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{'item': 'W200 2166408-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW200 2166408-1 SpruchW200 2166408-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als V

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 2002 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Am 20.02.2017 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer ist seit 2002 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Am 20.02.2017 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen war ein Befundbericht eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 12.09.

  1. Das eingeholte allgemein medizinische Gutachten vom 31.05.2017 ergab Folgendes: "Anamnese: 1964 Unterschenkelfraktur rechts 1974 Schienbeintrümmerfraktur links, Würfelbeinbruch, Abbruch Fersenbeinfortsatz, Bruch Kahnbein links; 1978 Verkehrsunfall - neuerlich Unterschenkelfraktur links, Rippenfrakturen; Splenektomie, Pancreasumstechung; 1995 Arbeitsunfall, Sturz von Leiter - links Innen- und Außenknöchelfraktur, operative Versorgung; 1996, 1997 Korrekturoperationen der linken Fußwurzel aufgrund der starken Schmerzen; 1999 Mitralklappenrekonstruktion, Implantation eines Klappenringes bei Mitralinsuffizienz 2009 Fundoplikatiooperation bei Hiatushernie seit 2010 bekannt:
  2. und
  3. BWK Keilwirbel, wahrscheinlich Unfallfolgen 20021210 Sozialministeriumservice für NÖ, fachärztliches (orthopädisches) Sachverständigengutachten, Dr. XXXX : Zustand nach mehrmaliger Unterschenkel-, Knöchel- und Mittelfußfraktur links, Beinlängendifferenz links 2 cm, im Sprunggelenk nur Wackelbewegungen, orthopädische Schuhe nötig; GdB 40; Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion, GdB 30 vH; Zustand nach Milzentfernung GdB 10vH; Gesamt GdB 50 vH;20021210 Sozialministeriumservice für NÖ, fachärztliches (orthopädisches) Sachverständigengutachten, Dr. römisch 40 : Zustand nach mehrmaliger Unterschenkel-, Knöchel- und Mittelfußfraktur links, Beinlängendifferenz links 2 cm, im Sprunggelenk nur Wackelbewegungen, orthopädische Schuhe nötig; GdB 40; Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion, GdB 30 vH; Zustand nach Milzentfernung GdB 10vH; Gesamt GdB 50 vH; Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX habe durchgehend Anlauf- und Ruheschmerzen: ausgehend vom linken Sprunggelenk bis in die Hüfte, auch seien der Rücken und mittlerweile beide Knie betroffen. In der Nacht werde er aufgrund der Sprunggelenksschmerzen fallweise munter, in der Früh brauche er 5 Minuten in denen er langsam Gewicht auf das linke Bein verlagere, bei plötzlicher Belastung "knicke das Sprunggelenk ein". Radfahren sei begrenzt möglich, er gehe nicht spazieren, Einkaufen kurze Strecken machbar, etwa 50 Meter frei möglich. Er fahre Automatik (kein Kupplung treten). Bei besonders starken Schmerzen (Wetterumschwüngen) verwende er Stützkrücken. In der Arbeit sitze er viel, "da sind immer nur wenige Meter zu gehen, da verwende ich keine Krücken, und das rechte Bein wird halt recht belastet". Schwimmen ginge, das Heraussteigen aus dem Becken sei aber schwer. Gartenarbeit werde von der Familie bewältigt (Bücken oder auch geringere Lasten anheben schmerzhaft in Wirbelsäule, einseitige Beinbelastung nicht möglich). Sowohl Straßenschuhe als auch Hausschuhe seien angepasst und links um 2 cm aufgedoppelt (orthopädische Schuhe).Herr römisch 40 habe durchgehend Anlauf- und Ruheschmerzen: ausgehend vom linken Sprunggelenk bis in die Hüfte, auch seien der Rücken und mittlerweile beide Knie betroffen. In der Nacht werde er aufgrund der Sprunggelenksschmerzen fallweise