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{'item': 'W112 2164411-1'}

Obsah (7)§ 76Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW112 2164411-1 SpruchW112 2164411-1/37Z W112 2164411-2/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DA

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird dem BeschwerdeführerA)

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache XXXX in der Verhandlung vom XXXX iHv € 214,30 auferlegt.der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache römisch 40 in der Verhandlung vom römisch 40 iHv € 214,30 auferlegt. XXXX hat den Betrag von € 214,30 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:römisch 40 hat den Betrag von € 214,30 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.07.2017 von 15:10 Uhr bis 18:45 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von XXXX als Dolmetscher für die Sprache XXXX durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 mündlich zu Protokoll. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Beschwerden mit Beschluss vom 21.07.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
  2. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.07.2017 von 15:10 Uhr bis 18:45 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von römisch 40 als Dolmetscher für die Sprache römisch 40 durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 mündlich zu Protokoll. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Beschwerden mit Beschluss vom 21.07.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. In dem am 21.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis behielt das Bundesverwaltungsgericht den Abspruch über den Barauslagenersatz einer gesonderten Entscheidung vor. Eine schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde von keiner der Parteien beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 14.12.2017 in gekürzter Form aus.
  3. Der Dolmetscher legte am 21.07.2017 eine Kostennote iHv € 214,
  4. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht abgegeben. Mit Beschluss vom 09.02.2018 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht den gebührenrechtlichen Anspruch des Dolmetschers nachträglich mit € 214,
  5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.
  6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Barauslagenersatz Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

§ 76Abs.

1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen

§ 76Abs.

1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen

Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff. mwNw). Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 214,30 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 214,30 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 214,30 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 214,30 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2164411.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.