GVG iVm §§ 2, 31 sowieA) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, 31, sowie TP 3 GGG und § 6a GEG als unbegründet abgewiesen.TP 3 GGG und Paragraph 6 a, GEG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 13, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 3 lit. a GGG (Bemessungsgrundlage: € 6.000,-) von € 715,-, ein Mehrbetrag
GGG von € 22,- und eine Einhebungsgebühr
1 GEG von € 8,-, somit insgesamt € 745,- zur Zahlung binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.09.2017, Zl. 100 Jv 129/17b-33-1, wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, GGG (Bemessungsgrundlage: € 6.000,-) von € 715,-, ein Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG von € 22,- und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,-, somit insgesamt € 745,- zur Zahlung binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben.
TP 3 lit. a GGG (Bemessungsgrundlage: € 6.000,-) von € 715,-, ein Mehrbetrag
GGG von € 22,- und eine Einhebungsgebühr
1 GEG von € 8,-, insgesamt € 745,- zur Zahlung binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Weiteres wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrags
2 GGG auch den Klagevertreter eine Haftung trifft.4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 17.10.2017, Zl. 100 Jv, 129/17b-33-4, wurde der Beschwerdeführerin für die Rechtsmittelschrift (ordentliche Revision/in eventu außerordentliche Revision) im Grundverfahren des Bezirksgerichts Zell am See, 15 C 21/16i, eine Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, GGG (Bemessungsgrundlage: € 6.000,-) von € 715,-, ein Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG von € 22,- und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,-, insgesamt € 745,- zur Zahlung binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Weiteres wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrags
Paragraph 31, Absatz 2, GGG auch den Klagevertreter eine Haftung trifft. 5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Dies stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Der allgemein zu hohe Ansatz der Gebühren habe zur Folge, dass eine Vielzahl von Klagen nicht erhoben würde. Die Mittelschicht könne es sich nicht leisten Rechtsstreitigkeiten zu führen, da sie anders als die ärmere Gesellschaftsschicht keine Verfahrenshilfe erhalte. Der Schwierigkeitsgrad bzw. Arbeitsaufwand einer Causa steige nicht mit dem Streitwert. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts. Das System der Gerichtsgebühren erscheine daher nicht verfassungskonform. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Vorabentscheidung
AEUV einzuholen und ein Gesetzesprüfungsverfahren
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Dies stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Der allgemein zu hohe Ansatz der Gebühren habe zur Folge, dass eine Vielzahl von Klagen nicht erhoben würde. Die Mittelschicht könne es sich nicht leisten Rechtsstreitigkeiten zu führen, da sie anders als die ärmere Gesellschaftsschicht keine Verfahrenshilfe erhalte. Der Schwierigkeitsgrad bzw. Arbeitsaufwand einer Causa steige nicht mit dem Streitwert. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts. Das System der Gerichtsgebühren erscheine daher nicht verfassungskonform. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Vorabentscheidung
, AEUV einzuholen und ein Gesetzesprüfungsverfahren
TP 3 lit. a GGG (Bemessungsgrundlage: € 6.000,-) von € 715,-, ein Mehrbetrag
GGG von € 22,- und eine Einhebungsgebühr
1 GEG von € 8,-, somit insgesamt € 745,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Weiteres wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrags
2 GGG auch den Klagevertreter eine Haftung trifft.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 17.10.2017, Zl. 100 Jv, 129/17b-33-4, wurde der Beschwerdeführerin für die Rechtsmittelschrift (ordentliche Revision/in eventu außerordentliche Revision) im Grundverfahren des Bezirksgerichts Zell am See, 15 C 21/16i, eine Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, GGG (Bemessungsgrundlage: € 6.000,-) von € 715,-, ein Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG von € 22,- und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,-, somit insgesamt € 745,-, zur Zahlung binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Weiteres wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrags
Paragraph 31, Absatz 2, GGG auch den Klagevertreter eine Haftung trifft.
