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{'item': 'W137 2191478-1'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35§§ 3§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 46§§ 52a§ 57§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW137 2191478-1 SpruchW137 2191478-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER a

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 31.03.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 31.03.2018 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Am 17.01.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er behauptete im XXXX 1998 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Im Zuge einer ärztlichen Begutachtung wurde das im Spruch angeführte Geburtsdatum als spätest mögliches errechnet und der kommenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Verfahren dann auch an, sein tatsächliches Geburtsdatum nicht zu kennen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.07.2017

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Am 17.01.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er behauptete im römisch 40 1998 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Im Zuge einer ärztlichen Begutachtung wurde das im Spruch angeführte Geburtsdatum als spätest mögliches errechnet und der kommenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Verfahren dann auch an, sein tatsächliches Geburtsdatum nicht zu kennen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.07.2017

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. 2. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.10.2017 abgewiesen; gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht erhoben. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich an seine Verpflichtung zur Ausreise erinnert. Er gab dabei an, nie einen Reisepass besessen zu haben und sich auch keinen besorgen zu wollen. Er wolle auch Österreich nicht verlassen. An der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) werde er nicht mitwirken. 3. Am 25.01.2018 wurde er wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt und nach Verbüßen des unbedingten Strafteils am 06.02.2018 aus der Strafhaft entlassen. Am 21.02.2018 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zugestellt. Zu dieser wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme übermittelt. Mit 26.03.2018 wurde er von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet. 4. Am 31.03.2018 wurde der Beschwerdeführer in Folge einer polizeilichen Kontrolle in Wien festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag erklärte er, er habe nicht gewusst, dass er Österreich verlassen müsse. Er habe zuletzt "bei verschiedenen Bekannten geschlafen" und sei wohl deswegen von der Grundversorgung abgemeldet worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. 5. Mit Bescheid vom 31.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und trotz einer bestehenden (und ihm bewussten) Anordnung zur Außerlandebringung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Zudem sei er nach Zustellung eines Parteiengehörs betreffend eine geplante neuerliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot untergetaucht und nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bereits gestellt worden. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt. Dabei verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift unter die Zustellbestätigung betreffend den Bescheid. 6. Am 05.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 04.04.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung zu Unrecht erfolgt sei. In den der Abmeldung folgenden Tagen sei der Beschwerdeführer bei einer (namentlich genannten) Freundin und deren (namentlich genanntem) Freund aufhältig gewesen. Dieser Wohnplatz stehe dem Beschwerdeführer weiterhin zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei "bereit zu kooperieren" und "an einem von der Behörde angesetzten Abschiebungstermin nach Gambia auszureisen". Er sei zudem "in Österreich sozial verankert, denn er hat viele Freunde in Österreich". Das Ermittlungsverfahren sei "grob mangelhaft", da sich die Behörde nicht mit der zuvor in der Beschwerde angeführten Wohnmöglichkeit auseinandergesetzt habe. Auch liege keine Fluchtgefahr vor, weil der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Missverständnisses von der Grundversorgung abgemeldet worden sei und zudem bei der angeführten Freundin wohnen könne. Die herangezogenen Aspekte des § 76 Abs. 3 FPG würden insbesondere bei (ehemaligen) Asylwerbern auch "regelmäßig vorliegen" und daher keine Fluchtgefahr begründen. Straffälligkeit sei zudem kein Kriterium für Fluchtgefahr. Überdies habe der Beschwerdeführer "zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen stets richtige Angaben gemacht", was nach Rechtsprechung des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden müsse. