Obsah (13)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW173 2172054-1 SpruchW173 2172054-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in weiterer Folge: BF) stellte am 14.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO. Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) stellte am 14.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO. Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.
- Am 3.8.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX , FA für Orthopädie. Es wurde im Gutachten vom 5.8.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit
- Am 3.8.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie. Es wurde im Gutachten vom 5.8.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v. H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "...................... Anamnese: 1991 DP L4/5 konservativ,1992 Speichenbruch und Verplattung, Material in situ. 2008 Lungenkrebs, Operation in Wien, keine weiteren Maßnahmen bis auf jährliche Lungenkontrollen.2011 Knöchelbruch rechts, Metall in situ.2014 Sehnenabriss rechte Schulter, Operation KH Krems. 2014 Schenkelhalsbruch links-Totalendoprothese KH Krems, einmal Luxation, dann nicht mehr. Derzeitige Beschwerden: Die linke Hüfte funktioniere nicht gut, sie müsse Krücken verwenden. Auch habe sie dauernd Kreuzweh, die Geherei ist oft eine Plage, es schmerze dann auch das rechte Knie. Selbst Autofahren tue sie nicht mehr. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Gelegentlich Analgetika; Schuherhöhung 1,2 cm links (2,1 cm bräuchte sie) Sozialanamnese: verwitwete, 2 Töchter, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen Krems 6/2016:Zustand nach zementfreief H-TEP links. Gule Achserurtettung, Keine Lockerungszeichen. Mehrere Weichteilverknocherungen in Nachbarschaft zum Tuber ischiadicum bzw. zum Prothesen-Cup. SIG-Arthrosen beidseits. Hüfthochstand rechts mit Beckenkippung nach links, Seitendifferenz etwa 2,1 cm. Mäßige Coxarthrose rechts. Fibroostosen der Darmbeinschaufel beidseits sowie am Trochanter major rechts 5/17:Zustand nach Wirbelfraktur bei LI mit deutlicher ventraler Hohenreduktion Ausgeprägte hyperostotische teils ankylosierende Spondylose der unterer BWS und der LWS Deutliche Osteochondrose L3/L4 und L4/L5, geringer bei LS/SI. Mäßige Osteochondrose bei L1/L
- Spondylose und erhebliche Spondylarthrose der LWS, nach caudal zunehmend. Deutliche Coxarthrose rechts, erkenntlich an einer exzentrischen Gelenkspaltverschmälerung mit Osteophytenbildungen an den Gelenksrändern Zustand nach Hüftendoprothese links. Für eine Lockerung zurzeit keine Hinweise Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut Große: 164,00 cm, Gewicht: 98,00 kg, Blutdruck:--- Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, Schober 10/14 cm, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Mäßiger Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 40-0-150, F 150-0-40, R bei F90 70-0-60, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluss beidseits frei. Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0- 0-95, F rechts 35-0-30 zu links 30-0-20, R rechts 30-0-15 zu links 25-0-10, Trendelenburg links positiv., Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-
- Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit (zwei Stützkrücken werden mitgebracht) und ohne Gehbehelf durchführbar, Zehenspitzenstand und Fersenstand mit Anhalten möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beider Hüftgelenke, Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke oberer Rahmensatz, da Zustand nach Hüftendoprothese links mit Belastungsdefizit 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ......................... Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Lungentumor, da keine Befunde. Zustand nach Knöchelbruch, da keine Beschwerden. ....................... X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem Öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ............................"
- Mit Bescheid vom 11.8.2017 wurde der Antrag der BF vom 14.6.2017 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 21.9.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.8.
- Begründend wurde vorgebracht, der BF sei ein Ein- und Aussteigen ohne Hilfe in einen Autobus nicht möglich. Ebenso sei es von ihrem Wohnort sehr schwierig, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Arztbesuche in St. Pölten und Krems seien nahezu unmöglich. Ein Parkausweis würde eine Erleichterung darstellen, zumal das Parken bei Ärzten in der Stadt oft mit Schwierigkeiten verbunden sei. Zum Lungentumor werde angemerkt, dass eine Mappe mit Befunden bei der Untersuchung mitgebracht worden sei. Diese seien jedoch vom Arzt nicht eingesehen worden. Eine nochmalige Überprüfung sei erforderlich.
- Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2017 zur Entscheidung vor. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts kam die BF nach. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 28.2.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2017 zur Entscheidung vor. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts kam die BF nach. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 28.2.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "........................... ANAMNESE: seit dem letzten SVGA keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle; DERZEITIGE BESCHWERDEN: ich habe Schmerzen in der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule, ich habe auch Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter nach einer OP (Knochenanker) und Beschwerden im rechten Sprunggelenk nach einem Knöchelbruch außen und innen (bimalleoläre Fraktur), ich trage einen Verkürzungsausgleich links von 1,2cm (bei einer BVK von 2,1cm); Gefühlsstörungen: keine, Lähmungen keine, Gehleistung: ca. 100-200m, Stufensteigen: 1 Stockwerk, VAS (visuelle Analogskala): 7 BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL: B: dzt. keine, M: Simvastatin 80mg; Nomexor 5mg; Mencord plus 20/12,5mg; Foster 100/6mcg; Seractil forte 400mg; Deflamat 75m; Oleovit D3 gtt; HM: 2 UASK SOZIALANAMNESE: Familie: Witwe, Beruf / Arbeit: Pension, Wohnung: ebenerdig 4 Stufen ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE): Vom AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde: Keine UNTERSUCHUNGSBEFUND: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 164 cm Gewicht: 95kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: nicht beeinträchtigt; Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille; Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar; Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar; Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig, adipös; B) WIRBELSÄULE: Schultergeradstand; Beckentiefstand li -2cm; Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,0cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits; Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein; Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff re eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 130 0 30 150 0 40 160 0 40 Außern-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90 Abduktion/Adduktion 110 0 30 130 0 30 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150 Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60 Radial/Ulnarduktion 30 0 30 20 0 30 30 0 40 li HG: dorsal 8cm lange, blande Narbe nach Verplattung (Material in situ) Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Varusstellung: 5 Grad Hüftgelenke: rechts links normal Druckschmerz nein nein nein Extension/Flexion 0 0 110 0 10 90 15 0 130 Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 20 35 0 30 Aussen-/Innenrotation 30 0 20 25 0 15 35 0 35 li Hüfte: lateral über Troch. maj. 22cm lange, blande Narbe nach TEP Oberschenkel: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich Kniegelenke: rechts links normal Druckschmerz nein nein nein Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130 Erguss nein nein nein Rötung nein nein nein Hyperthermie nein nein nein Retropatell. Symptomatik nein nein nein Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ Bandinstabilität nein nein nein Kondylenabstand: 4 QF Unterschenkel: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitenglich oberes Sprunggelenk: rechts links normal Extension/Flexion 20 0 40 20 0 40 25 0 45 Bandstabilität nein nein nein unteres Sprunggelenk: rechts links normal Eversion/Inversion 10 0 20 10 0 20 15 0 30 Erguss nein nein nein Hyperthermie/Rötung nein nein nein re SG: innen 60cm, aussen 11cm lange, blande Narbe, Material in sit; Malleolenabstand: 2 QF Zehengelenke: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard: negativ; Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittel lebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: links -2cm; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: 2 UASK Schuhwerk: feste HS mit VK-Ausgleich li 0,5cm an Einlage + 0,5cm an Sohle und Absatz; Anhalten: erforderlich beim Aufstehen An-und Auskleiden im Stehen: mit Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: mit leichter Hilfe Hocke: beidseits angedeutet durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, Schonhinken und Verkürzungshinken links Schrittlänge: 1 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN BEGUTACHTUNG: ad 1.1: Stellungnahme, ob sich eine Änderung zum GdB der BF nach der Einschätzungs-verordnung (EVO) ergibt Abl. 20, Beschwerdevorbringen: Es wird von der Tochter der BF angeführt, dass ihre Mutter öffentliche Verkehrsmittel nicht ohne fremde Hilfe benützen kann, Arztbesuche seien ihr nicht möglich. Zum Punkt Zustand nach Lungentumor wird angemerkt, dass eine Mappe mit sämtlichen Befunden zur Untersuchung mitgebracht, aber nicht eingesehen wurde. Abl. 3 (2017/05): Röntgen Krems, Schneider & Zwrtek OG: Rö LWS : Z. n. Wirbelfraktur L1 mit deutlicher ventraler Höhenreduktion und kyphot. Knickbildung L1, Osteochondrose L1/L2 und L3 bis S1, Spondylose und Spondylarthrose LWS; Rö Becken: SIG-Arthrose bds., Coxarthrose re, Z.n. Hüftendoprothese li, keine Lockerungszeichen, keine Osteodestruktion; Abl. 4 (2016/06): Röntgen Krems, Schneider & Zwrtek OG: Rö Becken im Stehen, li HG a.p. und axial: Z.n. zf. H-TEP li. keine Lockerungszeichen, SIG-Arthrosen bds., Hüfthochstand re, Seitendifferenz 2,1cm, Coxarthose re; Abl. 5-7 (2017/08): Sachverständigengutachten Dr. XXXX :Abl. 5-7 (2017/08): Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 : degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beider Hüftgelenke, Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke; oberer Rahmensatz, da Zustand nach Hüftendoprothese links mit Belastungsdefizit, Pos.Nr. 02.02.02, GdB 40%; Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H; Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Ob mitgebrachte Befunde nicht eingesehen wurden, kann rückblickend nicht beurteilt werden. Wegen des ausgeheilten Zustandes nach operativer, offensichtlich radikaler Entfernung eines Lungentumors ohne Nachbehandlung wurde kein Grad der Behinderung erreicht. Die Befunde in Abl. 3 und 4 wurden schon im SVGA vom 08/2017 (Abl. 5-7) angeführt und in die Beurteilung aufgenommen. Aus dem nochmaligen Studium der Unterlagen sind keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.Die Befunde in Abl. 3 und 4 wurden schon im SVGA vom 08 aus 2017, (Abl. 5-7) angeführt und in die Beurteilung aufgenommen. Aus dem nochmaligen Studium der Unterlagen sind keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens (Abl.5-7) ergibt sich keine Änderung zum Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach der Einschätzungsverordnung (EVO). ad 1.2.: Bewertung und Begründung des GdB für die genannten Gesundheitsschädigungen der BF nach der Einschätzungsverordnung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Wirbelsäule: multisegmentale degenerative Veränderungen mit Wirbelkörpereinbruch L1 Unterer Rahmensatz, da klinische Beschwerden und radiologische Veränderungen, aber keine Wurzelreizzeichen vorliegen. 