munter, in der Früh brauche er 5 Minuten in denen er langsam Gewicht auf das linke Bein verlagere, bei plötzlicher Belastung "knicke das Sprunggelenk ein". Radfahren sei begrenzt möglich, er gehe nicht spazieren, Einkaufen kurze Strecken machbar, etwa 50 Meter frei möglich. Er fahre Automatik (kein Kupplung treten). Bei besonders starken Schmerzen (Wetterumschwüngen) verwende er Stützkrücken. In der Arbeit sitze er viel, "da sind immer nur wenige Meter zu gehen, da verwende ich keine Krücken, und das rechte Bein wird halt recht belastet". Schwimmen ginge, das Heraussteigen aus dem Becken sei aber schwer. Gartenarbeit werde von der Familie bewältigt (Bücken oder auch geringere Lasten anheben schmerzhaft in Wirbelsäule, einseitige Beinbelastung nicht möglich). Sowohl Straßenschuhe als auch Hausschuhe seien angepasst und links um 2 cm aufgedoppelt (orthopädische Schuhe). Aufgrund der Fehlbelastung der Beine sowie einer alten Wirbelsäulenverletzung (Fraktur 8.+
  4. BWK) schon länger an Intensität zunehmende Rückenschmerzen, keine sensiblen oder motorischen Ausfälle, alle 14 Tage Massage. Seitens des Herzens bei Zustand nach Mitralklappenersatz 1999 habe er "keine Atemnot, aber ich strenge mich ja auch gar nicht körperlich an". Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Dauermedikation, keine Herzmedikation benötigt; empfohlenes Thrombo ASS wird nicht genommen, da "damit so viele blaue Flecken kommen" bB Parkemed 500mg (etwa 4x/Woche) orthopädische Straßen- und Hausschuhe (vorgewiesen), 2 Unterarmstützkrücken (nicht beigebracht); Brille; Sozialanamnese: Haus, lebt mit Gattin und 2 Kindern gemeinsam; Beruf: Lehrer Polytechnikum, Vollzeit; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20160912 Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, Befundbericht: deutliche Gangbehinderung links mit Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur; Beinverkürzung links 3cm; hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk links bei hochgradiger Arthrose (Valgusstellung), Versteifung im unteren Sprunggelenk links, unfallbedingter Plattfuß links, herabgesetzte Sensibilität im Fußrückenbereich links (postoperativ), Notwendigkeit des Tragens von orthopädischen Schuhen, Gehstrecke ist nachvollziehbar und glaubhaft auf höchstens 200 m eingeschränkt20160912 Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, Befundbericht: deutliche Gangbehinderung links mit Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur; Beinverkürzung links 3cm; hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk links bei hochgradiger Arthrose (Valgusstellung), Versteifung im unteren Sprunggelenk links, unfallbedingter Plattfuß links, herabgesetzte Sensibilität im Fußrückenbereich links (postoperativ), Notwendigkeit des Tragens von orthopädischen Schuhen, Gehstrecke ist nachvollziehbar und glaubhaft auf höchstens 200 m eingeschränkt Keilwirbel
  5. und
  6. BWK ("posttraumatisch? vgl Röntgen 2010"); Überlastungssymptome der Wirbelsäule und am rechten BeinKeilwirbel
  7. und
  8. BWK ("posttraumatisch? vergleiche Röntgen 2010"); Überlastungssymptome der Wirbelsäule und am rechten Bein Untersuchungsbefund: (...) Klinischer Status - Fachstatus: (...) Thorax: symmetrisch, sonorer Klopfschall, VA bds., keine RGs; HA rhythmisch, rein, mittellaut, normfrequent; blande Narbe sternal nach Mitralklappenersatzoperation; Abdomen: Bauchdecken weich etwas über Thoraxniveau, keine Resistenzen, keine Druckdolenz, Darmgeräusche regelhaft, Hepar am Rippenbogen, blande Narbe linker Oberbauch nach Milzentfernung, keine Herniationen, Nierenlager bds. frei WS: deutlich verstärkte Brustkyphose, Schultergürtel und Becken horizontal, Druck- Klopfschmerz über der unteren BWS; HWS frei, ISG bds frei, FBA etwa 20 cm mit Schmerzen im BWS Bereich beim Aufrichten, Rumpfrotation endlagig schmerzhaft in der BWS, paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten seitengleich mäßig ausgeprägt, kein Hartspann; OE: Schultern stehen gerade, Schürzengriff frei, Nackengriff frei, aktive und passive Beweglichkeit in allen Gelenken nicht eingeschränkt oder schmerzhaft, kompletter Faustschluss sowie Daumenopposition und Pinzettengriff bds. uneingeschränkt; alle Gelenke bandstabil, Tonus und Trophik unauffällig; Grobkraft in etwa seitengleich; keine äußeren Auffälligkeiten UE: keine Ödeme, Fußpulse rechts gut links schwach tastbar, Varicositas + beidseits; beide Hüften und Knie nicht bewegungseingeschränkt oder überwärmt bzw. geschwollen, bandstabil; Sensibilität: durchgehend unauffällig, zufriedenstellende und seitengleiche Berührungsempfindlichkeit an beiden Füßen plantar und streckseitig; linker Unterschenkel deutlich geringerer Umfang im Seitenvergleich, ausgeprägte Fehlstellung (Plattfuß mit verstärktem Absinken des Innenknöchels bei Belastung, Fußverkürzung nach Fußwurzeloperationen), aktives Vorfußanheben und Strecken nur im lateralen Bereich gut möglich, der mediale Anteil (1.-3.Strahl) in 90° Beugung im Sprunggelenk fixiert; blande Narben am linken Fuß und am linken oberen SG; Einbein-, Fersen- und Zehenstand nur rechts möglich; rechter Unterschenkel und Fuß unauffällig; Neurologie: grob neurolog. unauffällig; Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild links entlastungshinkend (schaukelnd), ohne Gehhilfen (Krücken nicht vorgewiesen), orthopädische Schuhe; beidbeiniges freies Stehen sowie rechtsseitiger Zehen- und Fersenstand möglich; beim Versuch das linke Bein vermehrt zu belasten weiteres Absinken der bereits tiefer stehenden Innenknöchelspitze verbunden mit starken Schmerzen im Sprunggelenk und dem Gefühl der Instabilität; selbständiges An- und Auskleiden flüssig im Stehen mit teilweisem Anhalten möglich, Niveauunterschiede (Stiegen steigen in den ersten Stock sowie Transfer zur und von Untersuchungsliege) realisierbar; beim Aufstehen mit Rumpfdrehung Schmerzen in BWS, bei langsamer Gewichtsverlagerung auf Beine ebenfalls Schmerzäußerung im linken Fuß; Status Psychicus: Kleidung adäquat, Kontaktaufnahme offen, freundlich, auskunftsbereit, allseits orientiert, bewusstseinsklar, mnestisch und kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, Konzentration gut, Gedankengang geordnet und zielführend, kein Anhaltspunkt für produktive oder suizidale Ideen, kein Wahn oder Zwang, keine Ängste; Körperschemawahrnehmung unauffällig; Impulskontrolle erhalten, Stimmungslage euthym, Affizierbarkeit im pos. wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Schlafstörungen aufgrund der Sprunggelenksschmerzen mehrmals pro Nacht; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 hochgradige Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes; oberer Rahmensatz bei Mitberücksichtigung der unfallbedingten Fußwurzelfehlstellungen mit Plattfußbildung links trotz mehrfacher Korrekturoperationen; 02.05.32 40 2 Funktionseinschränkung der Brustwirbelsäule; unterer Rahmensatz bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen ohne sichere Wurzelreizung; 02.01.02 30 3 Zustand nach erfolgreich operierter Mitralklappeninsuffizienz 1999, Klappenersatz; fixer Rahmensatz 05.06.08 30 4 Zustand nach Milzverlust 1974 fixer Rahmensatz 10.03.11 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (...)