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft und des Sicherungsbedarfs beantragt.Das Ermittlungsverfahren sei "grob mangelhaft", da sich die Behörde nicht mit der zuvor in der Beschwerde angeführten Wohnmöglichkeit auseinandergesetzt habe. Auch liege keine Fluchtgefahr vor, weil der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Missverständnisses von der Grundversorgung abgemeldet worden sei und zudem bei der angeführten Freundin wohnen könne. Die herangezogenen Aspekte des Paragraph 76, Absatz 3, FPG würden insbesondere bei (ehemaligen) Asylwerbern auch "regelmäßig vorliegen" und daher keine Fluchtgefahr begründen. Straffälligkeit sei zudem kein Kriterium für Fluchtgefahr. Überdies habe der Beschwerdeführer "zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen stets richtige Angaben gemacht", was nach Rechtsprechung des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden müsse. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft und des Sicherungsbedarfs beantragt. Beantragt werde daher

  1. a)eine mündliche Verhandlung unter Ladung der angeführten Zeugen durchzuführen;
  2. b)den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären;
  3. c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden;
  4. d)der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, inklusive der Eingabegebühr, aufzuerlegen. 7. Am 06.04.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Ausdrücklich wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2018 keine Namen und Adressen von Freunden habe angeben können. Auch habe er nie von einer "Freundin" gesprochen. In Österreich würden zudem drei verschiedene Geburtsdaten des Beschwerdeführers aufscheinen; in Italien ein viertes. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. 8. Am 09.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 10.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin ein als "Stellungnahme" tituliertes Schreiben. Ohne auf die Ausführungen des Bundesamtes einzugehen wird darin die Unterstützung durch zwei namentlich genannte Personen und die Übernachtung bei diesen wiederholt. Er werde sich nach Entlassung auch an dieser Adresse melden. Ebenfalls nochmals ausgeführt wurde die Behauptung, dass die Abmeldung zu Unrecht erfolgt sei und der Beschwerdeführer bereit sei "an einem von der Behörde angesetzten Abschiebungstermin nach Gambia auszureisen". Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Gambias. Seit 17.08.2017 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf seinen Herkunftsstaat) gegen den Beschwerdeführer. Am 31.08.2018 endete die Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und wurde in Österreich rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt. Nach Erhalt eines schriftlichen Parteiengehörs zur Erlassung einer (weiteren) Rückkehrentscheidung - in Verbindung mit einem Einreiseverbot - tauchte der Beschwerdeführer unter und wurde aus diesem Grund mit 26.03.2018 von der Grundversorgung abgemeldet. Am 31.03.2018 wurde er bei einer zufälligen Polizeikontrolle in Wien festgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiären sowie keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach und lebte ausschließlich von staatlichen Zuwendungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch Gambia wurde beantragt. Es besteht zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls die realistische Chance, ein solches in einer für den Beschwerdeführer zumutbaren Zeitspanne zu erhalten. Der Beschwerdeführer erstattete mit Unterstützung seiner bevollmächtigten Vertreterin in der gegenständlichen Beschwerde ein in den entscheidenden Punkten tatsachen- und/oder aktenwidriges Vorbringen. Wesentliche Beschwerdepunkte wurden überdies bereits durch die Beschwerdeausführungen widerlegt. Der Beschwerdeführer hat sich in den Tagen vor seiner Festnahme (über eine Woche lang) an unterschiedlichen Orten im Verborgenen aufgehalten. Seit 26.03.2018 war er in Österreich nicht mehr amtlich gemeldet. Er hat nie versucht, sich an der in der Beschwerde angegebenen Adresse amtlich zu melden. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt. Er hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich geringe Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1050238006/180310853 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der gambischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und seine strafrechtliche Verurteilung sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen; auch deren Richtigkeit wurde in der Beschwerde bestätigt. Das im Spruch angeführte Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akteninhalt - es basiert auf einer im Asylverfahren durchgeführten medizinischen Altersprüfung. 