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{'item': 'L526 2178282-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 45§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlL526 2178282-1 SpruchL526 2178280-1/4E L526 2178282-1/4E Beschluss 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHRE

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1 Die Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" oder

ihrer Nennung im Spruch "BF1" oder "BF2" genannt), armenische Staatsbürger, stellten am 7.8.2016 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 8.8.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte BF1 vor, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Berg Karabach gezogen. In letzter Zeit habe es dort heftige Kämpfe gegeben. Am 1.4.2016 sei das Dorf, in dem er mit seiner schwangeren Frau lebte, von Aserbaidschan bombardiert worden. Dadurch hätte seine Frau ihr Kind verloren und sie hätten sich entschieden, das Land zu verlassen. BF 2 gab an, es herrsche Krieg in Berg Karabach. Am 1.4.2016 sei der Wohnort bombardiert worden, in welchem sie mit ihrem Ehemann wohnte. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Ihr Mann habe dort große Probleme gehabt, weshalb sie geflüchtet seien. In Armenien hätten die BF nichts mehr und in Berg Karabach herrsche immer noch Krieg.römisch eins.1 Die Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" oder

ihrer Nennung im Spruch "BF1" oder "BF2" genannt), armenische Staatsbürger, stellten am 7.8.2016 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 8.8.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte BF1 vor, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Berg Karabach gezogen. In letzter Zeit habe es dort heftige Kämpfe gegeben. Am 1.4.2016 sei das Dorf, in dem er mit seiner schwangeren Frau lebte, von Aserbaidschan bombardiert worden. Dadurch hätte seine Frau ihr Kind verloren und sie hätten sich entschieden, das Land zu verlassen. BF 2 gab an, es herrsche Krieg in Berg Karabach. Am 1.4.2016 sei der Wohnort bombardiert worden, in welchem sie mit ihrem Ehemann wohnte. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Ihr Mann habe dort große Probleme gehabt, weshalb sie geflüchtet seien. In Armenien hätten die BF nichts mehr und in Berg Karabach herrsche immer noch Krieg. I.2 Am 29.8.2017 wurden BF1 und BF2 durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren kurz "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2 Am 29.8.2017 wurden BF1 und BF2 durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren kurz "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab BF1 Folgendes zu Protokoll (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung): "... F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich habe im Jahr 2007 beschlossen in XXXX , XXXX eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit gab es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern. Meine Frau hat am 01.04.2016 in XXXX einen Fehlgeburt erlitten. Das war für uns Grund genug diese Region unseres Landes zu verlassen und nach XXXX zurückzugehen.A.: Ich habe im Jahr 2007 beschlossen in römisch 40 , römisch 40 eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit gab es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern. Meine Frau hat am 01.04.2016 in römisch 40 einen Fehlgeburt erlitten. Das war für uns Grund genug diese Region unseres Landes zu verlassen und nach römisch 40 zurückzugehen. Das ist der Grund, warum wir die Heimat verlassen haben. Meine Frau ist seit vielen Jahren Sängerin und sie hat auch in Armenien an die 20 Jahr in der Kirche in XXXX gesungen.Meine Frau ist seit vielen Jahren Sängerin und sie hat auch in Armenien an die 20 Jahr in der Kirche in römisch 40 gesungen. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. Die Politiker in XXXX haben versprochen uns zu unterstützen und uns Häuser und Grundstücke zurückzugeben. Wir haben gewartet, wir haben vergeblich auf Unterstützung gewartet. Zudem ist auch mein Haus von Dieben heimgesucht worden. Ich habe mich an die Behörden in XXXX gewandt. Ich wollte Schadenersatz für die Diebstähle. Die Behörden haben gesagt, wir sollten zu Verwandten gehen und auf die finanzielle Entschädigung warten. Keiner von den Behörden zeigte sich für meinen finanziellen Verlust verantwortlich. Das ist auch ein Grund, warum ich nicht mehr in meiner Heimat leben möchte.A.: Nein. Die Politiker in römisch 40 haben versprochen uns zu unterstützen und uns Häuser und Grundstücke zurückzugeben. Wir haben gewartet, wir haben vergeblich auf Unterstützung gewartet. Zudem ist auch mein Haus von Dieben heimgesucht worden. Ich habe mich an die Behörden in römisch 40 gewandt. Ich wollte Schadenersatz für die Diebstähle. Die Behörden haben gesagt, wir sollten zu Verwandten gehen und auf die finanzielle Entschädigung warten. Keiner von den Behörden zeigte sich für meinen finanziellen Verlust verantwortlich. Das ist auch ein Grund, warum ich nicht mehr in meiner Heimat leben möchte. Am 30.06.0216 wurde ich von mir unbekannten Personen geschlagen. Ich glaube, ich war dann bewusstlos. Ich ging aber nicht ins Krankenhaus - ich ging nach Hause. Aufgrund dieses Übergriffs habe ich auch beschlossen das Land zu verlassen. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich hätte dort keinerlei Perspektiven. Mein Besitz in XXXX , XXXX besteht zwar noch, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern kann ich dort nicht leben. Ich weiß nicht, was ich mit meinem Besitz machen soll.A.: Ich hätte dort keinerlei Perspektiven. Mein Besitz in römisch 40 , römisch 40 besteht zwar noch, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern kann ich dort nicht leben. Ich weiß nicht, was ich mit meinem Besitz machen soll. ... F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , XXXX . Zuvor also vor dem Jahr 2010 wohnte ich in XXXX . Ich habe aber in XXXX keinen Besitz mehr, sondern nur im XXXX XXXX , XXXXA.