4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]" Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 zugestellt.
nationaler Rinderkennzeichnungs-Verordnung und einer Entscheidung der Europäischen Kommission an die AMA zu melden sei. Dabei wurde besonders hervorgehoben, dass die Meldefrist von 15 Tagen nach erfolgtem Auftrieb unbedingt einzuhalten sei. Meldeverspätungen könnten zu nachteiligen Auswirkungen für die Maßnahmen Ausgleichszulage, ÖPUL und die Direktzahlungen einschließlich der gekoppelten Stützung bei der Beweidung von Almen führen.1.2. Mit Schreiben der AMA vom 20.03.2015, AZ II/4-RKZ/2015-124489463, wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 aufmerksam gemacht, dass der Auftrieb von Rindern auf Almen und Weiden
nationaler Rinderkennzeichnungs-Verordnung und einer Entscheidung der Europäischen Kommission an die AMA zu melden sei. Dabei wurde besonders hervorgehoben, dass die Meldefrist von 15 Tagen nach erfolgtem Auftrieb unbedingt einzuhalten sei. Meldeverspätungen könnten zu nachteiligen Auswirkungen für die Maßnahmen Ausgleichszulage, ÖPUL und die Direktzahlungen einschließlich der gekoppelten Stützung bei der Beweidung von Almen führen. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2015 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Beschwerdegegenstand: Die AMA hat ihren Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. erlassen hat.
GVG i.V.m.
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 25.05.2016 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert, wurde am 11.01.2017 versandt und dem BF am 17.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 25.05.2016 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert, wurde am 11.01.2017 versandt und dem BF am 17.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig vergleiche dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, aufzuheben war.Im Einleitungssatz des Paragraph 27, VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der Paragraphen 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit 19 Absatz 7, MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, aufzuheben war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2947457010, gegen den Beschwerde erhoben wurde. 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Zur Basisprämie: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]." "Artikel 39 Prüfung der Fördervoraussetzungen [...].
1307/2013 gegebenenfalls auf die
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet. [...]." § 8a des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Basisprämie § 8a. [...].Paragraph 8 a, [...].
6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. [...]
1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [...].Paragraph 5, [...].
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen. [...]." MOG 2007: "Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, im Weiteren VO (EG) 1122/2009, lautet:[...]." Paragraph 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, im Weiteren VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet: "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
2, 2. Satz VO (EU) 809/2014 teilen die zuständigen Behörden eine Dauerweide, wenn diese gemeinsam genutzt wird, entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
Gemäß Artikel 39, Absatz 2, 2, Satz VO (EU) 809 aus 2014, teilen die zuständigen Behörden eine Dauerweide, wenn diese gemeinsam genutzt wird, entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung werden gemeinsam genutzte Almflächen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt.
2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste
5 der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird
Abs. 3 leg. cit. anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
5 Horizontale GAP-Verordnung ist im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres nachzureichen.Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt.
Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird
Absatz 3, leg. cit. anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
Paragraph 22, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung ist im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden die Almauftriebsliste bis spätestens
VO (EU) 809/2014 können vorgelegte Anträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben unmittelbar festgestellt werden können.Im Ergebnis zielt damit das Beschwerde-Vorbringen auf die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ab.
, VO (EU) 809 aus 2014, können vorgelegte Anträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben unmittelbar festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch, dass die gestellten MFA und auch die Almauftriebsmeldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX in sich schlüssig waren. Somit konnte der behauptete Fehler nicht bereits bei einfacher Prüfung der Angaben festgestellt werden. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wäre jedoch erforderlich, dass die Anträge in der ursprünglichen Form unschlüssig gewesen wären und diese mangelnde Schlüssigkeit durch die Korrektur beseitigt werden würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der AMA zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die AMA rechtskonform gehandelt und die Rechtsfolgen eines vorliegenden Irrtums treten nicht ein (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch, dass die gestellten MFA und auch die Almauftriebsmeldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 in sich schlüssig waren. Somit konnte der behauptete Fehler nicht bereits bei einfacher Prüfung der Angaben festgestellt werden. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wäre jedoch erforderlich, dass die Anträge in der ursprünglichen Form unschlüssig gewesen wären und diese mangelnde Schlüssigkeit durch die Korrektur beseitigt werden würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der AMA zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die AMA rechtskonform gehandelt und die Rechtsfolgen eines vorliegenden Irrtums treten nicht ein vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 8i MOG 2007 versucht darzulegen, dass aus dieser Bestimmung abzuleiten sei, dass er sich die Unterlassung der Almauftriebsmeldung seiner im Antragsjahr 2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht zurechnen lassen müsse, da es sich beim Bewirtschafter dieser Alm um einen verlässlichen und sorgfältigen Bewirtschafter handle, kann diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 8 i, MOG 2007 versucht darzulegen, dass aus dieser Bestimmung abzuleiten sei, dass er sich die Unterlassung der Almauftriebsmeldung seiner im Antragsjahr 2015 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht zurechnen lassen müsse, da es sich beim Bewirtschafter dieser Alm um einen verlässlichen und sorgfältigen Bewirtschafter handle, kann diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch für Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Allerdings finden nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Artikel 7, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch für Sanktionen vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Artikel 7,). Allerdings finden nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe sich auf den Almbewirtschafter verlassen müssen. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können. Es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Almauftriebsmeldung an die AMA zu übermitteln, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe er sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen. Er sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Zwar müsse er sich als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für ihn als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs-und Ausschlussvorschriften führen. Tatsächlich hat der Almbewirtschafter die Almauftriebsmeldung an die AMA zu übermitteln. Der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 enthält nun auch die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Der durch die MOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, neu eingefügte Paragraph 8 i, MOG 2007 enthält nun auch die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es dazu: "In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen." In den Erläuterungen zu § 8i heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."In den Erläuterungen zu Paragraph 8 i, heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Artikel 73, Absatz eins, darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen." Wie diese Materialien belegen, bezieht sich die Bestimmung des § 8i MOG 2007 ausschließlich auf Flächenangaben und nicht - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angedacht - auf die Meldung der auf eine Alm aufgetriebenen Tieren. Daher erweist sich die vom BF vorgenommene Bezugnahme auf § 8i MOG 2007 als verfehlt.Wie diese Materialien belegen, bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG 2007 ausschließlich auf Flächenangaben und nicht - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angedacht - auf die Meldung der auf eine Alm aufgetriebenen Tieren. Daher erweist sich die vom BF vorgenommene Bezugnahme auf Paragraph 8 i, MOG 2007 als verfehlt. Im Übrigen wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Alm mit der BNr. XXXX am 29.07.2014 Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA war. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine - gegenüber der vom Bewirtschafter dieser Alm beantragten Almfutterfläche - nur eine kleinere Almfutterfläche festgestellt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122705189, mitgeteilt, sodass auch der Beschwerdeführer diesen Umstand berücksichtigend hätte zur Auffassung gelangen müssen, dass es sich beim Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX nicht um einen sehr sorgfältigen und zuverlässigen Verwalter handelt, und seine Handlungen keiner Kontrolle bzw. Überprüfung bedürfen. Auch aus diesem Umstand liegt daher ein Anwendungsbereich für § 8i MOG 2007 nicht vor.Im Übrigen wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Alm mit der BNr. römisch 40 am 29.07.2014 Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA war. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine - gegenüber der vom Bewirtschafter dieser Alm beantragten Almfutterfläche - nur eine kleinere Almfutterfläche festgestellt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer auch im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122705189, mitgeteilt, sodass auch der Beschwerdeführer diesen Umstand berücksichtigend hätte zur Auffassung gelangen müssen, dass es sich beim Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht um einen sehr sorgfältigen und zuverlässigen Verwalter handelt, und seine Handlungen keiner Kontrolle bzw. Überprüfung bedürfen. Auch aus diesem Umstand liegt daher ein Anwendungsbereich für Paragraph 8 i, MOG 2007 nicht vor. Da im Antragsjahr 2015 die Almweidemeldung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tiere durch deren Bewirtschafter nicht fristgerecht bzw. im relevanten Antragsjahr 2015 überhaupt nicht erfolgte, war dem Beschwerdeführer - wie von der AMA durchgeführt - im angefochtenen Bescheid keine anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm zuzuweisen und auch von der Gewährung einer gekoppelten Stützung für die von ihm auf diese Alm aufgetriebenen Tiere Abstand zu nehmen.Da im Antragsjahr 2015 die Almweidemeldung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetriebenen Tiere durch deren Bewirtschafter nicht fristgerecht bzw. im relevanten Antragsjahr 2015 überhaupt nicht erfolgte, war dem Beschwerdeführer - wie von der AMA durchgeführt - im angefochtenen Bescheid keine anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm zuzuweisen und auch von der Gewährung einer gekoppelten Stützung für die von ihm auf diese Alm aufgetriebenen Tiere Abstand zu nehmen. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage nach einer allfälligen direkten Anwendbarkeit des Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 auf den Fall der vom Bewirtschafter einer Alm unterlassenen Almweidemeldung an die AMA. Diesbezüglich liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine Entscheidung des VwGH vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage nach einer allfälligen direkten Anwendbarkeit des Bestimmung des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, auf den Fall der vom Bewirtschafter einer Alm unterlassenen Almweidemeldung an die AMA. Diesbezüglich liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine Entscheidung des VwGH vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2191334.1.00
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