1.2. Das Untertauchen vor dem 26.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 31.03.2018 ausdrücklich eingeräumt ("Ich habe dann zwei Nächte woanders geschlafen und wurde daher offenbar abgemeldet."). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 26.03.2018 (bis zur Festnahme) ebenfalls nicht mehr im Quartier aufgetaucht ist - er hat in dieser Zeit nach eigenen Angaben (ebenfalls am 31.03.2018) "bei verschiedenen Bekannten geschlafen". Angesichts dieser authentischen Angaben kommt den dazu im Widerspruch stehenden Ausführungen - der Beschwerdeführer hätte die Nächte in der Unterkunft verbracht und sei lediglich zu den Kontrollzeiten nicht anwesend gewesen - in der von einer bevollmächtigten Vertreterin verfassten Beschwerde keine Glaubhaftigkeit zu. Im Übrigen besteht der Sinn von Kontrollzeiten bezüglich einer Anwesenheit eben genau darin, dass zu diesen eine physische Präsenz der Bewohner eines Quartiers gewährleistet ist und (unerlaubte) Abwesenheiten so mit einem zumutbaren Verwaltungs- und Personalaufwand festgestellt werden können. Unabhängig davon ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer aber jedenfalls ab dem 26.03.2018 untergetaucht ist - auch seine Vertreterin räumt ein, dass er in den Tagen vor seiner Festnahme (und nach der Abmeldung) anderswo genächtigt hat. Es gibt zudem nicht einmal die Behauptung, er hätte der Behörde irgendeinen Hinweis auf seinen Verbleib zukommen lassen. Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang im Übrigen erneut die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung zur Unterkunft von 26.03.2018 bis 31.03.2018, weil der Beschwerdeführer selbst am Tag seiner Festnahme weder eine Adresse noch einen Unterkunftgeber nennen konnte. Er sprach explizit von "verschiedenen Bekannten", was die in der Beschwerde behauptete Nächtigung in immer derselben Wohnung (allenfalls gemeinsam mit einem befreundeten Paar) jedenfalls ausschließt. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers (die ihm zunächst als Rechtsberaterin beigegeben worden war) am 03.04.2018 (vormittags) erstmalig Kontakt zum Beschwerdeführer hatte, sich am 04.04.2018 bevollmächtigen ließ, aber bis zur Einbringung der Beschwerde am 05.04.2018 (abends) es nicht erforderlich fand, Akteneinsicht zu nehmen. Dies wurde vom Bundesamt bei Aktenvorlage ausdrücklich angemerkt und dem Beschwerdeführer sowie seiner Vertreterin am 09.04.2018 mit Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In der "Stellungnahme" vom 10.04.2018 - die faktisch nur eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens ist - wird darauf aber in keiner Form eingegangen. Auch dieses Agieren der Vertreterin ist ein deutlicher Hinweis für die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wird doch mit keinem Wort erwähnt, warum diese und nicht die authentischen Aussagen des Beschwerdeführers im Anschluss an seine Festnahme den Tatsachen entsprechen sollten. 1.3. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ausschließlich von staatlichen Zuwendungen lebt und über keine hinreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Hinweise für eine substanzielle soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab am 01.03.2017 (im Asylverfahren) diesbezüglich an, er besuche einen Deutschkurs und gehe nach der Schule mit Freunden spazieren. Auch in der Einvernahme vom 31.03.2018 und der gegenständlichen Beschwerde wurden lediglich "Freundschaften" vorgebracht. Für die Feststellung einer "sozialen Integration" bedarf es jedoch mehr als lediglich Freundschaften. Beispielhaft genannt seien in diesem Zusammenhang etwa ehrenamtliche Tätigkeiten oder ein Engagement in Vereinen oder anderen (sozialen) Einrichtungen. Dass dem Beschwerdeführer eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, konnte nicht belegt werden. Er selbst kann eine solche jedenfalls nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Soweit die (kostenlose) Wohnsitznahme in der Wohnung der beiden namentlich genannten Zeugen in der Beschwerde behauptet wird, ist festzuhalten, dass diese Personen den Beschwerdeführer bis heute nicht an dieser Adresse angemeldet haben obwohl er sich dort angeblich schon tagelang aufgehalten haben soll. 1.4. Der Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für Gambia ist aus der Aktenlage ersichtlich. Es gibt derzeit keine Hinweise, dass ein solches nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Dauer der Schubhaft ausgestellt werden würde. Auch in der Beschwerde werden diesbezüglich keine Probleme behauptet. 