Obsah (16)
Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW173 2163179-1 SpruchW173 2163179-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 10.1.2017 stellte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.1. Am 10.1.2017 stellte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, vom 17.5.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 17.5.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "........................... Anamnese: Beschwerden an der Wirbelsäule durch Bandscheibenschäden sowohl an Hals- als auch Lendenwirbelsäule mit bislang konservativer Behandlung. Kniegelenksabnutzungen bds., re. 2014 prothetisch versorgt, li. noch das Originalknie. Derzeitige Beschwerden: Hauptproblem die Gehfähigkeit, mit dem re. Knie und der Prothese ist sie nicht zufrieden, hat ein Steifigkeitsgefühl, gibt auch im Oberschenkel auftretende Muskelkrämpfe an. Das Knie gibt manches Mal beim Stiegensteigen nach. Die Gehdauer ohne Hilfsmittel beträgt max. 15 Minuten, wenn sie weiter gehen muss, verwendet sie einen Stock oder Walkingstöcke. Ein Bandscheibenvorfall im Nacken ist ihr bekannt, ein leichtes Taubheitsgefühl an den Händen besteht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Diovan, Amlodipin, bei Schmerzen Parkemed oder Tramal Sozialanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT LWS mit Bandscheibenschäden und Röntgen bd. Knie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Größe: ---cm Gewicht: ---kg Blutdruck:--- Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal. HWS: Rechts/Linksdrehung je 60°, KJA 2/17 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 35°. LWS: FBA 0 cm, Schoberzeichen 13/10 cm, Schmerzangabe beim Aufrichten. Obere Extremitäten: In allen Abschnitten gut beweglich, keine sensomotorischen Ausfälle, Nacken- und Schürzengriff sind möglich, Grob- und Spitzgriff ebenfalls. Untere Extremitäten: Beinlänge gleich, Beinachse re. varisch, li. valgisch, 2 Narben am re. Knie nach Schleimbeutelentfernung und Knieprothese. Hüftfunktion: Bds. S 0/0/110°, R 40/0/20°. Kniegelenke: Re. S 0/5/95°, li. S 0/0/120° mit deutlicher Krepitation. Bd. Kniegelenke sind seitenbandlocker, aber erguss- und entzündungsfrei. Sprunggelenke: S 15/0/35°, bds. Spreizfuß mit Hammerzehen. Im re. Sprunggelenk gute Beweglichkeit nach rezenter Bandverletzung. Peripher kein sensomotorisches Defizit. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine, trägt normale Schuhe, keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Auffällig ist eine sowohl im Gehen als auch Stehen deutlich erkennbare asymmetrische Beinachse. Das re. Knie ist varisch, das linke valgisch. Bd. Knie geben in der Belastungsphase beim Gehen in diese Achsenfehlstellung nach und diese verstärkt sich dadurch. Eine Abrollstörung findet sich nicht, obwohl bds. Hammerzehen mit Spreizfuß bestehen. Zehen-, Fersen-, Einbeinstand sind möglich, Kniebeuge bis 80° ohne Festhalten. Status Psychicus: gut kontakt- und auskunftsfähig, orientiert, Gedankenductus normal. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Wirbelgleiten und Bandscheibenschäden bestehen, dazu kommt eine Schmerzausstrahlung ins re. Bein im Sinne einer radikulären Irritation. Motorische Ausfälle hat sie nicht. Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule mit Taubheitsgefühl an den Fingern werden auch berücksichtigt. 02.01.02 40% 2 Knieprothese re. und Knieabnützung li. mit Achsenfehlstellung und eingeschränkter Beweglichkeit fixer Rahmensatz 02.05.21 40% Gesamtgrad der Behinderung 50% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Wirbelsäulenleiden wird durch das schwerwiegende Knieleiden negativ beeinflusst, der Gesamtbehinderungsgrad beträgt daher 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand .....................
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Überwinden von Niveauunterschieden ist ohne Hilfsmittel möglich, eigenen Angaben zufolge kann sie bis zu 15 Minuten ohne Hilfsmittel gehen.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein .........................."
- Mit Schreiben vom 17.5.2017 wurde die BF über die Ausstellung ihres Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% informiert. Mit Bescheid vom 19.5.2017 wurde der Antrag der BF vom 10.1.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte medizinische Gutachten 17.5.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
- Gegen den abweisenden Bescheid vom 19.5.2017 zur beantragten Zusatzeintragung erhob die BF mit Schreiben vom 10.6.2017 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, entgegen dem angefochtenen Bescheid an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit zu leiden. Im Gutachten würden Beschwerden durch Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule und Kniegelenksabnützungen beidseits angeführt. 2014 sei am rechten Knie ein Kniegelenksersatz durch eine Prothese erfolgt. Die Gehfähigkeit mit dem rechten Knie sei infolge des Steifheitsgefühls das Hauptproblem. Bei Belastung würden Muskelkrämpfe auftreten. Durch das Nachgeben des Knies sei eine Instabilität beim Stiegensteigen gegeben. Die Gehdauer betrage maximal 15 Minuten bei guten Verhältnissen mit Pausen. Zudem liege ein Taubheitsgefühl in den Händen vor, das einem kräftigen Festhalten entgegenstehe. Im Winter könne sie nicht die Gehsteige wegen der Glätte oder dem Streugut benützen. Dies sei Ursache für einen Sturz im Winter 2016/17 mit langwierigen Bänderverletzungen im Sprunggelenk gewesen. Die BF habe sich ein Automatikfahrzeug für die Besorgung von Lebensmitteln anschaffen müssen. Sie sei wegen der Parkmöglichkeit auf einen Behindertenparkplatz angewiesen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhaften Gesundheitsschädigungen auf das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung bei üblichem Betrieb des öffentlichen Verkehrsmittels auswirken würden. Das Ergebnis des medizinischen Gutachtens sei nicht als schlüssig erkannt und nicht in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es sei ihr die begehrte Zusatzeintragung zuzuerkennen und der Ausweis
§ 29bSt
VO auszustellen.4. Gegen den abweisenden Bescheid vom 19.5.2017 zur beantragten Zusatzeintragung erhob die BF mit Schreiben vom 10.6.2017 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, entgegen dem angefochtenen Bescheid an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit zu leiden. Im Gutachten würden Beschwerden durch Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule und Kniegelenksabnützungen beidseits angeführt. 2014 sei am rechten Knie ein Kniegelenksersatz durch eine Prothese erfolgt. Die Gehfähigkeit mit dem rechten Knie sei infolge des Steifheitsgefühls das Hauptproblem. Bei Belastung würden Muskelkrämpfe auftreten. Durch das Nachgeben des Knies sei eine Instabilität beim Stiegensteigen gegeben. Die Gehdauer betrage maximal 15 Minuten bei guten Verhältnissen mit Pausen. Zudem liege ein Taubheitsgefühl in den Händen vor, das einem kräftigen Festhalten entgegenstehe. Im Winter könne sie nicht die Gehsteige wegen der Glätte oder dem Streugut benützen. Dies sei Ursache für einen Sturz im Winter 2016/17 mit langwierigen Bänderverletzungen im Sprunggelenk gewesen. Die BF habe sich ein Automatikfahrzeug für die Besorgung von Lebensmitteln anschaffen müssen. Sie sei wegen der Parkmöglichkeit auf einen Behindertenparkplatz angewiesen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhaften Gesundheitsschädigungen auf das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung bei üblichem Betrieb des öffentlichen Verkehrsmittels auswirken würden. Das Ergebnis des medizinischen Gutachtens sei nicht als schlüssig erkannt und nicht in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es sei ihr die begehrte Zusatzeintragung zuzuerkennen und der Ausweis
Paragraph 29 b, StVO auszustellen.
- Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 3.7.2017 wurde auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, im Gutachten vom 28.12.2017 auszugsweise aus:
- Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 3.7.2017 wurde auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, im Gutachten vom 28.12.2017 auszugsweise aus: ".................................. Vorgutachten: Dris. XXXX vom 17.5.2017Vorgutachten: Dris. römisch 40 vom 17.5.2017 Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Mitgebrachtes MRt BWS/LWS Dr. XXXX 8/2017:Mitgebrachtes MRt BWS/LWS Dr. römisch 40 8/2017: Beträchtliche degenerative Veränderungen untere LWS und Discusprotrusionen Myelon in Ordnung. Foramenstenosen L4-S1, keine Vertebrostenose. Relevante Anamnese: Knieendoprothese rechts; Wirbelsäulenbeschwerden, Infiltrationen KH Amstetten; Bänderriss Sprunggelenk rechts 2/2015; grüner Star bds operiert; 11/17 Curettage;Knieendoprothese rechts; Wirbelsäulenbeschwerden, Infiltrationen KH Amstetten; Bänderriss Sprunggelenk rechts 2 aus 2015,; grüner Star bds operiert; 11/17 Curettage; Jetzige Beschwerden: Sie habe oft Kreuzschmerzen, ein Taubheitsgefühl an beiden Händen. Die Finger krampfen gelegentlich, sie habe auch kalte Füße und Krämpfe in beiden Beinen. Im Winter habe sie große Probleme beim Einsteiger in die öffentlichen Verkehrsmittel. In der Früh sei sie oft schwindlig. Medikation: Novalgin, Amlodipin, Diovan, Magenschutz, Augen gtt. Sozialanamnese: verwitwet, drei Kinder; Pension. Allgemeiner Status: 160 cm große und 78 kg schwer in gutem Allgemein-und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklinalion 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, Schober Zeichen 10/14 cm, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 160-0-45, R 60-0-60, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 50-0-60, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100, F 30-0-20, R 20-0-10, Kniegelenke in rechts S 0-0-120 + seitenbandgelockert zu links 0-5-120, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue beidseits negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich. Guter Abrollvorgang, gering verkürzte Schrittlänge. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. BEURTEILUNG Ad1) Die Voraussetzungen für die Eintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der ÖVM liegen nicht vor. Es ist ihr möglich, die geforderte Gehstrecke zu erbringen, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Ad2) 1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Cervicalsyndrom, Osteochondrosen Lendenwirbelsäule, Wirbelgleiten 2) Knieabnützung beidseits, rechts Knieendoprothese Beide Leiden sind mittelgradig. Beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln können leichte, kurzfristig bis zu mittlere Schmerzen auftreten, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten. Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder Fähigkeiten vor. Ad6) Es liegen keine Befunde für eine relevante Instabilität der Krieen do- Prothese rechts vor, auch keine klinischen Hinweise (keine relevante Lockerung in Streck und in Beugestellung). Das Wirbelsäulenleiden kann zu wechselnden Schmerzen führen, auch wechselnde sensible Affektionen sind möglich. Relevante motorische Defizite liefen allerdings nicht vor. Ad7) Siehe 6). Sämtliche im Akt befindlichen Befunde ergeben die in der Diagnosenliste zu findenden Leiden. Es besteht zweifelsfrei eine Einschränkung der Mobilität, die Kriterien für die Unzumutbarkeit der ÖVM sind jedoch nicht erfüllt. Ad8) entfällt. Ad 9) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ........................"
- Die BF wurde mit Schreiben vom 9.1.2018 vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Der BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt. 1.
- Mit Antrag vom 10.1.2017 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in ihren Behindertenpass. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, vom 17.5.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, ein. Mit Bescheid vom 19.5.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" - gestützt auf das Gutachten vom 17.5.2017 - abgewiesen. Der Bescheid vom 19.5.2017 wurde von der BF mit Beschwerde vom 10.6.2017 bekämpft.1.
- Mit Antrag vom 10.1.2017 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in ihren Behindertenpass. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 17.5.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, ein. Mit Bescheid vom 19.5.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" - gestützt auf das Gutachten vom 17.5.2017 - abgewiesen. Der Bescheid vom 19.5.2017 wurde von der BF mit Beschwerde vom 10.6.2017 bekämpft. 1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Unfall-chirurgie, vom 28.12.2017 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Die medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems, keine hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen.1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfall-chirurgie, vom 28.12.2017 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Die medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems, keine hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen. 1.
- Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen Gutachten. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 28.12.2017 (Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch den genannten Sachverständigen mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gutachter hat sich auch mit den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 28.12.2017 (Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch den genannten Sachverständigen mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gutachter hat sich auch mit den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt. Die BF leidet zwar an Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule, an Bandscheibenschäden, Cervicalsyndrom, Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule und Wirbelgleiten sowie an einer beidseitigen Kniegelenksabnützung mit einer Knieendoprothese rechts. Die genannten Leiden sind aber nicht als erheblich zu beurteilen. Dafür spricht auch ihre Einstufung mit dem der Pos.Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades - GdB 40%) bzw. Pos.Nr. 02.05.