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Durch Leiden 1 in Zusammenwirken mit Leiden 2 kommt es zu einer Minderung der Mobilität. L 3 führt nicht zu einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Zum Untersuchungszeitpunkt scheint, allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes (z.B. einer Unterarmstützkrücke zur Entlastung des linken Beines), eine ausreichende körperliche Belastbarkeit zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken, dem Ein- und Aussteigen als auch der sicheren Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein" In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.07.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Inkonsistenz zwischen dem Gutachten der befassten Sachverständigen sowie dem den Beschwerdeführer behandelnden Facharzt für Unfallchirurgie bestünden. Im Befundbericht des behandelnden Facharztes würde eindeutig nachvollziehbar und glaubhaft festgestellt, dass eine Gehstrecke auf höchstens 200 m eingeschränkt sei. Laut angefochtenem Bescheid bestünde jedoch zum Zeitpunkt der Untersuchung eine ausreichend körperliche Belastbarkeit zum Zurücklegen einer Wegstrecke bis zu 400 m ohne Unterbrechung. Diese Annahme beschränke sich hierbei lediglich auf den Untersuchungszeitpunkt, wohingegen durch den behandelnden Facharzt mehrmalige Untersuchungen zur Feststellungen der gegebenen Funktionseinschränkungen getätigt wurden. Außerdem hätte eine Entlastung der unteren Extremitäten durch das Sitzen während der Wartezeit bis zur tatsächlichen Untersuchung stattgefunden. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das BVwG ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie ein Ergänzungsgutachten des befassten Facharztes ein, die Folgendes ergaben: "ANAMNESE : seit dem letzten SVGA keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle; DERZEITIGE BESCHWERDEN: Ich habe Schmerzen in der Brustwirbelsäule, in der Lendenwirbelsäule, in den Hüften und den Sprunggelenken, der Schmerz zieht bis zum Knie und Sprunggelenk beidseits, "mein ganzer Körper schmerzt"; Gefühlsstörungen: an der linken Fußsohle habe ich eine Taubheit Lähmungen: keine Gehleistung: mit zwei UASK ca. 100m Stufensteigen: einige Stufen VAS (visuelle Analogskala): 7,5 BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL: B: derzeit keine M: Parkemed 500mg; Thrombo ASS 100mg; HM: 2 UASK SOZIALANAMNESE: Familie: verheiratet, 2 Kinder, 1 im Haus Beruf / Arbeit: Betriebsschlosser / Lehrer in Arbeit Wohnung: Halbstock mit einigen Stufen ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE): 2016/09 (Abl. 17-18): Befund Dr. XXXX , FA Unfallchirurgie:2016/09 (Abl. 17-18): Befund Dr. römisch 40 , FA Unfallchirurgie: Diagnosen: Zustand nach Korrekturoperation linke Fußwurzel 1997, Zustand nach Verrenkungsbruch linker Außen-und Innenknöchel 1995 mit operativer Versorgung, Zustand nach Unterschenkelbruch links mittleres Drittel 1978 mit konservativer Behandlung, Zustand nach Schienbein-und Innenknöchelbruch und Verletzung Wachstumsfuge Außenknöchel links 1974 mit konservativer Behandlung, Keilwirbelbildung 8.+
  11. BWK; Funktionseinschränkungen: Gangbehinderung li; Verschmächtigung OS-+US-Muskulatur li; BVK li um fast 3cm; Arthrose li SG mit Beweglichkeitseinschränkung; Versteifung USG li; Plattfuß li; Einschränkung Gehstrecke; Keilwirbel 8.+