1.5. Wie bereits dargelegt, widersprechen die Beschwerdeausführungen betreffend die Nächtigungen des Beschwerdeführers vor und nach der Abmeldung aus dem ZMR ganz deutlich seinen authentischen Angaben vom 31.03.2018, deren Richtigkeit er nach Rückübersetzung durch seinen Dolmetscher mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigte. Dies wurde auch von der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage ausdrücklich thematisiert. Vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert, entschied sich die bevollmächtigte Vertreterin dafür ihre Ausführungen zu wiederholen und auf die Widersprüche mit keinem Wort einzugehen. Die angeführten Beschwerdeausführungen erweisen sich damit als tatsachenwidrig. Klar aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, mangelhafter Ermittlungen zur Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei der namentlich genannten Zeugin. Diese hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt jedoch nie namentlich genannt, weshalb es diesem gar nicht möglich war, diesbezüglich konkrete Ermittlungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer selbst hat bei der Einvernahme auf die Frage nach seiner Unterkunft nur erklärt, er habe "bei verschiedenen Freunden geschlafen". Ebenfalls zweifelsfrei aktenwidrig ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität "stets richtige Angaben gemacht hat". So stellte sich nicht nur sein bei Antragstellung angegebenes Geburtsdatum XXXX .1998 nach Durchführung einer medizinischen Altersprüfung in Österreich als tatsachenwidrig heraus - er hatte zuvor in Italien angegeben, am XXXX .1990 geboren worden zu sein. Überdies behauptete er am 01.03.2017 im Zuge einer Einvernahme im Asylverfahren, tatsächlich am XXXX .1996 geboren worden zu sein - um anschließend zu erklären, er "bleibe bei dem Geburtsdatum, das mir der Arzt sagte". Hier "stets richtige Angaben" zu behaupten, kann nur auf die mangelhafte Bereitschaft der Vertreterin zur Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes erklärt werden.Ebenfalls zweifelsfrei aktenwidrig ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität "stets richtige Angaben gemacht hat". So stellte sich nicht nur sein bei Antragstellung angegebenes Geburtsdatum römisch 40 .1998 nach Durchführung einer medizinischen Altersprüfung in Österreich als tatsachenwidrig heraus - er hatte zuvor in Italien angegeben, am römisch 40 .1990 geboren worden zu sein. Überdies behauptete er am 01.03.2017 im Zuge einer Einvernahme im Asylverfahren, tatsächlich am römisch 40 .1996 geboren worden zu sein - um anschließend zu erklären, er "bleibe bei dem Geburtsdatum, das mir der Arzt sagte". Hier "stets richtige Angaben" zu behaupten, kann nur auf die mangelhafte Bereitschaft der Vertreterin zur Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes erklärt werden. Schließlich wurde die Behauptung (in der Beschwerde), der Beschwerdeführer habe sich den Behörden nicht entzogen, bereits in der Beschwerdeschrift selbst widerlegt. In dieser wird nämlich jedenfalls ein den Behörden nicht bekannt gegebener Aufenthalt bei Freunden von 26.03. bis 31.03. - somit fünf aufeinanderfolgenden Nächten - ausdrücklich behauptet (samt Anführung entsprechender Zeugen). Damit ist völlig unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft jedenfalls im Verborgenen aufgehalten hat. Wenn in der Beschwerde überdies dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer vor dem 26.03.2018 "tagsüber" und "zu den Kontrollzeiten" nicht in dem zugewiesenen Quartier anwesend war, bestätigt dies die Rechtmäßigkeit der Abmeldung aus der Grundversorgung. Dem Beschwerdeführer war vorgeschrieben zu bestimmten Zeiten im Quartier anwesend zu sein - und nicht irgendwann nach freiem Ermessen. 1.6. Wie bereits oben unter Punkt 1.2. ausgeführt hat der Beschwerdeführer selbst am 31.03.2018 angegeben, zuletzt mehr als eine Woche lang bei unterschiedlichen Personen übernachtet zu haben. Es wurde auch nie behauptet, dass der Beschwerdeführer nach dem 26.03.2018 versucht hätte, sich an einer anderen Adresse zu melden. Angesichts dieser Umstände besteht für den Fall einer Entlassung aus der Schubhaft eine hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Aufenthalts im Verborgenen. Seine fehlende Kooperationsbereitschaft hat der Beschwerdeführer - in Kenntnis einer bereits rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung (und nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung) - schon bei der Einvernahme am 04.11.2017 unmissverständlich klar gemacht: Die Frage, ob er sich schon um einen Reisepass gekümmert habe, beantwortete er schlicht mit "nein"; eine diesbezügliche Begründung verweigerte er. Überdies verneinte er explizit, zur Botschaft zu gehen um sich einen Pass ausstellen zu lassen wie auch freiwillig das Land zu verlassen. Abschließend verweigerte er explizit eine Mitarbeit bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Am 31.03.2018 behauptete er dann, nicht gewusst zu haben, dass er Österreich verlassen müsste - angesichts der ihm nachweislich zugestellten Entscheidungen betreffend Asylverfahren und Wiedereinsetzungsantrag sowie des Inhalts der Einvernahme vom 04.11.2017 eine offenkundig tatsachenwidrige Behauptung. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer jegliche Vertrauenswürdigkeit verspielt und ist als zweifelsfrei nicht kooperativ anzusehen. Daran können auch die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde nichts ändern, wurden diese doch erst während der Anhaltung in Schubhaft gemacht - somit zu einem Zeitpunkt, als für den Beschwerdeführer erstmalig echte Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens spürbar wurden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass "Kooperation" mehr ist, als die bloße Absenz von (physischem) Widerstand gegen behördliches Handeln. 1.7. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 31.03.2018: 3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Gambia vor; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt realistisch zu rechnen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  7. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Gambia vor; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt realistisch zu rechnen. 3.
  8. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung im Verfahren, dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem Entziehen aus dem Verfahren zur Erlassung einer solchen. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung im Verfahren, dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem Entziehen aus dem Verfahren zur Erlassung einer solchen. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen in den Tagen vor Anordnung der Schubhaft. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 05.04.2018 nicht vorgebracht. Das einzige einschlägige Vorbringen erweist sich als aktenwidrig (siehe dazu oben Punkt II.1.5.), weil die angeführte Zeugen/Unterkunftsmöglichkeit dem Bundesamt erstmalig in der Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden ist.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen in den Tagen vor Anordnung der Schubhaft. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 05.04.2018 nicht vorgebracht. Das einzige einschlägige Vorbringen erweist sich als aktenwidrig (siehe dazu oben Punkt römisch zwei.1.5.), weil die angeführte Zeugen/Unterkunftsmöglichkeit dem Bundesamt erstmalig in der Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden ist. 3.

  1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt. Das Fehlen einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet wurde in der Einvernahme vom 31.03.2018 ausdrücklich bestätigt. Familiäre Anknüpfungspunkte wurden ausdrücklich verneint, ein gesicherter Wohnsitz vor Anordnung der Schubhaft nie behauptet. Lediglich nicht näher definierte "Freundschaften" und "Bekannte" wurden vom Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft gegenüber der Behörde erwähnt.3.
  2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt. Das Fehlen einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet wurde in der Einvernahme vom 31.03.2018 ausdrücklich bestätigt. Familiäre Anknüpfungspunkte wurden ausdrücklich verneint, ein gesicherter Wohnsitz vor Anordnung der Schubhaft nie behauptet. Lediglich nicht näher definierte "Freundschaften" und "Bekannte" wurden vom Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft gegenüber der Behörde erwähnt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Bei dieser Abwägung wurden die "Bekannten" des Beschwerdeführers im Übrigen der Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie hätten den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen in den letzten Tagen auch unterstützt. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. In der Beschwerde wurde auf diese Abwägungen (zur Ziffer 9) im Übrigen nicht substanziell eingegangen. 3.
  3. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich in Kenntnis einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots den Behörden entzogen. Er hat sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch bereits wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt worden war. 3.
  4. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 3.
  5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 31.03.2018 abzuweisen.
