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{'item': 'W200 2131826-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW200 2131826-1 SpruchW200 2131826-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als V

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen war eine große Anzahl medizinischer Unterlagen. Unter anderem legte der Beschwerdeführer an das Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend eine Klage wegen Pflegegeld eingeholte Sachverständigengutachten vor, konkret ein nervenfachärztliches Gutachten vom 28.04.2016, ein orthopädisches Gutachten vom 24.04.2016, ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 22.02.2016 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 14.03.2016. Im vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 31.05.2016 wurde Folgendes ausgeführt: "Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. Kaminski vom 19.5.16 Visus rechts -0,5sph +0,75cyl10° 0,8 Links +0,25sph +1,0cyl85° 0,8 Beide Augen: VBA radiäre Keratotomie Cat incip Fundi Papille oB, Macula oB, hypertone Veränderungen keine diabet Veränderungen Gesichtsfeld bds oB Augendruck re 22mmHg li 20mmHg Diagnose: Zust. nach refraktiver Hornhaut OP beidseits, Pos. 11.02.0, GdB 0% Sehverminderung auf 0,8 beidseits Tabelle Kolonne 1 Zeile 1" Im von der belangten Behörde ebenfalls eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.06.2016, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, wurde wie folgt ausgeführt: "(...) Anamnese : Operationen: Keratotomie beidseits wegen Myopie im 25. Lebensjahr in Moskau (Institut für Augenmikrochirurgie), nach 20 Jahren guter Sehleistung (Presbyopie), auch Cataract senilis, keine Operationsindikation, Glaukom am linken Auge, keine Med., letzte Augendruck 22mmHg links, Appendektomie ohne Folgeschaden, Varikozele links, operativ saniert in Moskau im 13. Lebensjahr ohne Folgeschaden, HNO-Operation, Aspergilomoperation am rechten Sinus ethmoidalis im AKH Wien 2014 mit Erfolg, Aspergilosetherapie, Diab. mell, seit 2004, Med.; Gliclazid 30 1-0-0, Metformin 500 1-0-0-1, unter Therapie Nüchternblutzucker: 100-160mg%, HbA1c: 5,9% It. Bef. 03/2016, Augen- und Nierenbefund bland, diab.Diab. mell, seit 2004, Med.; Gliclazid 30 1-0-0, Metformin 500 1-0-0-1, unter Therapie Nüchternblutzucker: 100-160mg%, HbA1c: 5,9% römisch eins t. Bef. 03 aus 2016,, Augen- und Nierenbefund bland, diab. Polyneuropathie, Beschwerden: Gangstörung und Schmerzen, Med.: Lyrica 75 0-0-2, Bluthochdruck seit 1995, Medikation: Blopress Plus 8 1-0-0, Concor 5 1-0-0, Ramipril 5 1-0- 0, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, chronische Niereninsuffizienz seit 5 Jahren, letzter Kreatinin 1,67mg% 03/2016, Zustand nach Nephrolithiasis rechts, Provokation eines Steinabganges mittel Schiene im KFJ 2008, derzeit steinfrei, Nierenzyste rechts nachgewiesen, keine Beschwerden,Bluthochdruck seit 1995, Medikation: Blopress Plus 8 1-0-0, Concor 5 1-0-0, Ramipril 5 1-0- 0, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, chronische Niereninsuffizienz seit 5 Jahren, letzter Kreatinin 1,67mg% 03 aus 2016,, Zustand nach Nephrolithiasis rechts, Provokation eines Steinabganges mittel Schiene im KFJ 2008, derzeit steinfrei, Nierenzyste rechts nachgewiesen, keine Beschwerden, Hyperlipämie, keine Med., Coxarthrose beidseits wegen Übergewicht, keine Operation, keine Operation geplant, Abnützungserscheinungen in der bildgebenden Technik rechts>links, Schmerzen mehr links, Entfernung eines benignen Rectumpolypen mehrmals ohne Folgeschaden, Hyperurikämie, keine Med., Nik.: 0, Alk: wenig, Derzeitige Beschwerden: Wirbelsäulen-Läsion seit 3 Jahren, Bandscheibenvorfall und Ischalgie links, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, keine Medikation, Wurzelblockade im KH RST 2013 durch Dr. XXXX , mit Erfolg,Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, keine Medikation, Wurzelblockade im KH RST 2013 durch Dr. römisch 40 , mit Erfolg, Depressionen seit 2012, Med.: Cipralex 5, keine Psychotherapie, stat. Behandlung an einer Fachabteilung 06/2012 im SMZ Ost über 2 Wochen,Depressionen seit 2012, Med.: Cipralex 5, keine Psychotherapie, stat. Behandlung an einer Fachabteilung 06 aus 2012, im SMZ Ost über 2 Wochen, seit 2012 allergisches Asthma bronchiale, Med.: Singulair 1-0-0, Foster bei Bed., Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Zoldem 10, Sporanox 100, Novalgin, Singulair, Gliclazid 30, Metformin 500, Lyrica 75, Blopress Plus 8, Concor 5, Ramipril 5, Sozialanamnese: pensionierter Kinderchirurg in der Ukraine, seit 1992 in Österreich, zuletzt Geschäftsführer bis 2010 (54. Lebensjahr), BU-Pension wegen Depression, AW bezieht nach Ableben der Gattin vor einem Jahr Witwenpension, verwitwet, ein erwachsenes Kind, AW lebt alleine in einer Wohnung in Wien, AW bezieht Pflegegeld Stufe 1 seit 08/2015 rückwirkend anerkannt.pensionierter Kinderchirurg in der Ukraine, seit 1992 in Österreich, zuletzt Geschäftsführer bis 2010 (54. Lebensjahr), BU-Pension wegen Depression, AW bezieht nach Ableben der Gattin vor einem Jahr Witwenpension, verwitwet, ein erwachsenes Kind, AW lebt alleine in einer Wohnung in Wien, AW bezieht Pflegegeld Stufe 1 seit 08 aus 2015, rückwirkend anerkannt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenärztlicher Befund vom 19.5.2016, korrigierte Sehleistung rechts 0,8, korrigierte Sehleistung links 0,8, korrigierte Sehleistung beidseits: 1,0, Diagnosen: arterielle Hypertonie, Diabetex, Befund der Glaukomambulanz des AKH Wien vom 28.2.2012, Diagnosen: dicke Pachymetrie, linkes Auge geringer Glaukom Verdacht, augenärztlicher Befund des AKH Wien vom 4.2.2010: Cataracta nuclearis, Tyndall und Zellen negativ, Zustand nach Keratotomie, Augenbefund des AKH Wien vom 16.9.2008, Diagnose: dicke Hornhaut beidseits, keine okuläre Hypertension, nur geringer Glaukom Verdacht linkes Auge, Cataracta incipiens beidseits, Augendruck: 18 mm/Hg, allgemein medizinisches Sachverständigengutachten vom 22.2.2016 und Ergänzungsgutachten vom 14.3.2016, Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Nephropathie, kompensiert, leichtgradige Niereninsuffizienz, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, metabolische Syndrom, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Adipositas, Zustand nach Nierensteinen, unklare Tumore in der Bauchspeicheldrüse, degenerative Veränderung des Stücks- und Bewegungsapparates, Cervicalsyndrom, Bandscheibenprotrusionen L4 bis S1 links, chronische Lumbalgie, chronische Lumboischalgie, links mehr als rechts, Coxarthrose beidseits, Katarakt beidseits, Depression,allgemein medizinisches Sachverständigengutachten vom 22.2.2016 und Ergänzungsgutachten vom 14.3.2016, Diagnosen: Diabetes mellitus Typ römisch zwei, diabetische Nephropathie, kompensiert, leichtgradige Niereninsuffizienz, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, metabolische Syndrom, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Adipositas, Zustand nach Nierensteinen, unklare Tumore in der Bauchspeicheldrüse, degenerative Veränderung des Stücks- und Bewegungsapparates, Cervicalsyndrom, Bandscheibenprotrusionen L4 bis S1 links, chronische Lumbalgie, chronische Lumboischalgie, links mehr als rechts, Coxarthrose beidseits, Katarakt beidseits, Depression, orthopädisches Gutachten vom 24.4.2016 wegen Klage auf Gewährung des Pflegegeldes, Diagnosen: mittelgradige bis deutliche, schmerzhafte Minderung der Schultergelenksbeweglichkeit links und geringe rechts bei magnetresonanztomographisch 03/2016 verifizierten lediglich leichtgradige den degenerativen Veränderungen beidseits und anamnestisch Zustand nach Schulterluxation links vor etlichen Jahren, nativradiologisch nachgewiesenen geringe Polyarthrose beider Hände, chronische linksbetonte Lumboischalgie mit mittelgradige bis deutlicher, schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei multisegmentale Osteochondrosen mit punktum Maximum L4 bis S1, magnetresonanztomographisch 02/2016 verifizierten Bandscheibenvorfällen in den Segmenten L4/L5 und L5/S1, sowie sonstigen geringgradigen Aufbrauchserscheinungen, mittelgradige bis deutliche, schmerzhafte Herabsetzung der Hüftgelenksbeweglichkeit links etwas mehr als rechts, bei geringe Coxarthrose beidseits, geringgradige schmerzhafter Funktionseinschränkung der Kniegelenke links mehr als rechts bei geringgradigem arthrotische Veränderungen, mittelgradige bis deutlicher Senkspreizfuß beidseits, Adipositasgrad II, diabetische Polyneuropathie,orthopädisches Gutachten vom 24.4.2016 wegen Klage auf Gewährung des Pflegegeldes, Diagnosen: mittelgradige bis deutliche, schmerzhafte Minderung der Schultergelenksbeweglichkeit links und geringe rechts bei magnetresonanztomographisch 03 aus 2016, verifizierten lediglich leichtgradige den degenerativen Veränderungen beidseits und anamnestisch Zustand nach Schulterluxation links vor etlichen Jahren, nativradiologisch nachgewiesenen geringe Polyarthrose beider Hände, chronische linksbetonte Lumboischalgie mit mittelgradige bis deutlicher, schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei multisegmentale Osteochondrosen mit punktum Maximum L4 bis S1, magnetresonanztomographisch 02 aus 2016, verifizierten Bandscheibenvorfällen in den Segmenten L4/L5 und L5/S1, sowie sonstigen geringgradigen Aufbrauchserscheinungen, mittelgradige bis deutliche, schmerzhafte Herabsetzung der Hüftgelenksbeweglichkeit links etwas mehr als rechts, bei geringe Coxarthrose beidseits, geringgradige schmerzhafter Funktionseinschränkung der Kniegelenke links mehr als rechts bei geringgradigem arthrotische Veränderungen, mittelgradige bis deutlicher Senkspreizfuß beidseits, Adipositasgrad römisch zwei, diabetische Polyneuropathie, Nervenfachärztliches Gutachten vom 28.4.2016, Diagnosen: Lumboischalgie, linksakzentuiert, Polyneuropathie, Engpasssyndrom beidseits im Handgelenksbereich, rechts > links, und Sulcus ulnaris Syndrom beidseits, rezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig ausgeprägte, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, Befundbericht des SMZ Ost vom 28.6.2012, Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronische Niereninsuffizienz, Adipositas, Diabetes mellitus II, diabetische Polyneuropathie, Schlafapnoe, arterielle Hypertonie,Befundbericht des SMZ Ost vom 28.6.2012, Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronische Niereninsuffizienz, Adipositas, Diabetes mellitus römisch zwei, diabetische Polyneuropathie, Schlafapnoe, arterielle Hypertonie, Zustand nach Nephrolithiasis, Hyperlipidämie, multisegmentale Discopathie, Katarakt beidseits, Glaukom links, Coxarthrose beidseits, Zustand nach Polypektomie im Colon 02/2010, Verdacht auf IPMT, Hyperurikämie, Medikation bei der Entlassung: Cipralex 10, Diabetex 850, Concor 2,5, Blopress 4, Thrombo Ass 100, Diabrezide 80, Lasilactone 5/40, Grazax,Zustand nach Nephrolithiasis, Hyperlipidämie, multisegmentale Discopathie, Katarakt beidseits, Glaukom links, Coxarthrose beidseits, Zustand nach Polypektomie im Colon 02 aus 2010,, Verdacht auf IPMT, Hyperurikämie, Medikation bei der Entlassung: Cipralex 10, Diabetex 850, Concor 2,5, Blopress 4, Thrombo Ass 100, Diabrezide 80, Lasilactone 5/40, Grazax, Fachärztliche Befund vom 21.6.2012: bitte um dringende stationäre Aufnahme an der psychiatrischen Abteilung des SMZ Ost bei akuter Suizidalität des schwer depressiven Patienten, Nebendiagnosen: Diabetes mellitus, Pankreastumor, Augenbefund des AKH Wien vom 28.2.2012, Diagnose: dicke Pachymetrie, linkes Auge geringer Glaukom Verdacht, stationär Patientenbrief der HNO-Klinik des AKH Wien vom 24.2.2015, Diagnosen: chronische Sinusitis rechts, Penicillin- und Aspergillusallergie, arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus, chronische Niereninsuffizienz, Zustand nach Appendektomie, Zustand nach Wasserpumpen, Zustand nach Analfissur, Therapie: Perfalgan 1 g, Pantoloc 40, Otrisal, Otrivin, Coidistop Nasenflügeln, endokrinologischer Befund des AKH Wien vom 11.5.2010, Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Adipositas per magna, Coxarthrose, chronische Niereninsuffizienz, Polyneuropathie, Therapieempfehlung: Diabetex 1000, Concor 5, Lasix 40, Thrombo Ass 100, Blopress Plus, Neurontin 300, Diät, Bewegung urologischer Befund des AKH Wien vom 25.9.2014: größenkonstanter intraduktaler papillärer muziöser Tumor (IPMT) vom Seitenast im Bereich des Caput am Übergang Caput/Corpus und Cauda pankreatis, Magnetresonanzbefund der Nieren, Zusammenfassung: ein, 5 cm messende, rundliche und scharf begrenzte Läsion der rechten Niere in cranialen drittel frontal ohne Kontrastmittelaufnahme, in erster Linie einer eingebluteten/proteinreichen Zyste entsprechen, unverändert multiple, kleinste (maximal 5

  1. mm)Zysten beider Nieren, unverändert auch der bekannte IPMN vom Seitenasttyp im Caput und im Corpus pankreatis, Computertomografie der Nieren/Abdomen, Zusammenfassung: neu aufgetretene 0,2 cm im Durchmesser haltendes Konkrement in der unteren Kelchgruppe rechts sowie in der oberen Kelchgruppe links, unveränderte ein 5 cm im Durchmesser haltende Bosniak 2 Zyste am rechten cranialen Nierenpols, unverändert zu Voruntersuchung die hypodense Läsionen im Caput pankreatis mit ein, 5 cm (Differenzialdiagnose: IPMT vom Seitenasttyp/Zyste, Laborbefund vom 8.10.2010, PSA: 3,4 µ g/l (0-3, 1), urologischer Befund des KFJ vom 15.6.2005, Diagnose: Bursitis links, Zustand nach ureteroskopischer Steinentfernung rechts vor 2 Wochen, Diabetes mellitus, Hypertonie, weitere Therapieempfehlung: Alloprurinol 300, Diabetex 850, Chirurgischer Befund des AKH Wien vom 8.8.2014 und 25. 7. 2014: kleine Hämorrhoiden Grad I, Therapie: Scheriproct Supp., Xylocain 2 %, Ciproxin 500, Anaerobex 500,kleine Hämorrhoiden Grad römisch eins, Therapie: Scheriproct Supp., Xylocain 2 %, Ciproxin 500, Anaerobex 500, Rekto-Koloskopie vom 7.6.2011: Zustand nach Polypenabtragung, Entlassungsbericht der chirurgischen Klinik des AKH Wien vom 15.8.2008, Diagnose: Hämorrhoiden, Analfissur, Colonpolypen, Magnetresonanzbefund des Pankreas vom 18.12.2009, Zusammenfassung: Steatosis hepatis, Traubenthermik konfigurierte vom Hauptgang ausgehende Struktur am Übergang Caput/Corpus pankreatis in 1. Linie eine IPMT vom Seitenasttyp entsprechend, weitere kleinere (5
  2. mm)Strukturen im Bereich des Caput pankreatis ventralseitig, diese in 1. Linie einer IPMT vom Seitenasttyp entsprechen, einzelne winzige corticale Nierenzystchen beidseits, internistische Befund des AKH Wien vom 15.3.2010: Rektumspolypen, Polypen in Colon transversum und aszendens abgetragen, lungenfachärztlicher Befund des Otto Wagner Spitals vom 4.3.2016: pulmonale Aspergillusinfektion, massive erhöhter IgE, bekannte asthmatische Beschwerden seit 2012, Allergiebefund vom 9.2.2016 (Allergiezentrum Floridsdorf): IgE: 1485 kU/l (bis 100 kU/
  3. l)Zusammenfassung Schimmelpilz-Allergie, Hausstaubmilben-Allergie, Katzenepithel- Sensibilisierung, Gräser-und Roggenpollen-Sensibilisierung, amtlichen Antihistaminikum bei Beschwerden verwenden, HNO-Konsiliarbefund vom 7.3.2016: Verdacht auf Aspergillose, lungenfachärztliche Befund vom 20.12.2011: leichtes Schlafapnoesyndrom, neurologischer Ambulanzbrief des Krankenhaus RST vom 20.2.2012: klinischer Symptomatik nicht Brennen und Kämpfen, die nicht ganz typisch im Sinne einer Claudicatio spinalis sind, neurologischer Befund des KFJ vom 4.11.2011: Biopsie zum Nachweis einer Small-fiber Neuropathie, kein eindeutiger Hinweis für eine Kleinfaserneuropathie, neuropathologische Begutachtung vom 28.10.2011, Zusammenfassungsbeurteilung: in den vorliegenden Hautbiopsie in der unteren Extremitäten ergibt sich eine mäßiggradige Reduktion der intraepithelialen Faserdichte, Malis Biopsie von proximalen Anteilen der unteren Extremitäten ist ein Vergleich proximal und distal nicht möglich, ambulanter Patientenbrief des KFJ vom 7.9.2011, zusammenfassend nicht aus meiner Sicht tatsächlich eine Kleinfaserneuropathie, vermutlich im Rahmen des Diabetes mellitus vor, Konsiliarbefund der Schmerzambulanz des AKH Wien vom 5.8.2011, Fragestellung: Discusherniation, Gabapentin/ml wenig Wirkung, Diagnosen: Lendenwirbelsäule- Degeneration, NPP L5, Verdacht auf sensible Teilläsion L5 links, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Polyneuropathie, periphere arterielle Verschlusskrankheit 1, Fettleber, chronische Gastritis, Katarakt und Glocken beidseits, Carpaltunnelsyndrom rechts > links, Zustand nach Colonpol, Coxarthrose beidseits, Pollinose, Jodallergie, Gicht, Prostatahyperplasie, Adipositas, Nikotinabusus, sensible Polyneuropathie mit burning feet, bei Verdacht auf Small-fiber Neuropathie, aktuelle Medikation: Concor, Blopress, Alloprurinol, aktuellen, Thrombo Ass 100, Amlodipin, Diabrezide, Diabetex, Patientenbrief der neurologischen Abteilung des Krankenhaus RST vom 15.6.2011, Diagnosen: sensible Polyneuropathie mit Burning feet in Abklärung, Verdacht auf Small-fiber Neuropathie, Mikrohämaturie, Diabetes mellitus Typ 2 unter oraler antidiabetischer Behandlung seit 2004, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, morbide Adipositas, milder Nikotinabusus, Hyperurikämie (Zustand nach Podagra), chronische Niereninsuffizienz (Verdacht auf diabetische Nephropathie), Zustand nach Nephrolithiasis, periphere arterielle Verschlusskrankheit l beidseits, Steatosis hepatis, degenerative Discopathie L3/L4, L4/L5, L5/S1 mit geringer Wurzelreizung S1 links, benigne Prostatahyperplasie, intraduktaler papillärer muziöser des Adenom (IPMNs) in Observatio, chronische Gastritis, Cataracta senilis beidseits, Koblenz, Carpaltunnelsyndrom rechts, incipiente links, seborrhoische Sex (r 10. Kopf, Polypektomie Colon 02/2010, Coxarthrose beidseits, Pollinose, Allergie auf jodhaltige Kontrastmittel (Exanthem), Therapie: Concor 1,25, Blopress 4, Alloprurinol 100, dass und/40, Thrombo Ass 100, Amlodipin 5, Diabrezide, Diabetex 1000, Pronerv,Diagnosen: sensible Polyneuropathie mit Burning feet in Abklärung, Verdacht auf Small-fiber Neuropathie, Mikrohämaturie, Diabetes mellitus Typ 2 unter oraler antidiabetischer Behandlung seit 2004, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, morbide Adipositas, milder Nikotinabusus, Hyperurikämie (Zustand nach Podagra), chronische Niereninsuffizienz (Verdacht auf diabetische Nephropathie), Zustand nach Nephrolithiasis, periphere arterielle Verschlusskrankheit l beidseits, Steatosis hepatis, degenerative Discopathie L3/L4, L4/L5, L5/S1 mit geringer Wurzelreizung S1 links, benigne Prostatahyperplasie, intraduktaler papillärer muziöser des Adenom (IPMNs) in Observatio, chronische Gastritis, Cataracta senilis beidseits, Koblenz, Carpaltunnelsyndrom rechts, incipiente links, seborrhoische Sex (r 10. Kopf, Polypektomie Colon 02 aus 2010,, Coxarthrose beidseits, Pollinose, Allergie auf jodhaltige Kontrastmittel (Exanthem), Therapie: Concor 1,25, Blopress 4, Alloprurinol 100, dass und/40, Thrombo Ass 100, Amlodipin 5, Diabrezide, Diabetex 1000, Pronerv, neurologischer Befund des AKH Wien vom 25.3.2011, zusammenfassend besteht eine Sensibilitätsstörung an den Füßen deutliche Linksbetonung, wobei seit einigen Jahren degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskusprotrusionen mit Schwerpunkt L5 sowie ein Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie bekannt sind, Neurologischer Befund des AKH Wien vom 4.3.2011, Diagnosen: Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie,Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, arterielle Hypertonie, Zusammenfassung und Verlauf: ideologisch nicht definitive begehrte Polyneuropathie, auf Wunsch des Patienten Lumbalpunktion, weitere Medikation: Concor 1,25, Blopress 2, Amlodipin 5, Alloprurinol 100, Thrombo Ass 100, Neurochirurgische Befund des AKH Wien vom 15.9.2010: es bestehen Dysästhesien, keine radikuläre Schmerzen, keine Paresen, keine Sensibilitätsstörung, welcher einem Dermatom zuzuordnen wäre, insgesamt spricht der Befund für eine diabetische Polyneuropathie ohne Teilkomponenten einer Wurzelkompression im Bereich der Lendenwirbelsäule, neurologischer Befund vom 10.5.2010: klinisch betontes incipientes Polyneuropathiesyndrom, Burning feet, geringer radikuläre Reiz S1 links, Carpaltunnelsyndrom beidseits, Sulcus ulnaris Syndrom beidseits, elektroneurographisch nicht nachweisbares incipientes Polyneuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten beidseits, klinisch weiterhin Burning feet beidseits, Versuch mit Restex abgelehnt, Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 27.4.2010, Beurteilung: Carpaltunnelsyndrom rechts und incipientes Carpaltunnelsyndrom links, Sulcus ulnaris Syndrom beidseits, an den unteren Extremitäten elektrophysiologischer derzeit kein Hinweis auf Neuropathie, elektromyographisch keine Denervationszeichen Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 19.1.2009, Beurteilung: Carpaltunnelsyndrom rechts und incipientes Carpaltunnelsyndrom links, an den unteren Extremitäten elektrophysiologischer derzeit kein Hinweis auf Neuropathie, neurologischer Befund vom 22.12.2008, vor Diagnosen: Adipositas, Nierensteine, Diabetes mellitus Levis, Hypertonie, Hyperurikämie, aktuelle Diagnose: symmetrisches beinbetontes Polyneuropathiesyndrom, medikamentöse Therapie: Pronerv, Folsan 5, Gabapentin 300, orthopädischer Befund vom 7.4.2016, Diagnose: degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule, Diskusprotrusion L2/L3, Rhizarthrose beidseits, Bursitis achiallis links, Acromioclavikulargelenkes Arthrose beidseits, Impingement bei der Schultern, incipiente Coxarthrose beidseits, suboptimale Hüftkopf Überdachung, Diskusprolaps L4/L5, Diskusprolaps L5/S1, incipiente Retropatellararthrose beidseits, Varusgonarthrose beidseits, Erguss MCP1 +2 beidseits, Achille benign links, deutliche Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule, punktum Maximum L4 bis S1, deutliche Ansatztendinopathie linke Supraspinatussehne, Tangierung der Nervenwurzeln S1 links, Bandscheiben Sequester L4/L5 rechts, Zustand nach Luxation der rechten Schulter, Zuweisung des orthopädischen Facharzt zur orthopädischen Ambulanz und zur Rheumaambulanz, Magnetresonanzbefund beider Schultergelenke vom 25.3.2016, Ergebnis: geringfügig raumfordernde mäßig aktive Enthesiopathie am Acromioclavicutargelenk, milde Tendinopathie der Supraspinatussehne, weitgehend symmetrische Akromionform jeweils Prädisposition für ein subacromiales Impingement, wie West geringe begleitende Bursitis subdeltoidea-subacromialis, incipiente glenohumerale Arthrose, kein Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur, Sonographie Befund vom 1.3.2016: deutliche Ansatztendinopathie, Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 1.3.2016: incipiente medialbetonte Femorotibialarthrose und geringe Retropatellararthrose beidseits, geringe hebräische Arthrosen, incipiente Rhizarthrose und Radiocarpalarthrose beidseits, Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 17.2.2016: linksseitig beschriebene Bandscheibenherniationen im Segment L5/S1, Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 2.7.2013: minimale rechts mediolaterale Protrusionen L2/L3, ganz flachbogiger, links mediolaterale, die dorsalen ebenfalls links asymmetrische Osteophyten leicht übertragen der Bandscheibenvorfall L4/L5 mit leichte Engerstellung des linken Neuroforamens, breiter links mediolaterale asymmetrische Diskusprolaps L5/S1 mit Beteiligung der Nervenwurzeln S1 links, Röntgenbefund vom 9.2.2016 mit Darstellung der Lendenwirbelsäule und beider Schultergelenke: Osteochondrose mit punktum Maximum L4 bis S1, geringe Intervertebral Arthrosen L4 bis S1, der linke Hüftkopf minimal höher stehend, geringe Coxarthrose und Sacroiliacalgelenksarthrose beidseits, geringe Omarthrose rechts mehr als links, mäßige Acromioclaviculargelenksarthrose rechts, geringer links, kleine periartikulärer Verkalkungen rechts, Laborbefund vom 18.12.2015: geringgradige Anämie mit Hämoglobin 13,3 p/dl (13,5-18,0), Leukozytose (geringgradig): 10,31 T/I (4,0-10,0), Kreatinin: 1,450 mg% (0,7 1,2), Harnsäure: 8,9 mg% (3,4-7,0), Glukose: 159 mg% (74-109), erhöhter Blutfettspiegel, CRP: 0,74 mg% (<0,5), HbA1c: 5,8 % (4-6), Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 21.5.2014 über Arbeitsunfähigkeit vom 19.5.2014 bis 24.7.2014 unfallchirurgischer Befund vom 19.5.2014, Diagnosen: Prellung des rechten Unterschenkels, Läsion des Musculus gastrocnemius rechts, Behandlungsgrad physikalische Therapie zwischen 3.5.2011 und 9.6.2011 Patientenbrief der urologischen Abteilung des AKH Wien vom 29.3.2000, Diagnosen: chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus seit 2000, diabetische Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, Zustand nach Nephrolithiasis, Hyperlipidämie, multisegmentale Discopathie, Katarakt beidseits, Glaukom links, Coxarthrose beidseits, Zustand nach Polypektomie im Colon 02/2010, Verdacht auf IPMT, unklare CK-Erhöhung, Zustand nach Podagra, Hyperurikämie, derzeitige Medikation: Diabetex 1000, Nasenatmung 5/40, Amlodipin 5, Thrombo Ass 100, Diabrezide, Blopress 16, Alloprurinol 10, ConcorS, Ramipril 5, Pronerv,Patientenbrief der urologischen Abteilung des AKH Wien vom 29.3.2000, Diagnosen: chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus seit 2000, diabetische Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, Zustand nach Nephrolithiasis, Hyperlipidämie, multisegmentale Discopathie, Katarakt beidseits, Glaukom links, Coxarthrose beidseits, Zustand nach Polypektomie im Colon 02 aus 2010,, Verdacht auf IPMT, unklare CK-Erhöhung, Zustand nach Podagra, Hyperurikämie, derzeitige Medikation: Diabetex 1000, Nasenatmung 5/40, Amlodipin 5, Thrombo Ass 100, Diabrezide, Blopress 16, Alloprurinol 10, ConcorS, Ramipril 5, Pronerv, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 175 cm Gewicht: 121kg Blutdruck: 125/75 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Zustand nach Tonsillektomie, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Fassthorax, Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, AW gibt an sich nicht nach vor beugen zu können, Fingerbodenabstand von 30cm wird demonstriert, thorakaler Schober 30/32cm, Ott: 10/12cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Wärmemieder wird getragen, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Varikozele links, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige schmerzbedingte Flexionsstörung des linken Hüftgelenkes, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, seitengleicher Umfang beider Kniegelenke: 44cm, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 46,5cm (links: 46cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, verwendet eine Stützkrücke zur Sicherung, Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 01 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen 02.01.02 30 02 nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus oberer Rahmensatz, da zwar mit oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann, jedoch bereits Sekundärschäden diabetische Polyneuropathie, diabetische Nephropathie) objektivierbar sind, 09.02.01 30 03 Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken, insbesondere der Schulter-, Knie- und Hüftgelenke oberer Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar ist 02.02.01 20 04 mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 05 Polyneuropathie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht 04.06.01 20 06 Asthma bronchiale bei Zustand nach Aspergillose oberer Rahmensatz, da ständige Medikation angewendet werden muss, jedoch keine signifikante Oxygenierungsstörung nachweisbar; inkludiert mildes Schlafapnoesyndrom gz 06.05.01 20 07 Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.06.01 20 08 Niereninsuffizienz, Nierenzysten eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig erhöhte Nierenfunktionsparameter und mildes Therapieerfordernis besteht, jedoch keine Behandlungswürdige renale Anämie vorliegt gz 08.01.04 20 09 Noduli haemorrhoidales, Fissura ani unterer Rahmensatz, da milde Klinik 07.04.17 10 10 Zustand nach refraktiver Hornhautoperation beidseits, Sehverminderung auf 0,8 beidseits 11.02.01 Tab. Kolonne 2, Zeile 1 0 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) bis 10) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) bis 10) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Tumoröse Veränderungen im Bereich der Bauchspeicheldrüse unter Beobachtung ohne therapeutische Konsequenz bedingt keinen Grad der Behinderung. Übergewicht, erhöhter Blutfett- und Harnsäurespiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keinen Grad der Behinderung (...)" Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.07.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der befasste Gutachter nicht unabhängig, sondern für das Sozialministeriumservice tätig gewesen sei. Weiters wurde unter Anschluss dementsprechender Unterlagen ausgeführt, dass er lt. Sigmund Freud Privatuniversität (gemeint die Diagnosestraße der MA 40) und dem ihn behandelnden Facharzt für Psychiatrie arbeitsunfähig sei (AS 100 [Beilage 2] und vgl. Beilage 3 und 4). Diese Schätzungen stünden im Widerspruch zu Schätzung von Dr. XXXX , der seinen Gesundheitszustand als "... kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ... einer Erwerbstätigkeit nachgehen" eingeschätzt hat. Wahrscheinlich hätte Dr. XXXX die Einschätzungen der SFU und vom behandelnden Psychiater nicht gesehen. Er verwies auf die vom Arbeits- und Sozialgericht Wien eingeholten Gutachten (vgl. AS 104 - 123 [vgl. Beilage 5,6, und 7]), und dass er seit 2015 eine Witwenpension und Pflegegeld Stufe 1 erhalte. Der Grund für die Antragstellung sei ein Ausweis gemäß § 29b StVO. ("Ich habe starke Schmerzen, wenn ich noch ein paar hundert Meter zu Fuß gehen, in der Nähe meiner Heimat ist sehr oft keine Parkplätze, und ich bin mit dem Auto gezwungen weit von meinem Haus zu parken. Das verursachte mir starke Schmerzen in den Hüftgelenken, linke Hüfte und Rücken. Mehr davon, ich habe oft schweres Podagra Angriffe (gemeint: Schmerzattacken aufgrund Gicht) auf linke oder beide Füße. In diesem Fall bewegen noch wenige Meter macht mir schwer, sehr starke Schmerzen. Und wenn ich zu dieser Zeit zu Fuß gehen sogar hundert Meter - es ist Folter für mich.In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der befasste Gutachter nicht unabhängig, sondern für das Sozialministeriumservice tätig gewesen sei. Weiters wurde unter Anschluss dementsprechender Unterlagen ausgeführt, dass er lt. Sigmund Freud Privatuniversität (gemeint die Diagnosestraße der MA 40) und dem ihn behandelnden Facharzt für Psychiatrie arbeitsunfähig sei (AS 100 [Beilage 2] und vergleiche Beilage 3 und 4). Diese Schätzungen stünden im Widerspruch zu Schätzung von Dr. römisch 40 , der seinen Gesundheitszustand als "... kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ... einer Erwerbstätigkeit nachgehen" eingeschätzt hat. Wahrscheinlich hätte Dr. römisch 40 die Einschätzungen der SFU und vom behandelnden Psychiater nicht gesehen. Er verwies auf die vom Arbeits- und Sozialgericht Wien eingeholten Gutachten vergleiche AS 104 - 123 [vgl. Beilage 5,6, und 7]), und dass er seit 2015 eine Witwenpension und Pflegegeld Stufe 1 erhalte. Der Grund für die Antragstellung sei ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO. ("Ich habe starke Schmerzen, wenn ich noch ein paar hundert Meter zu Fuß gehen, in der Nähe meiner Heimat ist sehr oft keine Parkplätze, und ich bin mit dem Auto gezwungen weit von meinem Haus zu parken. Das verursachte mir starke Schmerzen in den Hüftgelenken, linke Hüfte und Rücken. Mehr davon, ich habe oft schweres Podagra Angriffe (gemeint: Schmerzattacken aufgrund Gicht) auf linke oder beide Füße. In diesem Fall bewegen noch wenige Meter macht mir schwer, sehr starke Schmerzen. Und wenn ich zu dieser Zeit zu Fuß gehen sogar hundert Meter - es ist Folter für mich. Mein Argument: Aber ich Diabetes mit diabetischer Nephropathie und Niereninsuffizienz habe. So hat es auch überprüft werden. Das scheint ein Fehler durch einen Mangel an Verständnis oder Aufmerksamkeit.) (...) Dr. XXXX sei überdies Allgemeinmediziner, er hätte aber eine Summe schwerer Krankheiten, die professionelles Verständnis und Wertschätzung durch Fachärzte (zumindest Ärzte der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) erforderten. Die Allgemeinmedizinerin im Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht hätte die Unterstützung durch Fachärzte gefordert. Die Gutachten lägen dem SMS vor, aber es scheine, dass diesen keine richtige Aufmerksamkeit geschenkt worden wäre.Dr. römisch 40 sei überdies Allgemeinmediziner, er hätte aber eine Summe schwerer Krankheiten, die professionelles Verständnis und Wertschätzung durch Fachärzte (zumindest Ärzte der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) erforderten. Die Allgemeinmedizinerin im Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht hätte die Unterstützung durch Fachärzte gefordert. Die Gutachten lägen dem SMS vor, aber es scheine, dass diesen keine richtige Aufmerksamkeit geschenkt worden wäre. Auf Seite des Gutachtens stehe: " ... mit Erfolg, Aspergillosetherapie ". Dies sei jedoch falsch. Vielmehr nehme der Beschwerdeführer zurzeit Medikamente gegen Aspergillose mit Sporanox in maximaler Dosierung (vgl. Beilage 10) ein. Bis jetzt (nach einem Monat Therapie) jedoch ohne wesentlichen Erfolg.Aspergillosetherapie ". Dies sei jedoch falsch. Vielmehr nehme der Beschwerdeführer zurzeit Medikamente gegen Aspergillose mit Sporanox in maximaler Dosierung vergleiche Beilage 10) ein. Bis jetzt (nach einem Monat Therapie) jedoch ohne wesentlichen Erfolg. Zu den Ausführungen des Gutachters "Coxartrose beiderseits wegen Übergewicht, keine Operation, keine Operation geplant..." führte er aus, dass die Ursache seiner Coxarthrose auch für professionelle Orthopäden nicht klar sei. Es sei auf jeden Fall nicht das Übergewicht. Wie könne man sonst die Arthrosen an Schultergelenken und sogar Fingergelenken sowie anderen Gelenken erklären. Die meisten - möglicherweise alle - Gelenksschäden würden durch einen durch Schimmel/Aspergillus - Infektion verursachten Immunangriff verursacht. Leider hätte Dr. XXXX die 15-fache IgE-Erhöhung "(!!!)" mit steigender Tendenz nicht erkannt (vgl. AS 70 [vgl. Beilage 13]). Sogar sein Orthopäde sei sich nicht sicher, was seine Polyarthritis verursache. So hätte er ihn ins AKH, Institut für Rheumatologie, geschickt. Er legte dazu medizinische Artikel vor (vgl. Beilage 14 und 15).Zu den Ausführungen des Gutachters "Coxartrose beiderseits wegen Übergewicht, keine Operation, keine Operation geplant..." führte er aus, dass die Ursache seiner Coxarthrose auch für professionelle Orthopäden nicht klar sei. Es sei auf jeden Fall nicht das Übergewicht. Wie könne man sonst die Arthrosen an Schultergelenken und sogar Fingergelenken sowie anderen Gelenken erklären. Die meisten - möglicherweise alle - Gelenksschäden würden durch einen durch Schimmel/Aspergillus - Infektion verursachten Immunangriff verursacht. Leider hätte Dr. römisch 40 die 15-fache IgE-Erhöhung "(!!!)" mit steigender Tendenz nicht erkannt vergleiche AS 70 [vgl. Beilage 13]). Sogar sein Orthopäde sei sich nicht sicher, was seine Polyarthritis verursache. So hätte er ihn ins AKH, Institut für Rheumatologie, geschickt. Er legte dazu medizinische Artikel vor vergleiche Beilage 14 und 15). Auf dem MRT vom 25.03.2016 (AS 29, 30 [vgl. Beilage 15]) sei an beiden Schultergelenken aktive Enthesiopathie diagnostiziert worden. Zusammen mit einer Schädigung anderer Gelenke und immunologischer Störungen (MRT anderer Gelenke seien noch nicht gemacht worden) sei es sehr ernst. Er wisse nicht, welche Operation er zuerst planen solle: Analfistel, Nierenzyste, Bauchspeicheldrüse IPMN, spinale Dekompression, Hüftgelenke oder Schultergelenke. Die Ausführungen auf Seite 2 des Gutachtens "Hyperurikaemie, keine Med" seien falsch. Er nehme Allopurinol 100mg x2 täglich regelmäßig ein und zum Zeitpunkt der Gicht(schmerz)attacken nehme er entzündungshemmende Therapie wie Parkemed und Voltaren ein. Die Ausführungen zum Gangbild "... keine Gehhilfe erforderlich, verwendet eine Stützkrücke für Sicherung" sei falsch. Der Gutachter hätte ihn aufgefordert, ohne Krücke drei Schritte in seinem Untersuchungsraum zu gehen. Drei Schritte zu gehen sei möglich. Aber es sei sehr schwer, länger zu gehen, ohne dass Schmerzen beginnen würden. 100m zu Fuß zu gehen - auch mit Krücke - verursache Schmerzen. Wenn er weiter als 300m gehe, sei der Schmerz so groß, dass er im Bett bleiben und Schmerzmittel nehmen müsse. Also benötige er die Krücke nicht zur "Sicherung", sondern um den Druck seines linken Hüftgelenks zu senken und Bewegungsschmerzen zu reduzieren. Die Ausführungen zu Leiden 1 seien falsch - er habe schwere Ischialgie auf der linken Seite, verursacht durch Bandscheibenprolaps und Kompression der Nerven. Es sei auch in Ruhestellung dauerhaft. Er leide auch an einer Sensibilitätsstörung auf dem linken Fuß. Er leide an dauerhaften neuralgischen Schmerzen "Burning Feet". Dies zwinge ihn, Medikamente wie Lyrica und Xefo zu nehmen. Zu Leiden 3 gab er an, dass dieses falsch sei: es bestünde keine "Schmerzhaftigkeit", sondern Arthrose und kontinuierliche Schmerzen in den Gelenken, die bei Bewegung stark zunehmen würden. Er hätte Schmerzen nicht nur in den großen, sondern auch in kleinen Gelenken. Zum Leiden 5 monierte er, dass dieses nicht geringgradig sei. Dieses sei mindestens mittelgradig und erfordere eine ständige Therapie, die nicht sehr wirksam sei. Bei seiner Depression (Leiden 7) handle es sich laut dem beigelegten Bericht des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie sowie der Diagnosestraße um ein "Schweres depressives Syndrom". Trotz medikamentöser Behandlung sei dieses noch nicht stabil. Dieses verursache eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung des Gutachters sei falsch. Es sei auf die Gicht und die Hyperurikämie vergessen worden. Eine Gichtattacke verursache die bedeutendste Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit und starke Schmerzen. Zum Gesamtgrad gab der Beschwerdeführer an, dass der Diabetes (Lfd. Nr.2, 30%) mit der diabetischen Polyneuropathie (Lfd. Nr.5, 20%) und mit der Niereninsuffizienz (Lfd. Nr.8, 20%) aufgrund diabetischer Nephropathie in Zusammenhang stehe. Alleine Diabetes verursache mit seinen Komplikationen 70% GdB. In Bezug auf Schmerzen führte der Beschwerdeführer aus, dass Rückenschmerzen, Polyneuropathieschmerzen, Gelenksschmerzen und Schmerzattacken (Gicht) einander erhöhen würden. Er leide nicht nur an Asthma, sondern auch an einer nicht behandelbaren schweren Schimmelpilzallergie (spezifische Immuntherapie in 2013-2015 unwirksam). Die Ursache sei unklar, davon seien die Gelenke geschädigt. In weiterer Folge holte das BVwG ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 15.11.2016 ein, das Folgendes ergab: "Aktenmäßiges Gutachten (...) Auf Basis des Gutachtens vom 29.06.2016 und der vorliegenden objektiven medizinischen Befunde (siehe ABL 2-17) eine ärztliche Bestätigung des psychiatrischen Facharztes vom 5. Juni 2015. Diagnose: schweres depressives Syndrom. Zustand nach SMG. chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus. Schlafapnoe, Pankreas-Tumor, Medikation: Fluoxitin, Lamotrigin. Halcion ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit vom 26.3.2014, Diagnosen: Diabetes mellitus nicht insulinpflichtig, unklare 3 Tumore Bauchspeicheldrüse, rezidivierende depressive Störung, bronchiale Hyperreagibilität bei polyvalenten Allergien (Lungenfunktionsstörung. FEV 1 % = 95), Desensibilisierung (Penicillin, Aspergillus), chronische Niereninsuffizienz. diabetische Polyneuropathie, metabolisches Syndrom, multisegmentale Bandscheibenvorfällen L3 bis L5, Zustand nach Nierensteinen, Katarakt der Augen, Coxarthrose beidseits, Schlafapnoe, arteriosklerotische Veränderungen der Carotis, Arbeitsfähigkeit befristet bis 27.3.2015 nicht gegeben, ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit vom 15.6.2015. Diagnosen: Dysthymia, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, bronchiale Hyperreagibilität bei polyvalenten Allergien (Lungenfunktionsstörung), Desensibilisierung, chronische Niereninsuffizienz, diabetische Polyneuropathie, metabolische Syndrom (erhöhter Blutfette, Bluthochdruck, Übergewicht, erhöhte Harnsäure), multisegmentale Bandscheibenvorfälle L3 bis L5, Zustand nach Nierensteinen, Katarakt beidseits, Coxarthrose beidseits, Schlafapnoe, arteriosklerotische Veränderungen der carotis. Arbeitsfähigkeit- und Kursfähigkeit aufgrund vorliegender psychiatrischer Beeinträchtigung mit reduzierter Stresstoleranz, Aufmerksamkeit- und Konzentrationsdefiziten sind derzeit nicht gegeben (Dauer: vom 15.6.2015 bis 14.6.2017), Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 22.2.2016 zur Ermittlung des Pflegebedarfes (Zuerkennung eines Pflegegeldes): Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtiger, diabetische Nephropathie, kompensierte leichtgradige Niereninsuffizienz, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Adipositas, Zustand nach Nierensteinen, unklare Tumore in der Bauchspeicheldrüse, degenerative Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervicalsyndrom, Bandscheibenprotrusion L4 bis S1 links, chronische Lumbalgie, chronische Lumboischalgic, links mehr als rechts, Coxarthrose beidseits, Katarakt beidseits, Depression,Diagnosen: Diabetes mellitus Typ römisch zwei, nicht insulinpflichtiger, diabetische Nephropathie, kompensierte leichtgradige Niereninsuffizienz, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Adipositas, Zustand nach Nierensteinen, unklare Tumore in der Bauchspeicheldrüse, degenerative Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervicalsyndrom, Bandscheibenprotrusion L4 bis S1 links, chronische Lumbalgie, chronische Lumboischalgic, links mehr als rechts, Coxarthrose beidseits, Katarakt beidseits, Depression, Ergänzungsgutachten (Allgemeinmedizin) vom 14.3.2016 im Rahmen der Feststellung des Pflegebedarfes ohne Änderung gegenüber dem Kalkül des Gutachtens vom 22.2.2016 orthopädisches Gutachten vom 24.4.2016 zur Ermittlung des Pflegebedarfes und Gewährung des Pflegegeldes, Diagnose: mittelgradige bis deutliche, schmerzhafte Minderung der Schultergelenksbeweglichkeit links und geringer rechts bei magnetresonanztomographisch 03/2016 verifizierten lediglich leichtgradig degenerativen Veränderungen beidseits und anamnestisch Zustand nach Schulterluxation links vor etlichen Jahren, nativradiologisch nachgewiesenen geringen Polyarthrose beider Hände, chronische linksbetonte Lumboischalgie mit mittelgradig bis deutlich schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei multisegmentale Osteochondrosen mit punktum Maximum L4 bis S1, magnetresonanztomographisch 02/2016 verifizierte Bandscheibenvorfälle in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 sowie sonstige geringgradige Aufbrauchserscheinungen, mittelgradige bis deutliche schmerzhafte Herabsetzung der Hüftgelenksbeweglichkeit links etwas mehr als rechts, geringe Coxarthrose beidseits, geringgradige schmerzhafte Funktionsstörung der Kniegelenke links mehr als rechts bei geringgradigen arthrotischen Veränderungen, mittelgradige bis deutliche Senkspreizfuß beidseits, Adipositas Grad II, diabetische Polyneuropathiemittelgradige bis deutliche, schmerzhafte Minderung der Schultergelenksbeweglichkeit links und geringer rechts bei magnetresonanztomographisch 03 aus 2016, verifizierten lediglich leichtgradig degenerativen Veränderungen beidseits und anamnestisch Zustand nach Schulterluxation links vor etlichen Jahren, nativradiologisch nachgewiesenen geringen Polyarthrose beider Hände, chronische linksbetonte Lumboischalgie mit mittelgradig bis deutlich schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei multisegmentale Osteochondrosen mit punktum Maximum L4 bis S1, magnetresonanztomographisch 02 aus 2016, verifizierte Bandscheibenvorfälle in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 sowie sonstige geringgradige Aufbrauchserscheinungen, mittelgradige bis deutliche schmerzhafte Herabsetzung der Hüftgelenksbeweglichkeit links etwas mehr als rechts, geringe Coxarthrose beidseits, geringgradige schmerzhafte Funktionsstörung der Kniegelenke links mehr als rechts bei geringgradigen arthrotischen Veränderungen, mittelgradige bis deutliche Senkspreizfuß beidseits, Adipositas Grad römisch zwei, diabetische Polyneuropathie nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 28.4.2016 zur Beurteilung des Pflegebedarfes vor dem Sozialgericht Wien, Diagnosen: Lumboischalgie, linksakzentuiert, Polyneuropathie, Engpasssyndrom beidseits im Handgelenksbereich, rechts > links und Sulcus ulnaris Syndrom beidseits, rezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig ausgeprägte, anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, Pensionsversicherungsanstalt-Bescheid vom 22.6.2016 über die Zuerkennung Pflegegeld Stufe 1 ab 08/2015 Befundbericht des Allergiezentrum Floridsdorf vom 4.7.2016, Zusammenfassung: chronische Pilzallergie, Sporanox-Therapie für einen Monat, Befundbericht des Allergiezentrum Floridsdorf vom 9.2.2016, Zusammenfassung: Schimmelpilz-Allergie, Hausstaubmilben-Allergie, Katzenepithel-Sensibilisierung, Gräser- und Roggenpollen-Sensibilisierung, Antihistaminikum bei Beschwerden verwenden, IgE- Erhöhung, Befundbericht des Allergiezentrum Floridsdorf vom 27.10.2014, Zusammenfassung: Fortführung der Immuntherapie gegenüber Aspergillus und Penicillin notatum für insgesamt 3 Jahre, Befundbericht des Allergiezentrum Floridsdorf vom 19.6.2013, Zusammenfassung: IG- Erhöhung, Schimmelpilz-Allergie, spezifische Immuntherapie mit Novo-Helisen gegen Aspergillus und Penicillin ausgestellt, Befundbericht des Allergiezentrums Floridsdorf vom 28.1.2013: Rast-Befunde: positiv auf Hausstaubmilben, Penicillium, Gräserpollen, orthopädischer Befund vom 7.6.2016, Diagnose: degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule, Diskusprotrusion L2/L3, Rhizarthrose beidseits, Bursitis achillaris, Acromioclavikulargelenksarthrose beidseits, Impingement beider Schultergelenke, incipiente Coxarthrose beidseits, suboptimale Hüftkopfüberdachung, Diskusprolaps L4/L5, Diskusprolaps L5/SI, incipiente Retropatellararthrose beidseits, Varusgonarthrose beidseits, Erguss MCP 1 +2 beidseits, Achillodynie links, deutliche Osteochondrose der Lendenwirbelsäule punktum Maximum L4 bis S1, deutliche Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne links, Tangierung der Nervenwurzeln S1 links, Bandscheibe Sequester L4/L5 rechts, Zustand nach Luxation Schulter rechts, Überweisungen zum orthopädischen Facharzt und Laborzuweisung zum Ausschluss eines rheumatischen Leidens Magnetresonanzbefund beider Schultergelenke vom 25.3.2016, Ergebnis: weitgehende seitensymmetrischer Befund im Sinne einer geringfügig raumfordernd mäßig aktiven Enthesiopathie am Acromioclaviculargelenk, gleichzeitig milde Tendinopathie der Supraspinatussehne, beidseits weitgehend symmetrische Akromionform jeweils Prädisposition für ein subacromialis Impingement, jeweils geringe begleitende Bursitis subdeltoidea-subacromialis, incipiente glenohumeralen Arthrose, kein Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur, Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 30.6.2012 Ambulanzkarte vom Tag des Otto-Wagner-Spitals vom 4.3.2016 aktuelle Therapie bezüglich des vermuteten Asthmas mit Singulair sowie Foster bei Bedarf, zusammenfassend muss aufgrund Anamnese geprüft werden, ob möglicherweise eine ABPA oder eine pulmonale Aspergillus Infektion für die pulmonalen klinischen Beschwerden verantwortlich ist. Für eine Art PTA sprechen das massiv erhöhte IgE sowie Erhöhung der spezifischen IGE, allerdings ist der Röntgen-Thoraxbefund bezüglich einer entsprechenden Veränderung heute unauffällig. Daher wäre eine CT-Thorax indiziert Der Patient berichtet aber von einer Kontrastmittelallergie und wünscht stattdessen ein MR der Lunge) wird folgender Sachverhalt ermittelt: Unter Berücksichtigung des vorliegenden Befundes aus dem psychiatrischen Fachgebiet ist zwar eine passagere Arbeitsunfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben, jedoch kann der Antragwerber auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Sozialgericht das Pflegegeld im Ausmaß der Stufe 1 zuerkannt wurde und dass der Antragwerber seit 2015 eine Witwenpension bezieht, steht dem im Gutachten getroffenen Kalkül hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen. Die vorliegende Beschwerdesymptomatik von Seiten des Leidens am Stützapparat wurde im Gutachten unter lf. Nr. 1) und 3) ausreichend gewürdigt und bewirkt unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde keine Änderung im Kalkül. Der nichtinsulinpflichtige Diabetes mellitus wird im Gutachten unter lf. Nr. 2) adäquat den vorliegenden Befunden mit 30 % eingeschätzt, wobei unter diesem Leiden die Spätschäden (diabetische Polyneuropathie, diabetische Nephropathie) ausreichend berücksichtigt werden. Die Nierenfunktionsstörung wird im Leiden unter lf. Nr. 8) ausreichend erfasst. Das Lungenleiden wird unter Berücksichtigung der Aspergillose und der allergischen Disposition unter lf. Nr. 6) erfasst und erreicht unter Würdigung der neu vorgelegten Befunde kein abweichendes Kalkül. Die Veränderung der Bauchspeicheldrüse bedingt keine unmittelbare therapeutische Konsequenz und erreicht ohne signifikante Klinik nach der aktuellen Einschätzungsverordnung keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da das führende Leiden unter lf. Nr. 1) durch die Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 2) bis 10) nicht erhöht wird, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Wie schon im Gutachten auf ABL 263 Rückseite ausgeführt erreichen Übergewicht, erhöhter Blutfettspiegel und erhöhter Harnsäurespiegel keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Die Einschränkung der Gehleistung erreicht kein Ausmaß, welches dem Antragwerber daran hindert in einer als Gehen zu bezeichnenden Fortbewegungsart zumindest 300 m alleine ohne starke Schmerzen, ohne Unterbrechung und ohne Anwendung von Hilfsmitteln, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machten, zurückzulegen. Die Nervenschädigung infolge lschalgie und Buming feet wird im Gutachten unter lf. Nr. 1) und 5) ausreichend gewürdigt. Hier kommt der untere Rahmensatz zur Anwendung, da keine Atrophiezeichen fassbar sind. Die Abnützungserscheinung an verschiedenen Gelenken wird unter dem Leiden unter lf. Nr. 3) eingeschätzt, wobei unter Position 02.02.01 der obere Rahmensatz zur Anwendung kommt, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar war. Die unter lf. Nr. 7) erfasst Depression wird unter Position 03.06.01 mit 20 % erfasst, wobei hier eine Stufe über dem unteren Rahmensatz zur Anwendung kommt, da zwar eine Kombinationstherapie erforderlich ist, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung dokumentiert wird. Die interimistische Arbeitsunfähigkeit ist in dieser Position inkludiert. Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde ergibt sich hinsichtlich der unter lf. Nr. 1) bis 10) erfassten Gesundheitsschädigungen kein abweichendes Kalkül. Beantwortung der Fragen: A: ad A1) Der Beschwerdeführer leidet unter einem nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit Sekundärschäden (diabetische Nephropathie und Niereninsuffizienz) welcher unter lf. Nr. 2) unter Position 09.02.01 mit 30 % dem oberen Rahmensatz unter Berücksichtigung der stabilen Stoßwechsellage bei bestehenden Sekundärschäden geringen Ausmaßes erfasst wird. ad A2) Das Lungenleiden wird unter lf. Nr. 6) unter Berücksichtigung der Aspergillose unter Position gz 06.05.01 mit 20 % erfasst, wobei hier der obere Rahmensatz zur Anwendung kommt, da zwar ständig Medikamente angewendet werden müssen, jedoch keine signifikante Oxygenierungsstörung (siehe auch ärztliches und psychologisches Gutachten vom 26.3.2014) nachgewiesen werden kann. Die hier angewendete Therapie und das obstruktive Schlafapnoesyndrom fließen in diese Position mit ein. ad A3) Die Schädigung an den Hüftgelenken (Coxarthrose beidseits) und die degenerativen Veränderungen an den Schultergelenken und Fingergelenken werden im Gutachten unter lf. Nr. 3) erfasst, wobei hier der obere Rahmensatz zur Anwendung kommt, da mehrere Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektiviert werden konnte. ad A4) Die anlässlich der Anamnese gemachte Aussage, dass für die Hyperurikämie keine Medikamente angewendet werden, wird im Einspruch revidiert, da der Beschwerdeführer angibt Allopurinol 100 zweimal täglich anzuwenden. Die Anwendung dieses Medikaments bewirkt jedoch keine Änderung im Kalkül der Hyperurikämie. ad A5) Die Einschränkung der Gehleistung erreicht kein Ausmaß, welches dem Antragwerber daran hindert in einer als Gehen zu bezeichnenden Fortbewegungsart zumindest 300 m alleine ohne starke Schmerzen, ohne Unterbrechung und ohne Anwendung von Hilfsmitteln, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machten, zurückzulegen. ad A6) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er eine schwere Ischalgie auf der linken Seite bedingt durch Bandscheibenprolaps und Kompression der Nerven habe, es können jedoch hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens keine neurologischen motorischen Ausfälle nachgewiesen werden, die eine abweichende Einschätzung gegenüber der Feststellung im Gutachten unter lf. Nr. 1) rechtfertigen. Die Schmerzen (Burning feet) werden sowohl unter dieser Position als auch unter lf. Nr. 5) im Gutachten erfasst. ad A7) Die geltend gemachten schmerzhaft arthrotischen Veränderungen an mehreren Gelenken werden im Gutachten unter lf. Nr. 3) erfasst, wobei nach der aktuellen Einschätzungsverordnung lediglich das Funktionsdefizit als Basis der Entscheidung dient und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, eine kausale Ableitung für das Maß der Einschätzung herangezogen wird. ad A8) Die unter Leiden 5) erfasste Polyneuropathie wird unter Position 04.06.01 mit 20% erfasst, wobei hier eine Stufe über dem unteren Rahmensatz zur Anwendung kommt, da ein ständiges Therapieerfordernis besteht, jedoch keine Zeichen einer Atrophie fassbar sind. ad A9) Die Depression wird unter Position 03.06.01 mit 20 % erfasst, wobei hier eine Stufe über dem unteren Rahmensatz zur Anwendung kommt, da zwar eine Kombinationstherapie erforderlich ist, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung dokumentiert wird. Die interimistische Arbeitsunfähigkeit ist in dieser Position inkludiert. ad A10) Die vorliegende Beschwerdesymptomatik von Seiten des Leidens am Stützapparat wurde im Gutachten unter lf. Nr. 1) und 3) ausreichend gewürdigt und bewirkt unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde keine Änderung im Kalkül. ad A11) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da das führende Leiden unter lf. Nr. 1) durch die Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 2) bis 10) nicht erhöht wird, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. B: ad B1) Zum Zeitpunkt der Untersuchung lag keine Gichterkrankung vor, da es sich bei diesem Leiden um einen akut entzündlichen Prozess handelt, der mit einer deutlichen klinischen Veränderung an den Gelenken einhergeht, welche bei dem Antragwerber nicht nachgewiesen werden konnte. Üblicherweise wird durch die Anwendung eines harnsäuretreibenden Medikaments der Harnsäurespiegel gesenkt und damit präventiv einer Gichterkrankung vorgebeugt. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben mitteilt, wendet er ein solches Medikament (Allopurinol 100) an und baut damit einer Gichterkrankung vor. ad B2) siehe. B1) ad B3) Ein unmittelbarer Zusammenhang der unter lf. Nr. 1) bis 10) erfassten Gesundheitsschädigungen mit einer Gichterkrankung ist nicht nachweisbar. ad B4) Eine Schimmelpilzinfektion kann als Cofaktor der unter lf. Nr. 6 erfassten Gesundheitsschädigung bezeichnet werden. ad B5) Die unter lf. Nr. 3) erfassten Gesundheitsschädigungen betreffen, wie schon im Gutachten auf ABL 263 Rückseite ausgeführt, die Schultergelenke, die Fingergelenke, die Hüft- und Kniegelenke ad B6) Die unter lf. Nr. 5 erfasste Gesundheitsschädigung erfasst die als Spätschaden des Diabetes mellitus auftretende Polyneuropathie, die Schmerzirritation im Rahmen der Lumboischalgie und die Schmerzen an den Fußsohlen (Burning feet) ad B7) Die unter lf. Nr. 8) erfasste Gesundheitsschädigung (Niereninsuffizienz) kann sowohl durch den bestehenden Diabetes mellitus als auch durch unbehandelten Bluthochdruck verursacht werden." Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2017 darauf hin, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall somit ab 05.08.2016 - keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt vorgelegten medizinischen Befunde bzw. sonstige Unterlagen könnten daher nicht berücksichtigt werden.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2017 darauf hin, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall somit ab 05.08.2016 - keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt vorgelegten medizinischen Befunde bzw. sonstige Unterlagen könnten daher nicht berücksichtigt werden. Das BVwG holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.10.2017 sowie eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 11.12.2017 ein. Das Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.10.2017 ergab Folgendes: "(...) Im Beschwerdevorbringen des BF vom 26. 7. 2016, Abl. 169-183, werden in einem 15-seitigen Bericht Einwendungen erhoben. Es folgt eine Stellungnahme des in 1. Instanz befassten Sachverständigen, aktenmäßiges Gutachten vom 15. 11. 2016, Abl. 185/9-11. Vorgeschichte: Operationen: AE. Vasotomie, Analfissuren, Varicocele-Operation im 13. Lebensjahr ohne Folgeschaden Keratotomie beidseits bei Myopie im 25. Lebensjahr, Katarakt beidseits, Glaukom links Aspergillose seit 2010, Z.n. Immunotherapie und antimykotischer Therapie, Behandlung im Allergiezentrum Krankenhaus Floridsdorf, Aspergillom-Operation am rechten Sinus ethmoidalis 2014. Allergisches Asthma bronchiale, bekannt seit 2012, Behandlung mit Singulair und Foster bei Bedarf. Diabetes melitus seit 2004, diabetische Polyneuropathie, unter oraler medikamentöser Therapie gut eingestellt. Behandlung mit Lyrica. Arterielle Hypertonie seit 1995, Kombinationstherapie erforderlich, damit gut eingestellt. Zustand nach Nephrolithiasis rechts seit 5 Jahren, letzter Kreatininwert 1,23 (Normbereich 0,7-1,20), Nierenzyste rechts. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Discopathie, Lumboischialgie links Coxarthrose beidseits Zustand nach Colonpolypektomie 02/2010 Zustand nach Podagra, Hyperurikämie, intermittierende Therapie mit Allopurinol. Zwischenanamnese seit letzter Begutachtung 06/2016: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. 02/2017 tiefe Beinvenenthrombose, seither Behandlung mit Pradaxa02 aus 2017, tiefe Beinvenenthrombose, seither Behandlung mit Pradaxa Bei der Begutachtung am 24.5.2017 nachgereichte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung ab 5. 8. 2016: MRT des linken Kniegelenks und Unterschenkels vom 27.2.2017 (Befund spricht für eine rupturierte Bakerzyste, Chondropathia patellae Grad l-ll, diffuses Weichteilödem, geringgradiger Gelenkerguss) Farbcodierte Duplexsonographie linker Unterschenkel vom 10.2.2017 (tiefe Beinvenenthrombose der V.poplitea und der Unterschenkelvenen)Farbcodierte Duplexsonographie linker Unterschenkel vom 10.2.2017 (tiefe Beinvenenthrombose der römisch fünf.poplitea und der Unterschenkelvenen) Labor vom 10. 2. 2017 und 28. 2. 2017 (Kreatinin 1,78 bzw. 1.23, GFR 39,2 bzw. 60, proBNP 426,5, CRP 7,6, Glucose 64 bzw. 110) Befund Floridsdorf Allergiezentrum vom 9.5.2017 (Verlaufskontrolle bei Schimmelpilzallergie, keine Veränderung der Parameter im Vergleich zu letzter Untersuchung, erneuter Anstieg des Gesamt-lgE auf 637, klinische Verschlechterung. Therapieversuch mit VFEND angedacht.) Sozialanamnese: verwitwet, ein Sohn, 27 Jahre, lebt in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift. Pflegegeld der Stufe 1 seit 08/2015 Berufsanamnese: Facharzt für Pädiatrie und Chirurgie, selbstständig tätig seit 1992 in Österreich, zuvor Ukraine, Pensionist, BUP seit 54. Lebensjahr wegen Depressionen. Medikamente: Desloratadin, Wellbutrin, Metformin. Gliclacid, Pradaxa, Legalon, Nabic, Lasilacton, Concor, Blopress, Voriconazol, Lyrica, Singulair, Foster bei Bedarf. Derzeit kein Allopurinol. Derzeit keine Schmerzmittel. Allergien: Schimmelpilz Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1220 WienLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1220 Wien Derzeitige Beschwerden: "Ich habe chronische Lumboischialgie. Beschwerden vor allem seit einem Jahr, ausstrahlend in das linke Bein außenseitig und rückseitig. Durch Injektion in die Lendenwirbelsäule habe ich 2 Monate eine Besserung gehabt. Laut Neurochirurg ist eine Operation nicht absolut indiziert. Letztes MRT war 2016. Leide unter burning feet. Habe Schmerzen im Bereich der Vorfüße, Krämpfe in den Händen. Habe Carpaltunnelsyndrom beidseits, betrifft alle Finger. In der Bauchspeicheldrüse habe ich einen Tumor, wird seit langem im AKH überwacht, eventuell ist eine Operation erforderlich, zeitweise habe ich Beschwerden. Vor vielen Jahren hatte ich eine Luxation der linken Schulter, habe hier zunehmend Schmerzen. Schmerzen habe ich in beiden Hüften und im linken Kniegelenk, hier habe ich eine Bakerzyste. Ich gehe mit einer Unterarmstützkrücke, etwa 100 m, dann habe ich Schmerzen in den Hüftgelenken rechts mehr als links und auch in der Wirbelsäule. Ich beantrage daher auch den Parkausweis. Seit 2010 habe ich eine Aspergillose, seit 7 Monaten antimykotische Therapie, daher Niereninsuffizienz. Bin im Krankenhaus Floridsdorf in Behandlung, Immunotherapie seit Jahren, einschließlich antifungaler Therapie. Die Lungenfunktion ist derzeit in Ordnung, wurde vor 3 Monaten zuletzt durchgeführt. Habe Diabetes mellitus und nehme Medikamente ein. Bekannt ist eine diabetische Polyneuropathie. Von Zeit zu Zeit habe ich Schmerzen im Bereich der linken Großzehe." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 176 cm, Gewicht 112 kg, RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 48,5 cm, links 48 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke beidseits: Hüftbeugen unauffällig, links Rotationsschmerzen auslösbar. Kniegelenk beidseits: retropatellares Reiben, endlagige Beugeschmerzen links, sonst unauffällig, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil. Sprunggelenke unauffällig. Füße, Vorfüße unauffällig, kein Hinweis für höhergradige Großzehengrundgelenksarthrose. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90. IR/AR 20/0/20, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, seichte linkskonvexe Skoliose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und deutlich Hartspann paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild etwas verlangsamt, insgesamt hinkfrei und unauffällig. Aufheben der Stützkrücken unauffällig, Anziehen des Unterschenkelstützstrumpfs links unauffällig, unauffällige Gesamtmobilität, das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. STELLUNGNAHME: Sämtliche im Akt befindlichen Unterlagen werden eingesehen und dem Gutachten zugrunde gelegt, auszugsweise werden folgende relevante Dokumente angeführt: Abl. 13,14, Befund klinische Abteilung für Nephrologie und Dialyse vom 29.3.2011 (chronische Niereninsuffizienz vermutlich diabetische Nephropathie/vaskuläre Nephropathie, Nierenretentionsparameter zwischen 1,3 und 1,4 mg/dl. Hyperurikämie, bei Zustand nach Podagra Allopurinol) Abl. 15,16, Bericht Universitätsklinik für HNO vom 24.2.2015 (chronische Sinusitis rechts, Penicillin-und Aspergillus Allergie, FESS rechts) Abl. 17-21, Labor vom 18.12.2015 (HbA1c 5,8 %, Kreatinin 1,54, Harnsäure 8,9) Abl. 22, Röntgen-LWS, Beckenübersicht, beide Hüften und beide Schultergelenke vom 9. 2. 2016 (Osteochondrose L4 bis S1, suboptimale Hüftkopfüberdachung beidseits, geringe Koxarthrosen und Sl -Gelenksarthrose beidseits. Geringe Omarthrose beidseits) Abl. 23-24, MRT der LWS vom 2. 7. 2013 (minimale Protrusion 2/3, leicht überragender Vorfall L4/L5, breiter Discusprolaps L5/S1 mit Bedrängung der Nervenwurzel S1 links) Abl. 25, MRT der LWS vom 17.2.2016 (linksseitig beschriebene Bandscheibenherniation L5/S1 etwas deutlicher, Nervenwurzelscheiden geringgradig verdickt und diskret verlagert) Abl. 26, Röntgen beide Kniegelenke und beide Hände vom 1.3.2016 (beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke, geringe Heberden'sche und diskretere Bouchardsche Arthrosen, incipiente Polyarthrose beidseits, incipiente Rhizarthrose beidseits) Abl. 27, Sonografie der linken Achillessehne und MCP I und II beidseits, Sonografie der linken Schulter vom 1.3.2016 (Achillessehne aufgetrieben wie bei Achillodynie, keine Auffälligkeiten im Bereich des MCP Gelenks I links, linke Schulter: beginnende degenerative Veränderungen)Abl. 26, Röntgen beide Kniegelenke und beide Hände vom 1.3.2016 (beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke, geringe Heberden'sche und diskretere Bouchardsche Arthrosen, incipiente Polyarthrose beidseits, incipiente Rhizarthrose beidseits) Abl. 27, Sonografie der linken Achillessehne und MCP römisch eins und römisch zwei beidseits, Sonografie der linken Schulter vom 1.3.2016 (Achillessehne aufgetrieben wie bei Achillodynie, keine Auffälligkeiten im Bereich des MCP Gelenks römisch eins links, linke Schulter: beginnende degenerative Veränderungen) Abl. 29,30, MRT beide Schultergelenke vom 25.3.2016 (rechts: subakromialer Raum nicht beeinträchtigt, geringe degenerative Veränderungen des Musculus supraspinatus, kein Riss der Rotatorenmanschette. Linke Schulter: analoge Verhältnisse der Gegenseite) Abl. 38,39, Bericht neurochirurgische Ambulanz AKH Wien vom 15.9.2010 (Dysästhesien beide Vorfüße, sockenförmig, diabetische Polyneuropathie, keine radikulären Schmerzen, keine Paresen, keine einem Dermatom zuzuordnende Sensibilitätstörungen) Abl. 69-70. Befund Floridsdorf Allergiezentrum vom 9.2.2016 (Schimmelpilzallergie Gesamt-lgE 1485, symptomatische Therapie.) Abl. 41, Ambulanzbericht Lungenabteilung Otto Wagner Spital vom 4.3.2016 (seit 2012 asthmatische Beschwerden, antiobstruktive Therapie, trotzdem keine Besserung, IgE massiv erhöht, 2015 NNH OP wohl bei Aspergillom, keine Besserung durch die Sensibilisierung, bisher keine antimykotische Therapie. Aktuelle Behandlung mit Singulair u. Foster bei Bedarf. Thorax Röntgen unauffällig.) Abl. 72,73, Befund gastroenterologische Ambulanz AKH vom 15.3.2010 (Kolonpolypektomie, MRT des Pankreas: Verdacht auf IPMT, sonographisch Cystische Läsion nicht bestätigt.) Abl. 109-114, orthopädisches Gutachten Dr. XXXX vom 24.4.2016Abl. 109-114, orthopädisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 24.4.2016 Abl. 115-117, Ergänzungsgutachten Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.3.2016Abl. 115-117, Ergänzungsgutachten Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.3.2016 Abl. 118-123, Gutachten Dr. XXXX vom 22.2.2016Abl. 118-123, Gutachten Dr. römisch 40 vom 22.2.2016 Abl. 184 (Rote Mappe), ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit vom 26.3.2014 und 15.6.2015 (Diagnosen: Dysthymie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Weiters Diagnosenliste: nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, bronchiale Hyperreagibilität bei polyvalenten Allergien, Desensibilisierung (Penecillin, Aspergillus), chronische Niereninsuffizienz, Diabetische Polyneuropathie, metabolisches Syndrom (erhöhte Blutfette, Bluthochdruck, Übergewicht, erhöhte Harnsäure), multisegmentale Bandscheibenvorfälle L3 bis L5, Zustand nach Nierensteine, Katarakt beidseits, Coxarthrose beidseits, Schlafapnoe, arteriosklerotische Veränderungen Carotis) Befundallergiezentrum Floridsdorf vom 4.7.2016 (Verlaufskontrolle bei chronischer Pilzallergie, Sporanox für einen Monat) Stellungnahme zu Einwendungen: habe starke Schmerzen nach ein paar 100 m zu Fuß, Schmerzen in den Hüftgelenken, Rücken, häufig Podagraanfälle -Strichaufzählung die Einstufung der Leiden im Bereich von Wirbelsäule, Schultergelenken, Hüftgelenken und Vorfüßen erfolgt entsprechend den feststellbaren, geringgradig ausgeprägten Funktionseinschränkungen. Eine höhere Einstufung ist weder durch Befunde der bildgebenden Diagnostik noch durch den klinischen Status begründbar. Er habe Diabetes mit diabetischer Nephropathie und Niereninsuffizienz. -Strichaufzählung Diabetes mit diabetischer Nephropathie und Niereninsuffizienz (Nierenfunktionsparameter geringgradig erhöht) wurden entsprechend den objektiven Befunden in entsprechender Höhe eingestuft, insbesondere wird auf den guten Langzeitblutzuckerwert HbA1c verwiesen. Er nehme nach wie vor Medikamente gegen Aspergillose, Sporanox, ohne wesentlichen Erfolg - Befunde über eine floride Aspergillose liegen nicht vor, der Wert des Gesamt-lgE ist mäßig erhöht, eine Einschränkung der Lungenfunktion ist jedoch nicht dokumentiert. Sporanox wird nicht mehr eingenommen. Die Beschwerden von Seiten der Gelenke ungeklärter Ursache seien nicht entsprechend gewürdigt worden -Strichaufzählung Maßgebend für die Einstufung der Gelenksleiden sind funktionelle Einschränkungen, diesbezügliche Stellungnahme siehe oben. Er behandle die Hyperurikämie mit Allopurinol -Strichaufzählung derzeit werden keine Medikamente zur Behandlung der Hyperurikämie eingenommen. Er könne nur einige Schritte ohne Krücke gehen, 100 m zu Fuß auch mit Krücken verursachten Schmerzen, wenn er weiter als 300 m gehe, habe er hohe Schmerzen und müsse Schmerzmittel einnehmen, Schmerzen im linken Hüftgelenk -Strichaufzählung die festgestellte Gesamtmobilität ist unauffällig, das Gangbild einige Schritte ohne Krücke unauffällig, sodass bei Fehlen höhergradiger Funktionseinschränkungen und bei nur geringgradigen radiologischen Veränderungen eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung nicht gefolgert werden kann, die ständige Verwendung einer Gehhilfe zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist nicht begründbar. Er habe eine schwere Ischialgie links durch Bandscheibenprolaps und Kompression der Nerven -Strichaufzählung nachgewiesen sind degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschäden vor allem L5/S1, bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit, unauffälliger Gesamtmobilität und derzeit ohne erforderliche analgetische Therapie liegt kein Hinweis für eine höhergradig ausgeprägte Symptomatik vor. Auf die Gicht und die Hyperurikämie sei vergessen worden -Strichaufzählung im aktuellen Gutachten ist die Hyperurikämie in Leiden 2, metabolisches Syndrom, inkludiert Der Gesamtgrad der Behinderung sei höher einzustufen, da Diabetes, Diabetische Polyneuropathie und Niereninsuffizienz in Zusammenhang stünden -Strichaufzählung relevant für die Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung ist ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken, welches jedoch aufgrund des jeweiligen geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2-10 nicht vorliegt. In Bezug auf Schmerzen wurde ausgeführt, dass Rückenschmerzen. Polyneuropathieschmerzen, Gelenkschmerzen Schmerzattacken (Gicht) einander erhöhen würden -Strichaufzählung zur Behandlung der Schmerzen wird derzeit Lyrica gegen neuropathische Beschwerden eingenommen, weitere Schmerzmittel wurden nicht angegeben. Eine maßgebliche gegenseitige Erhöhung der Schmerzen kann daraus nicht geschlossen werden. Er leide an Asthma und nichtbehandelbarer schwerer Schimmelpilzallergie ungeklärter Ursache mit Gelenksschäden -Strichaufzählung dem wird entgegengehalten, dass zwar eine große Anzahl an Befunden vorliegt, ein Nachweis einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung mittels Lungenfunktionstest liegt jedoch nicht vor. Eine Symptomatik der angegebenen Schimmelpilzallergie ist aktuell nicht mehr belegt. ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 01 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden der unteren LWS mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und kein radikuläres neurologisches Defizit. 02.01.02 30 02 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da zwar mit oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage, jedoch metabolisches Syndrom und diabetische Spätschäden vorliegend. 09.02.01 30 03 Beginnende Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schulter-, Knie- und Hüftgelenken mit endlagigem funktionellen Defizit. 02.02.01 20 04 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert. 05.01.02 20 05 Diabetische Polyneuropathie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis bei vorwiegend sensiblen Symptomen besteht. 04.06.01 20 06 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da ständige Medikation erforderlich, jedoch keine signifikante Oxygenierungsstörung nachgewiesen, inkludiert Aspergillose und mildes Schlafapnoesyndrom. gz 06.05.01 20 07 Depression 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedriger antidepressiver Therapie stabil, keine stationären Aufenthalte in letzter Zeit notwendig. 03.06.01 20 08 Niereninsuffizienz, Nierenzysten 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige erhöhte Nierenfunktionsparameter und milde Therapie erforderlich, keine behandlungswürdige renale Anämie. gz 08.01.04 20 09 Noduli hämorrhoidales, Fissura ani Unterer Rahmensatz, da milde Klinik. 07.04.17 10 10 Zustand nach refraktiver Hornhautoperation beidseits, Sehverminderung auf 0,8 beidseits 11.02.01 Tab. Kolonne 2, Zeile 1 0 11 Emotional instabile Beweglichkeitsstörung impulsiver Typ 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlicher Betreuung und Therapie stabil. 03.04.01 20 ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 30% Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %. Führendes Leiden 1 wird durch Leiden 2-11 nicht erhöht, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Stellungnahme zu Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 11, siehe neurologisches Gutachten, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgt dadurch nicht. ad 3) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Das Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 11.12.2017 ergab im Wesentlichen Folgendes: "(...) 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigend: Leiden 1 - diabetische Polyneuropathie 04.06.01, GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis bei vorwiegend sensiblen Symptomen besteht. Leiden 2 - (Leiden 7 des Vorgutachten) Depression 03.06.01, GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensat,z da unter niedriger antidepressiver Therapie stabil, keine stationären Aufenthalte in letzter Zeit notwendig Leiden 3 (neu) aufgrund des psychologischen Gesamtgutachtens der Sigmud-Freud- Universität vom 15.6.2015 wird die Diagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ neu aufgenommen und eingeschätzt Emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ, 03.04.01, GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlicher Betreuung und Therapie stabil 2) Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken besteht. 3J Ist eine Veränderung zum Gutachten vom 15.11.2016 objektivierbar? Eine Veränderung betreffend die Einstufung Leiden 1 und 2 ist mein Fachgebiet betreffend nicht objektivierbar. Leiden 3 wird neu aufgenommen, dadurch keine Veränderung des Gesamt-GdB. 4) Feststellung ob eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zu den übermittelten zwei letztgenannten Gutachten (neurologisch/psychiatrisch; unfallchirurgisch/allgemeinmed.) eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass er nur einen reservierten Parkplatz in der Nähe seines Hauses brauche. Die bestellten Gutachter seien beide nicht glaubhaft, da sie eine gewisse Nähe zum Sozialministeriumservice aufweisen würden. Er beantrage daher eine neuerliche unabhängige orthopädische und neurologische Untersuchung. Der Stellungnahme waren einige Fotos und Unterlagen beigeschlossen. Am 15.03.2018 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 176 cm, Gewicht 112 kg, RR 140/80. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 48,5 cm, links 48 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke beidseits: Hüftbeugen unauffällig, links Rotationsschmerzen auslösbar. Kniegelenk beidseits: retropatellares Reiben, endlagige Beugeschmerzen links, sonst unauffällig, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil. Sprunggelenke unauffällig. Füße, Vorfüße unauffällig, kein Hinweis für höhergradige Großzehengrundgelenksarthrose. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 20/0/20, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, seichte linkskonvexe Skoliose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und deutlich Hartspann paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild etwas verlangsamt, insgesamt hinkfrei und unauffällig. Aufheben der Stützkrücken unauffällig, Anziehen des Unterschenkelstützstrumpfs links unauffällig, unauffällige Gesamtmobilität, das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: orientiert, wach, klar. Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung leichtgradig depressiv, beids. ausreichend affizierbar, psychomotorisch unauffällig, Auffassung, Konzentration altersadäquat. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden der unteren LWS mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und kein radikuläres neurologisches Defizit. 02.01.02 30 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da zwar mit oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage, jedoch metabolisches Syndrom und diabetische Spätschäden vorliegend. 09.02.01 30 3 Beginnende Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schulter-, Knie- und Hüftgelenken mit endlagigem funktionellem Defizit. 02.02.01 20 4 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert. 05.01.02 20 5 Diabetische Polyneuropathie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis bei vorwiegend sensiblen Symptomen besteht. 04.06.01 20 6 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da ständige Medikation erforderlich, jedoch keine signifikante Oxygenierungsstörung nachgewiesen, inkludiert Aspergillose und mildes Schlafapnoesyndrom. g.Z. 06.05.01 20 7 Depression 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedriger antidepressiver Therapie stabil, keine stationären Aufenthalte in letzter Zeit notwendig. 03.06.01 20 8 Niereninsuffizienz, Nierenzysten 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige erhöhte Nierenfunktionsparameter und milde Therapie erforderlich, keine behandlungswürdige renale Anämie. g.Z. 08.01.04 20 9 Noduli hämorrhoidales, Fissura ani Unterer Rahmensatz, da milde Klinik. 07.04.17 10 10 Zustand nach refraktiver Hornhautoperation beidseits, Sehverminderung auf 0,8 beidseits. 11.02.01 Tab., Kol. 2, Z.111.02.01 Tab., Kol. 2, Ziffer eins 0 11 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlicher Betreuung und Therapie stabil. 03.04.01 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.06.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer litt zu diesem Zeitpunkt an einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, die unter 02.01.02 eingestuft wurde, an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der unter 09.02.01 eingestuft wurde, an Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken, insbesondere der Schulter-, Knie- und Hüftgelenke, die unter 02.02.01 eingestuft wurde, an mäßigem Bluthochdruck, der unter 05.01.02 eingestuft wurde, an Polyneuropathie, die unter 04.06.01 eingestuft wurde, an Asthma bronchiale bei Zustand nach Aspergillose, das unter 06.05.01 eingestuft wurde, an Depression, die unter 03.06.01 eingestuft wurde, an Niereninsuffizienz, Nierenstein, die unter 08.01.04 eingestuft wurde, an Noduli hämorrhoidales, Fissura ani, die unter 07.04.17 eingestuft wurde, sowie an Zustand nach refraktiver Hornhautoperation beidseits, der unter 11.02.01 Tab. Kol. 2, Zeile 1 eingestuft wurde. Aufgrund der Beschwerde holte das BVwG drei weitere Gutachten (allgemeinärztliches aktenmäßiges Gutachten vom 15.11.2016, unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Gutachten vom 09.10.2017 sowie neurologisch/psychiatrisches Gutachten vom 11.12.2017) ein, die grundsätzlich zum gleichlautenden Ergebnis führten. Alle vom BVwG befassten Ärzte beschreiben den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzogen auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Sie stellen fest, dass grundsätzlich keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 29.06.2016 gegeben ist - mit der Ausnahme, dass aufgrund der vorgelegten Befunde (psychologisches Gesamtgutachten der SFU vom 15.06.2015) ein neues Leiden (emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ) in die Beurteilung aufgenommen wurde. Das führende Leiden 1 stufen sie allesamt (mit Ausnahme des Facharztes für Nervenheilkunde, der sich bei der Beurteilung auf die sein Fach betreffenden Leiden 5 und Leiden 7 beschränkte) - gleichlautend dem vom SMS bestellten Gutachter - fachärztlich nachvollziehbar unter Pos.Nr. 02.01.02 - degenerative Veränderung der Wirbelsäule - ein und begründen schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des unteren Rahmensatzes damit, dass bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, jedoch kein radikuläres neurologisches Defizit vorliegt. Das Leiden 2 stufen sie - ebenfalls gleichlautend - unter Pos.Nr. 09.02.01 - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - ein und begründen schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass zwar mit oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage erzielt wird, jedoch bereits ein metabolisches Syndrom und diabetische Spätschäden vorliegen. Das Leiden 3 stufen sie gleichlautend unter Pos.Nr. 02.02.01 - beginnende Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates - ein und begründen die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass Beschwerden im Bereich von Schulter-, Knie- und Hüftgelenken mit endlagigem funktionellem Defizit vorliegen. Das Leiden 4 stufen sie auch gleichlautend unter Pos.Nr. 05.01.02 - Bluthochdruck - mit einem fixen Rahmensatz ein. Das Leiden 5 stufen sie - ebenfalls gleichlautend - unter Pos.Nr. 04.06.01 - diabetische Polyneuropathie - ein und begründen die Anwendung von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass ein ständiges Therapieerfordernis bei vorwiegend sensiblen Symptomen besteht. Das Leiden 6 stufen sie unter Pos.Nr. 06.05.01 - Asthma bronchiale - ein und begründen die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass eine ständige Medikation erforderlich ist, jedoch keine signifikante Oxygenierungsstörung nachgewiesen wurde. Das Leiden Aspergillose und mildes Schlafapnoesyndrom sind dabei bereits inkludiert. Das Leiden 7 stufen sie - ebenfalls übereinstimmend - unter Pos.Nr. 03.06.01 - Depression - ein und begründen die Anwendung von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass der Zustand unter niedriger antidepressiver Therapie stabil ist sowie keine stationären Aufenthalte in letzter Zeit notwendig waren. Das Leiden 8 stufen sie übereinstimmend unter Pos.Nr. 08.01.04 - Niereninsuffizienz, Nierenzysten - ein und begründen die Anwendung von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass geringgradig erhöhte Nierenfunktionsparameter vorliegen und eine milde Therapie erforderlich ist, jedoch keine behandlungswürdige renale Anämie vorliegt. Das Leiden 9 stufen sie allesamt unter Pos.Nr. 07.04.17 - Noduli hämorrhoidales, Fissura ani - ein und begründen die Anwendung des unteren Rahmensatzes damit, dass milde Klinik vorliegt. Das Leiden 10 stufen sie gleichlautend unter Pos.Nr. 11.02.01, Tab. Kolonne 2, Zeile 1 - Zustand nach refraktiver Hornhautoperation beidseits - ein und begründen die Einstufung mit der Sehverminderung auf 0,8 beidseits. Das nunmehr mit neurologisch/psychiatrischem Gutachten vom 11.12.2017 neu hinzugekommene Leiden 11 - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ - stuft der Facharzt für Nervenheilkunde nachvollziehbar und schlüssig unter Pos.Nr. 03.04.01 und mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ein - mit der Begründung, dass der Zustand des Beschwerdeführers unter fachärztlicher Betreuung und Therapie stabil ist. Gleichlautend nimmt auch die Gutachterin in ihrem unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Gutachten darauf Bezug. Zum Gesamtgrad der Behinderung halten sowohl der Facharzt für Nervenheilkunde wie auch die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-11 nicht erhöht wird, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Explizit hält der Facharzt für Nervenheilkunde überdies fest, dass es auch durch die Neuaufnahme des Leidens 11 zu keiner Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer starke Schmerzen nach ein paar 100 Metern zu Fuß hätte (Schmerzen in den Hüftgelenken, Rücken, häufig Podagraanfälle), führt die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie in ihrem Gutachten vom 09.10.2017 nachvollziehbar aus, dass die Einstufung der Leiden im Bereich von Wirbelsäule, Schultergelenken, Hüftgelenken und Vorfüßen den feststellbaren, geringgradig ausgeprägten Funktionseinschränkungen entsprechend erfolgt ist. Eine höhere Einstufung ist weder durch Befunde der bildgebenden Diagnostik noch durch den klinischen Status begründbar. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte Diabetes mit diabetischer Nephropathie und Niereninsuffizienz, hält die Gutachterin entgegen, dass die Diabetes mit diabetischer Nephropathie und Niereninsuffizienz (Nierenfunktionsparameter geringgradig erhöht) entsprechend den objektiven Befunden in entsprechender Höhe eingestuft wurden, insbesondere wird auf den guten Langzeitblutzuckerwert HbA1c verwiesen. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor Medikamente gegen Aspergillose, Sporanox, ohne wesentlichen Erfolg einnehme, hält sie nachvollziehbar entgegen, dass Befunde über eine floride Aspergillose nicht vorliegen. Der Wert des Gesamt-IgE ist mäßig erhöht, eine Einschränkung der Lungenfunktion ist jedoch nicht dokumentiert. Sporanox wird nicht mehr eingenommen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Beschwerden von Seiten der Gelenke ungeklärter Ursache nicht entsprechend gewürdigt worden seien, führt sie aus, dass nur die funktionelle Einschränkung maßgebend für die Einstufung der Gelenksleiden ist. Zum Vorbringen, wonach er die Hyperurikämie mit Allopurinol behandle, hält die Gutachterin fest, dass derzeit keine Medikamente zur Behandlung der Hyperurikämie eingenommen werden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach er nur einige Schritte ohne Krücken gehen könne, 100 Meter zu Fuß auch mit Krücken würden Schmerzen verursachen, wenn er weiter als 300 Meter gehe, hätte er große Schmerzen und müsse Schmerzmittel einnehmen, er hätte Schmerzen im linken Hüftgelenk, hält die Gutachterin schlüssig entgegen, dass das Gangbild bei einigen Schritten ohne Krücken unauffällig ist, sodass bei Fehlen höhergradigen Funktionseinschränkungen und bei nur geringgradigen radiologischen Veränderungen eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung nicht gefolgert werden kann. Die ständige Verwendung einer Gehhilfe zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist demnach nicht begründbar. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer eine schwere Ischialgie links durch Bandscheibenprolaps und Kompression der Nerven hätte - hält sie nachvollziehbar fest, dass degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschäden vor allem L5/S1 nachgewiesen sind. Bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit, unauffälliger Gesamtmobilität und derzeit ohne erforderliche analgetische Therapie liegt demnach kein Hinweis für eine höhergradig ausgeprägte Symptomatik vor. Zum Vorbringen, wonach auf die Gicht und Hyperurikämie vergessen worden sei, hält sie fest, dass die Hyperurikämie im aktuellen Gutachten in Leiden 2, metabolisches Syndrom, inkludiert ist. Der Forderung nach einer höheren Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung, da Diabetes, diabetische Polyneuropathie und Niereninsuffizienz in Zusammenhang stünden, hält sie nachvollziehbar entgegen, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken relevant für die Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung ist, welches jedoch aufgrund des jeweiligen geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2-10 nicht vorliegt. Zu den Ausführungen in Bezug auf Schmerzen, nämlich dass Rückenschmerzen, Polyneuropathieschmerzen, Gelenkschmerzen sowie Schmerzattacken (Gicht) einander erhöhen würden, führt die Gutachterin aus, dass zur Behandlung der Schmerzen derzeit Lyrica gegen neuropathische Beschwerden eingenommen wird - weitere Schmerzmittel wurden nicht angegeben. Eine maßgebliche gegenseitige Erhöhung der Schmerzen kann daraus nicht geschlossen werden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach er an Asthma und nicht behandelbarer schwerer Schimmelpilzallergie ungeklärter Ursache mit Gelenksschäden leide, wird entgegengehalten, dass zwar eine große Anzahl an Befunden vorliegt. Ein Nachweis einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung mittels Lungenfunktionstest liegt jedoch nicht vor. Eine Symptomatik der angegebenen Schimmelpilzallergie ist überdies aktuell nicht mehr belegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten in seiner Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. wurden die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde in den vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten mitberücksichtigt und waren nicht geeignet einen höheren Grad der Behinderung darzutun. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Die im Rahmen der Stellungnahme vom 15.01.2018 und 15.03.2018 - und somit nach Beschwerdevorlage am 05.08.2016 - vorgelegten medizinischen Unterlagen können aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG nicht mehr berücksichtigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die im Rahmen der Stellungnahme vom 15.01.2018 und 15.03.2018 - und somit nach Beschwerdevorlage am 05.08.2016 - vorgelegten medizinischen Unterlagen können aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG nicht mehr berücksichtigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Im vom BVwG eingeholten Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten bzw. wurden die vorgelegten Befunde allesamt einer Beurteilung durch die vom BVwG beauftragten Sachverständigen unterzogen. Die im Rahmen der Stellungnahmen vom 15.01.2018 und 15.03.2018 - und somit nach Beschwerdevorlage am 05.08.2016 - vorgelegten medizinischen Unterlagen konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Die im Rahmen der Stellungnahmen vom 15.01.2018 und 15.03.2018 - und somit nach Beschwerdevorlage am 05.08.2016 - vorgelegten medizinischen Unterlagen konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Diese Neuerungsbeschränkung ist nach § 54 Abs. 18 BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.Diese Neuerungsbeschränkung ist nach Paragraph 54, Absatz 18, BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." Die gegenständliche Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.08.2016 vorgelegt worden. Die nunmehr erst mit Schreiben vom 15.01.2018 und 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten medizinischen Unterlagen sind demnach als neue Beweismittel zu werten, welche in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt werden können. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in den vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten - nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in den vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten - nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sonder

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