RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW156 1432692-2 SpruchW156 1432692-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid der belangte Behörde vom 21.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Der Bescheid wurde nachweislich am 23.01.2013 vom BF übernommen.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit 05.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Der BF verließ zwischenzeitlich Österreich mit unbekannten Datum abermals und reiste wieder in die Schweiz ein.
- Der BF wurde mit 29.09.2014 wieder zurück nach Österreich überstellt.
- Mit 08.03.2016 wurde vom BF einen Fristsetzungsantrag eingebracht. Diesem wurde am 31.03.2016 stattgegeben und dem BVwG eine Frist von drei Monaten für eine Entscheidung eingeräumt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2016 wurde der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen.
- Am 25.07.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Der BF gab im Wesentlich an, Usbekisch als Muttersprache zu sprechen, ein wenig Dari und Farsi zu können, warum er in seiner Erstbefragung noch angegeben habe, dass er Dari spreche, gab er an, dass er ja nicht wusste und auch wenn er die Niederschrift unterschrieben habe, habe er damals auch nichts verstanden in der Einvernahme. Er habe nie einen Reisepass besessen und seine Tazkira unterwegs verloren. Auf Vorhalt, dass seine Tazkira bei der belangten Behörde aufliege, brachte er vor, er sich nicht sicher gewesen sei, ob er diese auf dem Weg verloren haben oder erst hier bei der Einreise. Er könne nicht gut lesen, sondern er lerne es erst hier. Es stehe aber da, dass er 24 Jahre alt sei. Zum ersten Einvernahme-Termin sei er nicht erschienen, weil er die Ladung erhalten habe und der Chef ihm die Rückseite gezeigt habe und gemeint habe, dass das das Einvernahmedatum sein soll. Auf Vorhalt, dass die Rückseite der Ladung leer sei, gab er an der Chef habe ihm ein falsches Datum gezeigt. Er sei aber auch zum falschen Termin nicht hingegangen, da der er die Ladung nicht erhalten habe. Trotz Vorhalt der persönlichen Übernahme, beharrte der BF, dass er keine Ladung erhalte habe, nicht gewusst habe, was da drinnen steh und sie nie bekommen zu haben. Zu seinem Aufenthalt in der Schweiz gab der BF an, dass er zweimal in der Schweiz gewesen sei und nach seinen Eltern, seiner Frau und seinem Kind gesucht habe. Seine Familie hätte ihm gesagt, dass diese in die Schweiz gefahren sein sollen und er dann nachfolgen müsse. Er habe lange gesucht, aber sie nicht gefunden. Seit fünf Jahren wisse er nichts über seine Familie. Sie hätten vereinbart, dass er und seine Familie in die Schweiz fahren und sie sich dort treffen würden. Sein Vater habe gesagt, dass er zuerst in die Schweiz solle und seine Familie nachkommen werde. Er vermute aber nur, dass sie ausgereist seien. Das Treffen in der Schweiz sei vor seiner Ausreise ausgemacht worden. Er habe zuerst ausreisen sollen, damit sie keinen Verdacht erregen. Sein Vater habe noch dort bleiben wollen, damit alle denken, dass er auch noch dort sei. Sei Vater heiße H XXXX A XXXX W XXXX , ca. 60 Jahre alt, seine Mutter heiße H XXXX , ca. 50 Jahre alt, seine Schwester heiße L XXXX und sei zwei Jahre älter als der BF, alle unbekannten Aufenthaltes. Seine Schwester sei bereits verheiratet, sie hätten aber seit 20 Jahren keinen Kontakt, da es Unstimmigkeiten zwischen seinem Vater und ihrem Mann gegeben habe, Genaueres wisse er nicht.Sei Vater heiße H römisch 40 A römisch 40 W römisch 40 , ca. 60 Jahre alt, seine Mutter heiße H römisch 40 , ca. 50 Jahre alt, seine Schwester heiße L römisch 40 und sei zwei Jahre älter als der BF, alle unbekannten Aufenthaltes. Seine Schwester sei bereits verheiratet, sie hätten aber seit 20 Jahren keinen Kontakt, da es Unstimmigkeiten zwischen seinem Vater und ihrem Mann gegeben habe, Genaueres wisse er nicht. Wann und wo er in der Schweiz seine Familie treffen sollte, wisse er nicht, sein Vater habe gesagt, dass sie sich schon treffen werden. Auch warum in der Schweiz, wisse er nicht. Einen Brief zu schrieben, um herauszufinden, ob sein Vater noch lebe, ginge nicht, da sie keine genaue Adresse hätten, keine Straße und keine Hausnummer und sie könnten nichts per Post schicken. Die Tazkira, die er sich habe schicken lassen, wäre von Leute die private Aufträge erledigt haben, gekommen. Er habe, um seine Familie zu finden, seine Freunde angerufen und auch seine Freunde im Facebook zu finden. Dort habe er diese auch nicht erreicht. Hier in Österreich befinde er sich in der Grundversorgung, arbeite gelegentlich in der Gemeinde sie bei keinem Verein und spiele als Hobby Fußball. Er habe in Österreich keine Verwandte. Er habe ein paar Freunde, Usbeken und Turkmenen. Die sprächen alle Usbekisch und deshalb könne er sich mit denen auch unterhalten. Er kenne auch ein paar die Deutsch sprechen. Diese sehe er aber nur gelegentlich. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, habe keine politischen Probleme gehabt und sei auch nie in der Politik gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt. Er sei in Sar-e-Pol, dem Distrikt S XXXX XXXX und im Dorf D XXXX XXXX geboren. Sein Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe nur für 10-15 Tage die Koranschule besucht. Der Lehrer habe ihm auf die Hände geschlagen. Es gäbe bei ihnen keine Schule und es sei auch verboten gewesen, wegen der Taliban die Schule zu besuchen. Er habe mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet.Er sei in Sar-e-Pol, dem Distrikt S römisch 40 römisch 40 und im Dorf D römisch 40 römisch 40 geboren. Sein Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe nur für 10-15 Tage die Koranschule besucht. Der Lehrer habe ihm auf die Hände geschlagen. Es gäbe bei ihnen keine Schule und es sei auch verboten gewesen, wegen der Taliban die Schule zu besuchen. Er habe mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Geburtsdatum kenne er nicht. Sogar seine Tazkira habe ihm ein Postbeamter gebracht. Er habe sie nicht persönlich geholt. Ihm sei angeboten worden, für 500 Afghani seine Tazkira nachhause zu bekommen und dann habe er sich entschlossen diese zu bestellen. Er sei verheiratet und seine Frau heiße H XXXX S XXXX und ist 27 Jahre alt.Er sei verheiratet und seine Frau heiße H römisch 40 S römisch 40 und ist 27 Jahre alt. Er habe einen Sohn. Der sei acht Jahre alt und heiße S XXXX und unbekannten Aufenthalts. Er habe zweimal seinen Vater angerufen, dieser habe aber nicht geantwortet. Weitere Angehörige habe er Afghanistan nicht. Wo seine Eltern seien, wisse er nicht.Er habe einen Sohn. Der sei acht Jahre alt und heiße S römisch 40 und unbekannten Aufenthalts. Er habe zweimal seinen Vater angerufen, dieser habe aber nicht geantwortet. Weitere Angehörige habe er Afghanistan nicht. Wo seine Eltern seien, wisse er nicht. Er habe in seinem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land keine strafbare Handlungen begangen und sei nicht vorbestraft. Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass seine Familie Grundstücke gehabt hätte und sein Vater dann Probleme mit seinem Bruder gehabt hätte. Sein Onkel und sein Sohn hätten seinen Vater mehrmals geschlagen und mit dem Tod bedroht. Der Sohn seines Onkels wäre auch ein Taliban. Sein Onkel und sein Sohn hätten seinen Vater und ihn mehrmals bedroht und deshalb habe sich sein Vater entschlossen, ihn wegzuschicken. Sein Vater habe dann einen Schlepper organisiert und gemeint, dass er zuerst flüchten soll und sein Vater dann nachkommen werde. Er sein nie weit weg von Zuhause und auch niemals in der Hauptstadt gewesen. Nachgefragt gab der BF an, dass er Probleme mit seinem Onkel wegen dem Landbesitz in Afghanistan gehabt hätte. Es sei auch nicht er gewesen, sondern mein Vater. Sie hätten einen Streit gehabt und er hätte auch mit seinem Sohn gestritten. Der Sohn seines Onkels sei ein Talib. Er und sein Vater hätten ihn und seinen Vater bedroht. Falls sie ihnen das Land nicht geben, würden sie umgebracht. Andere Probleme in Afghanistan hätten sie mit niemanden gehabt. Nur mit seine Onkel. Die Taliban hätten keine Angst. Sie könnten alles machen was sie wollen. Das wäre sein Problem. Es gäbe auch Krieg. Ausschlag zum Verlassen seines Heimatlandes wären nur die Probleme. Zwei bis drei Nächte hätte er draußen übernachtet, in einem Weingarten und nicht zuhause. Aus Angst, dass sein Onkel ihn umbringen könnte. Der Sohn seines Onkels hätte seinem Vater gedroht, dass die Taliban zu ihnen nachhause kommen und sie umbringen würden. Das sei kurz bevor er sich versteckt habe gewesen. Er denke, dass es vier oder fünf Tage vorher gewesen sei. Sie hätten fünf Jirib Grund gehabt. (Verwendet den Dari Begriff) Die Hälfte habe seinem Vater gehört und die andere Hälfte seinem Onkel. Sein Onkel habe behauptet, dass er den schlechteren Teil bekommen haben soll. So seien die Probleme entstanden. Sechs bis sieben Tage hätten die Streitereien gedauert. Dann sei er geflüchtet. In dieser Zeit sei sein Vater mehrmals mit seinem und seinem Tod (Anm. des BF) bedroht. Sei Vater habe das Grundstück von seinem Vater geerbt. Er wisse auch nicht wann sein Vater und sein Onkel das Land geteilt haben. Der Sohn des Onkels sei vier oder fünf Jahre älter als er. Sein Onkel und sein Sohn beschuldigten sie, dass sie den besseren Teil genommen hätten.Sechs bis sieben Tage hätten die Streitereien gedauert. Dann sei er geflüchtet. In dieser Zeit sei sein Vater mehrmals mit seinem und seinem Tod Anmerkung des