  6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen abhalten sollte. Die schon vom Bundesamt der Entscheidung zugrunde gelegten (unstrittigen) sozialen Anknüpfungspunkte (Freunde, Bekannte) im Bundesgebiet haben jedenfalls seinen Aufenthalt im Verborgenen vor dem 31.03.2018 nachweislich und unstrittig (so auch in der Beschwerde ausgeführt) unterstützt. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass nun zwei der (bereits der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten) Bekannten/Freunde namentlich angeführt worden sind, führt zu keiner substanziellen Änderung betreffend den Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind allerdings bereits drei dieser Anknüpfungspunkte zur Gänze nicht gegeben. Einzig der gesicherte Wohnraum könnte allenfalls angenommen werden - allerdings bereitgestellt durch zwei Personen, die dem Beschwerdeführer bereits

den Ausführungen seiner bevollmächtigten Vertreterin in den Tagen vor dem 31.03.2018 den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht haben sollen. Damit sind hinsichtlich des Grades der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine substanziellen Änderungen eingetreten.Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass nun zwei der (bereits der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten) Bekannten/Freunde namentlich angeführt worden sind, führt zu keiner substanziellen Änderung betreffend den Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind allerdings bereits drei dieser Anknüpfungspunkte zur Gänze nicht gegeben. Einzig der gesicherte Wohnraum könnte allenfalls angenommen werden - allerdings bereitgestellt durch zwei Personen, die dem Beschwerdeführer bereits

den Ausführungen seiner bevollmächtigten Vertreterin in den Tagen vor dem 31.03.2018 den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht haben sollen. Damit sind hinsichtlich des Grades der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine substanziellen Änderungen eingetreten. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein durch die Straffälligkeit bedingtes hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist zudem seit 2015 - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Dies auch, weil der Beschwerdeführer sich seit mehr als sieben Monaten nachweislich und konsequent weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das Erfordernis der Ausstellung eines HRZ auf Antrag des Bundesamtes ergibt sich aus der Weigerung des Beschwerdeführers einen Pass zu beantragen und an der Ausstellung eines HRZ selbst aktiv mitzuwirken. Der Beschwerdeführer ist damit selbst verantwortlich für eine allenfalls erforderliche längerfristige Anhaltung in Schubhaft; er könnte deren Dauer durch freiwillige aktive Kooperation problemlos selbst verkürzen. 4.3. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich die wesentlichsten Ausführungen in der Beschwerde als tatsachen- und/oder aktenwidrig oder wurden bereits durch andere Ausführungen in der Beschwerde widerlegt. Dies insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer in den Tagen vor seiner Festnahme unstrittig dem Verfahren entzogen hatte, nachweislich (mehrfach) falsche Angaben zu seiner Identität gegenüber Behörden gemacht hatte und in der Beschwerde nicht einmal der Versuch unternommen wurde darzulegen, warum die - den Beschwerdeausführungen entgegenstehenden - authentischen und von ihm persönlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers vom 31.03.2018 nicht der Wahrheit entsprechend sollten. Dies umso mehr, als die Vertreterin (deren Autorenschaft bezüglich der Beschwerde unstrittig ist) weder vor Beschwerdeeinbringung Akteneinsicht genommen hat, noch auf einschlägige Ausführungen des Bundesamtes im Rahmen der Beschwerdevorlage - bezüglich derer ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde - konkret eingegangen ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich die wesentlichsten Ausführungen in der Beschwerde als tatsachen- und/oder aktenwidrig oder wurden bereits durch andere Ausführungen in der Beschwerde widerlegt. Dies insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer in den Tagen vor seiner Festnahme unstrittig dem Verfahren entzogen hatte, nachweislich (mehrfach) falsche Angaben zu seiner Identität gegenüber Behörden gemacht hatte und in der Beschwerde nicht einmal der Versuch unternommen wurde darzulegen, warum die - den Beschwerdeausführungen entgegenstehenden - authentischen und von ihm persönlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers vom 31.03.2018 nicht der Wahrheit entsprechend sollten. Dies umso mehr, als die Vertreterin (deren Autorenschaft bezüglich der Beschwerde unstrittig ist) weder vor Beschwerdeeinbringung Akteneinsicht genommen hat, noch auf einschlägige Ausführungen des Bundesamtes im Rahmen der Beschwerdevorlage - bezüglich derer ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde - konkret eingegangen ist. Für die Einvernahme der beiden Zeugen bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Existenz von Freunden/Bekannten des Beschwerdeführers ohnehin stets unstrittig war, die Zeugen

