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{'item': 'L524 2139267-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15§ 14§ 74§ 58§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlL524 2139267-1 SpruchL524 2139267-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 3Abs.

1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und § 57 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG iVm § 9 BFA-VG, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 31.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und sunnitischer Moslem. Im Irak würden noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Er habe von 1996 bis 2001 die Grundschule in Mossul besucht. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2015 gefasst und am 09.03.2015 sei er aus dem Irak ausgereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass sich in seiner Heimatstadt Mossul IS-Terroristen befänden, vor denen er geflüchtet sei. Da er auch Sunnit sei, habe er Probleme mit unbekannten Milizen.
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe, alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden sei. An seinen Fluchtgründen habe sich seit der Erstbefragung nichts geändert. Er sei sunnitischer Moslem und Araber. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe mit seiner Familie in einem eigenen Haus in Mossul gelebt. Die Familie besitze auch eine Farm und ein Geschäft. Der Vater sei Goldschmied. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Grundschule besucht und danach in seiner eigenen Konditorei gearbeitet. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebe in Tirol. Als der IS 2015 einmarschiert sei, habe er das erste Mal daran gedacht, den Irak zu verlassen. Zu seinen Eltern habe er derzeit keinen Kontakt. Mit Freunden telefoniere er einmal pro Woche. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass die irakische Armee regelmäßig bei ihm eingekauft habe. Die Mitglieder der Armee seien in den Augen der IS Abtrünnige. Als der IS einmarschiert sei, habe ein Teil der Armee "Tawba" gegenüber dem IS erklärt und der Rest sei geflohen. "Tawba" bedeute, dass man als Abtrünniger für die Armee gearbeitet habe, dies bereue und zum Islam zurückkehre. Der Beschwerdeführer und der Bäcker hätten die gleiche schriftliche Aufforderung zur "Tawba" erhalten, weil sie für die Amerikaner gebacken hätten. Er habe Angst gehabt getötet zu werden und daher die "Tawba" gemacht. Später habe der IS begonnen, jene Leute hinzurichten, die die "Tawba" erklärt hätten. Als dann der Bäcker getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer zu seinen Großeltern geflohen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass sie ihn zu Hause gesucht hätten und dieser habe mit dem Vater die Flucht des Beschwerdeführers organisiert. Nach zehn Tagen sei er über Syrien in die Türkei geflüchtet. Zuvor sei noch eine Bombenattrappe vor dem Geschäft platziert worden, damit er die "Tawba" mache.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016, Zl. 1071297607-150583807/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016, Zl. 1071297607-150583807/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge unschlüssiger Beweiswürdigung, mangelhafter Ermittlungstätigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht werden.
  2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.03.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Mossul sechs Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer hat als Konditor in seiner eigenen Konditorei gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebte in einem Haus in Mossul. Dort lebten auch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Auch die Großeltern des Beschwerdeführers lebten in Mossul, jedoch in einem anderen Bezirk. Die Familie besitzt auch eine Landwirtschaft und der Vater ist Goldschmied und hatte ein eigenes Geschäft. Auch der Bruder des Beschwerdeführers hatte ein eigenes Geschäft. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben von ihren Ersparnissen in Mossul. Der Beschwerdeführer verließ ca. am 09.03.2015 den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs besucht. Seit 12.10.2017 besucht er den Kurs "Deutsch für Asylwerbende Alphabetisierung 1". Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch einer dreistündigen Veranstaltung des XXXX vor, aus der jedoch nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diese Veranstaltung tatsächlich besucht hat. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 an einem Kurs XXXX teilgenommen. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Tirol, zu dem er über Facebook in Kontakt steht.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs besucht. Seit 12.10.2017 besucht er den Kurs "Deutsch für Asylwerbende Alphabetisierung 1". Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch einer dreistündigen Veranstaltung des römisch 40 vor, aus der jedoch nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diese Veranstaltung tatsächlich besucht hat. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 an einem Kurs römisch 40 teilgenommen. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Tirol, zu dem er über Facebook in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er vom IS bedroht worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Deutschland wird den Wiederaufbau in vom IS verwüsteten Teilen des Iraks mit zusätzlichen 150 Millionen Euro unterstützen. Die Hilfsgelder sollen insbesondere den Menschen in Mossul zu Gute kommen. Die Stadt im Norden des Iraks ist nach der Befreiung von der Terrorherrschaft des IS in weiten Teilen zerstört. Um den Menschen in Mossul wieder die Hoffnung auf ein friedliches Leben zu ermöglichen, stellt das Auswärtige Amt nun kurzfristig weitere 150 Millionen Euro bereit. "Die Menschen müssen die Aussicht auf eine gute Zukunft für sich und ihre Familien haben", sagt Außenminister Gabriel. Vor dem Wintereinbruch sind die Menschen in der Region besonders auf Hilfe angewiesen. 100 Millionen Euro der Gelder werden darum in humanitäre Hilfe vor Ort investiert. Mit den Geldern wird Deutschland vor Ort die Arbeit von UN (Vereinte Nationen)-Hilfsorganisationen wie dem Welternährungsprogramm WFP (Welternährungsprogramm), der Weltgesundheitsorganisation WHO (Weltgesundheitsorganisation) oder dem UN (Vereinte Nationen)-Flüchtlingswerk UNHCR (Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen) finanzieren. Weitere 50 Millionen Euro werden in die Stabilisierung der Region investiert. "Nur wenn Infrastruktur und Verwaltung wieder hergestellt werden, lässt sich der Terror nachhaltig besiegen", so Gabriel. Damit der Wiederaufbau vorankommt und sich die befreiten Regionen stabil entwickeln, sind gut funktionierende Behörden und verlässliche Strukturen unverzichtbar. Mit den Hilfsgeldern finanziert Deutschland darum beispielsweise Projekte zur Ausbildung von Polizisten und Fortbildungen in Verwaltung und Regierungsführung. Ein wichtiger Partner dabei ist das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen). Deutschland ist der zweitgrößte humanitäre Geber für den Irak. In den letzten drei Jahren hat das Auswärtige Amt die Menschen in Irak mit mehr als 500 Millionen Euro unterstützt. Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
  4. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
  5. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  6. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
  7. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Ost-Mossul ist seit Jänner 2017 wieder unter Kontrolle der Iraqi Security Forces (ISF). Zwischen Februar und Mai 2017 wurden 90 % von West-Mossul wieder unter Kontrolle gebracht und seit Juli 2017 ist Mossul vollständig vom IS befreit. Insgesamt 870.381 der binnenvertriebenen Personen (IDPs) stammen aus Mossul. In Mossul gibt es vier verschiedene Bevölkerungsgruppen: IDPs aus anderen Gegenden Mossuls, umliegenden Dörfern und Städten; Personen die in ihr Herkunftsgebiet zurückkehrten (Rückkehrer); Personen, die nicht vertrieben wurden und jene Personen aufgenommen haben, die vertrieben wurden; Personen, die nicht vertrieben wurden und die Binnenvertriebene nicht unterstützen. Assessement Working Group Iraq (AWG) untersuchte 14 Viertel in Ost-Mossul und 29 Viertel in West-Mossul. Rückkehrer gab es in allen 43 Vierteln. Dies bedeutet eine Steigerung gegenüber dem ersten Bericht von AWG, als es in 80 % der 45 untersuchten Viertel Rückkehrer gab. In fast jedem Viertel, in dem es IDPs gibt, gibt es auch Familien, die diese beherbergen (Gastfamilien). Das zeigt, dass die Unterbringung bei Gastfamilien in Mossul üblich ist. Über zwei Viertel (Al-Qudus und Al-Kuwait) liegen Informationen vor, dass es dort keine Gastfamilien gibt. Hier werden Unterkünfte überwiegend angemietet. Der hohe Anteil von Familien, die nicht vertrieben wurden und IDPs beherbergen, gründet sich auf Freundes- und Familiennetzwerke, die durch die gesamte Stadt bestehen. Die Hauptgründe für eine Rückkehr liegen in einem verbesserten Sicherheitsgefühl im Herkunftsgebiet (in allen Vierteln Ost-Mossuls und in 72 % der Viertel in West-Mossul) und hohen Lebenskosten an jenen Orten, wo Zuflucht gefunden wurde. Die Bewegungsfreiheit in und um Mossul ist gegeben. Sofern es Einschränkungen gibt, betrifft dies meistens IDPs. Die Wasserversorgung hat sich in Ost-Mossul verbessert, in West-Mossul wird sie durch LKW-Transporte, Brunnen und in Flaschen abgefülltem Wasser sichergestellt. In Ost-Mossul hat sich der Zugang zu Wasser und Nahrung verbessert. Ein Projekt des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) mit der Bezeichnung "Verbesserung der Lebensgrundlage und Rahmenbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge und die ortsansässige Bevölkerung in der Provinz Ninewa im Nord Irak" hat das Ziel, die sozialen und ökonomischen Grundlagen für Rückkehrer und die lokale Bevölkerung kontextsensibel zu verbessern. Ein weiteres Augenmerk liegt auf der Stärkung des sozialen Zusammenhaltes zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen in den Gemeinden. Zur Förderung werden bei Entscheidungsprozessen Vertreter alle Bevölkerungsgruppen eingebunden. Darüber hinaus werden verschiedene soziale Aktivitäten angeboten. Das Projekt läuft von 2016 bis