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , römisch 40 . Zuvor also vor dem Jahr 2010 wohnte ich in römisch 40 . Ich habe aber in römisch 40 keinen Besitz mehr, sondern nur im römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ... F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer XXXX , XXXX . Dann zuletzt in XXXX in einer Mietwohnung. Die Adresse dort ist mir nicht bekannt. In XXXX , an der Adresse XXXX lebte ich bis 2007.A.: Immer römisch 40 , römisch 40 . Dann zuletzt in römisch 40 in einer Mietwohnung. Die Adresse dort ist mir nicht bekannt. In römisch 40 , an der Adresse römisch 40 lebte ich bis 2007. ..." BF2 stützte sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes und gab im Wesentlichen an, dass sie Armenien verlassen habe, weil ihr Mann das so wollte. Ihr Mann habe ihr nichts von seinen Problemen erzählt. Über die Ereignisse des 30.6.2016 könne sie nichts berichten. Folgende Unterlagen finden sich im Verwaltungsakt: ? Ein Flyer Anzeige über einen Auftritt der BF2 im August 2017 bei den XXXX Orgelkonzerten? Ein Flyer Anzeige über einen Auftritt der BF2 im August 2017 bei den römisch 40 Orgelkonzerten ? Ein Foto einer männlichen Person vor einer Skulptur in einer Berglandschaft ? Eine Anzeige über den Auftritt der BF2 im XXXX in XXXX? Eine Anzeige über den Auftritt der BF2 im römisch 40 in römisch 40 ? Sprachzertifikate der WIFI OÖ GmbH, aus welchen hervorgeht, dass BF2 bestanden hat, BF1 lediglich die mündliche Prüfung bestanden hat ? Empfehlungsschreiben des Kapellmeisters der XXXX XXXX , des Bürgermeisters der Stadt XXXX sowie des Stadtpfarrers? Empfehlungsschreiben des Kapellmeisters der römisch 40 römisch 40 , des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 sowie des Stadtpfarrers ? Ein Feuerwehrpass des BF1 ? Ein Aktenvermerk der Freiwilligen Feuerwehr XXXX , woraus hervorgeht, dass BF1 bei der Hauptfeuerwache immer zufriedenstellend seinen Dienst absolvierte, sich schnell in die Mannschaft eingegliedert hat und immer bei allen Übungen und Einsätzen dabei gewesen ist? Ein Aktenvermerk der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 , woraus hervorgeht, dass BF1 bei der Hauptfeuerwache immer zufriedenstellend seinen Dienst absolvierte, sich schnell in die Mannschaft eingegliedert hat und immer bei allen Übungen und Einsätzen dabei gewesen ist ? Ein Zeitungsartikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der XXXX? Ein Zeitungsartikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der römisch 40 ? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich der XXXX Orgelkonzerte? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich der römisch 40 Orgelkonzerte ? Einen Artikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der XXXX anlässlich eines Frühlingskonzertes? Einen Artikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der römisch 40 anlässlich eines Frühlingskonzertes ? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich eines Orgelkonzertes in der Stadtpfarrkirche in XXXX? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich eines Orgelkonzertes in der Stadtpfarrkirche in römisch 40 ? Ein Flyer über einen Auftritt der BF2 im XXXX in XXXX? Ein Flyer über einen Auftritt der BF2 im römisch 40 in römisch 40 ? Zwei Einstellungszusagen für BF1 I.3 Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden der bB vom 29.8.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.3 Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden der bB vom 29.8.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. Im Weiteren wurden die Aussagen des BF1 zitiert und zuletzt festgestellt, dass auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr führte die bB aus, es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt und sie dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention ausgesetzt wären oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Im Weiteren wurden wiederum die Aussagen des BF1 zitiert und schlussendlich festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr führte die bB aus, es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt und sie dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention ausgesetzt wären oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Im Weiteren wurden wiederum die Aussagen des BF1 zitiert und schlussendlich festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Auch die Beweiswürdigung betreffend die Feststellung der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Vorbringens des BF1, um im Ergebnis hinsichtlich beider BF zu schließen, dass die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen "sich als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen zur Grunde gelegt werden können". Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgehalten, dass keine Information über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorläge und die BF sich in ihrer Heimat niederlassen könnten. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, der Feststellungen über die Grundversorgung in Armenien und die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF sei davon auszugehen, dass diese nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Die BF verfügten über eine Unterkunft in Armenien und es wäre ihnen auch die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankwesen in Armenien funktioniere. Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland wurde auf die Berichte der Staatendokumentation des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen und angemerkt, dass diese den BF im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sei, sie sich jedoch daran nicht interessiert gezeigt hätten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargetan, dass nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen hätten eindeutig gezeigt, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich nicht drohe. Zudem wurde festgehalten, dass kein Familienverfahren