den Beschwerdeausführungen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen über zumindest fünf Tage unterstützt haben sollen und selbst die Annahme eines durch diese Zeugen zur Verfügung gestellten gesicherten Wohnsitzes in einer Gesamtabwägung bezüglich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte.Für die Einvernahme der beiden Zeugen bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Existenz von Freunden/Bekannten des Beschwerdeführers ohnehin stets unstrittig war, die Zeugen

den Beschwerdeausführungen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen über zumindest fünf Tage unterstützt haben sollen und selbst die Annahme eines durch diese Zeugen zur Verfügung gestellten gesicherten Wohnsitzes in einer Gesamtabwägung bezüglich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte. Als einzige Begründung der beantragten Verhandlung bleibt damit die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft. Wie oben dargelegt hat aber der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einvernahme am 04.11.2017, am 31.03.2018 und seiner - von tatsachenwidrigen Behauptungen dominierten - Beschwerde am 05.04.2018 das Bestehen einer ernsthaften Kooperationsbereitschaft bereits deutlich widerlegt. Dies insbesondere durch einen mehrtägigen Aufenthalt im Verborgenen, durch widersprüchliche Angaben zu seiner bisherigen und zukünftig möglichen Unterkunft sowie durch das wissentliche Aufstellen tatsachen- und aktenwidriger Behauptungen (etwa widerspruchsfreier Angaben zu seiner Identität). Die bewusste Erstattung tatsachenwidriger Vorbringen/Behauptungen ist jedoch ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer ernsthaften Kooperationsbereitschaft. Darüber hinaus ist auch die einschlägige Wortwahl in der Beschwerde entlarvend: der Beschwerdeführer sei bereit, an einem "von der Behörde angesetzten Abschiebungstermin nach Gambia auszureisen". Ein behördlich festgesetzter Abschiebungstermin bedingt aber eine Abschiebung - und diese ist eben keine freiwillige Ausreise. Wenn der Beschwerdeführer also für seine Ausreise ausdrücklich einen "Abschiebungstermin" verlangt, steht fest, dass er nicht bereit ist, das Bundesgebiet anders als in Form einer Abschiebung zu verlassen. Es steht damit auch fest, dass er im Vorfeld nicht an der Ermöglichung seiner Rückkehr mitzuwirken gedenkt. Da es sich bei seiner bevollmächtigten Vertreterin um die ihm zuvor amtlich beigegebene Rechtsberaterin handelt, ist auszuschließen, dass sich diese der Doppeldeutigkeit ihrer Ausführungen nicht bewusst ist. Derartige Beteuerungen - in aufrechter Anhaltung - sind weder geeignet, das bisherige (klar gegenteilig ausgerichtete) Verhalten des Beschwerdeführers zu widerlegen, noch machen sie - bei gebotener Berücksichtigung eben dieses Vorverhaltens - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Dies betrifft im Übrigen auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Abmeldung von der Grundversorgung, weil es diesbezüglich irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer davor überhaupt nicht (eigene Aussage am 31.03.2018) oder nur zu den - allerdings hier entscheidenden - "Kontrollzeiten" (Beschwerde vom 05.04.2018) nicht im Quartier anwesend gewesen wäre. Ganz abgesehen davon, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Vertreterin nie behauptet haben, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Festnahme Schritte zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung gesetzt und überdies übereinstimmend angaben, dass er jedenfalls die letzten fünf Nächte vor der Festnahme an einem Ort verbrachte, den er der Behörde nicht bekannt gegeben hatte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 6. Kostenersatz 6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. 6.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Dafür gibt es allerdings keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W137.2191478.1.00

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