  8. Im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2018 gab es ca. 2,5 Millionen Binnenvertriebene (IDPs). Die Gesamtzahl der IDPs sank um 6 % (ca. 145.000 Personen). Dieser Rückgang wurde in allen 18 Gouvernements verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 4 % (ca. 126.000 Personen) auf ca. 3,3 Millionen Menschen. Damit setzt sich ein Trend von steigenden Rückkehrbewegungen im Irak fort. Im Dezember 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als IDPs registriert. Die Rückkehrbewegungen setzten sich im gesamten Land fort. 98 % der ca. 126.000 Rückkehrer im Jänner 2018 konzentrierten sich auf vier Gouvernements: Ninewa, Salah al-Din, Kirkuk und Anbar. Allein nach Ninewa kehrten ca. zwei Drittel (rd. 84.000 Personen) zurück. Davon kehrten wiederum ca. 54.000 Personen nach Mossul zurück. Nach Salah al-Din kehrten etwa 27.000 Personen zurück. Von den ca. 7.000 Rückkehrern in Kirkuk kehrten ca. 6.700 in den rückeroberten Bezirks Hawija zurück. Auch in Anbar, wohin ca. 6.000 Personen zurückkehrten, konzentrierten sich dies auf die rückeroberten Gebiete im Westen Anbars: Al-Ka'im, Ana und Ru'a. Die größte Zahl an IDPs gab es in Ninewa (ca. 48.000 Personen oder 6 %), Bagdad (ca. 23.000 Personen oder 12 %) und Anbar (ca. 19.000 Personen oder 17 %). Zusammen bilden diese ca. zwei Drittel der ca. 145.000 IDPs. Die Gesamtzahl der IDPs beträgt ca. 2,5 Millionen Personen. Etwa 57 % (1,4 Millionen) davon stammen aus Ninewa. Danach folgen Anbar mit ca. 14 % (355.000) und Salah al-Din mit 14 % (340.000). Die Rückkehrbewegungen nach Anbar und anderen rückeroberten Gebieten führten zu einem Rückgang der aus Anbar stammenden IDPs von 11 % (44.000 Personen) auf 355.000 Personen. Die Zahl der IDPs aus Kirkuk sank um 5 % auf 216.000 Personen. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART II von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak (1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt.Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischen Sulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART römisch zwei von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak (1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, den Verwaltungsakten und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lebenslauf. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Moslem ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem ist, konnte jedoch nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die konkrete Glaubensrichtung des sunnitischen Islam zu benennen, der er angehören würde. In der mündlichen Verhandlung konnte er nur angeben, er sei "normal Sunnit". Wie sich jedoch in anderen Verfahren zeigte, sind Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ihre konkrete sunnitische Glaubensrichtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage war, ist es ihm nicht gelungen die behauptete sunnitische Glaubenszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch kein Dokument vorlegen, aus dem diese hervorgehen würde. Die Feststellungen betreffend die Teilnahme an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs sowie des Besuchs des Kurses "Deutsch für Asylwerbende Alphabetisierung 1" seit 12.10.2017 ergeben sich aus entsprechenden Bestätigungen. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch einer dreistündigen Veranstaltung des XXXX vor, aus der jedoch nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diese Veranstaltung besucht hat, zumal darin der Name des Beschwerdeführers, trotz eines dafür vorgesehenen Feldes, nicht angeführt wird. Die Teilnahme an einem Kurs XXXX im Jahr 2016 ergibt sich aus einer entsprechenden Bestätigung.Die Feststellungen betreffend die Teilnahme an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs sowie des Besuchs des Kurses "Deutsch für Asylwerbende Alphabetisierung 1" seit 12.10.2017 ergeben sich aus entsprechenden Bestätigungen. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch einer dreistündigen Veranstaltung des römisch 40 vor, aus der jedoch nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diese Veranstaltung besucht hat, zumal darin der Name des Beschwerdeführers, trotz eines dafür vorgesehenen Feldes, nicht angeführt wird. Die Teilnahme an einem Kurs römisch 40 im Jahr 2016 ergibt sich aus einer entsprechenden Bestätigung. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 19.03.