BF) bedroht. Sei Vater habe das Grundstück von seinem Vater geerbt. Er wisse auch nicht wann sein Vater und sein Onkel das Land geteilt haben. Der Sohn des Onkels sei vier oder fünf Jahre älter als er. Sein Onkel und sein Sohn beschuldigten sie, dass sie den besseren Teil genommen hätten. Dies sei erst so spät danach erfolgt, weil sein Sohn bei den Taliban gewesen wäre. Er wisse es nicht. Das wisse alles sein Vater. Sein Onkel habe nur seinen Vater bedroht. Sein Vater habe dann Angst bekommen, dass etwas passieren könnte und deshalb habe er ihn weggeschickt. Nachgefragt gab der BF an, dass der Sohn seines Onkels zweimal zu ihnen nachhause gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Einmal davon habe er seinem Vater auf den Kopf geschlagen. Warum man ihn suche, wenn das Problem zwischen seinem Onkel und seinem Vater bestehe, gab der BF an, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass sein Onkel ihn bedroht habe und dass wenn sein Vater dann getötet würde, er ihn auch umbringen werde. Ob es noch Drohungen nach einer Ausreise gegeben habe, wisse er nicht. Er habe zweimal versucht den Kontakt aufzunehmen. Sei Vater habe in Afghanistan bleiben können, weil er habe sich für sein Kind geopfert. Sein Vater habe gesagt, dass er sich retten muss. Dass er seine Familie alleine gelassen und nicht mitgenommen habe, sei die Entscheidung seines Vaters gewesen. Die Nummer seines Vaters habe er verloren. Sie sei nass geworden. Er sei die ganze Nacht im Wasser gewesen. Er habe sich nicht alle Ziffern merken können. Bei seinen Freunden auf Facebook habe er einen Usbeken gesucht, dessen Name ihm gerade nicht einfalle. Er sei von einem anderen Dorf gewesen. Als er ihn gesucht habe, habe er den Namen noch gewußt. Die Suche sei gleich nachdem er hier angekommen sei, gewesen. Nein, er habe schon in der Türkei begonnen zu suchen. Er habe in einem Handy von einem anderen Flüchtling gesucht. Ihm sei damals eingefallen, dass dieser Usbeke ihm früher gesagt habe, dass er ein Facebook-Konto habe und aus diesem Grund habe er nach seinem Namen gesucht. Ein anderer Flüchtling habe für ihn das gemacht. Persönlich sei er nie bedroht worden und ob sein Onkel noch im Heimatdorf lebe, wisse er nicht. Zur Funktion seines Cousin bei den Taliban befragt gab der BF an, dass dieser alles mache, es gäbe keinen Rang bei den Taliban. Wie oft sein Cousin in Mazar-e-Sharif oder Kabul gekämpft habe, wisse er nicht. Er wäre aber manchmal auch lange weg gewesen. Ob ihn jemand in Afghanistan suche, wisse er nicht. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor Taliban. Er sehe die in meinen Träumen. Er sei persönlich nicht von ihnen bedroht. Seiner Frau habe er wegen der Ausreise nichts gesagt. Sein Vater habe ihm versprochen, dass er es seiner Frau erkläre und sie auch nachbringe. Seitdem er sich verstecken habe müssen, habe er seine Frau nicht gesehen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.09.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohungen durchaus asylrelevante Verfolgung drohe, sich aufgrund seiner Sprache Usbekisch von der Gruppe abheben wurde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei und auf die allgemeine Sicherheitslage verwiesen.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.09.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohungen durchaus asylrelevante Verfolgung drohe, sich aufgrund seiner Sprache Usbekisch von der Gruppe abheben wurde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine Innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei und auf die allgemeine Sicherheitslage verwiesen.
- Am 22.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: "[...] R: Sie sprechen Usbekisch und Dari? BF: Ich spreche Usbekisch und ein bisschen Dari. Ich kann auf Dari auch nicht lesen. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass Sie ein bisschen Dari lesen können? BF: Ich kann kein Dari lesen und schreiben, aber Deutsch kann ich ein bisschen. R: Das heißt, Sie haben vor dem BFA Deutsch gemeint? BF: Ja. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Ich habe keinen Beruf gelernt, ich habe nur im Garten mit meinem Vater gearbeitet. Wir haben Trauben und Weizen geerntet. R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verlassen? BF: Vor ca. 6 Jahren. Beim BFA habe ich gesagt vor 5 Jahren, ich habe dann aber später nachgerechnet und bin auf ca. 6 Jahre mehr oder weniger gekommen. Ich habe vor 5 Jahren mit meinen Eltern Kontakt gehabt, deshalb habe ich gesagt vor 5 Jahren. Von heute weggerechnet sind es ca. 6 oder 6 1/2 Jahre. R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Mein Vater hat ein Haus mit Garten gehabt. Ich habe mit meinem Vater gelebt. R: Ist dieses Haus mit Garten noch im Besitz Ihrer Familie? BF: Ja, es gehört meinem Vater. Nachgefragt ob es heute noch in Besitz ist, gebe ich an dass ich als ich das letzte Mal mit meinem Vater Kontakt hatte, das war vor ca. 6 oder 6 1/2 Jahren, da war das Haus noch in seinem Besitz. Ob das Haus heute noch in seinem Besitz ist, weiß ich nicht. R: Waren Sie schon einmal in Kabul, Herat oder Mazar e-Sharif? BF: Ich bin direkt von Sarepol nach Europa gekommen. R: Waren Sie auch in der Stadt Sarepol. BF: Ich war nicht in der Stadt. R: Haben Sie Familie oder Freunde in Kabul, Herat oder Mazar e-Sharif? BF: Nein ich habe niemanden. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: [...] BF: Ja ich erinnere mich und es stimmt was ich gesagt habe. Mein Vater und mein Onkel hatten Probleme. Sie hatten Grundstücke von meinen Großeltern, 5 Jirib waren das. Es könnten auch mehr oder weniger gewesen sein, das weiß ich nicht genau. Mein Onkel und mein Vater haben deswegen gestritten. Der Sohn meines Onkels war Taliban, er hat meinen Vater bedroht und ihn geschlagen. Ich habe den Angriff nicht gesehen, sondern nur dass mein Vater voll Blut war, als er nach Hause kam. Er hat zu meinem Vater gesagt, ich werde deinen Sohn umbringen, wenn ich mit dir nichts machen kann. Dann hat mein Vater gesagt, dass ich sofort das Land verlassen müsse, und nach Europa gehen soll. Wir haben nur von der Schweiz gehört, mein Vater hat gemeint, dass ich dort hingehen soll. Wie ich in die Schweiz gelange, hatte ich keine Ahnung. Das hat mein Vater organisiert. Ich habe gesagt meine Frau und meine Mutter sind hier. Mein Vater sagte, ich muss innerhalb einer Woche das Dorf verlassen, sonst bringen sie uns alle um. Du gehst als erster und wir kommen nach einer Woche nach. Ich habe mich dann drei Tage im Garten versteckt, nur mein Vater wusste wo ich bin. Jemand ist mit einem Auto zu unserem Garten gekommen und mein Vater sagte, ich solle einsteigen. Die haben mich dann mitgenommen. Unterwegs haben wir dann noch das Auto gewechselt und ich wurde weitergeschickt. Diese Person hat mich dann glaube ich nach Pakistan gebracht, ich wusste nicht wo ich bin. Später habe ich erfahren, dass ich an der Grenze zum Iran bin. Von dort aus habe ich zwei Mal versucht mit meinen Eltern telefonieren, es hat aber nicht funktioniert, seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern. Damals hat mein Vater gesagt, ich soll zuerst gehen, wir kommen dann nach. Dann bin ich zuerst in Österreich angekommen, war etwa drei Tage in einem Flüchtlingsheim. Dann bin ich mit den Zug in die Schweiz gefahren. Ich war zweimal in der Schweiz, habe meine Eltern gesucht, habe sie aber nicht gefunden. Das war alles. Falls ich zurückgehen muss, habe ich dort niemanden. Ich habe weder Familie noch Freunde und die Sprache kann ich auch nicht. R: Wie lange waren die Grundstücke im Besitz von Ihrem Vater und Ihrem Onkel? BF: Das ist von den Großeltern geblieben, ich weiß nicht wie lange diese im Besitz der beiden waren. Aber seit ich klein war, sind diese in unserem Besitz. R: Das heißt, der Großvater hat die Grundstücke vererbt, als Sie noch ein Kind waren? BF: Ich habe meine Großeltern nie gesehen. R: Wann haben diese Streitigkeiten angefangen? BF: Der Streit hat etwa ein Monat vor meiner Ausreise begonnen. Ich kann mich nicht mehr gut erinnern, es ist schon lange Zeit her. R: Worum ist es bei diesen Streitigkeiten gegangen? BF: Mein Onkel und mein Vater haben sich die Grundstücke geteilt. Der Teil meines Onkels war nicht so gut. Dann hat der Sohn meines Onkels gesagt, sie nehmen sich einfach das ganze Grundstück. Dort gibt es keine Polizei und der Sohn war ein Taliban. R: Das heißt das über 20 Jahre aber kein Streit geherrscht hat? BF: Der Sohn war damals noch klein, deswegen gab es keinen Streit. Aber ich war klein, ich weiß nicht ob es damals einen Streit gab. R: Was hat Ihr Onkel dazu gesagt? BF: Mein Onkel hat meinen Vater bedroht und hat gesagt, dass er ihm alle Grundstücke wegnehmen werde und dass er ihn und mich umbringen würde. Deshalb hatte mein Vater Angst und wir mussten das Land verlassen. R: Was war der Auslöser, dass dieser Streit solange gebraucht hat, bis er da war? Was ist passiert? BF: Vor ca. 30 Jahren, ich weiß es nicht genau, aber die letzte Zeit, sein Sohn war Taliban, die Taliban sind stark. R: Erzählen Sie mir, welche Bedrohungen es gegeben hat und was genau passiert ist? BF: Er hat meinen Vater bedroht und hat ihn geschlagen. Mein Vater ist dann zu mir gekommen und hat gesagt, dass er bedroht wurde und ihm mit dem Tod gedroht wurde und dass er uns nicht in Ruhe lassen werde und sich alle Grundstücke nimmt. Deshalb hat mich mein Vater weggeschickt. Dann hat mein Vater noch gesagt, dass er in ca. einer Woche auch das Land verlassen