RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW200 2163725-1 SpruchW200 2163725-1/8E, W200 2188158-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) 1. und 2.:
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am
- April 2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO.Die beschwerdeführende Partei stellte am
- April 2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.05.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und gestaltete sich wie folgt: "Anamnese: 73 Bandscheibenoperationen im Lendenwirbelsäulenbereich 2000 Schulterrevisionsoperation links 2004 Hüftotalendoprothese links 2013 Vetrebroplastie L1 2014 graue Star Operation beidseits 2015 Aortenklappenersatz und aortocoronarerer Bypassoperation Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Diabetes mellitus seit ca. 02 bekannt, letzter NBZ 115mg% und letzter HbA1c 6,4 am 27.
- diätisch eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt "Schwierigkeiten mit dem Gehen, er gehe mit dem Stock und zu Hause mit dem Rollator, bei längerem Gehen habe er dann Wirbelsäulenschmerzen im Kreuzbereich. Eigentlich keine Herzbeschwerden, keine Schulterbeschwerden. Die Depressionen seien schon überwunden." Keine Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalten werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit dem Taxi gekommen - er fahre schon länger nicht mehr mit der Straßenbahn, versorge mich selber mit Einkäufen. Er beziehe kein Pflegegeld. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Metohexal, Blopress Plus, Urosin, Alna Ret., Zanidip, Simvastatin, Oleovit, Xarelto Sozialanamnese: seit ca. 91 in Pension als Bauingenieur verwitwet seit ca. 10-2016, 3 erw. Söhne, 2 Enkelinnen, wohnt alleine in Eigentumswohnung im
- Stock mit 50 Stufen ohne Aufzug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebrachter Befund 2017-2 evangelisches Krankenhaus Marcoumarüberdosierung, reaktive Depressio, flimmernde koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, Stentimplantation, Zustand nach 2x aortocoronarer Bypassoperation und biologischer Aortenklappenersatz, arterieller Bluthochdruck, Exsikose mit eingeschränkter Nierenfunktion, Diabets mellius Typ II, Hyperurikämie, gutartige Prostatahypertrophie, Cholecystolithiasis, Zustand nach Bandscheibenvorfall, Zustand nach Vertebroplastie L1, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Zustand nach Schulterrevisions Operation links, Zustand nach grauer Star Operation beidseitsmitgebrachter Befund 2017-2 evangelisches Krankenhaus Marcoumarüberdosierung, reaktive Depressio, flimmernde koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, Stentimplantation, Zustand nach 2x aortocoronarer Bypassoperation und biologischer Aortenklappenersatz, arterieller Bluthochdruck, Exsikose mit eingeschränkter Nierenfunktion, Diabets mellius Typ römisch zwei, Hyperurikämie, gutartige Prostatahypertrophie, Cholecystolithiasis, Zustand nach Bandscheibenvorfall, Zustand nach Vertebroplastie L1, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Zustand nach Schulterrevisions Operation links, Zustand nach grauer Star Operation beidseits Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 86 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänder (...) Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Vorhofflimmern nach Sternotomie Cor HAT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und bei Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Rectusdiastase, Heprar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen abtastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik, und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken-und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben blande Narbenverhältnisse linke Schulter, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Blande Narbenverhältnisse linke Hüfte, Rotationseinschränkung und endlagige Funktionseinschränkung beide Hüften, zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit rechtes Sprunggelenk, Crepitatio beide Knie, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbstständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Diffuse tropische Hautveränderungen der distalen Drittel beider USCH Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober:14/10 zu 1/2 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, zu 1/4 eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität-Gangbild: kommt mit einem Stock und Konfektionsschuhen etwas hinkend links, Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbstständig aus- und wieder anzuziehen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb und Affekt adäquat Ergebnis nach der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 flimmernde koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nach Herzinfarkt mit Stenting und aortocoronarer Bypassoperation weitgehend kompensiert-inkludiert auch arterielle Hypertonie 05.05.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung bei rezidivierender Lumbalgie nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich und Vertebroplastie L1 ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle 02.01.02 30 3 Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz 05.06.08 30 4 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen nach Hüfttotalendoprothese links und Sprunggelenksarthrose rechts sowie bei Schultergelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits 02.02.01 20 5 Diabetes mellitus Typ II Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz unter Berücksichtigung der Nephropathie bei diätischer Blutzuckereinstellung Diabetes mellitus Typ römisch zwei Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz unter Berücksichtigung der Nephropathie bei diätischer Blutzuckereinstellung 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt. Leiden 3-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. (...)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bedingt durch Herzleiden liegt eine mäßiggradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Wirbelsäulenleiden nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Darüber hinaus sind - auch im Zusammenwirken - mit der mäßigen Mobilitätseinschränkung durch die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens, des Anhaltens und sicheren Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nachvollziehbar, so dass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird. Auch der benutzte Gehstock bewirkt keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein" In weiterer Folge übermittelte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer den Behindertenpass und wies mit Bescheiden vom 02.06.2017 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ab.In weiterer Folge übermittelte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer den Behindertenpass und wies mit Bescheiden vom 02.06.2017 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ab. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Entfernung von seiner Wohnung bis zur nächsten U-Bahn-Station 570 Meter betrage. Die Entfernung der Straßenbahnlinie 49 liege in der gleichen Größenordnung. Zur Untersuchung wurde ausgeführt, dass er nicht ausgeführt hätte, dass seine Schwierigkeiten beim Gehen sicherlich von der Wirbelsäule kommen würden. Möglicherweise sei diese von Natur aus nicht besonders stabil. Er hätte zwei Bandscheibenoperationen, eine Wirbelprellung erlitten, später eine Vertebroplastie sowie ein Hebetrauma. Grund dafür sei eventuell auch, dass er seine Gattin früher oft unterstützen hätte müssen. Seine Wirbelsäule hätte dabei sicher einiges mitbekommen. Das BVwG holte in weiterer Folge aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, das Folgendes ergab: SACHVERHALT: (...) Im Beschwerdevorbringen des BF vom 29.06.2017, Abl
- wird eingewendet, dass die Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest 500 bzw. 570 m betragen. Die Schwierigkeiten beim Gehen, Einsteigen und Aussteigen kämen sicherlich von der Wirbelsäule, er habe 2 Bandscheibenoperationen 1974 und 1977 gehabt. 2012 eine Wirbelprellung, 2012 eine Vertebroplastie, Hebetrauma 2015, er musste mehrmals der gestürzten Gattin aufhelfen, was meist nicht gelang. Vorgeschichte: 1974 und 1977 Bandscheibenoperationen, Cervicalsyndrom 1996 Myocardinfarkt, Stent-Implantation 2004 Hüfttotalendoprothese links 2006 Schmerztherapie linke Schulter 2007 Lagerungsschwindel 2008 LAD Dehnung, kein Stent 2012 Wirbelprellung 2012 Vertebroplastie LWK1 2013 Katarakt Operation rechts und links 2014 Makuladegeneration 2015 Hebetrauma 2015 Bypass-Operation und Aortenkappe 2015 stationärer Aufenthalt Evangelisches Krankenhaus bei Dyspnoe 12/2016 Lungenentzündung 01/2017 Sturz, konservative Therapie 02/2017 Allgemeine Schwäche, Depressio2015 stationärer Aufenthalt Evangelisches Krankenhaus bei Dyspnoe 12 aus 2016, Lungenentzündung 01 aus 2017, Sturz, konservative Therapie 02 aus 2017, Allgemeine Schwäche, Depressio Zwischenanamnese seit 05/2017: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Nachgereichter Befund: Vorläufiger Patientenbrief Evangelisches Krankenhaus vom
- 9.2017 (konservative stationäre Therapie bei Lumboischialgie beidseits seit 3 Wochen vor allem beim Gehen, weitere Diagnosen: Vorhofflimmerarrhythmie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, suspekte Prostatahyperplasie mit erhöhtem PSA, Depressio, Morbus Parkinson, Zustand nach zweifach aorto-koronarem Bypass und Aortenklappenersatz, Zustand nach Myocardinfarkt mit Stent 1996 und Restenose 2008, Zustand nach Vertebroplastie, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Kataraktoperation beidseits, Zustand nach Schulterrevision links) Sozialanamnese: Verwitwet seit einem Jahr, 3 Kinder, lebt alleine in Wohnung im
- Stockwerk ohne Lift, 50 Stufen. Berufsanamnese: Pensionist seit 1991, Bauingenieur im Kraftwerksbau Medikamente: Metohexal, Blopress plus, Urosin, Alna ret., Simvastatin, Oleovit D3, Xarelto, Blopress, Lasix 40 mg bei Bedarf, Omnibiotic, Atrovent Nasenspray, Rasagilin, Novalgin bei Bedarf, Pantoloc Allergie: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Fink, 1140, Facharzt für Orthopädie, Facharzt für interne Medizin 3 bis viermal im Jahr Derzeitige Beschwerden: Die meisten Beschwerden habe ich in der linken Hüfte und in der Lendenwirbelsäule, Schmerzen auch im Bereich der Sprunggelenke, Schulter, Kniegelenke manchmal. Wegen der anhaltenden Beschwerden habe ich morgen einen Termin zur stationären konservativen Schmerztherapie im Evangelischen Krankenhaus, orthopädische Abteilung, seit 2-4 Wochen ist es wieder schlechter geworden mit dem Gehen. Bzgl. Herzerkrankung bin ich mit Medikamenten gut eingestellt, Atemnot beim Stufensteigen habe ich nicht, gehe aber sehr langsam. Beantrage den Parkausweis, da ich mich selber versorgen muss und die Gehstrecke bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von etwa 600 m für mich deutlich zu lang ist. Stufensteigen ist möglich, Festhalten ist ebenso möglich. Hergekommen bin ich mit dem Taxi." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 170 cm, Gewicht 84 kg, RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: Sternotomie - Narbe, Thorax symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Oberbauch median Rektusdiastase, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Endlagige Bewegungsschmerzen in beiden Schultergelenken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Intentionstremor linke Hand. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar, Fersenstand nicht gut möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme im Bereich beider distalen Unterschenkel/ Sprunggelenke, mäßig Varizen mit Pigmentverschiebung ohne trophische Störungen, kein Ulcus, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke beidseits: keine Stauchungsschmerz, keine Rotationsschmerzen. Narbe nach Hüfttotalendoprothese links. Kniegelenke beids.: geringgradige Umfangsvermehrung und Strukturvergröberung, keine Überwärmung, kein Erguss, keine Bewegungsschmerzen auslösbar, stabil. Deutlich Hallux valgus beidseits, Bewegungsschmerzen im rechten Sprunggelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids 0/
- IR/AR rechts 30/0/
- links 10/0/
- Knie beidseits 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Narbe LWS median 4 cm. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh mit einem Gehstock, das Gangbild ist mit Gehstock und Schuhen verlangsamt, leicht vorgeneigt. Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe ist teilweise etwas unsicher, insgesamt raumgewinnend möglich, mäßige Verkürzung der Schrittlänge. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) In welchem Ausmaß liegen die Leidenszustände vor und wie wirken sie sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? 1) Koronare Herzkrankheit. Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach aorto-koronarem Bypass und Stent, Vorhofflimmerarrhythmie, Bluthochdruck, kein Nachweis einer relevanten Herzleistungsschwäche, kein klinischer Hinweis für eine kardiale Dekompensation. 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Zustand nach 2-maliger Bandscheibenoperation der LWS und Vertebroplastie L1, mäßige Einschränkung der Beweglichkeit vor allem der Lendenwirbelsäule, kein neurologisches Defizit objektivierbar, keine höhergradige Einschränkung der Gesamtmobilität feststellbar. Bei rezidivierender Lumboischialgie beidseits intermittierende Schmerzbehandlung, analgetische Dauertherapie nicht etabliert. 3) Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz, keine maßgebliche Linksventrikelfunktionsstörung dokumentiert. 4) Degenerative Gelenksveränderungen, Hüfttotalendoprothese links, Sprunggelenksarthrose rechts, Schultergelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits, jeweils ohne höhergradige funktionelle Einschränkung 5) Diabetes mellitus Typ II, Nephropathie bei diätetischer Blutzuckereinstellung, kein Hinweis für diabetische Polyneuropathie.5) Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Nephropathie bei diätetischer Blutzuckereinstellung, kein Hinweis für diabetische Polyneuropathie. ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine höhergradige Einschränkung der Herzleistung bzw. der Lungenfunktion, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, ist nicht objektivierbar. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Art und Ausmaß der Schmerzen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind zu klären. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese links und bei mäßigen Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der Kniegelenke liegen keine erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit vor, keine maßgebliche muskuläre Insuffizienz, gute und ausreichend sichere Gesamtmobilität. Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen beim Zurücklegen von 300-400 m: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit kleinschrittigem, insgesamt raumgewinnendem Gehen unter teilweiser Verwendung eines Gehstocks und ausreichend sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Auf die Möglichkeit der Intensivierung multimodaler Behandlungen wird verwiesen. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor? Nein. ad 5) Liegt eine hochgradige Immunschwäche vor? Nein." Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Thorax: Sternotomie - Narbe, Thorax symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Endlagige Bewegungsschmerzen in beiden Schultergelenken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Intentionstremor linke Hand. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar, Fersenstand nicht gut möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme im Bereich beider distalen Unterschenkel/ Sprunggelenke, mäßig Varizen mit Pigmentverschiebung ohne trophische Störungen, kein Ulcus, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke beidseits: keine Stauchungsschmerz, keine Rotationsschmerzen. Narbe nach Hüfttotalendoprothese links. Kniegelenke beids.: geringgradige Umfangsvermehrung und Strukturvergröberung, keine Überwärmung, kein Erguss, keine Bewegungsschmerzen auslösbar, stabil. Deutlich Hallux valgus beidseits, Bewegungsschmerzen im rechten Sprunggelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids 0/
- IR/AR rechts 30/0/
- links 10/0/
- Knie beidseits 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Narbe LWS median 4 cm. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh mit einem Gehstock, das Gangbild ist mit Gehstock und Schuhen verlangsamt, leicht vorgeneigt. Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe ist teilweise etwas unsicher, insgesamt raumgewinnend möglich, mäßige Verkürzung der Schrittlänge. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. 1.2.
- Funktionseinschränkungen: -Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach aorto-koronarem Bypass und Stent, Vorhofflimmerarrhythmie, Bluthochdruck, -degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Zustand nach 2-maliger Bandscheibenoperation der LWS und Vertebroplastie L1, - Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz, - Degenerative Gelenksveränderungen, Hüfttotalendoprothese links, Sprunggelenksarthrose rechts, Schultergelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits, - Diabetes mellitus Typ II, Nephropathie bei diätetischer Blutzuckereinstellung,1.2.
- Funktionseinschränkungen: -Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach aorto-koronarem Bypass und Stent, Vorhofflimmerarrhythmie, Bluthochdruck, -degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Zustand nach 2-maliger Bandscheibenoperation der LWS und Vertebroplastie L1, - Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz, - Degenerative Gelenksveränderungen, Hüfttotalendoprothese links, Sprunggelenksarthrose rechts, Schultergelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits, - Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Nephropathie bei diätetischer Blutzuckereinstellung, 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die zu einer signifikanten Infektanfälligkeit führt, vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.05.2017 eingeholt worden. Bereits im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. Auch der benützte Gehstock bewirke keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das BVwG holte aufgrund des Beschwerdevorbringens ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Auch diese kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass zwar mäßige Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der Kniegelenke vorlägen, bei einem Zustand nach Hüfttotalendoprothese links aber keine erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit und keine maßgebliche muskuläre Insuffizienz und eine gute und ausreichend sichere Gesamtmobilität (vgl. auch Gangbild: "Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh mit einem Gehstock, das Gangbild ist mit Gehstock und Schuhen verlangsamt, leicht vorgeneigt. Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe ist teilweise etwas unsicher, insgesamt raumgewinnend möglich, mäßige Verkürzung der Schrittlänge.") vorliege.Das BVwG holte aufgrund des Beschwerdevorbringens ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Auch diese kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass zwar mäßige Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der Kniegelenke vorlägen, bei einem Zustand nach Hüfttotalendoprothese links aber keine erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit und keine maßgebliche muskuläre Insuffizienz und eine gute und ausreichend sichere Gesamtmobilität vergleiche auch Gangbild: "Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh mit einem Gehstock, das Gangbild ist mit Gehstock und Schuhen verlangsamt, leicht vorgeneigt. Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe ist teilweise etwas unsicher, insgesamt raumgewinnend möglich, mäßige Verkürzung der Schrittlänge.") vorliege. Zu den Schmerzen nahm die Fachärztin insofern Stellung, als sie nachvollziehbar ausführte, dass eine Stellungnahme zu Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Sie beschrieb, dass anhand des beobachteten Gangbilds mit kleinschrittigem, insgesamt raumgewinnendem Gehen unter teilweiser Verwendung eines Gehstocks und ausreichend sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände ergebe, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, und verwies darüber hinaus auf die Möglichkeit der Intensivierung multimodaler Behandlungen. Zur körperlichen Belastbarkeit gab sie an, dass eine höhergradige Einschränkung der Herzleistung bzw. der Lungenfunktion, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar sei. Dies beschriebt sie auch in Zusammenhang mit den festgestellten Funktionseinschränkungen befundbelegt und nachvollziehbar folgendermaßen: "kein Nachweis einer relevanten Herzleistungsschwäche, kein klinischer Hinweis für eine kardiale Dekompensation. keine maßgebliche Linksventrikelfunktionsstörung dokumentiert." Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung der schlüssigen fachärztlichen Gutachten beim Beschwerdeführer nicht erkennen. In beiden Gutachten wird explizit beschrieben, dass jedenfalls von zurücklegbaren kurzen Wegstrecken ausgegangen werden kann. Auch ist für den erkennenden Senat keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ersichtlich. Aus den Gutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gewährten Parteiengehör zum vom BVwG eingeholten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) 1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist somit beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates sowie einer ausreichenden körperlichen Belastbarkeit auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Hingewiesen wird auch darauf, dass hinsichtlich des Bewegungsapparates eine Therapieoption offen ist (Möglichkeit der Intensivierung multimodaler Behandlungen). Aus diesem Grund kommt der erkennende Senat zur Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Zum Vorbringen der Entfernung der nächsten Haltestelle wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 verwiesen: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom
- Oktober 2002, 2001/11/0258). 2.) § 29b Abs. 1
- Satz Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:Paragraph 29 b, Absatz eins,
- Satz Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt: Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Wie bereits ausgeführt, liegen unter Zugrundelegung der erstatteten Gutachten und insbesondere auch unter Anwendung der Erläuterungen der gegenständlichen Verordnung die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und in weiterer Folge für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vor.Wie bereits ausgeführt, liegen unter Zugrundelegung der erstatteten Gutachten und insbesondere auch unter Anwendung der Erläuterungen der gegenständlichen Verordnung die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und in weiterer Folge für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vor. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und vom BVwG ein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen - konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen - für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Der Beschwerdeführer gab im gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme ab. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2163725.1.00