  10. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seinen behaupteten Fluchtgrund in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend zu schildern. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, dass es in Mossul, seiner Heimatstadt, IS-Terroristen gebe, vor denen er geflüchtet sei. Außerdem sei er Sunnit und habe deshalb Probleme mit "unbekannten Milizen" (AS 9). In der Einvernahme vor dem BFA schloss er dagegen aus, Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt zu haben (AS 44). Er erwähnte keinerlei Probleme mit "unbekannten Milizen". Der Beschwerdeführer schilderte nur noch Probleme mit dem IS (AS 41 und 42). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer ebenso Probleme mit dem IS, er steigerte jedoch auch sein Vorbringen und schilderte nun auch erstmals Probleme mit einem Offizier (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Die noch in der Erstbefragung erwähnten Probleme mit "unbekannten Milizen", die er vor dem BFA nicht mehr erwähnte, schloss er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus und meinte, es hätte keine von Milizen ausgehenden persönlichen Bedrohungen gegeben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Die unterschiedliche und insbesondere steigernde Darstellung asylantragsbegründender Tatsachen spricht nicht für die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen ließe (vgl. dazu z.B. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das in diesem Sinne gesteigerte Vorbringen erscheint daher schon unter diesem Aspekt als nicht glaubwürdig.Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seinen behaupteten Fluchtgrund in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend zu schildern. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, dass es in Mossul, seiner Heimatstadt, IS-Terroristen gebe, vor denen er geflüchtet sei. Außerdem sei er Sunnit und habe deshalb Probleme mit "unbekannten Milizen" (AS 9). In der Einvernahme vor dem BFA schloss er dagegen aus, Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt zu haben (AS 44). Er erwähnte keinerlei Probleme mit "unbekannten Milizen". Der Beschwerdeführer schilderte nur noch Probleme mit dem IS (AS 41 und 42). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer ebenso Probleme mit dem IS, er steigerte jedoch auch sein Vorbringen und schilderte nun auch erstmals Probleme mit einem Offizier (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Die noch in der Erstbefragung erwähnten Probleme mit "unbekannten Milizen", die er vor dem BFA nicht mehr erwähnte, schloss er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus und meinte, es hätte keine von Milizen ausgehenden persönlichen Bedrohungen gegeben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Die unterschiedliche und insbesondere steigernde Darstellung asylantragsbegründender Tatsachen spricht nicht für die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen ließe vergleiche dazu z.B. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das in diesem Sinne gesteigerte Vorbringen erscheint daher schon unter diesem Aspekt als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte die Bedrohung seitens des IS vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht gleichbleibend schildern. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er und ein Bäcker die gleiche schriftliche Aufforderung zur "Tawba" erhalten hätten, weil sie für die Amerikaner gebacken hätten. Er habe Angst gehabt getötet zu werden und sei der Aufforderung zur "Tawba" nachgekommen. Später habe der IS begonnen, jene Leute hinzurichten, die die "Tawba" erklärt hätten. Als dann der Bäcker getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer zu seinen Großeltern geflohen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass sie ihn zu Hause gesucht hätten und dieser hätte mit dem Vater die Flucht des Beschwerdeführers organisiert (AS 41 und 42). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nicht mehr vor, dass er eine schriftliche Aufforderung zur "Tawba" erhalten hätte, er gab nur an, dass von ihm verlangt worden sei, "Tawba" zu machen. Vor dem BFA sprach der Beschwerdeführer noch davon, dass ein anderer Bäcker ebenso dazu aufgefordert worden sei. Hingegen meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sich um einen Restaurantbesitzer gehandelt. Von einem Bäcker sprach er nicht (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Diese divergierenden Angaben lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer meinte vor dem BFA auch, dass eine Bombenattrappe vor das Geschäft platziert worden sei, damit er die "Tawba" mache (AS 42). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dies nicht mehr. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er ca. zehn Tage nachdem er zu seinen Großeltern in einen anderen Bezirk Mossuls geflohen sei, den Irak verlassen habe (AS 42). Dagegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er hätte sich nur ca. fünf bis sechs Tage bei seinem Großvater aufgehalten und sei dann ausgereist (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben sprechen nicht dafür, dass das vom Beschwerdeführer Geschilderte tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Restaurantbesitzer Anfang März 2015 getötet worden sei und er am
