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{'item': 'W114 2191334-1'}

Obsah (24)Art. 133§ 14Art. 131§ 1§ 15Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 32Artikel 38Art. 26Art. 73§ 22Art. 2Art. 39§ 23§ 13Art. 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW114 2191334-1 SpruchW114 2191334-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Bernhar

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 24.03.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr
  2. Er trieb im Antragsjahr 2015 auf die Alm mit der BNr. XXXX zwei Kühe und zwei sonstige Rinder auf.
  3. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 24.03.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr
  4. Er trieb im Antragsjahr 2015 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 zwei Kühe und zwei sonstige Rinder auf.
  5. XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX hat für diese Alm für das Antragsjahr 2015 ebenfalls einen MFA gestellt. Im Jahr 2015 hat er jedoch für die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Rinder keine Alm/Weidemeldung an die AMA übermittelt.
  6. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 hat für diese Alm für das Antragsjahr 2015 ebenfalls einen MFA gestellt. Im Jahr 2015 hat er jedoch für die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Rinder keine Alm/Weidemeldung an die AMA übermittelt.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, wurden dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 3,59 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Weder für anteilige Almfutterflächen auf der Alm mit der BNr. XXXX noch unter dem Titel der gekoppelten Stützung wurden ihm Direktzahlungen gewährt.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, wurden dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 3,59 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Weder für anteilige Almfutterflächen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 noch unter dem Titel der gekoppelten Stützung wurden ihm Direktzahlungen gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.05.2016 zugestellt.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2016 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass offensichtlich irrtümlich vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX die erforderliche Alm/ Weidemeldung für die vom BF aufgetriebenen Tiere nicht erfolgt sei. Tatsächlich wären jedoch von ihm vier Tiere aufgetrieben worden. Der Bewirtschafter habe sich in der Vergangenheit als sehr zuverlässig erwiesen, weswegen der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt hätte, die ordnungsgemäße Durchführung der Alm/ Weidemeldung zu kontrollieren. Unter Berücksichtigung von § 8i MOG 2007 sei daher der Ausschluss der Förderung zu korrigieren.römisch 40 die erforderliche Alm/ Weidemeldung für die vom BF aufgetriebenen Tiere nicht erfolgt sei. Tatsächlich wären jedoch von ihm vier Tiere aufgetrieben worden. Der Bewirtschafter habe sich in der Vergangenheit als sehr zuverlässig erwiesen, weswegen der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt hätte, die ordnungsgemäße Durchführung der Alm/ Weidemeldung zu kontrollieren. Unter Berücksichtigung von Paragraph 8 i, MOG 2007 sei daher der Ausschluss der Förderung zu korrigieren. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2015 bei. Darüber hinaus wurde auch eine mit 15.06.2016 vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX unterfertigte Alm/ Weidemeldung für das Antragsjahr 2015 für vier vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebene Tiere vorgelegt.Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2015 bei. Darüber hinaus wurde auch eine mit 15.06.2016 vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 unterfertigte Alm/ Weidemeldung für das Antragsjahr 2015 für vier vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebene Tiere vorgelegt.
  10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, wies die AMA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer 3,5904 Zahlungsansprüche zu und gewährte Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden die zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde keine anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX zuerkannt sowie auch keine gekoppelte Stützung gewährt.
  11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, wies die AMA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer 3,5904 Zahlungsansprüche zu und gewährte Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurden die zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde keine anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zuerkannt sowie auch keine gekoppelte Stützung gewährt. Am Ende dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]" Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 zugestellt.

