Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt II. - IV. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2017 behoben.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt römisch zwei. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2017 behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.)
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
GVG mündlich verkündet. Das BFA begehrte mit Eingabe vom 13.02.2018 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.8. Am 22.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF als Partei und sein ausgewiesener Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren W107 2163745-1, W107 2163747-1 und W107 2163743-1 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt. Die Entscheidung wurde
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet. Das BFA begehrte mit Eingabe vom 13.02.2018 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt den Namen XXXX , ist volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die BF wurde in Kabul/ Afghanistan geboren, reiste etwa fünf Jahre vor seiner Flucht anach Europa alleine in den Iran und kehrte nicht mehr nach Afghanistan zurück. Im Iran arbeitete der BF als Schweißer. Der BF ehelichte seine Frau XXXX traditionell vor einem Mullah, befristet auf neunundneunzig Jahre, im Sommer 2015 im Iran. Die Ehe wurde somit bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet geschlossen.Die BF wurde in Kabul/ Afghanistan geboren, reiste etwa fünf Jahre vor seiner Flucht anach Europa alleine in den Iran und kehrte nicht mehr nach Afghanistan zurück. Im Iran arbeitete der BF als Schweißer. Der BF ehelichte seine Frau römisch 40 traditionell vor einem Mullah, befristet auf neunundneunzig Jahre, im Sommer 2015 im Iran. Die Ehe wurde somit bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet geschlossen. Der BF reiste im November 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (W107 2163745-1) und dem mj. Sohn seiner Ehefrau aus erster Ehe (BF zu W107 2163747-1), in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste im November 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (W107 2163745-1) und dem mj. Sohn seiner Ehefrau aus erster Ehe (BF zu W107 2163747-1), in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinem leiblichen Sohn XXXX (W107 2163743-1) und dem Sohn seiner Ehefrau aus erster Ehe, XXXX (W107 2163747-1), in Österreich auf und lebt mit diesen in einer Lebnsgemeinschaft.Der BF hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinem leiblichen Sohn römisch 40 (W107 2163743-1) und dem Sohn seiner Ehefrau aus erster Ehe, römisch 40 (W107 2163747-1), in Österreich auf und lebt mit diesen in einer Lebnsgemeinschaft. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, Zl. W107 2163745-1/13E, wurde der Beschwerde der Ehefrau des BF, XXXX , stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten
G 2005 zuerkannt. Im Falle der Ehefrau des BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, Zl. W107 2163745-1/13E, wurde der Beschwerde der Ehefrau des BF, römisch 40 , stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Ehefrau des BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017 rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, und G 207 aus 2017, rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet: 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, Zl. W107 2163745-1/13E,
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, Zl. W107 2163745-1/13E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Ehefrau des BF angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, Zl. W107 2163745-1/13E). Es liegt auch in Bezug auf die Ehefrau des BF keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Ehefrau des BF angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, Zl. W107 2163745-1/13E). Es liegt auch in Bezug auf die Ehefrau des BF keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005).
G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Der BF ist der Ehemann von XXXX (Beschwerdeführerin zu W107 2178801-1), die er bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet ehelichte. Somit ist der BF als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.Der BF ist der Ehemann von römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W107 2178801-1), die er bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet ehelichte. Somit ist der BF als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu betrachten. Der BF ist nicht straffällig geworden. Gegen die Ehefrau des BF ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem BF ist daher
G 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).Dem BF ist daher
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499). Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.11.2015 - somit nach dem 15.11.2015 - gestellt, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 r ("Asyl auf Zeit")
24 leg.cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.11.2015 - somit nach dem 15.11.2015 - gestellt, wodurch insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 r ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war, waren die Spruchpunkt II. - IV. des angefochtenen Bescheides in Erledigung der Beschwerde zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war, waren die Spruchpunkt römisch zwei. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Erledigung der Beschwerde zu beheben. 3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2161588.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.