  12. BWK; Überlastungssymptome WS und re Bein; 2017/05 (Abl. 20-26), Dr. XXXX , AM: GdB 50 v. H.2017/05 (Abl. 20-26), Dr. römisch 40 , AM: GdB 50 v. H. (Funktionseinschränkung li SG 02.05.32 40%; Funktionseinschränkung der BWS 02.01.02 30%; Z. n. op. Mitralklappeninsuff., Klappenersatz 05.06.08 30%; Z. n. Milzverlust 1974 10.03.11 10%); UZBÖVM abgelehnt; UNTERSUCHUNGSBEFUND: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 185cm Gewicht: 90kg Blutdruck: 120/85 Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: nicht beeinträchtigt; Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille Zehenballen- und Fersenstand: rechts durchführbar; links nicht durchführbar Schultergeradstand, Beckentiefstand li ca. 2cm Finger-Boden-Abstand: halber US A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein; verstärkte BWS-Kyphose; Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/Innenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 60 0 40 160 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung : 10 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130 Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30 Außen-/Innenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: li -3cm KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein Retropatell, Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 0 QF UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: li. - 3,5cm SPRUNGGELENKE: rechts links normal oberes SG: Extension/Flexion: 20 0 40 WB 25 0 45 Bandinstabilität: nein nein nein unteres SG: Eversion/Inversion: 10 0 20 WB 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein nein Malleolenabstand: 3 QF Linkes SG: lat. und med. unter Mall. 7,5cm lange, blande Narben Knick-Senk-Plattfuß links, Spitzfuß li ca. 10 Grad FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: li Makro-und Mikrozirkulation etwas herabgesetzt NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard: negativ; Kraftgrad: 4-5, angedeutete Peronäusschwäche li Sehnenreflexe: rechts untermittellebhaft auslösbar; li nur PSR auslösbar Sensibilität: Hypästhesie li US und Fuß (unklare, wechselnde Angaben) BEINLÄNGE: Li ca. - 2cm GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: 2 UASK Schuhwerk: orthop. Halbschuhe mit Fersenfassung, Fersenschräge, Abrollwiege, eingebaute Kopieeinlagen mit BL-Ausgleich li ca. 2cm; Anhalten: erforderlich beim Aufstehen, An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar, Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig, Hocke: beidseits angedeutet durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, ohne Schuhe Schonhinken und Verkürzungshinken li Schrittlänge: 1 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCHEN BEGUTACHTUNG: unter Zugrundelegung a. der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (AS 17-18) b. des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens (AS 20-25) c. der Ausführungen in der Beschwerde (AS 43) Ad 1) Diagnoseliste: -Strichaufzählung muskuläre Atrophie linker Ober-und Unterschenkel -Strichaufzählung Zustand nach mehrfacher konservativ und operativ versorgter Unterschenkel-, Knöchel- und Mittelfußfraktur links, Knick-Senk-Plattfuß links -Strichaufzählung Beinverkürzung links ca. 2cm -Strichaufzählung Keilwirbel
  13. und
  14. Brustwirbel (nicht dokumentiert) -Strichaufzählung Zustand nach operativ versorgter Mitralklappeninsuffizienz 1999 mit Klappenersatz -Strichaufzählung Zustand nach Milzverlust 1974 Ad 2) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (Beschwerdevorbringen AS 43): Im Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem Schreiben des zitierten Sachverständigen Dr. XXXX um einen Befundbericht mit Aufzählungen anamnestischer und subjektiver Angaben und zusammenfassende Funktionseinschränkungen.Im Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem Schreiben des zitierten Sachverständigen Dr. römisch 40 um einen Befundbericht mit Aufzählungen anamnestischer und subjektiver Angaben und zusammenfassende Funktionseinschränkungen. Eine eingehende körperliche Untersuchung oder die angeführten mehrmaligen Untersuchungen zur Feststellung der gegebenen Funktionseinschränkungen werden nicht beschrieben. Zur den Veränderungen der Brustwirbelsäule (Keilwirbel
  15. und