  11. oder 10.03.2015 den Irak verlassen habe. Als er jedoch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gefragt wurde, wann sein letzter Arbeitstag im Irak gewesen sei, erklärte er aber zunächst, er könne sich nicht daran erinnern, meine aber, es sei im Sommer 2015 gewesen (Seiten 5, 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, er sei nur wenige Tage nach dem fluchtauslösenden Ereignis aus dem Irak ausgereist, dem widersprechend aber nicht angeben kann, wann er zuletzt gearbeitet habe bzw. behauptet, noch über das fluchtauslösende Ereignis hinaus im Irak gearbeitet zu haben, und dies noch dazu, wo das fluchtauslösende Ereignis gerade mit seiner Arbeit zusammenhängt, kann nicht nachvollzogen werden. Dies spricht vielmehr dafür, dass es das vom Beschwerdeführer behauptete Ereignis gar nicht gegeben hat. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, dass die Armeeangehörigen regelmäßig bei ihm eingekauft hätten (AS 41), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Militärpersonal hätte ihn unter Druck gesetzt, dass er kostenlose Lieferungen tätige (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unterschiedlichen Angaben sprechen nicht dafür, dass das vom Beschwerdeführer Behauptete tatsächlich stattgefunden hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Probleme mit den Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA verneinte er diese Frage noch (AS 44). Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe damit die Probleme mit der Armee gemeint (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen, diese Probleme mit der Armee glaubhaft zu machen. Er behauptete, er sei von der Armee belästigt worden. Über weitere Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, dass ein Offizier kostenlos von ihm Süßigkeiten verlangt habe. Er hätte auch mit ihm zusammenarbeiten und Informationen über andere Leute sammeln sollen. Der Offizier habe dem Beschwerdeführer auch seine Dokumente - den Reisepass - weggenommen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Zu diesem Vorbringen ist nun einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung und vor dem BFA noch nicht vorgebracht hat. Diese Steigerung im Vorbringen des Beschwerdeführers trägt nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers bei, sondern erweckt vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufbauscht, um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Weiters vermittelt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers keinen glaubwürdigen Eindruck. Hätte dies tatsächlich stattgefunden, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl anzunehmen, dass er diesen Vorfall schon in der Einvernahme vor dem BFA geschildert hätte. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er das vor dem BFA noch nicht angegeben hat. Dazu meinte er, dass er damals keine Gelegenheit gehabt hätte, ausführlich zu sprechen. Die Einvernahme in Salzburg hätte nur 27 Minuten gedauert. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass

§ 15

AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine

§ 14leg.cit.

aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 08.08.2015 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, dass sich seit der Erstbefragung an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe (AS 39) und erklärte ausdrücklich, dass er alle Gründe genannt habe (AS 43), es sonst keine Probleme gebe, er alles gesagt habe und keine ergänzenden Angaben machen wolle (AS 45). Zudem dauerte die Einvernahme nicht 27 Minuten, wie er behauptet hat, sondern vielmehr eine Stunde und zehn Minuten. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, ausführlich zu sprechen. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Probleme mit den Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA verneinte er diese Frage noch (AS 44). Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe damit die Probleme mit der Armee gemeint (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen, diese Probleme mit der Armee glaubhaft zu machen. Er behauptete, er sei von der Armee belästigt worden. Über weitere Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, dass ein Offizier kostenlos von ihm Süßigkeiten verlangt habe. Er hätte auch mit ihm zusammenarbeiten und Informationen über andere Leute sammeln sollen. Der Offizier habe dem Beschwerdeführer auch seine Dokumente - den Reisepass - weggenommen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Zu diesem Vorbringen ist nun einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung und vor dem BFA noch nicht vorgebracht hat. Diese Steigerung im Vorbringen des Beschwerdeführers trägt nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers bei, sondern erweckt vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufbauscht, um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Weiters vermittelt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers keinen glaubwürdigen Eindruck. Hätte dies tatsächlich stattgefunden, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl anzunehmen, dass er diesen Vorfall schon in der Einvernahme vor dem BFA geschildert hätte. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er das vor dem BFA noch nicht angegeben hat. Dazu meinte er, dass er damals keine Gelegenheit gehabt hätte, ausführlich zu sprechen. Die Einvernahme in Salzburg hätte nur 27 Minuten gedauert. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass

Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine

Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 08.08.2015 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, dass sich seit der Erstbefragung an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe (AS 39) und erklärte ausdrücklich, dass er alle Gründe genannt habe (AS 43), es sonst keine Probleme gebe, er alles gesagt habe und keine ergänzenden Angaben machen wolle (AS 45). Zudem dauerte die Einvernahme nicht 27 Minuten, wie er behauptet hat, sondern vielmehr eine Stunde und zehn Minuten. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, ausführlich zu sprechen. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Der Beschwerdeführer behauptete vor dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass ihm der Offizier seine Dokumente, ua. seinen Reisepass weggenommen habe und die Dokumente noch beim Offizier wären (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf die Frage, wie es dem Beschwerdeführer dann möglich gewesen sei, diesen Reisepass vor dem BFA vorzulegen (AS 79), behauptete der Beschwerdeführer nun, der Offizier habe ihm den Pass, über Vermittlung eines Freundes, zwölf Tage nach der Abnahme wieder zurückgegeben. Anhand dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich, dass der Beschwerdeführer um keine Antwort verlegen ist, zu überzeugen vermag sie jedoch nicht. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer noch, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit Probleme mit "unbekannten Milizen" gehabt hätte. Vor dem BFA brachte er dies nicht mehr vor, sondern schloss vielmehr Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit aus (AS 44). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer von sich aus keine Probleme mit einer "unbekannten Miliz" wegen seiner Religionszugehörigkeit. Erst als ihm seine in der Erstbefragung gemachten Angaben vorgehalten wurden, meinte er, er hätte viele Probleme, weil er Sunnit sei. Als er jedoch konkret danach gefragt wurde, ob er Probleme mit einer Miliz gehabt hätte, erklärte er, es hätte keine persönlichen Bedrohungen gegeben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Probleme mit einer Miliz wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe. An dieser Stelle wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal gelungen ist glaubhaft zu machen, dem sunnitischen Islam anzugehören. Der Beschwerdeführer brachte dann auch neu vor, dass er bei Straßenkontrollen erniedrigt worden sei, weil er Sunnit wäre. Es habe Auseinandersetzungen und Debatten gegeben. Schließlich behauptete er, er wäre zwischen 2010 und 2012 vier oder fünf Mal in Haft gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). In der Einvernahme vor dem BFA gab der Derartiges noch nicht an, obwohl es zahlreiche Gelegenheiten dafür gegeben hätte, etwa bei der Frage, ob er Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt hätte, ob es sonst Probleme gegeben habe, die er noch nicht erwähnt habe, ob er noch etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen wolle und bei der Frage, ob er noch Angaben machen wolle, die seiner Ansicht nach wesentlich für das Verfahren sein könnten (AS 44 und 45). Bei keiner dieser Gelegenheiten hat der Beschwerdeführer die Inhaftierungen erwähnt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es diese tatsächlich gegeben hat. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit nur versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers fällt auch auf, dass er keine konkreten Daten nennen konnte, wann sich die von ihm behaupteten Vorfälle ereignet hätten. Er konnte kein konkretes Datum nennen, wann er "Tawba" gemacht hätte. Es war ihm bloß möglich anzugeben, dass dies nach dem Ramadan im Jahr 2014 gewesen sei. Auch wann der Zettel auf die Moschee geklebt worden sei, konnte er nicht konkret angeben. Er meinte auch hier nur, es sei drei Monate nach der erfolgten "Tawba" gewesen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese vagen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Aufgrund der insgesamt aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers, der unkonkreten Angaben zu seinem zentralen Fluchtvorbringen, des gesteigerten Vorbringens sowie des geschilderten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer zeigte in der mündlichen Verhandlung auf seinem I-Phone drei Fotos eines zerstörten Hauses vor und gab an, dass es das Haus seiner Familie sei. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist zu beweisen, dass dies tatsächlich das Haus seiner Familie ist, da aus den bloßen Fotos nicht hervorgeht, wessen Haus dies ist und wo sich dies überhaupt befindet. Angesichts der massiven Widersprüche zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ist es auch nicht glaubhaft, dass seine Familie nicht wieder in Mossul lebt. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Familie nach der Befreiung Mossuls dorthin zurückgekehrt sei, das zerstörte Haus gesehen hätte und deshalb wieder in das Flüchtlingslager in der Nähe von Erbil zurückgekehrt wäre (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dies ist auch deshalb nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort seiner Eltern widersprüchliche Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte. Er erklärte nämlich zu Beginn der Verhandlung, dass seine Familie in einem Zeltlager für Binnenflüchtlinge in der Nähe von Erbil aufhältig sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auf die Frage seiner Vertreterin gegen Ende der mündlichen Verhandlung behauptete er aber nun, dass seine Familie in der Türkei, aber an der Grenze zum Irak aufhältig wäre (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund dieser Widersprüche wird davon ausgegangen, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr wohl wieder in Mossul ist und nicht wieder in das Flüchtlingslager zurückgekehrt ist. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: Assessment Working Group Iraq, Round 2, Juni 2017, DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017, DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017, DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017, DTM IDPS Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017, Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 64, Projekt Existenzgrundlage für Rückkehrer sichern, giz.de, Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017, UK Home Office, Irak: Return/internal relocation, September 2017, UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, DTM Round 88, January 2018, IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017, Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.11.2017, Lifos 18.12.2017, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme dazu ab. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²

(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  1. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  2. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  3. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  4. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  5. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  6. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  7. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten. Im Urteil der Großen Kammer vom

  1. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak und gelangte zur Einschätzung, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der derzeitigen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert sei. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten zur Zeit gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen, die zu den genannten Risikogruppen gehören. Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Art. 3 EMRK behandelt würden (RNr. 121 und 123).Im Urteil der Großen Kammer vom
  2. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak und gelangte zur Einschätzung, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der derzeitigen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert sei. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten zur Zeit gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen, die zu den genannten Risikogruppen gehören. Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Artikel 3, EMRK behandelt würden (RNr. 121 und 123). Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Mossul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, die im Gouvernement Ninewa liegt, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die Gewaltakte nachgelassen haben. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie zwischen zehn und
  3. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Deutschland unterstützt den Wiederaufbau in vom IS verwüsteten Teilen des Iraks mit zusätzlichen 150 Millionen Euro. Die Hilfsgelder sollen insbesondere den Menschen in Mossul zu Gute kommen. Mit den Geldern wird Deutschland vor Ort die Arbeit von UN (Vereinte Nationen)-Hilfsorganisationen wie dem Welternährungsprogramm WFP (Welternährungsprogramm), der Weltgesundheitsorganisation WHO (Weltgesundheitsorganisation) oder dem UN (Vereinte Nationen)-Flüchtlingswerk UNHCR (Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen) finanzieren. Weitere 50 Millionen Euro werden in die Stabilisierung der Region investiert. Mit den Hilfsgeldern finanziert Deutschland beispielsweise Projekte zur Ausbildung von Polizisten und Fortbildungen in Verwaltung und Regierungsführung. Ein wichtiger Partner dabei ist das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen). Die Hauptgründe für eine Rückkehr nach Mossul liegen in einem verbesserten Sicherheitsgefühl im Herkunftsgebiet (in allen Vierteln Ost-Mossuls und in 72 % der Viertel in West-Mossul) und hohen Lebenskosten an jenen Orten, wo Zuflucht gefunden wurde. Die Bewegungsfreiheit in und um Mossul ist gegeben. Die Wasserversorgung hat sich in Ost-Mossul verbessert, in West-Mossul wird sie durch LKW-Transporte, Brunnen und in Flaschen abgefülltem Wasser sichergestellt. In Ost-Mossul hat sich der Zugang zu Wasser und Nahrung verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Mossul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, die im Gouvernement Ninewa liegt, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die Gewaltakte nachgelassen haben. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie zwischen zehn und
