Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 35§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 34§ 60§ 9§ 11§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW175 2152413-1 SpruchW175 2152413-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichteri
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 27.10.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Auszug aus dem Familienregister, Auszug aus dem Zivilregister, Geburtsurkunde der BF und der Bezugsperson, Heiratsnachweis aus dem Zivilregister, Heiratsurkunde) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 27.10.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Auszug aus dem Familienregister, Auszug aus dem Zivilregister, Geburtsurkunde der BF und der Bezugsperson, Heiratsnachweis aus dem Zivilregister, Heiratsurkunde) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 28.10.2016 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme
§ 35Abs. 4 Asyl
G.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 28.10.2016 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. Mit Schreiben vom 13.12.2016 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses bzw. Familienlebens ergeben hätten, weil die traditionelle Eheschließung am 21.05.2015 in Damaskus und die staatliche Registrierung der Eheschließung am 03.06.2015 stattgefunden habe. Die Bezugsperson sei bereits am 04.06.2015 aus Syrien ausgereist, womit der Zeitraum des gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, sofern ein solches im Herkunftsland tatsächlich stattgefunden habe, jedenfalls als zu kurz anzusehen sei. Es sei davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nicht existiert bzw. kein schützenswertes gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK stattgefunden habe. Aus diesem Grund sei eine Statusgewährung an die BF nicht wahrscheinlich.Mit Schreiben vom 13.12.2016 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses bzw. Familienlebens ergeben hätten, weil die traditionelle Eheschließung am 21.05.2015 in Damaskus und die staatliche Registrierung der Eheschließung am 03.06.2015 stattgefunden habe. Die Bezugsperson sei bereits am 04.06.2015 aus Syrien ausgereist, womit der Zeitraum des gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, sofern ein solches im Herkunftsland tatsächlich stattgefunden habe, jedenfalls als zu kurz anzusehen sei. Es sei davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nicht existiert bzw. kein schützenswertes gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK stattgefunden habe. Aus diesem Grund sei eine Statusgewährung an die BF nicht wahrscheinlich. In der bezughabenden Stellungnahme des BFA vom 13.12.2016 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson zwar bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, jedoch sei die Ehe traditionell und staatlich lediglich 1 Monat vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geschlossen worden, womit das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK für einen zu kurzen Zeitraum existiert habe.In der bezughabenden Stellungnahme des BFA vom 13.12.2016 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson zwar bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, jedoch sei die Ehe traditionell und staatlich lediglich 1 Monat vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geschlossen worden, womit das gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK für einen zu kurzen Zeitraum existiert habe. Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde die BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, sich zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu äußern, wobei eine beantragte Fristverlängerung bis zum 05.01.2017 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 02.01.2017 wurde eine Stellungnahme eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass - entgegen den anderslautenden Angaben des BFA - die traditionelle Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 15.09.2014 in Syrien stattgefunden habe und die Ehe im Nachhinein am 21.05.2015 beim Schariagericht in Syrien persönlich registriert worden sei. Im Zivilregister seien zudem beide Eheleute als verheiratet eingetragen. Die BF habe bei der Antragstellung Heiratsurkunden vorgelegt, die klar darlegen würden, dass eine Eheschließung schon vor der Flucht der Bezugsperson aus Syrien stattgefunden habe, was auch durch die Angaben der Bezugsperson in den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens bestätigt werde. Das BFA werte den Ehevertrag des Scharia-Gerichts als Dokument für die Schließung der traditionellen Ehe, wobei dieser lediglich die Eintragung der bereits geschlossenen traditionellen Ehe darstelle. Nach syrischem Recht gelte eine traditionell geschlossene Ehe mit ihrer Registrierung vor dem zuständigen Gericht rückwirkend mit dem Datum der traditionellen Eheschließung als gültig, hier somit ab dem 15.09.