  1. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, hat der Beschwerdeführer am 31.01.2017 einen Vorlageantrag gestellt.
  2. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2018 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Am 29.07.2014 fand u.a. auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Flächenabweichung mit einem Flächenausmaß von 0,12 ha festgestellt wurde. Diese festgestellte Flächenabweichung wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122705189, betreffend Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 auch mitgeteilt.1.
  6. Am 29.07.2014 fand u.a. auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Flächenabweichung mit einem Flächenausmaß von 0,12 ha festgestellt wurde. Diese festgestellte Flächenabweichung wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122705189, betreffend Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 auch mitgeteilt. 1.
  7. Mit Schreiben der AMA vom 20.03.2015, AZ II/4-RKZ/2015-124489463, wurde XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX aufmerksam gemacht, dass der Auftrieb von Rindern auf Almen und Weiden

nationaler Rinderkennzeichnungs-Verordnung und einer Entscheidung der Europäischen Kommission an die AMA zu melden sei. Dabei wurde besonders hervorgehoben, dass die Meldefrist von 15 Tagen nach erfolgtem Auftrieb unbedingt einzuhalten sei. Meldeverspätungen könnten zu nachteiligen Auswirkungen für die Maßnahmen Ausgleichszulage, ÖPUL und die Direktzahlungen einschließlich der gekoppelten Stützung bei der Beweidung von Almen führen.1.2. Mit Schreiben der AMA vom 20.03.2015, AZ II/4-RKZ/2015-124489463, wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 aufmerksam gemacht, dass der Auftrieb von Rindern auf Almen und Weiden

nationaler Rinderkennzeichnungs-Verordnung und einer Entscheidung der Europäischen Kommission an die AMA zu melden sei. Dabei wurde besonders hervorgehoben, dass die Meldefrist von 15 Tagen nach erfolgtem Auftrieb unbedingt einzuhalten sei. Meldeverspätungen könnten zu nachteiligen Auswirkungen für die Maßnahmen Ausgleichszulage, ÖPUL und die Direktzahlungen einschließlich der gekoppelten Stützung bei der Beweidung von Almen führen. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2015 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr

  1. Er trieb im Antragsjahr 2015 auf die Alm mit der BNr. XXXX zwei Kühe und zwei sonstige Rinder auf.1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2015 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr
  2. Er trieb im Antragsjahr 2015 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 zwei Kühe und zwei sonstige Rinder auf. 1.
  3. XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX hat für diese Alm für das Antragsjahr 2015 ebenfalls einen MFA gestellt. Im Jahr 2015 hat er jedoch für die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Rinder keine Alm/Weidemeldung an die AMA übermittelt.1.
  4. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 hat für diese Alm für das Antragsjahr 2015 ebenfalls einen MFA gestellt. Im Jahr 2015 hat er jedoch für die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Rinder keine Alm/Weidemeldung an die AMA übermittelt. 1.
  5. Im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, wurden dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 3,59 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Weder für anteilige Almfutterflächen auf der Alm mit der BNr. XXXX noch unter dem Titel der gekoppelten Stützung wurden ihm Direktzahlungen gewährt.1.
  6. Im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, wurden dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 3,59 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Weder für anteilige Almfutterflächen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 noch unter dem Titel der gekoppelten Stützung wurden ihm Direktzahlungen gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.05.2016 zugestellt. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2016 Beschwerde und verwies dabei auf § 8i MOG
  8. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2015 bei. Darüber hinaus wurde auch eine mit 15.06.2016 vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX unterfertigte Alm/ Weidemeldung für das Antragsjahr 2015 für vier vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebene Tiere nachgebracht.1.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2016 Beschwerde und verwies dabei auf Paragraph 8 i, MOG
  10. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2015 bei. Darüber hinaus wurde auch eine mit 15.06.2016 vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 unterfertigte Alm/ Weidemeldung für das Antragsjahr 2015 für vier vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebene Tiere nachgebracht. 1.
  11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, wurden dem BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung 3,5904 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden die zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde keine anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX zuerkannt sowie auch keine gekoppelte Stützung gewährt.1.
  12. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, wurden dem BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung 3,5904 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden die zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde keine anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zuerkannt sowie auch keine gekoppelte Stützung gewährt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 zugestellt. 1.
  13. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, hat der Beschwerdeführer am 31.01.2017 einen Vorlageantrag gestellt. 1.
  14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2018 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
  15. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Beschwerdegegenstand: Die AMA hat ihren Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. erlassen hat.

§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG i.V.m.

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 25.05.2016 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert, wurde am 11.01.2017 versandt und dem BF am 17.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 25.05.2016 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert, wurde am 11.01.2017 versandt und dem BF am 17.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig vergleiche dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, aufzuheben war.Im Einleitungssatz des Paragraph 27, VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der Paragraphen 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit 19 Absatz 7, MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, aufzuheben war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, gegen den Beschwerde erhoben wurde. 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Zur Basisprämie: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
  1. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
  2. Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. [...]. Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identität des Begünstigten;
  2. b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
  3. c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung

Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung

Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]." "Artikel 39 Prüfung der Fördervoraussetzungen [...].

(2)Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient

Artikel 32Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 gegebenenfalls auf die

Artikel 38der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden.

Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

(2)Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient

Artikel 32Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die

Artikel 38der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden.

Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Das Pro-rata-System

Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet. [...]." § 8a des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Basisprämie § 8a. [...].Paragraph 8 a, [...].

(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung

Art. 30Abs.

6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung

Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. [...]

(4)Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(4)Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5)Der ursprüngliche Einheitswert

Art. 26der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der

Art. 26Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(5)Der ursprüngliche Einheitswert

Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der

Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [...].Paragraph 5, [...].

(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19,
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt. [...].
(4)Auf den Teilflächen wird 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
  1. a)bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
  2. b)bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
  3. c)von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
  4. d)von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
  5. e)bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet." "Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23. [...].Paragraph 23, [...].
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden." Zur gekoppelten Stützung: VO (EU) 1307/2013: "Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. [...].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. [...]." Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise:Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet auszugsweise: "Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  2. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...]." VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
  3. "ermitteltes Tier": a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]." "Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen. [...]." MOG 2007: "Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.

(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen." "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2)Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
(2)Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat." Direktzahlungs-Verordnung 2015: "Fakultative gekoppelte Stützung § 13. [...].Paragraph 13, [...].
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen. [...]." Horizontale GAP-Verordnung: "Sammelantrag §
  1. [...].Paragraph 22, [...]. 5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens
  2. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. [...]." § 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, im Weiteren VO (EG) 1122/2009, lautet:[...]." Paragraph 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, im Weiteren VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet: "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft." 3.
  1. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Sofern in der gegenständlichen Entscheidung dem Beschwerdebegehren statt gegeben wurde ist das ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Zahlungsansprüche nicht mehr auf zwei Nachkommastellen festgelegt wurden, sondern die AMA dazu übergegangen ist, die Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen anzugeben. In der gegenständlichen Angelegenheit führt das dazu, dass sich die Anzahl der Zahlungsansprüche gegenüber dem angefochtenen Bescheid um 0,0004 Zahlungsansprüche erhöht hat. Daraus resultiert die Erhöhung der Basisprämie um EUR 0,05 und der Greeningprämie um EUR 0,02, somit gesamt um EUR 0,
  2. Abgesehen davon stellt sich in der gegenständlichen Angelegenheit zentral die Frage, ob der Beschwerdeführer als Auftreiber auf eine Alm, der sich der Dienste des jeweiligen Bewirtschafters dieser Alm bedienen muss, alle ihn betreffenden Handlungen des Bewirtschafters sich selbst zurechnen lassen muss. Konkret begehrt der BF die Anrechnung von anteiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX . Dem hält die AMA entgegen, dass eine Zurechnung von Almfutterflächen nur erfolgen kann, wenn die aufgetriebenen Tiere rechtzeitig gemeldet wurden. Entsprechendes gilt für die gekoppelte Stützung.Konkret begehrt der BF die Anrechnung von anteiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 . Dem hält die AMA entgegen, dass eine Zurechnung von Almfutterflächen nur erfolgen kann, wenn die aufgetriebenen Tiere rechtzeitig gemeldet wurden. Entsprechendes gilt für die gekoppelte Stützung.

Art. 39Abs.

2, 2. Satz VO (EU) 809/2014 teilen die zuständigen Behörden eine Dauerweide, wenn diese gemeinsam genutzt wird, entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

§ 23Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung werden gemeinsam genutzte Almflächen unter sinngemäßer Anwendung des

Gemäß Artikel 39, Absatz 2, 2, Satz VO (EU) 809 aus 2014, teilen die zuständigen Behörden eine Dauerweide, wenn diese gemeinsam genutzt wird, entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung werden gemeinsam genutzte Almflächen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt.

§ 13Abs.

2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird

Abs. 3 leg. cit. anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

§ 22Abs.

5 Horizontale GAP-Verordnung ist im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres nachzureichen.Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt.

Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird

Absatz 3, leg. cit. anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

Paragraph 22, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung ist im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden die Almauftriebsliste bis spätestens

  1. Juli des Antragsjahres nachzureichen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beim Auftrieb von Rindern anteilige Almfläche nur zugrechnet und eine Prämie im Rahmen der gekoppelten Stützung nur gewährt werden kann, wenn diese Rinder im Rahmen der Almauftriebsliste für das jeweilige Antragsjahr bis spätestens
  2. Juli als gealpt gemeldet wurden. Unbestreitbar ist, dass im Antragsjahr 2015 die vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tiere nicht vom Bewirtschafter dieser Alm in einer Almauftriebsliste der AMA gemeldet wurden. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf das Vorliegen eines Irrtums hin.Unbestreitbar ist, dass im Antragsjahr 2015 die vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetriebenen Tiere nicht vom Bewirtschafter dieser Alm in einer Almauftriebsliste der AMA gemeldet wurden. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf das Vorliegen eines Irrtums hin. Im Ergebnis zielt damit das Beschwerde-Vorbringen auf die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ab.

Art. 4

VO (EU) 809/2014 können vorgelegte Anträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben unmittelbar festgestellt werden können.Im Ergebnis zielt damit das Beschwerde-Vorbringen auf die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ab.