§ 34

Asylgesetz vorliege.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen dargetan, dass nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen hätten eindeutig gezeigt, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich nicht drohe. Zudem wurde festgehalten, dass kein Familienverfahren

Paragraph 34, Asylgesetz vorliege. Spruchpunkt II. begründete die bB im Wesentlichen damit, dass sich keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die bB im Wesentlichen damit, dass sich keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, AsylG ergeben hätten. Zu Spruchpunkt III. hielt die bB fest, dass die Entscheidungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz nicht vorliegen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt die bB fest, dass die Entscheidungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz nicht vorliegen würden. Hinsichtlich der vorgelegten Empfehlungsschreiben für die BF führte die bB jeweils aus, "dass es wohl so sein mag, dass Sie durch Ihr Engagement für die Kirche in jenem Ort, in dem Sie leben und durch Ihre Bemühungen beim Erlernen der deutschen Sprache ... den Eindruck einer den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration vermitteln können. Bei genauerer Betrachtung sind die von Ihnen gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert." und merkt ferner an, dass sich die BF in ihrem privaten Umfeld bemüht hätten, sich wohl zu verhalten und zu integrieren. Nach Anführung zahlreicher Judikaturzitate kommt die bB letztendlich zum Schluss, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vorgefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde und die Abschiebung im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen nach Armenien zulässig sei.einer den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration vermitteln können. Bei genauerer Betrachtung sind die von Ihnen gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert." und merkt ferner an, dass sich die BF in ihrem privaten Umfeld bemüht hätten, sich wohl zu verhalten und zu integrieren. Nach Anführung zahlreicher Judikaturzitate kommt die bB letztendlich zum Schluss, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vorgefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingegriffen würde und die Abschiebung im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen nach Armenien zulässig sei. Das in Spruchpunkt IV verhängte Einreiseverbot begründete die bB damit, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihre Lebensumstände sowie ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hätte, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von den BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Das in Spruchpunkt römisch vier verhängte Einreiseverbot begründete die bB damit, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihre Lebensumstände sowie ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hätte, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von den BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt V. erschöpft sich im Wesentlichen in der Anführung der Aussagen des BF1 (wobei diese auch nicht korrekt wiedergegeben werden, da sich BF1 laut Einvernahmeprotokoll beispielsweise nicht dazu geäußert hat, ob er sich nach dem Überall am 30.6.2016 an die Polizei gewandt hat oder nicht; BF1 wurde auch nicht danach gefragt), um mit der Feststellung zu schließen, dass für BF1 im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer auch sonst keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Insgesamt wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt römisch fünf. erschöpft sich im Wesentlichen in der Anführung der Aussagen des BF1 (wobei diese auch nicht korrekt wiedergegeben werden, da sich BF1 laut Einvernahmeprotokoll beispielsweise nicht dazu geäußert hat, ob er sich nach dem Überall am 30.6.2016 an die Polizei gewandt hat oder nicht; BF1 wurde auch nicht danach gefragt), um mit der Feststellung zu schließen, dass für BF1 im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer auch sonst keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Insgesamt wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Bescheid betreffend die weibliche BF2 enthält einen wortgleichen - an einen männlichen Adressaten gerichteten - Inhalt. I.4 Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit separater Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF mitgeteilt, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen.römisch eins.4 Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit separater Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF mitgeteilt, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. I.5 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass von den BF glaubwürdig vorgebracht worden sei, sie hätten erhebliche Befürchtungen um ihre Sicherheit "aufgrund der tiefgreifenden Korruption, der Straffreiheit und des herrschenden