  16. Brustwirbel, fraglicher Zustand nach Kompressionsbruch) gibt es keinen Diagnosenachweis im bei der Untersuchung vorliegenden Akt. Aus diesem Befund kann nicht "eindeutig, nachvollziehbar und glaubhaft" (Zitat Beschwerdeführer) entnommen werden, dass die Gehstrecke auf höchstens 200m eingeschränkt ist. Bei der jetzigen fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz den anerkannten Funktionseinschränkungen seitens des operierten Sprunggelenks links mit der passenden Schuh- und Einlagenversorgung und der Brustwirbelsäule ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten. Die Verwendung von Hilfsmitteln zum Gehen (Gehstock oder Krücke) stellt keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels kann bewältigt werden, da an den großen Gelenken beider unterer Extremitäten keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar. Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es liegen keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor. Ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (AS 20-25) abweichenden Beurteilung: Gegenüber dem bisherigen Ergebnis gibt es keine abweichende Beurteilung. Ad 5) Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich." "Im SVGA wurde in der Beantwortung der Frage 3 festgehalten, dass keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Prinzipiell beinhaltet dies auch subjektiv schmerzbedingte Einschränkungen, die nicht objektiviert werden können. In Ergänzung des Gutachtens lege ich die neue Formulierung der Beantwortung der Frage 3 vor: Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Außer den anerkannten, auch die Schmerzzustände berücksichtigenden Funktionseinschränkungen liegen keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Die multiple Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers (Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Hüften, Knie und den Sprunggelenken; "mein ganzer Körper schmerzt") wurde nach dessen subjektiver Einschätzung auf der VAS (visuelle Analogskala 0 -10) mit 7,5 dokumentiert, als Medikation aber nur ein Antirheumatikum (Parkemed) als Schmerzmittel bei Bedarf angegeben. Anhand des beobachteten Gangbilds - nur ohne Schuhe zeigt sich ein Schon- und Verkürzungshinken links - und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit der Wirbelsäule und sämtlicher großen Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen geringen Therapieerfordernisses ergibt sich aus orthopädischer Sicht kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar oder unmöglich machen." Im gewährten Parteiengehör wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer an zwei oder mehreren funktionellen Einschränkungen im orthopädischen Bereich leide, die gemeinsam zu einer erheblichen Gesamtbeeinträchtigung führen würden und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden: Die Beinverkürzung links umfasse 3cm, die Verschmächtigung der Muskulaturen der Ober- und Unterschenkel links, die Versteifung im unteren Sprunggelenk links, herabgesetzte Sensibilität im Fußrückenbereich links, Überlastungssymptome der Wirbelsäule und am rechten Bein, Keilwirbel acht und neun BWK. Auf Grund der vielfältigen Funktionsbeeinträchtigung sowie der dadurch bedingten Schmerzen - insbesondere beim Gehen - würde es dem Beschwerdeführer sehr wohl unmöglich gemacht werden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerdeführer sei unter Vorlage des unfallchirurgischen fachärztlichen Befundes des ihn behandelnden Facharztes für Unfallchirurgie dem von der Behörde bestellten Sachverständigen auf gleicher Ebene entgegengetreten. Nach Meinung des behandelnden Facharztes für Unfallchirurgie sei die Gehstrecke des Beschwerdeführers auf unter 200 m eingeschränkt. Der Sachverständige hätte nicht die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers geprüft, ob er bei den bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden könne, ob er Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche hätte und ob sich bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt er ausreichend sicher bewegen könne. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.
