GVG iVm § 31 Abs. 2 und Abs. 7 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 7, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 14.04.2016 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde
2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 durch die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) als Rechtsträgerin der Landeskrankenanstalt "Klinikum XXXX" (Beschwerdegegnerin). Die Datenschutzbeschwerde begründete der Beschwerdeführer in diesem Schreiben folgendermaßen: Sein SohnXXXX, bei welchem zuvor das Costello-Syndrom diagnostiziert worden sei, sei am 01.04.2015 von der Universitätsklinik XXXX ins Klinikum XXXX überstellt worden. Am 07.04.2015 hätten seine Ehefrau und er ihren Sohn XXXX gegen Revers nach Hause mitnehmen wollen. Der behandelnde Arzt Dr. XXXX hätte dies verweigert und am Tag darauf am 08.04.2015 um 09.03 Uhr per Fax eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt erstattet. Eine Kopie dieser Mitteilung hätten sie als Kindeseltern nicht erhalten. Dr. XXXX hätte am 08.04.2015 lediglich darauf hingewiesen, dass er eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt durchgeführt hätte, ohne ihnen den Inhalt mitzuteilen. Sein Sohn XXXX sei am XXXX2015 in der Intensivstation der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Klinikums XXXX gestorben. Am 01. Dezember 2015 hätte der Beschwerdeführer erstmals inhaltlich von der Gefährdungsmeldung des Dr. XXXXKenntnis erhalten. Zu XXXX hätte dieser einleitend geschrieben, dass das Kind an einem Costello-Syndrom leide. Die Vorgangsweise des Dr. XXXX, indem er dem Jugendamt mitgeteilt hätte, dass XXXX am Costello-Syndrom leide, widerspreche § 71 Abs. 1 Z6 ivm Z 3 und Z 4 lit. e GTG. Das Costello-Syndrom als genetische Diagnose stelle für sich keine Kindeswohlgefährdung dar und sei nicht deshalb erhoben worden, um sie dem Jugendamt mitzuteilen, sondern um den Grund für XXXXs Symptomatik zu erfahren (§ 71 Abs. 1 Z 3 GTG). Weder seine Ehefrau noch der Beschwerdeführer als obsorgeberechtigte Kindeseltern hätten eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Übermittlung genetischer Daten über ihren Sohn XXXX an das Jugendamt gegeben. Die Verletzung des Grundrechtes des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung von schutzwürdigen personenbezogenen Daten leite sich aus der Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) über das Costello-Syndrom des Sohnes XXXX ab. Konkret handle es sich hierbei um sensible und besonders schutzwürdige Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000, da es sich bei genetischen Daten um Daten über die Gesundheit handle. Dr. XXXX hätte in der Gefährdungsmeldung vom 08.04.2015 den Beschwerdeführer mit Name und Adresse als Elternteil des XXXX angeführt. Es liege somit eine Rückführbarkeit medizinischer (genetischer) Daten auf den Beschwerdeführer vor. Demzufolge betreffe die Information, dass der verstorbene Sohn XXXX am Costello-Syndrom gelitten hätte, auch seine Privatsphäre, sodass dem Beschwerdeführer persönlich das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 zustehe.Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 14.04.2016 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 durch die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) als Rechtsträgerin der Landeskrankenanstalt "Klinikum XXXX" (Beschwerdegegnerin). Die Datenschutzbeschwerde begründete der Beschwerdeführer in diesem Schreiben folgendermaßen: Sein SohnXXXX, bei welchem zuvor das Costello-Syndrom diagnostiziert worden sei, sei am 01.04.2015 von der Universitätsklinik römisch 40 ins Klinikum römisch 40 überstellt worden. Am 07.04.2015 hätten seine Ehefrau und er ihren Sohn römisch 40 gegen Revers nach Hause mitnehmen wollen. Der behandelnde Arzt Dr. römisch 40 hätte dies verweigert und am Tag darauf am 08.04.2015 um 09.03 Uhr per Fax eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt erstattet. Eine Kopie dieser Mitteilung hätten sie als Kindeseltern nicht erhalten. Dr. römisch 40 hätte am 08.04.2015 lediglich darauf hingewiesen, dass er eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt durchgeführt hätte, ohne ihnen den Inhalt mitzuteilen. Sein Sohn römisch 40 sei am XXXX2015 in der Intensivstation der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Klinikums römisch 40 gestorben. Am 01. Dezember 2015 hätte der Beschwerdeführer erstmals inhaltlich von der Gefährdungsmeldung des Dr. XXXXKenntnis erhalten. Zu römisch 40 hätte dieser einleitend geschrieben, dass das Kind an einem Costello-Syndrom leide. Die Vorgangsweise des Dr. römisch 40 , indem er dem Jugendamt mitgeteilt hätte, dass römisch 40 am Costello-Syndrom leide, widerspreche Paragraph 71, Absatz eins, Z6 ivm Ziffer 3 und Ziffer 4, Litera e, GTG. Das Costello-Syndrom als genetische Diagnose stelle für sich keine Kindeswohlgefährdung dar und sei nicht deshalb erhoben worden, um sie dem Jugendamt mitzuteilen, sondern um den Grund für römisch 