Nepotismus in der armenischen Politik, den Sicherheitsbehörden und im Gerichtswesen", was auch in den von der bB verwendeten Länderinformationen bestätigt würde. Zudem seien die Erklärungen der bB, wie diese zur Ansicht gelangte, dass die BF keine Fluchtgründe angeführt hätten, nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen und Schlussfolgerungen der bB fehle es an jeglichem erkennbaren Begründungswert. Einen großen Teil der Aussagen der BF habe man offenbar nicht zur Kenntnis genommen, sondern seien Aussagen selektiv, in tendenziöser Weise herausgenommen worden, die der Argumentation der Beamtin zuträglich wären. Die BF hätten zu den fluchtauslösenden Vorfällen konkrete und umfangreiche Angaben sowie Details zu Nebensächlichkeiten gemacht. Die Ausführungen der bB über die Sicherheit der Familie seien spekulativ und in keiner Weise geeignet, die Glaubwürdigkeit der BF oder die Asylrelevanz ihres Vorbringens in Frage zu stellen. Die BF hätten zu ihrer Identität außerdem konsistente Angaben gemacht und durchgehend die Wahrheit gesagt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese zu unterbinden. Dies treffe auf die BF zu.römisch eins.5 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass von den BF glaubwürdig vorgebracht worden sei, sie hätten erhebliche Befürchtungen um ihre Sicherheit "aufgrund der tiefgreifenden Korruption, der Straffreiheit und des herrschenden Nepotismus in der armenischen Politik, den Sicherheitsbehörden und im Gerichtswesen", was auch in den von der bB verwendeten Länderinformationen bestätigt würde. Zudem seien die Erklärungen der bB, wie diese zur Ansicht gelangte, dass die BF keine Fluchtgründe angeführt hätten, nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen und Schlussfolgerungen der bB fehle es an jeglichem erkennbaren Begründungswert. Einen großen Teil der Aussagen der BF habe man offenbar nicht zur Kenntnis genommen, sondern seien Aussagen selektiv, in tendenziöser Weise herausgenommen worden, die der Argumentation der Beamtin zuträglich wären. Die BF hätten zu den fluchtauslösenden Vorfällen konkrete und umfangreiche Angaben sowie Details zu Nebensächlichkeiten gemacht. Die Ausführungen der bB über die Sicherheit der Familie seien spekulativ und in keiner Weise geeignet, die Glaubwürdigkeit der BF oder die Asylrelevanz ihres Vorbringens in Frage zu stellen. Die BF hätten zu ihrer Identität außerdem konsistente Angaben gemacht und durchgehend die Wahrheit gesagt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese zu unterbinden. Dies treffe auf die BF zu. Die BF würden, wie die äußerst besorgniserregenden Berichte zu Armenien verdeutlichten, massiv der Gefahr ausgesetzt, in ihren fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden. Dieser Aspekt des Fluchtvorbringens der BF sei jedoch keiner erkennbaren Prüfung unterzogen worden. Auch die Länderberichte seien in Bezug auf die konkrete Situation der BF keiner nachvollziehbaren Würdigung unterzogen worden. Aufgrund der Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK wäre subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.Die BF würden, wie die äußerst besorgniserregenden Berichte zu Armenien verdeutlichten, massiv der Gefahr ausgesetzt, in ihren fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden. Dieser Aspekt des Fluchtvorbringens der BF sei jedoch keiner erkennbaren Prüfung unterzogen worden. Auch die Länderberichte seien in Bezug auf die konkrete Situation der BF keiner nachvollziehbaren Würdigung unterzogen worden. Aufgrund der Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK wäre subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hinsichtlich ihrer Integration sei festzustellen, dass sich die BF bereits in beachtlicher Weise in Österreich eingefunden und angepasst hätten. Die BF seien ausgezeichnet in XXXX integriert und engagierten sich in vorbildlicher Weise ehrenamtlich bei der freiwilligen Feuerwehr und im Kulturleben der Stadt. Im Falle einer positiven Entscheidung könnten die BF sicher bald Arbeit finden und wären keine Belastung für die Gebietskörperschaft.Hinsichtlich ihrer Integration sei festzustellen, dass sich die BF bereits in beachtlicher Weise in Österreich eingefunden und angepasst hätten. Die BF seien ausgezeichnet in römisch 40 integriert und engagierten sich in vorbildlicher Weise ehrenamtlich bei der freiwilligen Feuerwehr und im Kulturleben der Stadt. Im Falle einer positiven Entscheidung könnten die BF sicher bald Arbeit finden und wären keine Belastung für die Gebietskörperschaft. Allenfalls wäre eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Es sei auch die Entscheidung der bB über das verhängte Einreiseverbot in keiner Weise nachvollziehbar. Die BF seien unbescholten und hätte sich immer wohl verhalten und sich in der Gemeinde vorbildlich integriert. Das Verfahren sei auch insoferne mangelhaft, als die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der BF und der aktuellen Situation in Armenien auseinanderzusetzen. Der bB als Spezialbehörde müsste auch ausreichend Material vorliegen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der BF bedinge auch die mangelhafte rechtliche Auseinandersetzung. Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen angeschlossen: ? Zeitungsbericht über Auftritte der BF2 anlässlich eines Frühlingskonzertes in XXXX? Zeitungsbericht über Auftritte der BF2 anlässlich eines Frühlingskonzertes in römisch 40 ? Zeitungsanzeige über einen Auftritt der BF2 bei einem Orgelkonzert in XXXX? Zeitungsanzeige über einen Auftritt der BF2 bei einem Orgelkonzert in römisch 40 ? Anzeige über ein Konzert der BF2 im XXXX in XXXX? Anzeige über ein Konzert der BF2 im römisch 40 in römisch 40 ? Ein Zeitungsartikel der Stadtpfarre XXXX? Ein Zeitungsartikel der Stadtpfarre römisch 40 ? Empfehlungsschreiben von Bekannten, des Bürgermeisters der Stadt XXXX und des Stadtpfarrers? Empfehlungsschreiben von Bekannten, des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 und des Stadtpfarrers ? zwei Einstellungszusagen für BF1 I.6 Mit Schreiben vom 30.11.2017 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 1.12.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.6 Mit Schreiben vom 30.11.2017 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 1.12.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. I.7 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2017 wurde Spruchpunkt V. ersatzlos behoben.römisch eins.7 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2017 wurde Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben. I.8 Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister die BF betreffend.römisch eins.8 Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister die BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1 Feststellungen:römisch zwei.1 Feststellungen: Die bB hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die bB hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. II.2 Beweiswürdigung:römisch zwei.2 Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen die Bescheide der bB erhobenen Beschwerden. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. II.3 Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3 Rechtliche Beurteilung: II.3.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterinrömisch zwei.3.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. In einem erst jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht - ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage - selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt." Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Im vorliegenden Fall war es Aufgabe der belangten Behörde, zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Mit beiden Fragen hat sich die bB nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen: BF1 stützt sich, wie sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen lässt, auf verschiedene Gründe, die ihn und seine Frau bewogen hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Zwar geht aus dem Einvernahmeprotokoll nicht eindeutig hervor, in welcher zeitlichen Abfolge die BF in den genannten Orten in Berg Karabach gelebt haben, verkürzt dargestellt, brachten die BF jedoch vor, dass sie sich nach einem Bombardement ihres Heimatdorfes in die Hauptstadt der Region begeben hätten, um zu überlegen, wie es mit ihnen weitergehen soll. Sie hätten vergeblich auf Unterstützung aus XXXX gewartet. Zudem sei in das Haus der BF eingebrochen worden und die Behörden hätten keinen Schadenersatz leisten wollen. Auch aufgrund eines Überfalles auf BF1 habe dieser beschlossen, das Land zu verlassen.BF1 stützt sich, wie sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen lässt, auf verschiedene Gründe, die ihn und seine Frau bewogen hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Zwar geht aus dem Einvernahmeprotokoll nicht eindeutig hervor, in welcher zeitlichen Abfolge die BF in den genannten Orten in Berg Karabach gelebt haben, verkürzt dargestellt, brachten die BF jedoch vor, dass sie sich nach einem Bombardement ihres Heimatdorfes in die Hauptstadt der Region begeben hätten, um zu überlegen, wie es mit ihnen weitergehen soll. Sie hätten vergeblich auf Unterstützung aus römisch 40 gewartet. Zudem sei in das Haus der BF eingebrochen worden und die Behörden hätten keinen Schadenersatz leisten wollen. Auch aufgrund eines Überfalles auf BF1 habe dieser beschlossen, das Land zu verlassen. Das Fluchtvorbringen wurde von der bB als nicht asylrelevant erachtet. BF 1 wurde zwar gefragt, ob er sämtliche Gründe, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, vollständig geschildert habe, jedoch wurde er zu keiner umfassenden Darlegung seiner Ausreisegründe aufgefordert und es ist auch ein konkretes, vertiefendes Nachfragen seitens der Behörde im Hinblick auf die individuellen Ausreisegründe unterblieben. Die bB unterließ es, den BF zur Präzision zu veranlassen und die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu ergründen. Die Ausführungen des BF1 zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen nimmt auch gerade einmal etwa eine halbe Seite des insgesamt acht-seitigen Protokolles ein. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die bisherigen Angaben der BF in ihrem Asylverfahren prima vista nicht für die Existenz von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sprechen, doch schließt sie eine solche auch nicht aus, sodass die bisherigen Angaben der BF im Verfahren die Asylbehörde nicht von der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens entbinden, sondern wäre die bB gehalten gewesen, die Vorfälle, die die BF als ausreisekausal ins Treffen führten, genauer zu hinterfragen. So wurden etwa die Umstände des Überfalles am 30.6.2016, welcher den Angaben des BF1 zufolge mit ein Grund war, das Land zu verlassen, nicht hinterfragt und einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen. Offen bleibt zum Beispiel, was BF1 von diesem Vorfall erinnerlich ist; ob er ausgeraubt wurde oder ob widrigenfalls sonstige Gründe für diesen Übergriff auf ihn erkennbar waren. Zudem wurde auch die Aussagen, dass in das Haus des BF1 eingebrochen worden sei und weshalb BF1 sich eine Entschädigung der Behörden für diesen