erwähnt hätte und nicht erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hier auch erst nach dem Vorhalt von widersprüchlichen Angaben. Auf die Frage, warum er die angeblichen Probleme mit dem Dolmetscher nicht in der Beschwerde erwähnte, gab der Beschwerdeführer dazu an (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls):Hinsichtlich des Vorbringens, er hätte das doch gesagt und es sei möglich, dass der Dolmetscher dies nicht genau übersetzt habe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass

Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine

Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 29.06.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Wenn der Beschwerdeführer als Erklärung von Widersprüchen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorbringt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Erklärungsversuch ins Leere geht. Darüber hinaus ist wohl im Falle von tatsächlichen Problemen mit dem Dolmetscher bzw. dass der Beschwerdeführer vom Dolmetscher bei anderen Fragen unter Druck gesetzt worden sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Beschwerde erwähnt hätte und nicht erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hier auch erst nach dem Vorhalt von widersprüchlichen Angaben. Auf die Frage, warum er die angeblichen Probleme mit dem Dolmetscher nicht in der Beschwerde erwähnte, gab der Beschwerdeführer dazu an (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls): "R: Warum haben Sie dies nicht vor dem BFA angegeben? BF: Nach der negativen Entscheidung, habe ich es schon erzählt, dass mich der Dolmetscher ein bisschen unter Druck gesetzt hat. R: Wem haben Sie dies erzählt? BF: Der Caritas habe ich es gesagt. Später habe ich auch meinen Rechtsvertreter darüber informiert. Ich habe nicht gewusst, dass es sich negativ auf mich auswirken wird, sonst hätte ich das Interview abgebrochen. R: Wann haben Sie dies bei der Caritas erzählt? BF: Sofort nach Erhalt des Bescheides. Ich habe auch zur Caritas gesagt, dass der Dolmetscher sicher viel durcheinander gebracht hat. R: Warum stehen die Probleme mit dem Dolmetscher nicht in der Beschwerde? BF: Ich habe es zum Rechtsvertreter gesagt. Ob er dies geschrieben hat oder nicht, weiß ich nicht." Die Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde nämlich bei seiner Beschwerde von der XXXX unterstützt, einer Organisation, die mit der Betreuung von Asylwerbern und der Beratung sowie Vertretung von Asylwerbern in Asylverfahren regelmäßig betraut ist. Wenn der Beschwerdeführer daher tatsächlich Probleme mit dem Dolmetscher gehabt hätte und dies auch nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides seinem Vertreter erzählt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dies in der Beschwerde erwähnt worden wäre. So aber ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, seine widersprüchlichen Angaben aufzulösen, es aber tatsächlich keine Probleme mit dem Dolmetscher gegeben hat.Die Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde nämlich bei seiner Beschwerde von der römisch 40 unterstützt, einer Organisation, die mit der Betreuung von Asylwerbern und der Beratung sowie Vertretung von Asylwerbern in Asylverfahren regelmäßig betraut ist. Wenn der Beschwerdeführer daher tatsächlich Probleme mit dem Dolmetscher gehabt hätte und dies auch nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides seinem Vertreter erzählt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dies in der Beschwerde erwähnt worden wäre. So aber ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer damit bloß versucht, seine widersprüchlichen Angaben aufzulösen, es aber tatsächlich keine Probleme mit dem Dolmetscher gegeben hat. Weitere Unstimmigkeiten im Vorbringen ergaben sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei wegen des Vorfalls am 20.06.

