RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW129 2129387-1 SpruchW129 2129387-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.05.2016, ohne Zahl, verfügte das Personalamt XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) wie folgt:
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.05.2016, ohne Zahl, verfügte das Personalamt römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) wie folgt: "Gemäß § 38 Abs 1, 2 und 3 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit
- Juni 2016 zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 - Code 0457 - Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice - verwendet.""Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit
- Juni 2016 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 - Code 0457 - Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice - verwendet." Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, es sei das dienstliche und betriebliche Interesse darin begründet, dass im Zuge einer Kapazitätsmessung die Arbeitsplätze in der Postfiliale XXXX zu verringern gewesen seien. Mit der Anpassung an die aktuelle Auslastung würden an dieser Dienststelle nur noch zwei Arbeitsplätze bestehen. Ihr Stammarbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" der Verwendungsgruppe PT 4 mit 20 Wochenstunden sei ersatzlos aufzulassen gewesen. Die Dienstbehörde sei verpflichtet, ihr einen, ihrer bisherigen Verwendung und ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. Ein solcher befinde sich in der Knoten-Postfiliale XXXX. Diese Dienststelle sei 24,7 km von ihrer Wohnung XXXX in XXXX entfernt. Auch würden ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse dadurch nicht in dem Maße beeinträchtigt werden, dass von der Versetzung Abstand zu nehmen sei. Nach der Rechtsprechung sei eine Versetzung innerhalb eines 60-Kilometer-Radius durchaus vertretbar. Irrelevant sei, ob die Beschwerdeführerin ein eigenes Auto habe. Für die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln benötige die Beschwerdeführerin von ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle 50 Minuten. Richtig sei zwar, dass es bei einem Dienstende um 18:00 Uhr nur eingeschränkte Verbindungen für die Heimreise gebe. Nach 55 Minuten Fahrzeit würden es dann noch rund 4 Km bis zu ihrer Wohnung seien. An dieser Stelle sei anzumerken, dass grundsätzlich kein Anspruch bestehe, den Arbeitsplatz ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können. Festzuhalten sei, dass das Dienstende nicht zwingend täglich bei 18:00 Uhr liegen müsse. So werde an vielen Tagen auch eine Verbindung erreichbar sein, mit der sie bis zur Haltestelle in der Nähe ihrer Wohnung gelangen könne. Zum Einwand der massiven finanziellen Kosten, die durch diese Versetzung anfallen würden, sei zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könne, nicht gegen ihre Notwendigkeit und Sachlichkeit spreche. In diesem Zusammenhang werde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Pendlerpauschale sowie den Fahrtkostenzuschusses hingewiesen, wodurch die Ausgaben wieder relativiert werden würden. Zu den Einwendungen, demnach sowohl in XXXX als auch in XXXX andere Kolleginnen "zur Verfügung stünden" sei zu entgegnen, dass diese Behauptung für die Dienststelle in XXXX nicht richtig sei. Auch sei der vorgesehene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 zugeordnet. Die Betreuung ihrer in XXXX wohnhaften Eltern könne nicht in die Entscheidungsfindung der Dienstbehörde einfließen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum ihre Versetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 nicht vereinbar sei. Auch stehe die schriftlich ergangene Weisung zur Dienstverrichtung in der Knoten-Postfiliale XXXXin keinem Gegensatz zum gegenständlichen Versetzungsverfahren. Zum Einwand, dass sie dieser Dienstanweisung "nur unter Protest" nachgekommen sei, werde auf die allgemeinen Dienstpflichten gemäß §§ 43 und 44 BDG 1979 verwiesen.Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, es sei das dienstliche und betriebliche Interesse darin begründet, dass im Zuge einer Kapazitätsmessung die Arbeitsplätze in der Postfiliale römisch 40 zu verringern gewesen seien. Mit der Anpassung an die aktuelle Auslastung würden an dieser Dienststelle nur noch zwei Arbeitsplätze bestehen. Ihr Stammarbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" der Verwendungsgruppe PT 4 mit 20 Wochenstunden sei ersatzlos aufzulassen gewesen. Die Dienstbehörde sei verpflichtet, ihr einen, ihrer bisherigen Verwendung und ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. Ein solcher befinde sich in der Knoten-Postfiliale römisch 40 . Diese Dienststelle sei 24,7 km von ihrer Wohnung römisch 40 in römisch 40 entfernt. Auch würden ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse dadurch nicht in dem Maße beeinträchtigt werden, dass von der Versetzung Abstand zu nehmen sei. Nach der Rechtsprechung sei eine Versetzung innerhalb eines 60-Kilometer-Radius durchaus vertretbar. Irrelevant sei, ob die Beschwerdeführerin ein eigenes Auto habe. Für die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln benötige die Beschwerdeführerin von ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle 50 Minuten. Richtig sei zwar, dass es bei einem Dienstende um 18:00 Uhr nur eingeschränkte Verbindungen für die Heimreise gebe. Nach 55 Minuten Fahrzeit würden es dann noch rund 4 Km bis zu ihrer Wohnung seien. An dieser Stelle sei anzumerken, dass grundsätzlich kein Anspruch bestehe, den Arbeitsplatz ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können. Festzuhalten sei, dass das Dienstende nicht zwingend täglich bei 18:00 Uhr liegen müsse. So werde an vielen Tagen auch eine Verbindung erreichbar sein, mit der sie bis zur Haltestelle in der Nähe ihrer Wohnung gelangen könne. Zum Einwand der massiven finanziellen Kosten, die durch diese Versetzung anfallen würden, sei zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könne, nicht gegen ihre Notwendigkeit und Sachlichkeit spreche. In diesem Zusammenhang werde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Pendlerpauschale sowie den Fahrtkostenzuschusses hingewiesen, wodurch die Ausgaben wieder relativiert werden würden. Zu den Einwendungen, demnach sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 andere Kolleginnen "zur Verfügung stünden" sei zu entgegnen, dass diese Behauptung für die Dienststelle in römisch 40 nicht richtig sei. Auch sei der vorgesehene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 zugeordnet. Die Betreuung ihrer in römisch 40 wohnhaften Eltern könne nicht in die Entscheidungsfindung der Dienstbehörde einfließen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum ihre Versetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 nicht vereinbar sei. Auch stehe die schriftlich ergangene Weisung zur Dienstverrichtung in der Knoten-Postfiliale XXXXin keinem Gegensatz zum gegenständlichen Versetzungsverfahren. Zum Einwand, dass sie dieser Dienstanweisung "nur unter Protest" nachgekommen sei, werde auf die allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43 und 44 BDG 1979 verwiesen.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 23.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß vor, dass kein wichtiges dienstliches Interesse der Dienstbehörde iSd § 38 BDG 1979 vorliege. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei nicht aufgelassen oder weggefallen. Weiters liege kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 in XXXX vor, sondern sei ein solcher offensichtlich neu geschaffen worden, um "sachliche Gründe für eine schikanöse und willkürliche Versetzung der Beschwerdeführerin ins Treffen führen zu können." Im Übrigen würden jedenfalls persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse der Versetzung entgegenstehen. Der Bescheid würde nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 23.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß vor, dass kein wichtiges dienstliches Interesse der Dienstbehörde iSd Paragraph 38, BDG 1979 vorliege. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei nicht aufgelassen oder weggefallen. Weiters liege kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 in römisch 40 vor, sondern sei ein solcher offensichtlich neu geschaffen worden, um "sachliche Gründe für eine schikanöse und willkürliche Versetzung der Beschwerdeführerin ins Treffen führen zu können." Im Übrigen würden jedenfalls persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse der Versetzung entgegenstehen. Der Bescheid würde nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen.
- Mit Schreiben vom 01.07.2016 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 05.07.2016 einlangte.
- Am 15.11.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zuge einer Kapazitätsmessung waren die Arbeitsplätze in XXXX zu verringern. Bis einschließlich 29.02.2016 bestanden an dieser Dienststelle vier Arbeitsplätze - ein Vollzeitarbeitsplatz "Leitung der Postfiliale" der Verwendungsgruppe PT 4/1, und drei Teilzeitarbeitsplätzen. Die Postfiliale wurde also insgesamt mit 102 Wochenstunden bedient. Mit der Anpassung an die aktuelle Auslastung bestehen an dieser Dienststelle sind nun nur noch zwei Arbeitsplätze - nach wie vor ein Vollzeitarbeitsplatz "Leitung der Postfiliale" und nun ein weiterer Vollzeitarbeitsplatz "Universalschalterdienst" der Verwendungsgruppe PT 5 - vorhanden. Hierzu wurden die bisherigen Teilzeitarbeitsplätze "Universaltschalterdienst" auf einen Vollzeitarbeitsplatz zusammengefasst. Die Postfiliale XXXX wird nunmehr seit 01.03.2016 nur noch mit insgesamt 80 Wochenstunden bedient.Im Zuge einer Kapazitätsmessung waren die Arbeitsplätze in römisch 40 zu verringern. Bis einschließlich 29.02.2016 bestanden an dieser Dienststelle vier Arbeitsplätze - ein Vollzeitarbeitsplatz "Leitung der Postfiliale" der Verwendungsgruppe PT 4/1, und drei Teilzeitarbeitsplätzen. Die Postfiliale wurde also insgesamt mit 102 Wochenstunden bedient. Mit der Anpassung an die aktuelle Auslastung bestehen an dieser Dienststelle sind nun nur noch zwei Arbeitsplätze - nach wie vor ein Vollzeitarbeitsplatz "Leitung der Postfiliale" und nun ein weiterer Vollzeitarbeitsplatz "Universalschalterdienst" der Verwendungsgruppe PT 5 - vorhanden. Hierzu wurden die bisherigen Teilzeitarbeitsplätze "Universaltschalterdienst" auf einen Vollzeitarbeitsplatz zusammengefasst. Die Postfiliale römisch 40 wird nunmehr seit 01.03.2016 nur noch mit insgesamt 80 Wochenstunden bedient. Einen Arbeitsplatz, der der Einstufung und Bewertung der Beschwerdeführerin entspricht, gibt es in XXXX nicht. Die Beschwerdeführerin wurde unterwertig in PT 5 mit einer zweiten Teilzeitkraft verwendet. Dieser nunmehrige insgesamt ganztägige Arbeitsplatz wurde für eine andere Beamtin benötigt. Es handelt sich hier um den einzigen Arbeitsplatz mit 40 Stunden. Die Post befindet sich in einer Umstrukturierung. Es ist kein Hinweis hervorgekommen, dass man der Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen einen Nachteil zufügen wollte.Einen Arbeitsplatz, der der Einstufung und Bewertung der Beschwerdeführerin entspricht, gibt es in römisch 40 nicht. Die Beschwerdeführerin wurde unterwertig in PT 5 mit einer zweiten Teilzeitkraft verwendet. Dieser nunmehrige insgesamt ganztägige Arbeitsplatz wurde für eine andere Beamtin benötigt. Es handelt sich hier um den einzigen Arbeitsplatz mit 40 Stunden. Die Post befindet sich in einer Umstrukturierung. Es ist kein Hinweis hervorgekommen, dass man der Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen einen Nachteil zufügen wollte. In XXXX und XXXX kann der Beschwerdeführerin derzeit kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden.In römisch 40 und römisch 40 kann der Beschwerdeführerin derzeit kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden. In der Knoten-Postfiliale XXXXbefindet sich ein freier Arbeitsplatz, der der Verwendungsgruppe PT 4 zugeordnet ist. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind volljährig. Der Vater der Beschwerdeführerin befindet sich im
- Lebensjahr und die Mutter im
- Lebensjahr. Die Eltern brauchen Hilfe bei der Besorgung von Dingen des täglichen Lebens sowie für Arztbesuche. Die Entfernung von XXXX nach XXXX beträgt 24,7 km.Die Entfernung von römisch 40 nach römisch 40 beträgt 24,7 km. Die Wegstrecke zwischen neuer Dienststelle und Wohnung stellt sich als weniger günstig dar als vor der Versetzung. Die Beschwerdeführerin kann auf dem Hinweg zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel verwenden, auf dem Rückweg jedoch nur für die ersten ca. 15 Kilometer (von ca. 25 Kilometer). Bereits in der Vergangenheit hat die Beschwerdeführerin das Auto ihres Mannes nutzen können und ab und zu hat der Mann sie auch abgeholt. Dass dies überhaupt nicht mehr möglich sein wird, ist nicht hervorgekommen. Ansonsten kann die Beschwerdeführerin für die letzte Teilstrecke der Heimfahrt um etwa 10 bis 11 Euro pro Fahrt ein Ruftaxi nehmen. Eine schonendere Variante ist nicht hervorgekommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellung betreffend die Arbeitsplatzverringerung ergibt sich aus den Übereinstimmungen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen. Dass sich die Post in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienststellen in einer Umstrukturierung befindet, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage und den schlüssigen Erläuterungen der beiden Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere sind keine Hinweise hervorgekommen, dass man der Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen einen Nachteil zufügen wollte. Dass in XXXX und XXXX kein geeigneter Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin frei ist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der beiden Vertreter der belangten Behörde, es war insbesondere kein Grund ersichtlich, warum sie diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollten.Dass in römisch 40 und römisch 40 kein geeigneter Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin frei ist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der beiden Vertreter der belangten Behörde, es war insbesondere kein Grund ersichtlich, warum sie diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollten. Die Feststellung betreffend den freien Arbeitsplatz entspricht dem Spruch des angefochtenen Bescheides. Die Feststellungen betreffend den Kindern und Eltern ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Entfernung 24,7 km beträgt, ergibt sich aus einem auch in der Verhandlung verwendeten Auszug aus Google Maps. Die Feststellungen betreffend den Anfahrtsweg entsprechen den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich erfolgte auch eine Einsichtnahme in die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel. Dass eine schonendere Variante nicht hervorgekommen ist, beruht auf den Angaben der Vertreter der belangten Behörde, die in der mündlichen Verhandlung immer plausibel darlegen konnten, warum eine Versetzung an bestimmte, von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene anderen Orte nicht in Frage kommt.
- Rechtliche Beurteilung:
- § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (in der Folge: BDG 1979) lautet:
- Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (in der Folge: BDG 1979) lautet: § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtsverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
- Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. Zu A)
- Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 abberufen, ihr ein Arbeitsplatz in der Knoten-Postfiliale XXXX der Verwendungsgruppe PT 4 zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt.
- Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 abberufen, ihr ein Arbeitsplatz in der Knoten-Postfiliale römisch 40 der Verwendungsgruppe PT 4 zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt. Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des § 39 BDG 1979, nämlich eines unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. dazu VwGH 25.09.1989, 88/12/0065, 09.07.1991, 90/12/0320, uva).Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des Paragraph 39, BDG 1979, nämlich eines unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht vergleiche dazu VwGH 25.09.1989, 88/12/0065, 09.07.1991, 90/12/0320, uva). Die Dienstbehörde begründete die Notwendigkeit der Personalmaßnahme damit, dass die Arbeitsplätze in der Postfiliale XXXX zu verringern waren. Zwei Teilzeitarbeitsplätze wurden zusammengezogen und dieser Arbeitsplatz wurde für eine andere Beamtin benötigt, weil dies der einzige 40 Stunden benötigt wurde. Ein weiterer Arbeitsplatz fiel gänzlich weg. Es liegt somit eine Umstrukturierung vor.Die Dienstbehörde begründete die Notwendigkeit der Personalmaßnahme damit, dass die Arbeitsplätze in der Postfiliale römisch 40 zu verringern waren. Zwei Teilzeitarbeitsplätze wurden zusammengezogen und dieser Arbeitsplatz wurde für eine andere Beamtin benötigt, weil dies der einzige 40 Stunden benötigt wurde. Ein weiterer Arbeitsplatz fiel gänzlich weg. Es liegt somit eine Umstrukturierung vor. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der dargestellten Fakten davon auszugehen, dass die gegenständliche Umstrukturierung (Organisationsänderung) auf entsprechender sachlicher Basis beruht. Zur Klarstellung wird drauf hingewiesen, dass mit der Überprüfung der Sachlichkeit nicht auch die Frage der Zweckmäßigkeit verbunden ist Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauendende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzten, bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0004).Für das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der dargestellten Fakten davon auszugehen, dass die gegenständliche Umstrukturierung (Organisationsänderung) auf entsprechender sachlicher Basis beruht. Zur Klarstellung wird drauf hingewiesen, dass mit der Überprüfung der Sachlichkeit nicht auch die Frage der Zweckmäßigkeit verbunden ist Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauendende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzten, bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0004). Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für die Beschwerdeführerin schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm). Der Verwaltungsgerichthof hat mit Entscheidung vom 18.12.2014, Ra 2014/12/0018 auszugsweise Folgendes festgehalten: "Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile für den Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/12/0127). Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1990, Zl. 89/12/0117). Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Revisionswerbers ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, Zl. 2012/12/0116).""Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile für den Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/12/0127). Die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nicht bewirken vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1990, Zl. 89/12/0117). Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Revisionswerbers ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, Zl. 2012/12/0116)." Da im vorliegenden Fall ebenso ein Abberufungsinteresse besteht, spielen die vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile der Beschwerdeführerin keine Rolle. Zu den erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ist auszuführen, dass diese in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken können. Dazu ist auszuführen, dass die Kinder ohnedies volljährig sind. Weiters besteht nach Ansicht des Gerichtes für die am Nachmittag beschäftigte Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, vormittags die Erledigungen für die Eltern zu besorgen.Zu den erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ist auszuführen, dass diese in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nicht bewirken können. Dazu ist auszuführen, dass die Kinder ohnedies volljährig sind. Weiters besteht nach Ansicht des Gerichtes für die am Nachmittag beschäftigte Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, vormittags die Erledigungen für die Eltern zu besorgen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen betreffend die lange An- und Abreise zur Dienststelle ist auszuführen, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist (vgl. BerK 21.11.2008, 48/15-BK/08). So ist zB auf die Entscheidung der Berufungskommission zu verweisen, demnach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km einem dienstägigen Bediensteten auch zumutbar ist. Es gibt viele (Tages-) Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (vgl. BerK 12.07.2013, 34/12-BK/13). Im Übrigen stellt das Pendeln der Beschwerdeführerin nur in den Abendstunden ein Problem dar. Sporadisch hat die Beschwerdeführerin auch bereits in der Vergangenheit das Auto ihrs Mannes nutzen können und ab und zu hat der Mann sie abgeholt. Das dies jetzt nicht mehr möglich ist, ist nicht hervorgekommen. Ansonsten kann die Beschwerdeführerin für das letzte Teilstück ihrer Heimfahrt um 10 bzw. 11 Euro pro Fahrt ein Ruftaxi nehmen. Dass Gericht verkennt nicht, dass sich die Wegstrecke zwischen der neuen Dienststelle und der Wohnung sich als weniger günstig darstellt, jedoch ist nach Ansicht des Gerichtes in Zeiten erhöhter Mobilität der Beschwerdeführerin die Fahrt zu ihrer Dienststelle zumutbar. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch drauf, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (vgl. BerK 16.03.2005, 150/10-BK/04).Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen betreffend die lange An- und Abreise zur Dienststelle ist auszuführen, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist vergleiche BerK 21.11.2008, 48/15-BK/08). So ist zB auf die Entscheidung der Berufungskommission zu verweisen, demnach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km einem dienstägigen Bediensteten auch zumutbar ist. Es gibt viele (Tages-) Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen vergleiche BerK 12.07.2013, 34/12-BK/13). Im Übrigen stellt das Pendeln der Beschwerdeführerin nur in den Abendstunden ein Problem dar. Sporadisch hat die Beschwerdeführerin auch bereits in der Vergangenheit das Auto ihrs Mannes nutzen können und ab und zu hat der Mann sie abgeholt. Das dies jetzt nicht mehr möglich ist, ist nicht hervorgekommen. Ansonsten kann die Beschwerdeführerin für das letzte Teilstück ihrer Heimfahrt um 10 bzw. 11 Euro pro Fahrt ein Ruftaxi nehmen. Dass Gericht verkennt nicht, dass sich die Wegstrecke zwischen der neuen Dienststelle und der Wohnung sich als weniger günstig darstellt, jedoch ist nach Ansicht des Gerichtes in Zeiten erhöhter Mobilität der Beschwerdeführerin die Fahrt zu ihrer Dienststelle zumutbar. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch drauf, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen vergleiche BerK 16.03.2005, 150/10-BK/04). Auch wenn, wie bereits ausgeführt, die vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile keine Rolle spielen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Kosten (Jahreskarte und die Fahrt mit dem Taxi) durch einen allfälligen Fahrtkostenzuschuss, die Pendlerpauschale oder sonstige steuerliche Begünstigungen reduzieren können. Mit der gegenständlichen Zuweisung ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen. Nach Ansicht des Gerichtes ist kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde zu erkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
- Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2129387.1.00