Vorfall erwartet hat, nicht hinterfragt. Für den Leser geht aus dem Protokoll auch nicht eindeutig hervor, wann und wo dieser Einbruch stattgefunden hat (war das in XXXX oder in XXXX ?) und ob es erkennbare Motive für diesen Einbruch gegeben hat.So wurden etwa die Umstände des Überfalles am 30.6.2016, welcher den Angaben des BF1 zufolge mit ein Grund war, das Land zu verlassen, nicht hinterfragt und einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen. Offen bleibt zum Beispiel, was BF1 von diesem Vorfall erinnerlich ist; ob er ausgeraubt wurde oder ob widrigenfalls sonstige Gründe für diesen Übergriff auf ihn erkennbar waren. Zudem wurde auch die Aussagen, dass in das Haus des BF1 eingebrochen worden sei und weshalb BF1 sich eine Entschädigung der Behörden für diesen Vorfall erwartet hat, nicht hinterfragt. Für den Leser geht aus dem Protokoll auch nicht eindeutig hervor, wann und wo dieser Einbruch stattgefunden hat (war das in römisch 40 oder in römisch 40 ?) und ob es erkennbare Motive für diesen Einbruch gegeben hat. Zwar hat BF1 die Frage, ob er Probleme mit den Behörden im Heimatland habe, verneint, daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig das Fehlen jeglicher asylrelevanten Verfolgung. Dass es sich bei dem Überfall am 30.6.2016 oder dem Einbruch um Übergriffe von Privatpersonen handelt, wovon die bB offenbar ausgeht, lässt sich dem Einvernahmeprotokoll der bB aufgrund der mangelhaften Befragung jedoch nicht eindeutig entnehmen. Aber selbst, wenn davon auszugehen ist, dass die Übergriffe auf BF1 von Privatpersonen getätigt wurden, so wäre darauf abzustellen, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Fessl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, S 99). Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten, nichtstaatlichen oder nichtherrschenden Organen, ausgeht, ist somit dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 30 zu § 3 AsylG).Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten, nichtstaatlichen oder nichtherrschenden Organen, ausgeht, ist somit dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 30 zu Paragraph 3, AsylG). Man unterscheidet somit den unfähigen Staat (herrschende Macht) - hier muss der Verfolger, also der Dritte, aus Konventionsgründen vorgehen und den unwilligen Staat (herrschende Macht), diesfalls die Verweigerung des Schutzes aus Konventionsgründen zu erfolgen hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 33 zu § 3 AsylG).Man unterscheidet somit den unfähigen Staat (herrschende Macht) - hier muss der Verfolger, also der Dritte, aus Konventionsgründen vorgehen und den unwilligen Staat (herrschende Macht), diesfalls die Verweigerung des Schutzes aus Konventionsgründen zu erfolgen hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 33 zu Paragraph 3, AsylG). Die bB hätte in diesem Zusammenhang vor allem zu erfragen gehabt, ob eine Anzeige der geschilderten Straftaten erfolgt ist bzw. warum nicht (sofern im Bescheid zu Spruchpunkt IV (AS 199) angeführt wird, dass sich BF1 nicht an die Polizei gewandt hat, so findet das, wie bereits bemerkt, in der Aussage des BF1 keine Deckung) oder bejahendenfalls, weshalb die BF trotzdem das Land verlassen haben.Die bB hätte in diesem Zusammenhang vor allem zu erfragen gehabt, ob eine Anzeige der geschilderten Straftaten erfolgt ist bzw. warum nicht (sofern im Bescheid zu Spruchpunkt römisch vier (AS 199) angeführt wird, dass sich BF1 nicht an die Polizei gewandt hat, so findet das, wie bereits bemerkt, in der Aussage des BF1 keine Deckung) oder bejahendenfalls, weshalb die BF trotzdem das Land verlassen haben. Ohne entsprechende Erhebungen und Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Behörden und Sicherheitskräfte erweisen sich auch die Aussagen der bB, die BF seien im Falle ihrer Rückkehr nicht gefährdet, als spekulativ. Die bB hat auch die Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz und bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht ausreichend erhoben. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass die bB zwar die in den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Berichte in ihrem Bescheid zitiert, sich jedoch in keiner Weise mit der Situation der BF auseinandersetzt und die Länderfeststellungen auch nicht in Bezug zu deren Vorbringen setzt. Zudem trifft die bB an verschiedenen Stellen des Bescheides Feststellungen zu Georgien. Für den Leser des Bescheides bzw. des Einvernahmeprotokolles bleiben zudem weitere grundlegende Fragen offen. Sofern etwa die BF vorbringen, dass sie sich nach dem Bombardement ihres Heimatdorfes im April 2016 nach XXXX begeben hätten, um dort zu überlegen, wie es mit ihnen weitergehen solle, wurde nicht ergründet, weshalb diese gerade dorthin zogen und wie sich - abgesehen von dem Überfall auf BF1 - der Aufenthalt bzw. die Sicherheitslage dort gestaltete.Für den Leser des Bescheides bzw. des Einvernahmeprotokolles bleiben zudem weitere grundlegende Fragen offen. Sofern etwa die BF vorbringen, dass sie sich nach dem Bombardement ihres Heimatdorfes im April 2016 nach römisch 40 begeben hätten, um dort zu überlegen, wie es mit ihnen weitergehen solle, wurde nicht ergründet, weshalb diese gerade dorthin zogen und wie sich - abgesehen von dem Überfall auf BF1 - der Aufenthalt bzw. die Sicherheitslage dort gestaltete. Hinsichtlich der Aussage des BF1, die Politiker in XXXX hätten versprochen, sie zu unterstützen und die Häuser und Grundstücke zurückzugeben, worauf sie vergeblich gewartet hätten, bleibt auch unklar, welche bzw. wessen Häuser und Grundstücke damit genau gemeint waren und worauf BF1 