  1. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass er am 12.07.2014 Anzeige erstattet habe (AS 105). Der Beschwerdeführer legte auch Kopien von Anzeigen vor, von denen eine das Datum 04.07.2014 und die andere das Datum 12.07.2014 trägt (AS 63 und 64). Dies wirft schon Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auf und lässt sich nicht mit seiner Behauptung in Einklang bringen, wonach er nur am 12.07.2014 bei der Polizei gewesen sei. Aus dem Inhalt der Anzeige geht hervor, dass der Beschwerdeführer angab, die Mittelschule zu besuchen. Dazu in Widerspruch stehen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er erklärte, die Mittelschule 2006 und den Schulbesuch 2010 beendet zu haben (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auf den Vorhalt dieses Widerspruchs meinte der Beschwerdeführer, er hätte schon gesagt, dass er gleichzeitig gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer konnte damit aber nicht erklären, weshalb in der Anzeige steht, er sei Mittelschüler. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich schon seit vier Jahren kein Schüler mehr. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb die Anzeige von ihm erstattet worden sei und nicht von seinem Vater, obwohl der Beschwerdeführer bei dem Vorfall - laut seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht - gar nicht zu Hause gewesen sei. Dazu meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sein Vater verletzt gewesen sei und nicht gehen hätte können, weil er Schmerzen gehabt hätte (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). In der Beschwerde wird dies ebenso vorgebracht und zusätzlich behauptet, dass der Beschwerdeführer auch "voller Wut über den Vorfall" gewesen sei, weshalb auch aus diesem Grund der Beschwerdeführer die Anzeige erstattet habe. Dies überzeugt aber insofern nicht, als der Beschwerdeführer erst über drei Wochen nach dem Vorfall am 20.06.2014 die Anzeige erstattet habe. Wenn er tatsächlich "voller Wut über den Vorfall" gewesen sei, ist davon auszugehen, dass er noch am selben Tag oder am nächsten Tag Anzeige erstattet hätte und nicht erst Wochen später. Als Grund für die Stürmung des Hauses gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass dies seinetwegen passiert sei. Er sei anders, sehe die Religion nicht so wie die anderen, habe den Amerikanern geholfen und sei kein praktizierender Moslem gewesen (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Diesen Ausführungen widerspricht aber der Inhalt der vorgelegten Anzeige. Dieser ist nämlich Folgendes zu entnehmen: "Es kam zu uns nach Hause eine bewaffnete Gruppe, sie haben uns mit Waffen bedroht und wollten uns töten oder wir müssen den Ort verlassen, weil wir Sunniten sind." (AS 64). Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, der dazu meinte: "Aus Angst habe ich das nicht gesagt. Ich wollte nicht zu viele Informationen über mich geben, dass ich den Amerikanern helfe. Das hätte alles verkompliziert." (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Diese Antwort überzeugt jedoch nicht, da der Beschwerdeführer in der gesamten Einvernahme vor dem BFA mehrfach davon sprach, dass die behauptete Verfolgung deshalb bestünde, weil er Sunnit sei (AS 103 und 104). Auch in der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer noch, er sei bedroht worden, weil er Sunnit sei (AS 215). Wenn der Beschwerdeführer dann erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, er werde bedroht bzw. verfolgt, weil er verdächtigt werde, die Amerikaner zu unterstützen bzw. seine Religion nicht praktiziere, ist dies völlig unglaubhaft. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeigt auch, dass er um keine Antwort verlegen ist, doch überzeugen diese Antworten weder inhaltlich noch vor dem Hintergrund der Häufung von widersprüchlichen Angaben. Der Beschwerdeführer schilderte auch, dass die Familie nach dem Vorfall am 20.06.2014 zunächst zu einer Tante und danach in eine eigene Mietwohnung in XXXX gezogen sei (AS 103). Dagegen meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie seien zu entfernten Verwandten der Schwiegereltern gegangen und danach in die eigene Mietwohnung (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der Ereignisse in XXXX äußerte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht anders als noch vor dem BFA. Vor dem BFA gab er an, dass sie dort ein paar Zettel erhalten hätten, wo sie ihre Daten aufschreiben hätten müssen. Damit würde ihre Religionszugehörigkeit bekannt werden. Diese Zettel hätten sie vom Bürgermeister des Stadtteils erhalten. Sie hätten die Zettel ausgefüllt und abgegeben (AS 104). Gänzlich widersprüchlich dazu sind seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier gab er an, dass sie immer Schreiben von der Miliz Asaib Ahl al Haq bekommen hätten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Es ist dem Beschwerdeführer daher auch wegen dieser unterschiedlichen Angaben nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer schilderte auch, dass die Familie nach dem Vorfall am 20.06.2014 zunächst zu einer Tante und danach in eine eigene Mietwohnung in römisch 40 gezogen sei (AS 103). Dagegen meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie seien zu entfernten Verwandten der Schwiegereltern gegangen und danach in die eigene Mietwohnung (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der Ereignisse in römisch 40 äußerte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht anders als noch vor dem BFA. Vor dem BFA gab er an, dass sie dort ein paar Zettel erhalten hätten, wo sie ihre Daten aufschreiben hätten müssen. Damit würde ihre Religionszugehörigkeit bekannt werden. Diese Zettel hätten sie vom Bürgermeister des Stadtteils erhalten. Sie hätten die Zettel ausgefüllt und abgegeben (AS 104). Gänzlich widersprüchlich dazu sind seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier gab er an, dass sie immer Schreiben von der Miliz Asaib Ahl al Haq bekommen hätten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Es ist dem Beschwerdeführer daher auch wegen dieser unterschiedlichen Angaben nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gab auch ausdrücklich an, dass seine Familie in XXXX nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht mehr bedroht worden sei (AS 104). Dagegen meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst, seine Familie hätte den Irak verlassen, weil sie sicherlich später Drohungen bekommen habe. Auf Nachfrage stellte sich aber heraus, dass dies bloß eine Vermutung des Beschwerdeführers ist und er nicht konkret weiß, weshalb sie den Irak verlassen hätten (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Vorbringens. Es ist daher vor dem Hintergrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers den Irak tatsächlich verlassen hat.Der Beschwerdeführer gab auch ausdrücklich an, dass seine Familie in römisch 40 nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht mehr bedroht worden sei (AS 104). Dagegen meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst, seine Familie hätte den Irak verlassen, weil sie sicherlich später Drohungen bekommen habe. Auf Nachfrage stellte sich aber heraus, dass dies bloß eine Vermutung des Beschwerdeführers ist und er nicht konkret weiß, weshalb sie den Irak verlassen hätten (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Vorbringens. Es ist daher vor dem Hintergrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers den Irak tatsächlich verlassen hat. Der Beschwerdeführer behauptete vor dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass er sich nach dem Vorfall am 20.06.2014 bis zu seiner Ausreise im September 2004 versteckt zu Hause aufgehalten hätte (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies widerspricht jedoch seinen Angaben vor dem BFA, wo er erklärte, dass er bis einen Monat vor seiner Ausreise, was somit ca. August 2014 gewesen sei, gearbeitet habe (AS 102). Auf den Vorhalt dieser Angaben bemühte der Beschwerdeführer wiederum Probleme mit dem Dolmetscher, der ihn sicherlich falsch verstanden habe. Überzeugend ist diese Antwort nicht. Zur Beweiskraft der Niederschrift wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der insgesamt aufgezeigten zahlreichen Widersprüchen zu seinem zentralen Fluchtvorbringen und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers, der ausweichenden Antworten sowie des geschilderten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: * DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65 * Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017 * UK Home Office, Irak: Return/internal relocation, September 2017 * UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 * DTM Round 88, January 2018 * DTM Round 90, February 2018 * IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017 * Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.11.2017 * Lifos, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
  4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²

(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  1. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  2. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  3. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  4. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  5. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  6. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  7. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch

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