- Es sei somit zweifelsfrei bewiesen, dass die BF mit der Bezugsperson schon vor deren Flucht rechtsgültig verheiratet gewesen sei und die Ehe im Herkunftsland geschlossen worden sei. Die BF entspreche somit klar dem Familienbegriff des § 35 AsylG und sei als Familienangehörige zu behandeln. Im Übrigen hätten die BF und die Bezugsperson seit der Eheschließung am 15.09.2014 und der Flucht der Bezugsperson am 04.06.2015 über 8 Monate in aufrechter Ehe miteinander verbracht und danach täglich telefonisch Kontakt gehalten.Mit Schriftsatz vom 02.01.2017 wurde eine Stellungnahme eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass - entgegen den anderslautenden Angaben des BFA - die traditionelle Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 15.09.2014 in Syrien stattgefunden habe und die Ehe im Nachhinein am 21.05.2015 beim Schariagericht in Syrien persönlich registriert worden sei. Im Zivilregister seien zudem beide Eheleute als verheiratet eingetragen. Die BF habe bei der Antragstellung Heiratsurkunden vorgelegt, die klar darlegen würden, dass eine Eheschließung schon vor der Flucht der Bezugsperson aus Syrien stattgefunden habe, was auch durch die Angaben der Bezugsperson in den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens bestätigt werde. Das BFA werte den Ehevertrag des Scharia-Gerichts als Dokument für die Schließung der traditionellen Ehe, wobei dieser lediglich die Eintragung der bereits geschlossenen traditionellen Ehe darstelle. Nach syrischem Recht gelte eine traditionell geschlossene Ehe mit ihrer Registrierung vor dem zuständigen Gericht rückwirkend mit dem Datum der traditionellen Eheschließung als gültig, hier somit ab dem 15.09.
- Es sei somit zweifelsfrei bewiesen, dass die BF mit der Bezugsperson schon vor deren Flucht rechtsgültig verheiratet gewesen sei und die Ehe im Herkunftsland geschlossen worden sei. Die BF entspreche somit klar dem Familienbegriff des Paragraph 35, AsylG und sei als Familienangehörige zu behandeln. Im Übrigen hätten die BF und die Bezugsperson seit der Eheschließung am 15.09.2014 und der Flucht der Bezugsperson am 04.06.2015 über 8 Monate in aufrechter Ehe miteinander verbracht und danach täglich telefonisch Kontakt gehalten. Mit Eingabe vom 09.01.2017 fasste das BFA erneut zusammen, dass die BF und die Bezugsperson am 21.05.2015 traditionell geheiratet und die Ehe am 03.06.2015 staatlich registrieren lassen hätten. Die Bezugsperson sei am 04.06.2015 aus Syrien ausgereist und habe am 28.06.2015 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt. Ein gesetzlich vorgeschriebenes gemeinsames Familienleben habe somit nicht festgestellt werden können, weshalb eine Statusgewährung an die BF nicht wahrscheinlich sei. Mit Bescheid vom 13.01.2017 wies die ÖB Damaskus den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung ab, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson zwar bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, jedoch die Ehe traditionell und staatlich lediglich 1 Monat vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geschlossen worden sei, womit das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK für einen zu kurzen Zeitraum existiert habe.Mit Bescheid vom 13.01.2017 wies die ÖB Damaskus den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung ab, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson zwar bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, jedoch die Ehe traditionell und staatlich lediglich 1 Monat vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geschlossen worden sei, womit das gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK für einen zu kurzen Zeitraum existiert habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 09.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Diese deckt sich im Wesentlichen mit der Stellungnahme vom 02.01.2017, wobei noch ausgeführt wurde, dass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls die Beziehung umfasse, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang habe geführt werden können. Demnach sei nach dieser Rechtsprechung nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzuzielen. Des Weiteren sei nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR der Begriff des Familienlebens nicht auf eheliche Verbindungen beschränkt, sondern könne auch uneheliche Lebensgemeinschaften umfassen. Bei der Bewertung, ob eine Lebensgemeinschaft als Familienleben iSd Art. 8 EMRK gewertet werden könne, sei eine Reihe von Faktoren des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, so etwa, ob ein Paar zusammengelebt habe, die Dauer der Beziehung und inwiefern diese Bindung zueinander bewiesen worden sei, etwa durch die Geburt gemeinsamer Kinder. Es müsse demnach auch der Zeitraum einer Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall werde allein durch die bereits im Herkunftsstaat bestehende Ehe ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK fortgesetzt. Diese sei von der traditionellen Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson ca. 8 Monate lang sehr wohl gelebt worden, was unzweifelhaft dem Familienleben nach Art. 8 EMRK entspreche. Der Beschwerde wurden Urkunden und Paarfotos der BF und der Bezugsperson beigefügt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 09.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Diese deckt sich im Wesentlichen mit der Stellungnahme vom 02.01.2017, wobei noch ausgeführt wurde, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls die Beziehung umfasse, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang habe geführt werden können. Demnach sei nach dieser Rechtsprechung nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzuzielen. Des Weiteren sei nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR der Begriff des Familienlebens nicht auf eheliche Verbindungen beschränkt, sondern könne auch uneheliche Lebensgemeinschaften umfassen. Bei der Bewertung, ob eine Lebensgemeinschaft als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK gewertet werden könne, sei eine Reihe von Faktoren des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, so etwa, ob ein Paar zusammengelebt habe, die Dauer der Beziehung und inwiefern diese Bindung zueinander bewiesen worden sei, etwa durch die Geburt gemeinsamer Kinder. Es müsse demnach auch der Zeitraum einer Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall werde allein durch die bereits im Herkunftsstaat bestehende Ehe ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK fortgesetzt. Diese sei von der traditionellen Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson ca. 8 Monate lang sehr wohl gelebt worden, was unzweifelhaft dem Familienleben nach Artikel 8, EMRK entspreche. Der Beschwerde wurden Urkunden und Paarfotos der BF und der Bezugsperson beigefügt. In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 03.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die BF einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe, und hiezu eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die BF sei ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden und sei erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 03.03.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die BF einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt habe, und hiezu eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die BF sei ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden und sei erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 13.03.2017 und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerde vom 09.02.2017 verwiesen wurde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.04.2017 wurde am 07.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Die BF stellte am 27.10.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die BF stellte am 27.10.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sei. Diesem wurde mit Bescheid des BFA XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sei. Diesem wurde mit Bescheid des BFA römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK für einen zu kurzen Zeitraum existiert habe.Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da das gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK für einen zu kurzen Zeitraum existiert habe. Nach Einbringung einer Stellungnahme der BF erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und teilte dieses in der Folge in seiner Stellungnahme vom 09.01.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Im gegenständlichen Verfahren konnte das Bestehen der Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat nachgewiesen werden. 2.) Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der BF in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden und dem Akt der ÖB Damaskus. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt {§ 1 leg.cit).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt {§ 1 leg.cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Absatz 3, leg. cit. im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 26 FPG lautet:Paragraph 26, FPG lautet: Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. § 35 AsylG lautet:Paragraph 35, AsylG lautet:
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3.-im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3.-im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in § 11 FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070).Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in Paragraph 11, FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist; (...) (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde von einem nicht schützenswerten bzw. nicht existenten Familienleben der BF und der Bezugsperson in der Heimat ausgegangen und hat basierend darauf den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abgewiesen. Für das erkennende Gericht ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen im vorliegenden Fall davon ausgegangen wurde, dass kein relevantes Familienleben der BF und der Bezugsperson in der Heimat bestanden haben soll bzw. dieses für einen zu kurzen Zeitraum existiert habe. Diese Ausführungen sind in Hinblick auf die dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmenden Angaben der BF, wonach sie und die Bezugsperson bereits am 15.09.2014 traditionell geheiratet und somit über 8 Monate in aufrechter Ehe miteinander verbracht hätten, als nicht schlüssig zu qualifizieren. Es fehlt der diesbezüglichen Einschätzung der Behörde eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens eines Familienlebens der BF mit der Bezugsperson seit dem genannten Datum. Nur auf Basis von ergänzenden und konkretisierten Abklärungen und Feststellungen können weitergehende Erwägungen hiezu getroffen werden. Im vorliegenden Fall ist dennoch jedenfalls erkennbar, dass ein Eheverhältnis bereits in der Heimat bestanden hat. So hat die BF durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten, die auch von der belangten Behörde nicht beanstandet wurden, nachweisen können, dass sie und die in Österreich aufhältige Bezugsperson bereits vor deren Ausreise aus der Heimat eine rechtsgültige Ehe geschlossen haben. Dass die Ehe der beiden Genannten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wurde von der Behörde auch nicht bestritten; hiezu wurde lediglich ausgeführt, dass die Ehe traditionell und staatlich lediglich 1 Monat vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geschlossen worden sei. Nichtsdestotrotz wurde sowohl in der Mitteilung vom 13.12.2016 als auch im Bescheid vom 13.01.2017 explizit festgehalten, dass die Ehe der beiden bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die Begründung der getroffenen negativen Entscheidung des angefochtenen Bescheides erweist sich somit in seinen verfahrenswesentlichen Punkten als aus dem vorliegenden Verwaltungsakt selbst heraus nicht nachvollziehbar. Damit sind die tragenden Entscheidungsgründe im gegenständlichen Verfahren auch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des gegenwärtig vorliegenden Akteninhaltes nicht überprüfbar, bzw. kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes selbst keine Einschätzung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des gegenständlichen Antrages vornehmen. Aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W175.2152413.1.00