02.01.02 30 2 Hüftgelenke und Kreuzdarmbeingelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese links, Coxarthrose rechts, Sacroiliacalgelenkarthrose beidseits Oberer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks und radiologische Veränderungen des rechten Hüftgelenks und der Sacroiliacalgelenke vorliegen 02.05.07 20 3 Sprunggelenke rechts: Zustand nach bimalleolärer Fraktur Unterer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung vorliegt 02.05.32 10 4 Beinverkürzung links 2,1 cm Fixer Rahmensatz, da unter 3cm 02.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40v.H. ad 1.3.: Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Bei gleichzeitigem Vorliegen von Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke potenzieren sich diese in relevantem Behinderungsausmaß. Das führende Leiden 1 wird daher um eine Stufe erhöht, da durch Leiden 2 ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die angegebenen Beschwerden in der rechten Schulter entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der Behinderung. ad 1.4.: Eine ärztliche Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich. ad 1.5.: Der Gesamt-GdB ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen, da seither keine weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht und keine neuen Befunde vorgelegt wurden. .........................."
- Das Gutachten vom 28.2.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Auf Grund des Antrags der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.6.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinische Sachverständigen, Dr. XXXX , FA für Othopädie. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 5.8.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf dem Leiden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der beiden Hüftgelenke, Bewegungseinschränkungen beide Schultergelenke (Pos.Nr. 02.02.02 - 40% GdB). Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 11.8.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% betrug. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lagen damit nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.1.
- Auf Grund des Antrags der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.6.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinische Sachverständigen, Dr. römisch 40 , FA für Othopädie. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 5.8.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf dem Leiden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der beiden Hüftgelenke, Bewegungseinschränkungen beide Schultergelenke (Pos.Nr. 02.02.02 - 40% GdB). Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 11.8.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% betrug. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lagen damit nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde. 1.
- Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 11.8.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, vom 28.2.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
- multisegmentale degenerative Veränderungen mit Wirbelkörpereinbruch L1 (Pos.Nr. 02.01.02 - 30% GdB),
- Hüftgelenke und Kreuzdarmbeingelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese links, Coxarthrose rechts, Sacroiliacalgelenksarthrose beidseits (Pos.Nr. 02.05.07 - 10% GdB),1.
- Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 11.8.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, vom 28.2.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
- multisegmentale degenerative Veränderungen mit Wirbelkörpereinbruch L1 (Pos.Nr. 02.01.02 - 30% GdB),
- Hüftgelenke und Kreuzdarmbeingelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese links, Coxarthrose rechts, Sacroiliacalgelenksarthrose beidseits (Pos.Nr. 02.05.07 - 10% GdB),
- Sprunggelenk rechts, Zustand nach bimalleolärer Fraktur (Pos.Nr. 02.05.32 - 20% GdB) und
- Beinverkürzung links 2,1 cm - (Pos.Nr. 02.05.01 - 10% GdB). Das führende Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorlag. Leiden 3 und 4 erhöhten nicht weiter, da es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlte. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40%. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
- Beweiswürdigung Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 28.2.2018 (Dr. XXXX ) verwiesen.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 28.2.2018 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. XXXX ging auf Grund des Vorbringens der BF in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen der Position der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet.Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. römisch 40 ging auf Grund des Vorbringens der BF in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen der Position der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet. Für das Leiden 1 ist der untere Rahmensatz heranzuziehen, da zwar klinische Beschwerden und radiologischen Veränderungen vorliegen, es aber an Wurzelreizzeichen fehlt. Das Leiden 2 umfasste eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks und radiologische Veränderungen des rechten Hüftgelenks und der Sacroiliacalgelenke. Beim Sprunggelenk rechts lag nur eine geringgradige Funktionseinschränkung vor. Die Beinverkürzung lag unter 3 cm. Schlüssig erläutert der Sachverständige im Gutachten vom 28.2.2018 warum die Leiden den einzelnen Positionen zuzuordnen sind. Der Lungentumor der BF war ausgeheilt und erreichte nach dem operativen, radikalen Entfernen ohne Nachbehandlung keinen Grad der Behinderung mehr. Diese Einschätzung des genannten Gutachters ist damit schlüssig begründet und entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.2.2018, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.Diese Einschätzung des genannten Gutachters ist damit schlüssig begründet und entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.2.2018, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 28.2.2018 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 28.2.2018 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF erreichen und ob dieses für die Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2172054.1.00