4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher
Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger; (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,) e) - k) [...] 2. - 9. [...] Zahlungspflicht § 7.
c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz u. a. mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Rechtsmittelerhebung ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz u. a. mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Rechtsmittelerhebung ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet. Nach der Anmerkung 1 zu TP 3 unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.Nach der Anmerkung 1 zu TP 3 unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Im vorliegenden Fall beträgt die Bemessungsgrundlage € 6.000,-. Die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a beträgt somit € 715,-. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstand
c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Gebühr wurde nicht entrichtet, weshalb
1 GGG ein Mehrbetrag von € 22,-Im vorliegenden Fall beträgt die Bemessungsgrundlage € 6.000,-. Die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, beträgt somit € 715,-. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstand
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Gebühr wurde nicht entrichtet, weshalb
Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von € 22,- zu erheben ist. Die Einhebungsgebühr von € 8,- ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG. Somit ergibt sich insgesamt ein Betrag von € 745,-.zu erheben ist. Die Einhebungsgebühr von € 8,- ergibt sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Somit ergibt sich insgesamt ein Betrag von € 745,-. Die Beschwerdeausführungen richten sich gegen das System und die Höhe der Gerichtsgebühren. Der Verfassungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung (VfSlg. 19.943/2014) aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg 19.590/2011). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.487/2011).Der Verfassungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung (VfSlg. 19.943 aus 2014,) aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg 19.590 aus 2011,). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen vergleiche VfSlg 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.487 aus 2011,). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.03.2007, B 301/06, ausgesprochen, dass gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine Bedenken bestehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751/1988 ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" sachgerecht ist. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298/1987, 11.751/1988). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. §1 Abs1 GGG) abverlangt.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.03.2007, B 301/06, ausgesprochen, dass gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine Bedenken bestehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751 aus 1988, ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" sachgerecht ist. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298 aus 1987,, 11.751 aus 1988,). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche §1 Abs1 GGG) abverlangt. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art 6 Abs. 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert:Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Einhebung von Gerichtsgebühren per se nicht mit dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar (EGMR 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28.249/95, ÖJZ MRK 2002/29). Die Höhe der Gebühr beurteilt der Gerichtshof dabei im Einzelfall anhand des folgenden Bewertungsmaßstabes:Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Einhebung von Gerichtsgebühren per se nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar (EGMR 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28.249/95, ÖJZ MRK 2002/29). Die Höhe der Gebühr beurteilt der Gerichtshof dabei im Einzelfall anhand des folgenden Bewertungsmaßstabes: "[Der Gerichtshof] wiederholt jedoch, dass die Höhe der Gebühren, die im Lichte der besonderen Umstände eines bestimmten Falles, einschließlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und des Stadiums des Verfahrens, in dem diese Beschränkung auferlegt worden ist, Faktoren darstellen, die bei der Entscheidung wesentlich sind, ob jemand in den Genuss seines Rechts auf Zugang [zu einem Tribunal] gekommen ist" (EGMR, Fall Kreuz, Rz 60). Bei Streitigkeiten, die geldwerte Ansprüche - im Unterschied etwa zu Streitigkeiten über den personenrechtlichen Status, wie eine Ehescheidungsklage - betreffen, ist eine Festlegung der Gerichtsgebühren in Abhängigkeit vom Streitwert üblich und nach der Rechtsprechung des EGMR auch zulässig (siehe EGMR 26.7.2005, Fall Kniat, Appl. 71.731/01, Rz 41, 8.6.2006, Fall V.M., Appl. 45.723/99, Rz 51 f).Bei Streitigkeiten, die geldwerte Ansprüche - im Unterschied etwa zu Streitigkeiten über den personenrechtlichen Status, wie eine Ehescheidungsklage - betreffen, ist eine Festlegung der Gerichtsgebühren in Abhängigkeit vom Streitwert üblich und nach der Rechtsprechung des EGMR auch zulässig (siehe EGMR 26.7.2005, Fall Kniat, Appl. 71.731/01, Rz 41, 8.6.2006, Fall römisch fünf.M., Appl. 45.723/99, Rz 51 f). Soweit die Prozessführung infolge der Höhe der Gerichtsgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, steht das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO zu Verfügung, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO). Auch einer juristischen Person ist
2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Dazu kommt, dass
1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.Soweit die Prozessführung infolge der Höhe der Gerichtsgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, steht das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO zu Verfügung, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO). Auch einer juristischen Person ist
Paragraph 63, Absatz 2, ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Dazu kommt, dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und deren Höhe. Aus diesem Grund unterbleiben daher eine Antragstellung
GH.Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und deren Höhe. Aus diesem Grund unterbleiben daher eine Antragstellung
GH. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 2.
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.2.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2178973.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.