  19. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Zehenballen- und Fersenstand: rechts durchführbar; links nicht durchführbar Schultergeradstand, Beckentiefstand li ca. 2cm Finger-Boden-Abstand: halber US A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein; verstärkte BWS-Kyphose; Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/Innenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 60 0 40 160 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung : 10 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130 Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30 Aussen-/Innenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: li -3cm KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein Retropatell, Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 0 QF UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: li. - 3,5cm SPRUNGGELENKE: rechts links normal oberes SG: Extension/Flexion: 20 0 40 WB 25 0 45 Bandinstabilität: nein nein nein unteres SG: Eversion/Inversion: 10 0 20 WB 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein nein Malleolenabstand: 3 QF Linkes SG: lat. und med. unter Mall. 7,5cm lange, blande Narben Knick-Senk-Plattfuß links, Spitzfuß li ca. 10 Grad FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: li Makro-und Mikrozirkulation etwas herabgesetzt NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard: negativ; Kraftgrad: 4-5, angedeutete Peronäusschwäche li Sehnenreflexe: rechts untermittellebhaft auslösbar; li nur PSR auslösbar Sensibilität: Hypästhesie li US und Fuß (unklare, wechselnde Angaben) BEINLÄNGE: Li ca. - 2cm GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: 2 UASK Schuhwerk: orthop. Halbschuhe mit Fersenfassung, Fersenschräge, Abrollwiege, eingebaute Kopieeinlagen mit BL-Ausgleich li ca. 2cm; Anhalten: erforderlich beim Aufstehen An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig Hocke: beidseits angedeutet durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, ohne Schuhe Schonhinken und Verkürzungshinken li Schrittlänge: 1 SL Funktionseinschränkungen: - muskuläre Atrophie linker Ober-und Unterschenkel, - Zustand nach mehrfacher konservativ und operativ versorgter Unterschenkel-, Knöchel- und Mittelfußfraktur links, Knick-Senk-Plattfuß links, Beinverkürzung links ca. 2cm; - Keilwirbel
  20. und
  21. Brustwirbel (nicht dokumentiert); - Zustand nach operativ versorgter Mitralklappeninsuffizienz 1999 mit Klappenersatz; - Zustand nach Milzverlust 1974 1.2.
  22. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer ist zwar durch die anerkannten Funktionseinschränkungen seitens des operierten Sprunggelenks links (mit der passenden Schuh- und Einlagenversorgung versorgt) und der Brustwirbelsäule in seinem Gehvermögen beeinträchtigt. Unter Zuhilfenahme der Schuh- und Einlagenversorgung sowie allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln zum Gehen (Gehstock oder Krücke) ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels kann bewältigt werden, da an den großen Gelenken beider unterer Extremitäten keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Die oberen Extremitäten sind voll funktionsfähig. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Es ergibt sich aus orthopädischer Sicht kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen bzw. wodurch die Funktionen der unteren Extremitäten erheblich eingeschränkt wären. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
  23. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt worden. Bereits im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. In dem vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten eines Arztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.11.2017 samt Ergänzung vom 07.01.2018 wurde ein fachärztlicher Status erstellt und darüber hinaus ausführlich auf das Beschwerdevorbringen (Befund des behandelnden Unfallchirurgen vom September 2016) eingegangen: Im Befund wurde fachärztlich nachvollziehbar festgehalten, dass die großen Gelenke der unteren Extremitäten keine behinderungsrelevanten Einschränkungen aufweisen. An beiden oberen Extremitäten finden sich laut diesem Gutachten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Zur Beeinträchtigung des linken Sprunggelenks und Unterschenkels (Z.n. mehrfacher konservativ und operativ versorgter Unterschenkel-, Knöchel- und Mittelfußfraktur links) sowie des Knick-Senk-Plattfusses erörtert der Facharzt für Orthopädie, dass trotz der anerkannten Funktionseinschränkungen seitens des operierten Sprunggelenks links mit der passenden Schuh- und Einlagenversorgung und der Brustwirbelsäule eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar ist. Die Verwendung von Hilfsmitteln zum Gehen (Gehstock oder Krücke) stellt keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels kann bewältigt werden, da an den großen Gelenken beider unterer Extremitäten keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Es liegt beim Beschwerdeführer eine ausreichend erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsmöglichkeit aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates vor und eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht objektivierbar. Insbesondere nimmt der Gutachter zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Befund des ihn behandelnden Facharztes für Unfallchirurgie Stellung, in dem laut Beschwerdeführer "eindeutig, nachvollziehbar und glaubhaft" eine auf höchstens 200m eingeschränkte Gehstrecke beschrieben wird. In diesem Befund werden weder eine eingehende körperliche Untersuchung noch die angeführten mehrmaligen Untersuchungen zur Feststellung der gegebenen Funktionseinschränkungen beschrieben. Es handelt sich um einen Befundbericht mit Aufzählungen anamnestischer und subjektiver Angaben und zusammenfassender Funktionseinschränkungen. Der Gutachter stellt auch fest, dass die behaupteten Veränderungen der Brustwirbelsäule (Keilwirbel