- (Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseits - GsB 40%) im Gutachten vom 17.5.2017, die von der BF nicht bekämpft wurde. Auch die durch die genannten Leiden verursachten Schmerzen erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF nicht erheblich. Es können zwar leichte und kurzfristig bis zu mittlere Schmerzen auftreten. Starke Schmerzen sind jedoch nicht zu erwarten. Es fehlen auch motorische Defizite. Gegen die behauptete Instabilität der Knieendoprothese sprechen sowohl die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF beim Sachverständigen Dr. XXXX als auch das Fehlen von aktuellen Befunden, die dies belegen würden.Die BF leidet zwar an Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule, an Bandscheibenschäden, Cervicalsyndrom, Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule und Wirbelgleiten sowie an einer beidseitigen Kniegelenksabnützung mit einer Knieendoprothese rechts. Die genannten Leiden sind aber nicht als erheblich zu beurteilen. Dafür spricht auch ihre Einstufung mit dem der Pos.Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades - GdB 40%) bzw. Pos.Nr. 02.05.
- (Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseits - GsB 40%) im Gutachten vom 17.5.2017, die von der BF nicht bekämpft wurde. Auch die durch die genannten Leiden verursachten Schmerzen erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF nicht erheblich. Es können zwar leichte und kurzfristig bis zu mittlere Schmerzen auftreten. Starke Schmerzen sind jedoch nicht zu erwarten. Es fehlen auch motorische Defizite. Gegen die behauptete Instabilität der Knieendoprothese sprechen sowohl die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF beim Sachverständigen Dr. römisch 40 als auch das Fehlen von aktuellen Befunden, die dies belegen würden. Die BF zeigte auch einen guten Gang in Straßenschuhen, ohne einen Gehbehelf zu benützen. Es waren ihr der Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Der Abrollvorgang war gut und die Schrittlänge lediglich gering verkürzt. Die BF ist auch nicht bei den oberen Extremitäten eingeschränkt. Vielmehr ist der BF ein Faustschluss beidseits möglich und sie konnte auch den Nacken- und Kreuzgriff gut durchführen. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF jedenfalls eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung bewältigen kann. Die BF kann damit auch Niveauunterschiede überwinden, um in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen. Dafür spricht auch die Beugefähigkeit der Gelenke der BF. Auch der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Die BF kann sich an Haltegriffen festhalten, da sie an keinen erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten leidet. Eine vermehrte Sturzneigung - wie in der Beschwerde insbesondere bei winterlichen Verhältnissen behauptet - hat sich weder bei der persönlichen Untersuchung der BF beim Sachverständigen Dr. XXXX gezeigt, noch wurde eine solche mit aktuellen Befunden - beispielsweise aus dem Bereich der HNO oder der Neurologie - belegt.Die BF kann damit auch Niveauunterschiede überwinden, um in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen. Dafür spricht auch die Beugefähigkeit der Gelenke der BF. Auch der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Die BF kann sich an Haltegriffen festhalten, da sie an keinen erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten leidet. Eine vermehrte Sturzneigung - wie in der Beschwerde insbesondere bei winterlichen Verhältnissen behauptet - hat sich weder bei der persönlichen Untersuchung der BF beim Sachverständigen Dr. römisch 40 gezeigt, noch wurde eine solche mit aktuellen Befunden - beispielsweise aus dem Bereich der HNO oder der Neurologie - belegt. Gegen das abschließende Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 28.12.2017 hat die BF im Rahmen des ihr dazu eingeräumten Parteiengehörs auch keine Einwendungen mehr erhoben. Vielmehr hat sie von einer Stellungnahme abgesehen.Gegen das abschließende Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 28.12.2017 hat die BF im Rahmen des ihr dazu eingeräumten Parteiengehörs auch keine Einwendungen mehr erhoben. Vielmehr hat sie von einer Stellungnahme abgesehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Wie sich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind nicht - wie die BF in ihrer Beschwerde vorbringt - die jeweiligen subjektiven örtlichen Verhältnisse der BF als Maßstab für die Beurteilung der begehrten Zusatzeintragung heranzuziehen. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dem abschließenden Gutachten vom 28.12.2017 trat die BF auch nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2163179.1.00