Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 31.03.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 31.03.2018 für rechtmäßig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Am 17.01.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er behauptete im XXXX 1998 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Im Zuge einer ärztlichen Begutachtung wurde das im Spruch angeführte Geburtsdatum als spätest mögliches errechnet und der kommenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Verfahren dann auch an, sein tatsächliches Geburtsdatum nicht zu kennen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.07.2017
G abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Am 17.01.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er behauptete im römisch 40 1998 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Im Zuge einer ärztlichen Begutachtung wurde das im Spruch angeführte Geburtsdatum als spätest mögliches errechnet und der kommenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Verfahren dann auch an, sein tatsächliches Geburtsdatum nicht zu kennen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.07.2017
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. 2. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.10.2017 abgewiesen; gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht erhoben. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich an seine Verpflichtung zur Ausreise erinnert. Er gab dabei an, nie einen Reisepass besessen zu haben und sich auch keinen besorgen zu wollen. Er wolle auch Österreich nicht verlassen. An der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) werde er nicht mitwirken. 3. Am 25.01.2018 wurde er wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt und nach Verbüßen des unbedingten Strafteils am 06.02.2018 aus der Strafhaft entlassen. Am 21.02.2018 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zugestellt. Zu dieser wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme übermittelt. Mit 26.03.2018 wurde er von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet. 4. Am 31.03.2018 wurde der Beschwerdeführer in Folge einer polizeilichen Kontrolle in Wien festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag erklärte er, er habe nicht gewusst, dass er Österreich verlassen müsse. Er habe zuletzt "bei verschiedenen Bekannten geschlafen" und sei wohl deswegen von der Grundversorgung abgemeldet worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. 5. Mit Bescheid vom 31.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und trotz einer bestehenden (und ihm bewussten) Anordnung zur Außerlandebringung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Zudem sei er nach Zustellung eines Parteiengehörs betreffend eine geplante neuerliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot untergetaucht und nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bereits gestellt worden. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt. Dabei verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift unter die Zustellbestätigung betreffend den Bescheid. 6. Am 05.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 04.04.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung zu Unrecht erfolgt sei. In den der Abmeldung folgenden Tagen sei der Beschwerdeführer bei einer (namentlich genannten) Freundin und deren (namentlich genanntem) Freund aufhältig gewesen. Dieser Wohnplatz stehe dem Beschwerdeführer weiterhin zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei "bereit zu kooperieren" und "an einem von der Behörde angesetzten Abschiebungstermin nach Gambia auszureisen". Er sei zudem "in Österreich sozial verankert, denn er hat viele Freunde in Österreich". Das Ermittlungsverfahren sei "grob mangelhaft", da sich die Behörde nicht mit der zuvor in der Beschwerde angeführten Wohnmöglichkeit auseinandergesetzt habe. Auch liege keine Fluchtgefahr vor, weil der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Missverständnisses von der Grundversorgung abgemeldet worden sei und zudem bei der angeführten Freundin wohnen könne. Die herangezogenen Aspekte des § 76 Abs. 3 FPG würden insbesondere bei (ehemaligen) Asylwerbern auch "regelmäßig vorliegen" und daher keine Fluchtgefahr begründen. Straffälligkeit sei zudem kein Kriterium für Fluchtgefahr. Überdies habe der Beschwerdeführer "zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen stets richtige Angaben gemacht", was nach Rechtsprechung des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden müsse. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft und des Sicherungsbedarfs beantragt.Das Ermittlungsverfahren sei "grob mangelhaft", da sich die Behörde nicht mit der zuvor in der Beschwerde angeführten Wohnmöglichkeit auseinandergesetzt habe. Auch liege keine Fluchtgefahr vor, weil der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Missverständnisses von der Grundversorgung abgemeldet worden sei und zudem bei der angeführten Freundin wohnen könne. Die herangezogenen Aspekte des Paragraph 76, Absatz 3, FPG würden insbesondere bei (ehemaligen) Asylwerbern auch "regelmäßig vorliegen" und daher keine Fluchtgefahr begründen. Straffälligkeit sei zudem kein Kriterium für Fluchtgefahr. Überdies habe der Beschwerdeführer "zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen stets richtige Angaben gemacht", was nach Rechtsprechung des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden müsse. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft und des Sicherungsbedarfs beantragt. Beantragt werde daher