  24. und
  25. Brustwirbel, fraglicher Zustand nach Kompressionsbruch) nicht durch einen Diagnosenachweis belegt sind. In seiner Ergänzung zum Gutachten nimmt der bestellte Orthopäde noch zu den vorgebrachten Schmerzen Stellung: "Die multiple Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers (Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Hüften, Knie und den Sprunggelenken; "mein ganzer Körper schmerzt") wurde nach dessen subjektiver Einschätzung auf der VAS (visuelle Analogskala 0 -10) mit 7,5 dokumentiert, als Medikation aber nur ein Antirheumatikum (Parkemed) als Schmerzmittel bei Bedarf angegeben. Anhand des beobachteten Gangbilds - nur ohne Schuhe zeigt sich ein Schon- und Verkürzungshinken links - und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit der Wirbelsäule und sämtlicher großen Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen geringen Therapieerfordernisses ergibt sich aus orthopädischer Sicht kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar oder unmöglich machen." Wenn der Beschwerdeführer im Parteiengehör nunmehr auf die Beinverkürzung links von 3cm, die Muskelverschmächtigung an Ober- und Unterschenkel links und die Versteifung im unteren Sprunggelenk links, die herabgesetzte Sensibilität im Fußrückenbereich links verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass diese dem vom Gutachter erstellten Status zu entnehmen sind und auch einer Beurteilung unterzogen wurden. Die Verunmöglichung des Gehens bzw. höhergradige Schmerzzustände durch die behaupteten Schmerzen wurden explizit vom Gutachter verneint. Es kann auch nicht den Ausführungen gefolgt werden, dass der Sachverständige nicht die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hätte, ob er die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden könne, ob er Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche hätte oder sich bei notwendiger Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt ausreichend sicher bewegen könne. Den Ausführungen zur "Gesamtmobilität - Gangbild" ist zu entnehmen, dass das Anhalten beim Aufstehen erforderlich sei, das An-und Auskleiden im Stehen ohne Hilfe durchführbar und der Transfer zur Untersuchungsliege selbständig erfolgt sei. Auch die Hocke beidseits sei angedeutet durchführbar. Weiters beschreibt er das Gangbild als symmetrisch, raumgreifend, beim Gehen ohne Schuhe trete ein Schonhinken und Verkürzungshinken links auf. Im Hinblick auf die völlige Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers somit ins Leere. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Untersuchung beim vom BVwG bestellten Sachverständigen als Hilfsmittel zwei Unterarmstützkrücken mit sich geführt hat, während er diese bei der Untersuchung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin nicht vorgewiesen hat ("ohne Gehhilfen (Krücken nicht vorgewiesen)"). Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen fachärztlichen Gutachtens beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Aus beiden Gutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Er ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt ist der bestellte Facharzt für Orthopädie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten unfallchirurgischen Befund des ihn behandelnden Arztes genauestens eingegangen. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  26. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  27. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  28. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Der erkennende Senat kommt unter Zugrundelegung der erstatteten nachvollziehbaren Gutachten zur Entscheidung, dass dem Beschwerdeführer das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  29. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und auch vom BVwG ein Sachverständigengutachten samt Ergänzung eines Facharztes für Orthopädie eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen - konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen - für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
  30. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten - nicht geeignet darzutun, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
  31. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten - nicht geeignet darzutun, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2166408.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.