40 s Symptomatik zu erfahren (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GTG). Weder seine Ehefrau noch der Beschwerdeführer als obsorgeberechtigte Kindeseltern hätten eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Übermittlung genetischer Daten über ihren Sohn römisch 40 an das Jugendamt gegeben. Die Verletzung des Grundrechtes des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung von schutzwürdigen personenbezogenen Daten leite sich aus der Verwendung von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000) über das Costello-Syndrom des Sohnes römisch 40 ab. Konkret handle es sich hierbei um sensible und besonders schutzwürdige Daten iSd Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000, da es sich bei genetischen Daten um Daten über die Gesundheit handle. Dr. römisch 40 hätte in der Gefährdungsmeldung vom 08.04.2015 den Beschwerdeführer mit Name und Adresse als Elternteil des römisch 40 angeführt. Es liege somit eine Rückführbarkeit medizinischer (genetischer) Daten auf den Beschwerdeführer vor. Demzufolge betreffe die Information, dass der verstorbene Sohn römisch 40 am Costello-Syndrom gelitten hätte, auch seine Privatsphäre, sodass dem Beschwerdeführer persönlich das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 zustehe. Mit Bescheid vom 06.09.2016, Zl. DSB-D122.552/0001-DSB/2016, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer wende sich gegen die Verwendung von Daten seines bereits verstorbenen Sohnes und damit nicht ihn selbst betreffende Daten. Mangels Legitimation bzw. Berechtigung des Beschwerdeführers sei daher die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Die vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Weitergabe durch die Beschwerdegegnerin habe sich ausschließlich auf den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Erkrankung am Costello-Syndrom bezogen. Eine direkte Bezugnahme auf den Beschwerdeführer in der Art, dass dieser z.B. (Über)Träger der Krankheit sei, habe dabei nicht stattgefunden bzw. sei eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, allein die Information der Krankheit bewirke einen Personenbezug zum Vater, könne ihm zwar insofern beigepflichtet werden, als die Krankheit "Costello-Syndrom" - wie im Übrigen jede genetische Vererbung (z.B. Augenfarbe, Haarfarbe, Größe) - auf Familienangehörige der geraden Linie zurückgeführt werden könne. Eine über den bloßen Verdacht hinausgehende und damit datenschutzrechtlich relevante Zuordnung dieser Krankheit zu einem bestimmten Familienangehörigen würde allerdings erfordern, dass dieser Familienangehörige durch einen Facharzt für Humangenetik medizinisch abklären lasse, ob er tatsächlich am Costello-Syndrom leide. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der in Rede stehenden Weitergabe ein solch gesicherter Wissensstand bzw. eine solche Zusatzinformation über eine ihn betreffende Erkrankung am Costello-Syndrom zugrunde liege. Eine Rückführbarkeit bzw. ein Personenbezug von dem am Costello-Syndrom erkrankten Sohn des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer selbst läge folglich nicht vor.Mit Bescheid vom 06.09.2016, Zl. DSB-D122.552/0001-DSB/2016, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraphen eins und 31 DSG 2000 zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer wende sich gegen die Verwendung von Daten seines bereits verstorbenen Sohnes und damit nicht ihn selbst betreffende Daten. Mangels Legitimation bzw. Berechtigung des Beschwerdeführers sei daher die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Die vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Weitergabe durch die Beschwerdegegnerin habe sich ausschließlich auf den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Erkrankung am Costello-Syndrom bezogen. Eine direkte Bezugnahme auf den Beschwerdeführer in der Art, dass dieser z.B. (Über)Träger der Krankheit sei, habe dabei nicht stattgefunden bzw. sei eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, allein die Information der Krankheit bewirke einen Personenbezug zum Vater, könne ihm zwar insofern beigepflichtet werden, als die Krankheit "Costello-Syndrom" - wie im Übrigen jede genetische Vererbung (z.B. Augenfarbe, Haarfarbe, Größe) - auf Familienangehörige der geraden Linie zurückgeführt werden könne. Eine über den bloßen Verdacht hinausgehende und damit datenschutzrechtlich relevante Zuordnung dieser Krankheit zu einem bestimmten Familienangehörigen würde allerdings erfordern, dass dieser Familienangehörige durch einen Facharzt für Humangenetik medizinisch abklären lasse, ob er tatsächlich am Costello-Syndrom leide. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der in Rede stehenden Weitergabe ein solch gesicherter Wissensstand bzw. eine solche Zusatzinformation über eine ihn betreffende Erkrankung am Costello-Syndrom zugrunde liege. Eine Rückführbarkeit bzw. ein Personenbezug von dem am Costello-Syndrom erkrankten Sohn des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer selbst läge folglich nicht vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Es handle sich beim Costello-Syndrom, das bei seinem Sohn diagnostiziert worden sei, um ein sehr seltenes genetisch bedingtes komplexes Fehlbildungssyndrom, welche auf einer Keimbahnmutation beruhe. Genetische Daten seien nicht nur auf eine einzelne Person bezogen. Vielmehr bestehe in jedem Fall auch ein unmittelbarer Personenbezug zu weiteren Betroffenen, nämlich den biologischen Verwandten dieser Person. Das bedeutet, dass das Ergebnis einer genetischen Analyse zu einer bestimmten Person auch Rückschlüsse auf die genetischen Daten anderer Personen, wie deren Gesundheit, genetische Prädisposition für eine Krankheit usw. erlaube, worauf § 70 Z 2 GTG Bedacht nehme. Eine genetische Analyse greife daher auch in deren Privatsphäre und Grundrecht auf Datenschutz ein. Es bedürfe gegenständlich nicht der von der Datenschutzbehörde geforderten Beweisführung, dass er selbst Träger des für die Erkrankung verantwortlichen Gens sei. Das Gentechnikgesetz unterscheide bei bestehenden Erkrankungen nur zwischen somatischen Mutationen (§ 65 Abs. 1 Z 1 GTG) und Keimbahnmutationen (Z 2 leg. cit.). Eine weitere Unterteilung sei diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen, sodass Analysen des Typs 2 iSd § 65 Abs. 1 Z 2 GTG jedenfalls eine mit legalen Mitteln nicht widerlegbare Rückführbarkeit auf Verwandte iSd § 70 GTG begründen würden. Es liege daher eine Rückführbarkeit medizinischer (genetischer) Daten auf den Beschwerdeführer vor.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Es handle sich beim Costello-Syndrom, das bei seinem Sohn diagnostiziert worden sei, um ein sehr seltenes genetisch bedingtes komplexes Fehlbildungssyndrom, welche auf einer Keimbahnmutation beruhe. Genetische Daten seien nicht nur auf eine einzelne Person bezogen. Vielmehr bestehe in jedem Fall auch ein unmittelbarer Personenbezug zu weiteren Betroffenen, nämlich den biologischen Verwandten dieser Person. Das bedeutet, dass das Ergebnis einer genetischen Analyse zu einer bestimmten Person auch Rückschlüsse auf die genetischen Daten anderer Personen, wie deren Gesundheit, genetische Prädisposition für eine Krankheit usw. erlaube, worauf Paragraph 70, Ziffer 2, GTG Bedacht nehme. Eine genetische Analyse greife daher auch in deren Privatsphäre und Grundrecht auf Datenschutz ein. Es bedürfe gegenständlich nicht der von der Datenschutzbehörde geforderten Beweisführung, dass er selbst Träger des für die Erkrankung verantwortlichen Gens sei. Das Gentechnikgesetz unterscheide bei bestehenden Erkrankungen nur zwischen somatischen Mutationen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, GTG) und Keimbahnmutationen (Ziffer 2, leg. cit.). Eine weitere Unterteilung sei diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen, sodass Analysen des Typs 2 iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, GTG jedenfalls eine mit legalen Mitteln nicht widerlegbare Rückführbarkeit auf Verwandte iSd Paragraph 70, GTG begründen würden. Es liege daher eine Rückführbarkeit medizinischer (genetischer) Daten auf den Beschwerdeführer vor. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 01.12.2016, eingelangt am 02.12.2016, war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am XXXX2015 verstorbene Sohn des Beschwerdeführers hat am Costello-Syndrom gelitten. Dabei handelt es sich um eine selten auftretende autosomal-dominante Erbkrankheit, die durch eine Mutation des Gens HRAS verursacht wird. Der Träger dieses Gens erkrankt auf jeden Fall. Die Erbkrankheit wird von einem Vorfahren mit solch einem defekten Gen weiter vererbt. Die Vererbung des Gendefekts erfolgt durch nur einen erkrankten Elternteil, sodass für eine Erkrankung eines Kindes eine Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent besteht. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht, selbst am Costello-Syndrom erkrankt zu sein. Maßgebend ist letztlich, dass aus der Weitergabe von Gesundheitsdaten des mittlerweile verstorbenen minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers in der Gefährdungsmeldung an das Jugendamt vom 08.04.2015 weder ein direkter noch ein indirekter Personenbezug zum Beschwerdeführer selbst hergestellt werden kann. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können. Der Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst vorgebracht, dass es sich beim Costello-Syndrom um eine autosomal-dominant vererbte Krankheit handelt und dass sein verstorbener Sohn an dieser erkrankt gewesen sei. Die obigen inhaltlich identen Feststellungen ergeben sich aus einer Internetrecherche vom 21.06.2016 unter den links http://www.netdoktor.at/gesundheit/soziales/genetik-und-vererbung-5603; http://symptomat.de/Costello-Syndrom. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde vor, dass er persönlich durch die Gefährdungsmeldung vom 08.04.2015 des bei der Beschwerdegegnerin angestellten Arztes in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung von schutzwürdigen personenbezogenen Daten verletzt worden sei, indem dieser dem Jugendamt darin mitgeteilt habe, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers unter dem Costello-Syndrom leide. Die Datenschutzbehörde hat im angefochtenen Bescheid zunächst zurecht festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin
1 K-LKABG um eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und
1 K-LKABG um die Rechtsträgerin der Landeskrankenanstalt "Klinikum XXXX" handelt. Somit ist die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin des öffentlichen Bereichs iSd § 5 DSG 2000 anzusehen und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung der vorliegenden Datenschutzbeschwerde
2 DSG 2000 gegeben.Die Datenschutzbehörde hat im angefochtenen Bescheid zunächst zurecht festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin
Paragraph 2, Absatz eins, K-LKABG um eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Paragraph 4, Absatz eins, K-LKABG um die Rechtsträgerin der Landeskrankenanstalt "Klinikum XXXX" handelt. Somit ist die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin des öffentlichen Bereichs iSd Paragraph 5, DSG 2000 anzusehen und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung der vorliegenden Datenschutzbeschwerde
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 gegeben. Die Datenschutzbehörde hat die Datenschutzbeschwerde mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass es gegenständlich der von der Datenschutzbehörde geforderten Beweisführung, dass er selbst Träger des für die Erkrankung verantwortlichen Gens sei, nicht bedürfe. Das Gentechnikgesetz unterscheide bei bestehenden Erkrankungen nur zwischen somatischen Mutationen (§ 65 Abs. 1 Z 1 GTG) und Keimbahnmutationen (Z 2 leg. cit.). Eine weitere Unterteilung sei diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen, sodass Analysen des Typs 2 iSd § 65 Abs. 1 Z 2 GTG jedenfalls eine mit legalen Mitteln nicht widerlegbare Rückführbarkeit auf Verwandte iSd § 70 GTG begründen würden.In der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass es gegenständlich der von der Datenschutzbehörde geforderten Beweisführung, dass er selbst Träger des für die Erkrankung verantwortlichen Gens sei, nicht bedürfe. Das Gentechnikgesetz unterscheide bei bestehenden Erkrankungen nur zwischen somatischen Mutationen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, GTG) und Keimbahnmutationen (Ziffer 2, leg. cit.). Eine weitere Unterteilung sei diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen, sodass Analysen des Typs 2 iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, GTG jedenfalls eine mit legalen Mitteln nicht widerlegbare Rückführbarkeit auf Verwandte iSd Paragraph 70, GTG begründen würden. Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, dessen Verletzung nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann. Betroffener ist - wie aus § 4 Z 1 u Z 3 DSG 2000 hervorgeht - jede vom Auftraggeber verschiedene [...] Person, deren Daten in ihr zurechenbarer und damit personenbezogener Weise verwendet werden.Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, dessen Verletzung nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann. Betroffener ist - wie aus Paragraph 4, Ziffer eins, u Ziffer 3, DSG 2000 hervorgeht - jede vom Auftraggeber verschiedene [...] Person, deren Daten in ihr zurechenbarer und damit personenbezogener Weise verwendet werden. Personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 liegen vor, wenn die Identität des Betroffenen entweder für den jeweiligen Verwender bestimmt oder bestimmbar ist ("direkt personenbezogene Daten") oder eine solche für einen Dritten (z.B. den Inhaber des Entschlüsselungscodes bei codierten Identitätsdaten) herstellbar ist ("indirekt personenbezogene Daten"; Eberhard, § 1 DSG 2000, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht,
GVG iVm § 31 Abs. 2 und Abs. 7 DSG 2000 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 7, DSG 2000 als unbegründet abzuweisen. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Datenschutzbehörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall kann das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Datenschutzbehörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde - wie bereits gesagt - geklärt erschien.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde - wie bereits gesagt - geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 27.04.2012, Zl. 2012/17/0115). Zu einem gleichgelagerten Fall des Beschwerdeführers siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2016, Zl. W224 2123938-1/4E; die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, Zl. E 2002/2016-12, abgelehnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2141229.1.00
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