  4. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Deutschland unterstützt den Wiederaufbau in vom IS verwüsteten Teilen des Iraks mit zusätzlichen 150 Millionen Euro. Die Hilfsgelder sollen insbesondere den Menschen in Mossul zu Gute kommen. Mit den Geldern wird Deutschland vor Ort die Arbeit von UN (Vereinte Nationen)-Hilfsorganisationen wie dem Welternährungsprogramm WFP (Welternährungsprogramm), der Weltgesundheitsorganisation WHO (Weltgesundheitsorganisation) oder dem UN (Vereinte Nationen)-Flüchtlingswerk UNHCR (Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen) finanzieren. Weitere 50 Millionen Euro werden in die Stabilisierung der Region investiert. Mit den Hilfsgeldern finanziert Deutschland beispielsweise Projekte zur Ausbildung von Polizisten und Fortbildungen in Verwaltung und Regierungsführung. Ein wichtiger Partner dabei ist das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen). Die Hauptgründe für eine Rückkehr nach Mossul liegen in einem verbesserten Sicherheitsgefühl im Herkunftsgebiet (in allen Vierteln Ost-Mossuls und in 72 % der Viertel in West-Mossul) und hohen Lebenskosten an jenen Orten, wo Zuflucht gefunden wurde. Die Bewegungsfreiheit in und um Mossul ist gegeben. Die Wasserversorgung hat sich in Ost-Mossul verbessert, in West-Mossul wird sie durch LKW-Transporte, Brunnen und in Flaschen abgefülltem Wasser sichergestellt. In Ost-Mossul hat sich der Zugang zu Wasser und Nahrung verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak möglich war, trotz der Eroberung Mossuls durch den IS im Juni 2014 offenbar ohne größere Probleme bis März 2015 in Mossul zu leben. Weiters wird davon ausgegangen, dass seine Familienangehörigen - seine Eltern und seine Geschwister - (wieder) in Mossul leben. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung leben seine Angehörigen von Ersparnissen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über sechs Jahre Schulbildung und Berufserfahrung als Konditor. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit einer guten Schulbildung bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer - der bei seiner Ausreise ca. 26 Jahre alt war - auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Mossul über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach es in Mossul in fast jedem Viertel, in dem es IDPs gibt, auch Familien gibt, die diese beherbergen (Gastfamilien). Es handelt sich um eine dort übliche Art der Unterbringung. Über zwei Viertel (Al-Qudus und Al-Kuwait) liegen Informationen vor, dass es dort keine Gastfamilien gibt. Hier werden Unterkünfte überwiegend angemietet. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge in Al Mithaq. Der hohe Anteil von Familien, die nicht vertrieben wurden und IDPs beherbergen, gründet sich auf Freundes- und Familiennetzwerke, die durch das gesamte Stadt bestehen. Die Hauptgründe für eine Rückkehr liegen in einem verbesserten Sicherheitsgefühl im Herkunftsgebiet und hohen Lebenskosten an jenen Orten, wo Zuflucht gefunden wurde. Die Bewegungsfreiheit in und um Mossul ist gegeben. Die Wasserversorgung hat sich in Ost-Mossul verbessert, in West-Mossul wird sie durch LKW-Transporte, Brunnen und in Flaschen abgefülltem Wasser sichergestellt. In Ost-Mossul hat sich der Zugang zu Wasser und Nahrung verbessert. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt damit nicht vor.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über sechs Jahre Schulbildung und Berufserfahrung als Konditor. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit einer guten Schulbildung bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer - der bei seiner Ausreise ca. 26 Jahre alt war - auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Mossul über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach es in Mossul in fast jedem Viertel, in dem es IDPs gibt, auch Familien gibt, die diese beherbergen (Gastfamilien). Es handelt sich um eine dort übliche Art der Unterbringung. Über zwei Viertel (Al-Qudus und Al-Kuwait) liegen Informationen vor, dass es dort keine Gastfamilien gibt. Hier werden Unterkünfte überwiegend angemietet. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge in Al Mithaq. Der hohe Anteil von Familien, die nicht vertrieben wurden und IDPs beherbergen, gründet sich auf Freundes- und Familiennetzwerke, die durch das gesamte Stadt bestehen. Die Hauptgründe für eine Rückkehr liegen in einem verbesserten Sicherheitsgefühl im Herkunftsgebiet und hohen Lebenskosten an jenen Orten, wo Zuflucht gefunden wurde. Die Bewegungsfreiheit in und um Mossul ist gegeben. Die Wasserversorgung hat sich in Ost-Mossul verbessert, in West-Mossul wird sie durch LKW-Transporte, Brunnen und in Flaschen abgefülltem Wasser sichergestellt. In Ost-Mossul hat sich der Zugang zu Wasser und Nahrung verbessert. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt damit nicht vor. Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt.Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
  5. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):
  6. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ob eine Rückkehrentscheidung letztlich zulässig ist, bedarf

§ 58Abs. 1 Asyl

G einer amtswegigen Prüfung ob nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G vorliegen:Ob eine Rückkehrentscheidung letztlich zulässig ist, bedarf

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG einer amtswegigen Prüfung ob nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG vorliegen:

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches

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