Artikel 4

, VO (EU) 809 aus 2014, können vorgelegte Anträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben unmittelbar festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch, dass die gestellten MFA und auch die Almauftriebsmeldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX in sich schlüssig waren. Somit konnte der behauptete Fehler nicht bereits bei einfacher Prüfung der Angaben festgestellt werden. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wäre jedoch erforderlich, dass die Anträge in der ursprünglichen Form unschlüssig gewesen wären und diese mangelnde Schlüssigkeit durch die Korrektur beseitigt werden würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der AMA zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die AMA rechtskonform gehandelt und die Rechtsfolgen eines vorliegenden Irrtums treten nicht ein (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch, dass die gestellten MFA und auch die Almauftriebsmeldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 in sich schlüssig waren. Somit konnte der behauptete Fehler nicht bereits bei einfacher Prüfung der Angaben festgestellt werden. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wäre jedoch erforderlich, dass die Anträge in der ursprünglichen Form unschlüssig gewesen wären und diese mangelnde Schlüssigkeit durch die Korrektur beseitigt werden würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der AMA zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die AMA rechtskonform gehandelt und die Rechtsfolgen eines vorliegenden Irrtums treten nicht ein vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 8i MOG 2007 versucht darzulegen, dass aus dieser Bestimmung abzuleiten sei, dass er sich die Unterlassung der Almauftriebsmeldung seiner im Antragsjahr 2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht zurechnen lassen müsse, da es sich beim Bewirtschafter dieser Alm um einen verlässlichen und sorgfältigen Bewirtschafter handle, kann diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 8 i, MOG 2007 versucht darzulegen, dass aus dieser Bestimmung abzuleiten sei, dass er sich die Unterlassung der Almauftriebsmeldung seiner im Antragsjahr 2015 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht zurechnen lassen müsse, da es sich beim Bewirtschafter dieser Alm um einen verlässlichen und sorgfältigen Bewirtschafter handle, kann diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch für Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Allerdings finden nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Artikel 7, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch für Sanktionen vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Artikel 7,). Allerdings finden nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe sich auf den Almbewirtschafter verlassen müssen. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können. Es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Almauftriebsmeldung an die AMA zu übermitteln, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe er sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen. Er sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Zwar müsse er sich als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für ihn als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs-und Ausschlussvorschriften führen. Tatsächlich hat der Almbewirtschafter die Almauftriebsmeldung an die AMA zu übermitteln. Der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 enthält nun auch die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Der durch die MOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, neu eingefügte Paragraph 8 i, MOG 2007 enthält nun auch die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es dazu: "In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen." In den Erläuterungen zu § 8i heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."In den Erläuterungen zu Paragraph 8 i, heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Artikel 73, Absatz eins, darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen." Wie diese Materialien belegen, bezieht sich die Bestimmung des § 8i MOG 2007 ausschließlich auf Flächenangaben und nicht - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angedacht - auf die Meldung der auf eine Alm aufgetriebenen Tieren. Daher erweist sich die vom BF vorgenommene Bezugnahme auf § 8i MOG 2007 als verfehlt.Wie diese Materialien belegen, bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG 2007 ausschließlich auf Flächenangaben und nicht - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angedacht - auf die Meldung der auf eine Alm aufgetriebenen Tieren. Daher erweist sich die vom BF vorgenommene Bezugnahme auf Paragraph 8 i, MOG 2007 als verfehlt. Im Übrigen wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Alm mit der BNr. XXXX am 29.07.2014 Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA war. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine - gegenüber der vom Bewirtschafter dieser Alm beantragten Almfutterfläche - nur eine kleinere Almfutterfläche festgestellt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122705189, mitgeteilt, sodass auch der Beschwerdeführer diesen Umstand berücksichtigend hätte zur Auffassung gelangen müssen, dass es sich beim Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX nicht um einen sehr sorgfältigen und zuverlässigen Verwalter handelt, und seine Handlungen keiner Kontrolle bzw. Überprüfung bedürfen. Auch aus diesem Umstand liegt daher ein Anwendungsbereich für § 8i MOG 2007 nicht vor.Im Übrigen wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Alm mit der BNr. römisch 40 am 29.07.2014 Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA war. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine - gegenüber der vom Bewirtschafter dieser Alm beantragten Almfutterfläche - nur eine kleinere Almfutterfläche festgestellt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122705189, mitgeteilt, sodass auch der Beschwerdeführer diesen Umstand berücksichtigend hätte zur Auffassung gelangen müssen, dass es sich beim Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht um einen sehr sorgfältigen und zuverlässigen Verwalter handelt, und seine Handlungen keiner Kontrolle bzw. Überprüfung bedürfen. Auch aus diesem Umstand liegt daher ein Anwendungsbereich für Paragraph 8 i, MOG 2007 nicht vor. Da im Antragsjahr 2015 die Almweidemeldung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tiere durch deren Bewirtschafter nicht fristgerecht bzw. im relevanten Antragsjahr 2015 überhaupt nicht erfolgte, war dem Beschwerdeführer - wie von der AMA durchgeführt - im angefochtenen Bescheid keine anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm zuzuweisen und auch von der Gewährung einer gekoppelten Stützung für die von ihm auf diese Alm aufgetriebenen Tiere Abstand zu nehmen.Da im Antragsjahr 2015 die Almweidemeldung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetriebenen Tiere durch deren Bewirtschafter nicht fristgerecht bzw. im relevanten Antragsjahr 2015 überhaupt nicht erfolgte, war dem Beschwerdeführer - wie von der AMA durchgeführt - im angefochtenen Bescheid keine anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm zuzuweisen und auch von der Gewährung einer gekoppelten Stützung für die von ihm auf diese Alm aufgetriebenen Tiere Abstand zu nehmen. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage nach einer allfälligen direkten Anwendbarkeit des Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 auf den Fall der vom Bewirtschafter einer Alm unterlassenen Almweidemeldung an die AMA. Diesbezüglich liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine Entscheidung des VwGH vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage nach einer allfälligen direkten Anwendbarkeit des Bestimmung des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, auf den Fall der vom Bewirtschafter einer Alm unterlassenen Almweidemeldung an die AMA. Diesbezüglich liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine Entscheidung des VwGH vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2191334.1.00

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