werde. R: Wie häufig waren diese Bedrohungen? BF: Ca. einen Monat haben Sie meinen Vater bedroht. Mein Vater hat nicht erlaubt, dass ich das Haus verlasse. Ich habe mich immer im Haus versteckt, ich durfte nicht auf die Straße gehen. R: Wann ist Ihr Vater mit dem Tod bedroht worden? BF: Mein Vater hat zu mir drei Mal gesagt, dass wir bedroht werden. R: Wie lange vor Ihrer Ausreise war das? BF: Das war ca. eine Woche vor meiner Ausreise, da wurden wir drei Mal bedroht. Ich habe mich drei Tage im Garten versteckt. R: Das heißt in der Woche der Ausreise sind Sie bzw. Ihr Vater drei Mal bedroht worden. Was war die Woche vorher? BF: Sie haben jeden Tag gestritten, aber mein Vater hat mir nie gesagt wie oft. R: Sind Sie jemals persönlich bedroht worden? BF: Mein Vater hat mir nicht erlaubt, dass ich das Haus verlasse. Weil er Angst hatte, weil er bedroht wurde. R: Waren Sie jemals dabei, als Ihr Vater bedroht wurde? Haben Sie das jemals gesehen? BF: Sie haben oft gestritten. Zwei oder drei Mal war ich dabei, als mein Vater geschlagen worden, aber als er bedroht wurde, das habe ich nicht gehört. R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, oder Streitschlichtung durch die Dorfältesten, etc.)? BF: Dort gibt es keine Polizei und es herrschen die Taliban. Ich weiß es nicht, mein Vater hat mir nicht gesagt, ob er es versucht hat. Wenn man Probleme hat, geht man zu den Taliban. R: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von der Stadt Sarepol oder der nächstgrößeren Stadt weg? BF: Ich bin selbst nie nach Sarepol gefahren, aber ich schätze drei bis vier Stunden. R: Und der nächstgrößere Ort? BF: Es gibt von unserem Heimatdorf einen Ort, der auch ein kleiner Bazar ist, aber es ist keine Stadt. R: Wissen Sie, ob Ihr Vater, Ihre Frau und Ihr Sohn Afghanistan verlassen haben? Wenn ja, wann? BF: Ich habe versucht meine Familie zu finden, habe sie aber nicht gefunden. Als ich in der Türkei war, hatte ich einen Freund namens S XXXX und habe versucht über Facebook Kontakt zu ihm aufzunehmen und ihn zu fragen ob er weiß wo meine Familie ist.BF: Ich habe versucht meine Familie zu finden, habe sie aber nicht gefunden. Als ich in der Türkei war, hatte ich einen Freund namens S römisch 40 und habe versucht über Facebook Kontakt zu ihm aufzunehmen und ihn zu fragen ob er weiß wo meine Familie ist. R: Woher soll er wissen wo Ihre Familie ist? BF: Er war mein Freund, er lebt im selben Ort. Ich habe seit 6 Jahren oder mehr keinen Kontakt mehr zu ihm. Ich habe versucht ihn zu finden, wir haben aber keine Straßen- und Hausnummern. Ich habe versucht ihn über Facebook zu finden, habe ihn aber nicht gefunden. R: Was hat Ihnen Ihr Vater erklärt, wie sie sich in der Schweiz finden? BF: Er hat gesagt, ich soll in die Schweiz gehen, wir werden uns finden. Ich habe sie nicht gefunden und die Polizei hat mich zurück nach Österreich geschickt. R: Was wusste Ihr Vater von der Schweiz? BF: Ich weiß nicht was er über die Schweiz wusste. R: Haben Sie nicht genauer nachgefragt? BF: Nein, ich habe nicht gefragt. Er sagte nur ich solle mit dieser Person mitgehen und diese bringt mich dorthin. R: Was haben Sie gemacht um Ihre Familie in der Schweiz zu finden? BF: Ich habe einfach die Straßen abgesucht und dachte wir treffen uns zufällig. Ich war auch in zwei Flüchtlingsunterkünften und hatte auch eine Bekannte, diese wusste aber auch nicht wo meine Familie ist. R: Woher wussten Sie, wie Sie in die Schweiz kommen? BF: Mein Vater hat gesagt, geh in die Schweiz. R wiederholt die Frage. BF: Ich war damals in Traiskirchen. Dort habe ich die anderen Flüchtlinge gefragt. Diese haben gesagt, ich soll nach Wien fahren und von dort gehen Züge in die Schweiz. Jetzt weiß ich dass es Wien Meidling war. Dann habe ich einen Jungen gesehen, der aussah wie ein Usbeke und habe diesen gefragt, welcher Zug in die Schweiz fährt. Ich bin dann bei der Grenze ausgestiegen. R: Woher wussten Sie dass das die Schweiz ist? BF: Die Polizisten haben mich vom Zug mitgenommen und dann war ich ca. 15 Tage in einer Flüchtlingsunterkunft und ich habe gewusst, dass ich in der Schweiz bin. R: Was war dann in der Schweiz? BF: Nachdem ich 15 Tage in dem Flüchtlingsheim war haben sie mich woanders hingeschickt. Dort war ich ca. drei Monate. Das war in einem kleinen Dorf, ich weiß den Namen des Dorfes nicht. Dann haben Sie mich nach Österreich zurückgeschickt. R: Was war, als Sie das zweite Mal in die Schweiz gereist sind? BF: Beim zweiten Mal wurde ich wieder nach Österreich zurückgeschickt. Ich habe schon gewusst, wie ich in die Schweiz komme. Ich bin nach Wien gefahren. R: Was ist in der Schweiz passiert? BF: Ich bin direkt nach Zürich gefahren und dort geblieben. Ich war dort ca. 1 1/2 - 2 Jahre dort geblieben. R: Wovon haben Sie gelebt in der Schweiz? BF: Ich war manchmal in einem Flüchtlingsheim. Dann haben Sie mir gesagt, ich muss nach Österreich zurück. Dann habe ich auch auf der Straße gelebt, habe aus dem Müll gegessen oder habe von Freunden oder Bekannten Geld bekommen und mir davon Essen gekauft. R: Als Sie das erste Mal aus der Schweiz wieder nach Österreich zurückgekommen sind, von welcher Organisation wurden Sie betreut? BF: Die haben mich mit dem Flugzeug wieder nach Österreich gebracht. Ich wurde dann nach Traiskirchen und dann nach Wien in ein Flüchtlingsheim gekommen. R: Welche Organisation betreute dieses Heim? BF: Ich habe keine Ahnung welche Organisation das war. Die Polizisten haben mich nach Traiskirchen gebracht, dort bekam ich auch eine Karte. Dann kam ich nach Wien. Dort war ich wieder zwei Monate, dann haben Sie mich woanders hingeschickt. R: Warum haben Sie nicht die Polizei oder eine Behörde in Österreich gefragt, Sie bei der Suche Ihrer Familie zu unterstützen? BF: Ich habe oft gefragt, aber die haben meine Sprache nicht verstanden. Deutsch konnte ich nicht. Es sind oft Leute gekommen und haben mir einen Zettel hingelegt, ich wusste nicht was ich unterschreibe. Ich wusste auch nicht, dass es hier Dolmetscher für Usbekisch gibt. Manchmal ist ein Dolmetscher für Dari gekommen. Der Dolmetsch hat nur Farsi gesprochen und ich habe kein Wort verstanden. R: Was haben Sie in Österreich unternommen um Ihre Familie zu finden? BF: Wen soll ich fragen. Ich kann seit 5 Jahren nicht schlafen, weil ich immer an meine Familie denken muss. Ich habe hier keine Verwandten und Bekannten, ich weiß nicht wie ich meine Familie finden soll. R: Sie haben erzählt, Ihr Cousin war ein Taliban. Sagen Sie mir was er bei den Taliban war und was er genau gemacht hat. BF: Ich habe keine Ahnung was er gemacht hat. Ich habe ihn manchmal auf der Straße gesehen und gesehen dass er eine Waffe trägt. Ich weiß aber nicht was er arbeitet oder macht. R: Woher wissen Sie dann dass er Taliban war? BF: Das weiß man, sie sind immer zu sechst oder zu acht auf der Straße unterwegs. R: Sie sind ja durch einen Anwalt vertreten. Haben Sie diesen nie gefragt, welche Möglichkeiten es gibt Ihre Familie zu finden? BF: Ich habe keine Ahnung wen ich fragen soll. R wiederholt die Frage. BF: Einmal bin ich zur Caritas gegangen und habe gefragt, die hatten eine Dolmetscherin für Farsi, dann habe ich unterschrieben. Ich weiß nicht was das war. R: wiederholt die Frage nochmals, und der Zusatz dass der BF einen Usbekisch-Dolmetsch verlangen hätte können, wie er es auch vor dem BFA getan hat. BF: Damals wusste ich nicht wo ich fragen sollte. Jetzt langsam weiß ich wo man fragen kann. Bei der Caritas wurde mir nur gesagt dass ein Dolmetsch für Farsi anwesend. R: Die Caritas kann auch keinen Dolmetsch für usbekisch anfordern, wenn Sie nichts sagen. BF: Ich bleibe in Wr. Neustadt in einem Dorf. Ich bekomme 40 Euro im Monat. R: Haben Sie den Anwalt, der Sie im laufenden Verfahren vertritt, gefragt ob er Ihre Familie finden kann? BF: Wenn ich einen Anwalt finde, werde ich ihn fragen. R: Sie haben einen Anwalt? BF: Ich habe mit meiner Anwältin über meine Familie gesprochen aber ich habe nicht danach gefragt. Ich habe meiner Anwältin gesagt, dass ich meine Familie suche, sie hat gesagt, dann soll ich weitersuchen. R: War Ihr Onkel auch bei den Taliban? BF: Wenn der Sohn Taliban war, war er auch Taliban. Ich habe meinen Onkel nicht mit einer Waffe gesehen, aber wenn sein Sohn bei den Taliban war, war er sicher auch dabei. R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein. R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes? BF: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt? BF: Nur er hat mich bedroht, sonst wurde ich nicht verfolgt. Mein Vater hat mir erzählt, dass mich mein Onkel bedroht. R: Warum können Sie jetzt nicht nach Afghanistan zurückkehren? Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen? BF: Wenn ich nach Afghanistan muss, wovon soll ich leben. Ich habe dort niemanden und kenne mich dort nicht aus. Die Sprache kann ich auch nicht. Dann muss ich wieder zurück nach Europa. R: Die Frage war, wer Ihnen in Afghanistan etwas antun sollte? BF: Diese Person hat mich bedroht, er wird mich umbringen. Er hat Macht, er kann alles machen. Wenn er z.B. sagt, ich soll etwas Schlimmes machen, dann muss ich es tun. Nachgefragt was das bedeuten soll, gebe ich an dass er mich zwingt Geld einzutreiben bzw. zu erpressen. Wenn ich das nicht tue, könnte er mich erschießen. R: Wie soll er Sie in einem anderen Teil von Afghanistan finden? BF: In anderen Orten verstehe ich die Sprache nicht. Wenn ich aber in mein Dorf zurückkehre bringt er mich um. R: wiederholt die Frage. BF: Ich kann