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung im Verfahren, dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem Entziehen aus dem Verfahren zur Erlassung einer solchen. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen in den Tagen vor Anordnung der Schubhaft. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 05.04.2018 nicht vorgebracht. Das einzige einschlägige Vorbringen erweist sich als aktenwidrig (siehe dazu oben Punkt II.1.5.), weil die angeführte Zeugen/Unterkunftsmöglichkeit dem Bundesamt erstmalig in der Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden ist.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen in den Tagen vor Anordnung der Schubhaft. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 05.04.2018 nicht vorgebracht. Das einzige einschlägige Vorbringen erweist sich als aktenwidrig (siehe dazu oben Punkt römisch zwei.1.5.), weil die angeführte Zeugen/Unterkunftsmöglichkeit dem Bundesamt erstmalig in der Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden ist. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen abhalten sollte. Die schon vom Bundesamt der Entscheidung zugrunde gelegten (unstrittigen) sozialen Anknüpfungspunkte (Freunde, Bekannte) im Bundesgebiet haben jedenfalls seinen Aufenthalt im Verborgenen vor dem 31.03.2018 nachweislich und unstrittig (so auch in der Beschwerde ausgeführt) unterstützt. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass nun zwei der (bereits der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten) Bekannten/Freunde namentlich angeführt worden sind, führt zu keiner substanziellen Änderung betreffend den Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind allerdings bereits drei dieser Anknüpfungspunkte zur Gänze nicht gegeben. Einzig der gesicherte Wohnraum könnte allenfalls angenommen werden - allerdings bereitgestellt durch zwei Personen, die dem Beschwerdeführer bereits
den Ausführungen seiner bevollmächtigten Vertreterin in den Tagen vor dem 31.03.2018 den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht haben sollen. Damit sind hinsichtlich des Grades der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine substanziellen Änderungen eingetreten.Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass nun zwei der (bereits der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten) Bekannten/Freunde namentlich angeführt worden sind, führt zu keiner substanziellen Änderung betreffend den Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind allerdings bereits drei dieser Anknüpfungspunkte zur Gänze nicht gegeben. Einzig der gesicherte Wohnraum könnte allenfalls angenommen werden - allerdings bereitgestellt durch zwei Personen, die dem Beschwerdeführer bereits
den Ausführungen seiner bevollmächtigten Vertreterin in den Tagen vor dem 31.03.2018 den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht haben sollen. Damit sind hinsichtlich des Grades der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine substanziellen Änderungen eingetreten. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein durch die Straffälligkeit bedingtes hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist zudem seit 2015 - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Dies auch, weil der Beschwerdeführer sich seit mehr als sieben Monaten nachweislich und konsequent weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das Erfordernis der Ausstellung eines HRZ auf Antrag des Bundesamtes ergibt sich aus der Weigerung des Beschwerdeführers einen Pass zu beantragen und an der Ausstellung eines HRZ selbst aktiv mitzuwirken. Der Beschwerdeführer ist damit selbst verantwortlich für eine allenfalls erforderliche längerfristige Anhaltung in Schubhaft; er könnte deren Dauer durch freiwillige aktive Kooperation problemlos selbst verkürzen. 4.3. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich die wesentlichsten Ausführungen in der Beschwerde als tatsachen- und/oder aktenwidrig oder wurden bereits durch andere Ausführungen in der Beschwerde widerlegt. Dies insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer in den Tagen vor seiner Festnahme unstrittig dem Verfahren entzogen hatte, nachweislich (mehrfach) falsche Angaben zu seiner Identität gegenüber Behörden gemacht hatte und in der Beschwerde nicht einmal der Versuch unternommen wurde darzulegen, warum die - den Beschwerdeausführungen entgegenstehenden - authentischen und von ihm persönlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers vom 31.03.2018 nicht der Wahrheit entsprechend sollten. Dies umso mehr, als die Vertreterin (deren Autorenschaft bezüglich der Beschwerde unstrittig ist) weder vor Beschwerdeeinbringung Akteneinsicht genommen hat, noch auf einschlägige Ausführungen des Bundesamtes im Rahmen der Beschwerdevorlage - bezüglich derer ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde - konkret eingegangen ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich die wesentlichsten Ausführungen in der Beschwerde als tatsachen- und/oder aktenwidrig oder wurden bereits durch andere Ausführungen in der Beschwerde widerlegt. Dies insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer in den Tagen vor seiner Festnahme unstrittig dem Verfahren entzogen hatte, nachweislich (mehrfach) falsche Angaben zu seiner Identität gegenüber Behörden gemacht hatte und in der Beschwerde nicht einmal der Versuch unternommen wurde darzulegen, warum die - den Beschwerdeausführungen entgegenstehenden - authentischen und von ihm persönlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers vom 31.03.2018 nicht der Wahrheit entsprechend sollten. Dies umso mehr, als die Vertreterin (deren Autorenschaft bezüglich der Beschwerde unstrittig ist) weder vor Beschwerdeeinbringung Akteneinsicht genommen hat, noch auf einschlägige Ausführungen des Bundesamtes im Rahmen der Beschwerdevorlage - bezüglich derer ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde - konkret eingegangen ist. Für die Einvernahme der beiden Zeugen bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Existenz von Freunden/Bekannten des Beschwerdeführers ohnehin stets unstrittig war, die Zeugen
den Beschwerdeausführungen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen über zumindest fünf Tage unterstützt haben sollen und selbst die Annahme eines durch diese Zeugen zur Verfügung gestellten gesicherten Wohnsitzes in einer Gesamtabwägung bezüglich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte.Für die Einvernahme der beiden Zeugen bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Existenz von Freunden/Bekannten des Beschwerdeführers ohnehin stets unstrittig war, die Zeugen
den Beschwerdeausführungen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen über zumindest fünf Tage unterstützt haben sollen und selbst die Annahme eines durch diese Zeugen zur Verfügung gestellten gesicherten Wohnsitzes in einer Gesamtabwägung bezüglich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte. Als einzige Begründung der beantragten Verhandlung bleibt damit die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft. Wie oben dargelegt hat aber der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einvernahme am 04.11.2017, am 31.03.2018 und seiner - von tatsachenwidrigen Behauptungen dominierten - Beschwerde am 05.04.2018 das Bestehen einer ernsthaften Kooperationsbereitschaft bereits deutlich widerlegt. Dies insbesondere durch einen mehrtägigen Aufenthalt im Verborgenen, durch widersprüchliche Angaben zu seiner bisherigen und zukünftig möglichen Unterkunft sowie durch das wissentliche Aufstellen tatsachen- und aktenwidriger Behauptungen (etwa widerspruchsfreier Angaben zu seiner Identität). Die bewusste Erstattung tatsachenwidriger Vorbringen/Behauptungen ist jedoch ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer ernsthaften Kooperationsbereitschaft. Darüber hinaus ist auch die einschlägige Wortwahl in der Beschwerde entlarvend: der Beschwerdeführer sei bereit, an einem "von der Behörde angesetzten Abschiebungstermin nach Gambia auszureisen". Ein behördlich festgesetzter Abschiebungstermin bedingt aber eine Abschiebung - und diese ist eben keine freiwillige Ausreise. Wenn der Beschwerdeführer also für seine Ausreise ausdrücklich einen "Abschiebungstermin" verlangt, steht fest, dass er nicht bereit ist, das Bundesgebiet anders als in Form einer Abschiebung zu verlassen. Es steht damit auch fest, dass er im Vorfeld nicht an der Ermöglichung seiner Rückkehr mitzuwirken gedenkt. Da es sich bei seiner bevollmächtigten Vertreterin um die ihm zuvor amtlich beigegebene Rechtsberaterin handelt, ist auszuschließen, dass sich diese der Doppeldeutigkeit ihrer Ausführungen nicht bewusst ist. Derartige Beteuerungen - in aufrechter Anhaltung - sind weder geeignet, das bisherige (klar gegenteilig ausgerichtete) Verhalten des Beschwerdeführers zu widerlegen, noch machen sie - bei gebotener Berücksichtigung eben dieses Vorverhaltens - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Dies betrifft im Übrigen auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Abmeldung von der Grundversorgung, weil es diesbezüglich irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer davor überhaupt nicht (eigene Aussage am 31.03.2018) oder nur zu den - allerdings hier entscheidenden - "Kontrollzeiten" (Beschwerde vom 05.04.2018) nicht im Quartier anwesend gewesen wäre. Ganz abgesehen davon, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Vertreterin nie behauptet haben, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Festnahme Schritte zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung gesetzt und überdies übereinstimmend angaben, dass er jedenfalls die letzten fünf Nächte vor der Festnahme an einem Ort verbrachte, den er der Behörde nicht bekannt gegeben hatte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 6. Kostenersatz 6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. 6.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Dafür gibt es allerdings keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen war. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W137.2191478.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.