mit dieser Aussage hinauswollte. Die bB zitiert diese Aussage zwar in ihrer Beweiswürdigung sowie in den rechtlichen Erwägungen (etwa zu Spruchpunkt IV, AS 199), lässt aber offen, wie sie diese würdigt und was sie daraus ableitet.Hinsichtlich der Aussage des BF1, die Politiker in römisch 40 hätten versprochen, sie zu unterstützen und die Häuser und Grundstücke zurückzugeben, worauf sie vergeblich gewartet hätten, bleibt auch unklar, welche bzw. wessen Häuser und Grundstücke damit genau gemeint waren und worauf BF1 mit dieser Aussage hinauswollte. Die bB zitiert diese Aussage zwar in ihrer Beweiswürdigung sowie in den rechtlichen Erwägungen (etwa zu Spruchpunkt römisch vier, AS 199), lässt aber offen, wie sie diese würdigt und was sie daraus ableitet. Zudem erschließt sich für den Leser auch nicht, in welchem Zusammenhang die Angabe des BF1, dass seine Frau seit vielen Jahren Sängerin sei und in Armenien auch an die 20 Jahre in der Kirche in XXXX gesungen habe, getätigt wurde und ob beziehungsweise wann die BF in XXXX gelebt haben. Diese Aussage des BF1 wird ebenfalls in der Beweiswürdigung sowie in den rechtlichen Erwägungen zitiert, aber auch diesbezüglich lässt die Behörde nicht erkennen, was sie daraus ableitet.Zudem erschließt sich für den Leser auch nicht, in welchem Zusammenhang die Angabe des BF1, dass seine Frau seit vielen Jahren Sängerin sei und in Armenien auch an die 20 Jahre in der Kirche in römisch 40 gesungen habe, getätigt wurde und ob beziehungsweise wann die BF in römisch 40 gelebt haben. Diese Aussage des BF1 wird ebenfalls in der Beweiswürdigung sowie in den rechtlichen Erwägungen zitiert, aber auch diesbezüglich lässt die Behörde nicht erkennen, was sie daraus ableitet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde

§ 18Abs. 1 Asyl

G in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass der Bescheid auch an gravierenden Begründungsmängeln leidet. In diesem Zusammenhang sei auf Folgendes hingewiesen:

§ 45Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) id

F BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.

Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides. Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097). Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die bB fasst in ihrer Beweiswürdigung der vorgebrachten Fluchtgründe die Aussagen des BF1 jeweils zusammen, ohne diese zu würdigen und ohne nachvollziehbare Schlussfolgerungen zu tätigen und darzulegen, weshalb die Angaben des BF1 als nicht glaubhaft oder nicht relevant angesehen werden. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Grundsätze erweist sich diese Vorgehensweise jedenfalls als unzureichend. Die Begründung des Bescheides für BF2, die Ehegattin des BF1, bezieht sich zum Teil auf eine männliche Person (AS 182: "Ihre Frau hätte an die 20 Jahre in der Kirche in XXXX gesungen"). Die Begründung des Bescheides für BF1 wiederum bezieht sich zum Teil auf die Situation der BF2, wenn beispielsweise (AS 189) auf das Engagement für die Kirche verwiesen wird, ein diesbezügliches Engagement des BF1 dem Akteninhalt jedoch nicht entnommen werden kann, andererseits dessen Engagement für die Freiwillige Feuerwehr, wiederum unerwähnt bleibt.Die Begründung des Bescheides für BF2, die Ehegattin des BF1, bezieht sich zum Teil auf eine männliche Person (AS 182: "Ihre Frau hätte an die 20 Jahre in der Kirche in römisch 40 gesungen"). Die Begründung des Bescheides für BF1 wiederum bezieht sich zum Teil auf die Situation der BF2, wenn beispielsweise (AS 189) auf das Engagement für die Kirche verwiesen wird, ein diesbezügliches Engagement des BF1 dem Akteninhalt jedoch nicht entnommen werden kann, andererseits dessen Engagement für die Freiwillige Feuerwehr, wiederum unerwähnt bleibt. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (vgl. Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und in das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2014), S. 116: Eine Scheinbegründung wäre es z.B., wenn nicht mehr gesagt wird als: "Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens war wie im Spruch zu entscheiden.").Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten vergleiche Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und in das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2014), S. 116: Eine Scheinbegründung wäre es z.B., wenn nicht mehr gesagt wird als: "Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens war wie im Spruch zu entscheiden."). Eine Zusammenfassung des Vorbringens des BF1 ohne jede Würdigung und nachvollziehbare Schlussfolgerung ist dem gleichzuhalten. Dem gleichzuhalten ist auch ein Fall, in welchem sich die Begründung offensichtlich nicht auf die im Spruch genannte Person bezieht. Die bB übersieht auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen". Auch ist den BF beizupflichten, wenn diese rügen, dass Teile der Erzählungen keiner Würdigung unterzogen wurden, ohne jedoch darzulegen, warum die bB diese für nicht glaubwürdig erachtet oder dies für die Entscheidung der bB nicht von Relevanz ist. Auch den Feststellungen zur Integration fehlt es durchwegs an einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung. So führt die bB etwa an, dass die von den BF gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung stark in ihrer Gewichtung gemindert seien, legt jedoch nicht konkret und nachvollziehbar dar, worin sie die Gründe für diese Minderung sieht. Völlig unverständlich ist die Begründung der bB zu den verhängten Einreiseverboten. Die in der Begründung enthaltene Feststellung, dass diese notwendig seien, um die von den BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, steht in krassem Widerspruch zur Aktenlage, aus welcher sich kein Hinweis auf eine Gefährlichkeit der BF ergibt. Den vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen Strafregisterauszügen zufolge sind die BF unbescholten und es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf deren Gefährlichkeit. Auch die rechtliche Beurteilung der bB ist insoferne mangelhaft, als es die bB durchwegs bei der Zusammenfassung der Aussagen des BF1 und der Zitierung von Judikaten belässt, ohne einen Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen und ohne eine nachvollziehbare Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die im Spruch genannten Normen zu tätigen. Den BF ist beizupflichten, wenn diese sinngemäß rügen, dass sich die mangelhafte Sachverhaltsermittlung in der mangelhaften Beweiswürdigung fortsetzt und sich sodann in einer mangelhaften rechtlichen Würdigung niederschlägt. Sofern die bB in ihrer rechtlichen Würdigung auf die von ihr vorgenommene, ausführliche Beweiswürdigung verweist, ist auf die oben getätigten Ausführungen zur Beweiswürdigung der bB hinzuweisen. So bleibt etwa offen, wie die bB zur in ihrer rechtlichen Würdigung zur Feststellung gelangt, dass die BF von allgemeinen Gefährdungen in Armenien nicht betroffen seien und dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine Notlage geraten würden. Sofern den BF vorgeworfen wird, sie hätten kein entsprechendes Vorbringen erstattet, ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Einvernahmeprotokoll sehr wohl Hinweise entnehmen lassen, dass die BF ein diesbezügliches Vorbringen erststatten wollten. Die bB hat die Ausführungen der BF aber weder hinterfragt und einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen, noch wurde von ihr dargelegt, weshalb sie dieses als nicht relevant erachtete. Sofern die bB darauf hinweist, dass das Bankwesen in Armenien funktioniere und die bB Unterstützung aus dem Ausland erhalten könnten, erschließt sich dem Leser nicht, ob die bB dabei konkrete finanzielle Unterstützer der BF im Sinne hatte. Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass die bB in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. festhält, es liege kein Familienverfahren

§ 34Asylgesetz vor, zu Spruchpunkt II.

jedoch festhält, dass ein schützenswertes Familienleben vorliege und die Asylanträge der BF gemeinsam entschieden werden.Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass die bB in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. festhält, es liege kein Familienverfahren

Paragraph 34, Asylgesetz vor, zu Spruchpunkt römisch zwei. jedoch festhält, dass ein schützenswertes Familienleben vorliege und die Asylanträge der BF gemeinsam entschieden werden. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die bB weder im Rahmen der Einvernahme noch in der darauf basierenden Beweiswürdigung des Bescheides mit dem Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen hinreichend auseinandergesetzt hat. Aufgrund der gravierenden Ermittlungslücken kann aber von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Sachverhaltselemente die bB davon ausgeht, dass die BF kein asylrelevantes Vorbringen erstattet hätten und sich keine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr für sie ergeben würde. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah. Insbesondere ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der behördlichen Einvernahme für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sowie das Unterlassen von weiterführenden, den Sachverhalt erhellenden Fragen um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt. Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zur Ermittlung des Sachverhaltes, welcher unter die von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, wird die bB im fortgesetzten Verfahren eine umfassendes Ermittlungsverfahren entsprechend den Vorgaben des AsylG 2005 inklusive einer umfassenden Einvernahme der BF zu den behaupteten Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu führen haben, wobei sie insbesondere die in diesem Beschluss getätigten Aussagen zu den bestehenden Ermittlungslücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen zu beachten sowie eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen hat. Die bB wird auch aktuelle und umfassende länderkundliche Feststellungen zu treffen und diese in Bezug zu den konkreten Verhältnissen der BF und deren Vorbringen und Rückkehrbefürchtungen zu setzen haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des durch die bB zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die bB mit den dort gemachten verfahrensrechtlichen Einwendungen auseinanderzusetzen hat. Im weiteren Verfahren wird die bB auch die zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente zu berücksichtigen haben. Wie oben dargelegt, kann aus den Argumenten der bB auch nicht von einer den angefochtenen Bescheid tragenden, schlüssigen Beweiswürdigung ausgegangen werden, und die bB wird zwingend auf das durch die BF behauptete konkrete ausreisekausale Vorbringen einzugehen und ihre Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen haben, die den oben dargelegten Anforderungen entspricht. Überdies wird die bB ihre rechtliche Beurteilung derart zu gestalten haben, dass die Voraussetzungen der von ihr angewendeten Rechtsnormen eingehend geprüft und der von ihr festgestellte Sachverhalt unter diese Normen nachvollziehbar subsumiert wird. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L526.2178282.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.