nicht in andere Städte. Ich habe kein Geld und keinen Beruf. R: Das habe ich verstanden, trotzdem ersuche ich Sie die Frage zu beantworten wie er Sie finden soll? BF: Wenn ich dort bin, er findet mich. Ich kann nicht in anderen Städten leben. Wenn ich zurückgehe, gehe ich in meine Ort und er findet mich. R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben? Wollen Sie noch etwas ergänzen? BF: Nein. R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...] RV gibt eine Stellungnahme in der Verhandlung ab:Regierungsvorlage gibt eine Stellungnahme in der Verhandlung ab: Der BF gehört zur Volksgruppenminderheit der Usbeken an und spricht deswegen nur Usbekisch. Er kann lediglich auf Dari grüßen und Fragen wie es jemanden geht. Er ist Analphabet, verfügt über keine Berufsausbildung und hat lediglich seinem Vater bei der Gartenarbeit ausgeholfen. Festzuhalten ist, dass der BF nur in seinem Heimatdorf gelebt hat, er war auch nie in Großstädten aufhältig und kennt diese auch nicht. Der BF verfügt über kein Vermögen in Afghanistan. Er hat auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Bei einer etwaigen Rückkehr würde der BF auf jeden Fall in eine aussichtslose Situation geraten und könnte allein aufgrund der sprachlichen Barriere weder in Kabul, noch in Mazar e-Sharif oder Herat Fuß fassen. Aufgrund fehlender familiärer Unterstützung wäre er ein leichtes Opfer für die Taliban oder die IS. Er müsste auf der Straße leben und wäre womöglich Opfer des Drogenmilieus oder der Kriminalität. Der BF hat vor ca. 6 Jahren in Österreich Asylantrag gestellt und lebt seit ca. 4 Jahren durchgehend in Österreich. Er hat sich hier ein "neues Leben" aufgebaut. Er ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen. Seit ca. 4 Jahren arbeitet er ehrenamtlich in zwei Gemeinden und würde im Falle einer Aufenthaltsberechtigung sofort einer Arbeit nachgehen und wäre jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Die Vertrauensperson die ihn heute hier her begleitet hat, würde ihm helfen einen Job zu bekommen. Aufgrund der Lage seines Unterkunftes, war es ihm bis jetzt nicht möglich die deutsche Sprache zu erlernen. Weiters kommt hinzu, dass er Analphabet ist und sich schwerer tut beim Lernen. Der BF hat seit ca. 6 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und ist er aufgrund dessen, das er nur Usbekisch spricht, vulnerabler als andere Rückkehrer. Ich verweise diesbezüglich auch auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.12.2017, in welcher festgehalten wird, dass der Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Afghanistan keiner parlamentarischen und demokratischen Kontrolle unterzogen wurde. Das Europäische Parlament fordert daher die Regierungen in der Region auf, von der Rückführung von Afghanen Abstand zu nehmen, da dies einen unmittelbaren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Rückführungen insbesondere von Alleinstehenden die in Afghanistan nicht auf ein Netz aus Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können, nur geringe Überlebenschancen haben. Aus all diesen Gründen verweise ich nochmals darauf, dass der BF eine vulnerable Person ist und auf jeden Fall in eine aussichtslose Situation geraten würde und ersuche das Gericht ihm zumindest den subsidiären Schutz zu gewähren. In evento die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Usbeken und stammt aus der Provinz Sare Pol/Distrikt S XXXX Q XXXX /Dorf D XXXX XXXX . Er ist verheiratet und hat einen mj. Sohn. Er spricht Usbekisch sowie ein wenig Dar und Farsi.Der BF ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Usbeken und stammt aus der Provinz Sare Pol/Distrikt S römisch 40 Q römisch 40 /Dorf D römisch 40 römisch 40 . Er ist verheiratet und hat einen mj. Sohn. Er spricht Usbekisch sowie ein wenig Dar und Farsi. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF nicht mehr im Heimatort lebt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Familie des BF noch in Afghanistan aufhält. Der BF unternimmt keine nachweislichen Anstrengungen, seine Familie zu finden. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule und arbeitete in der Landwirtschaft des Vaters. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der BF war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass er BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist zumutbar. Der BF hat in Österreich weder Familie noch Verwandte. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr, allenfalls in die Städte Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Mazar-e-Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der BF ist gesund und unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der BF hat in Österreich weder Familie noch Verwandte. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Der BF besuchte diverse Deutschkurse und hilft ehrenamtlich in der Gemeinde. Der BF gehört keinem Verein an und weist keine intensiven Integrationsbestrebungen nach. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018) Sicherheitslage Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Sicherheitslage Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Sicherheitslage Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). High-profile Angriffe Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). Sar-i-Pul/Sar-e Pul/Sar-i Pol/ Sar-e Pol Die nördliche Provinz Sar-i-Pul war bis 1988 Teil der Provinz Jawzjan. Sie grenzt im Norden an die Provinz Jawzjan, im Süden an Balkh, im Südosten an Samangan und im Westen an Ghor, Bamyan und Faryab. Sar-i-Pul wird als einer der ressourcenreichsten Provinzen gesehen. Sie hat große Reserven an Öl, Kupfer und anderen natürlichen Ressourcen. Gemeinsam mit der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul hat die Provinz sieben administrative Einheiten: Sozma Qala, Sanga charakh, Sayyad, Kohistanat, Kosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.m). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 569.043 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Sar-e Pul 142 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Zwar zählt Sar-i-Pul zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan, dennoch sind bewaffnete Aufständische in bestimmten Distrikten aktiv (Khaama Press 5.2.2017). Der Distrikt Kohistant gilt als ein unsicherer Distrikt (Tolonews 23.1.2017; vgl. auch:Zwar zählt Sar-i-Pul zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan, dennoch sind bewaffnete Aufständische in bestimmten Distrikten aktiv (Khaama Press 5.2.2017). Der Distrikt Kohistant gilt als ein unsicherer Distrikt (Tolonews 23.1.2017; vergleiche auch: Tolonews 3.2.2017); in diesem Distrikt, soll ein hochrangiges Mitglied des IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) für den Islamischen Staat rekrutieren (Tolonews 3.2.2017; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Im Rahmen von militärischen Operationen sind in der Provinz ausländische Kämpfer aus Uzbekistan und Kazakhstan verhaftet worden (Khaama Press 24.1.2017).Tolonews 3.2.2017); in diesem Distrikt, soll ein hochrangiges Mitglied des IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) für den Islamischen Staat rekrutieren (Tolonews 3.2.2017; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Im Rahmen von militärischen Operationen sind in der Provinz ausländische Kämpfer aus Uzbekistan und Kazakhstan verhaftet worden (Khaama Press 24.1.2017). Informationen der Taliban zufolge, soll ein Trainingscamp der Taliban - Abu Dujana Camp - in der Provinz Sar-i-Pul liegen (LWJ 27.11.2016). In mehreren Fällen haben sich Aufständische dem Friedensprozess in Sar-i-Pul angeschlossen (Tolonews 23.1.2017; Pajhwok 17.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 24.1.2017; Tolonews 20.11.2016; Sputnik News 19.11.2016). Dabei wurden auch hochrangige Mitglieder von aufständischen Gruppen getötet (Sputnik News 18.11.2016). Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Bild kann nicht dargestellt werden (IAR 2013) Autobahnabschnitt Herat - Kabul Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. auch: PRI 18.10.2013).Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche auch: PRI 18.10.2013). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Distanz Preis Kabul - Herat AFA 2.000 Kabul - Mazar-e Sharif AFA 1.500 (BAMF 10.2014) Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Ahmad Shah Abdali Bus Service Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). [...] Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013). Zugverbindungen Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Instandhaltung geführt (AFRA o.D.). Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Usbeken Die usbekische Minderheit ist die viert-größte Minderheit Afghanistans (WSJ 23.1.2017); die etwa 9% der Bevölkerung ausmacht (GIZ 1.2017). Usbeken sind Sunniten und siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, ebenso Kabul, an Kandahar, Laschkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden sind Usbeken zweisprachig. Sie beherrschen neben dem Usbekischen auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 12.1.2015); ein ehemaliger Warlord, der gleichzeitig der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan ist. Mittlerweile ist er erster Vizepräsident Afghanistans (WSJ 23.1.2017). Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Meldewesen Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Iran Seit
- Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückg