RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW230 2174977-1 SpruchW230 2174977-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist eine konzessionierte betriebliche Vorsorgekasse (§ 18 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG) und nahm für bestimmte von ihr veranlagte Wertpapiere (als Ausnahme von der allgemeinen Bewertung nach dem Tageswertprinzip) die abweichende Bewertungsregel des § 31 Abs. 2 BMSVG in Anspruch. Diese gestattet, bestimmte Wertpapiere mit einer festen Laufzeit, die auf Grund einer gesonderten Widmung zuvor dafür bestimmt werden, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird im Folgenden auch als HTM-Widmung bezeichnet (Hold-to-maturity-Widmung).
- Die Beschwerdeführerin ist eine konzessionierte betriebliche Vorsorgekasse (Paragraph 18, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG) und nahm für bestimmte von ihr veranlagte Wertpapiere (als Ausnahme von der allgemeinen Bewertung nach dem Tageswertprinzip) die abweichende Bewertungsregel des Paragraph 31, Absatz 2, BMSVG in Anspruch. Diese gestattet, bestimmte Wertpapiere mit einer festen Laufzeit, die auf Grund einer gesonderten Widmung zuvor dafür bestimmt werden, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird im Folgenden auch als HTM-Widmung bezeichnet (Hold-to-maturity-Widmung).
- Mit Eingabe vom 10.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin für zwei der von ihr HTM-gewidmeten Wertpapiere bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG den Antrag auf Bewilligung der "Entwidmung" (um von der Bewertung nach dem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt unter Verwendung der Effektivzinsmethode abzugehen) und berief sich dafür auf "besondere Umstände". Zur Begründung dieser "besonderen Umstände" brachte sie insbesondere vor, dass aufgrund eingeholter Ratings des von ihr beauftragten Unternehmens " XXXX " (kurz: XXXX ) eine wesentliche Verschlechterung der Bonität der jeweiligen Emittenten, verglichen mit den zum Zeitpunkt der HTM-Widmung verwendeten Maßstäben gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a lit b) BMSVG erkennbar sei und daher ein besonderer Umstand vorliege, der eine Entwidmung rechtfertige.
- Mit Eingabe vom 10.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin für zwei der von ihr HTM-gewidmeten Wertpapiere bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG den Antrag auf Bewilligung der "Entwidmung" (um von der Bewertung nach dem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt unter Verwendung der Effektivzinsmethode abzugehen) und berief sich dafür auf "besondere Umstände". Zur Begründung dieser "besonderen Umstände" brachte sie insbesondere vor, dass aufgrund eingeholter Ratings des von ihr beauftragten Unternehmens " römisch 40 " (kurz: römisch 40 ) eine wesentliche Verschlechterung der Bonität der jeweiligen Emittenten, verglichen mit den zum Zeitpunkt der HTM-Widmung verwendeten Maßstäben gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b,) BMSVG erkennbar sei und daher ein besonderer Umstand vorliege, der eine Entwidmung rechtfertige.
- Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem (am 06.07.2017 zugestellten) Bescheid vom 05.07.2017 mit der wesentlichen Begründung ab, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG vorlägen.
- Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem (am 06.07.2017 zugestellten) Bescheid vom 05.07.2017 mit der wesentlichen Begründung ab, dass keine besonderen Umstände im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG vorlägen.
- Nach Einbringung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde (am 02.08.2017) erließ die belangte Behörde am 29.09.2017 eine beschwerdeabweisende Beschwerdevorentscheidung. Infolge eines (am 13.10.2017) eingebrachten Vorlageantrags legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 erklärte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die (in der Beschwerde noch beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde gab einen solchen Verzicht ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 10.08.2015 Anleihen der Emittentin BKS Bank AG mit der ISIN AT0000A15QQ5 als Daueranlage iSd § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gewidmet. Am 22.04.2016 hat die Beschwerdeführerin Anleihen der Emittentin Landeshypothekenbank Steiermark AG mit der ISIN AT000B088232 als Daueranlage iSd § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gewidmet (HTM-Widmung).Die Beschwerdeführerin hat am 10.08.2015 Anleihen der Emittentin BKS Bank AG mit der ISIN AT0000A15QQ5 als Daueranlage iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG gewidmet. Am 22.04.2016 hat die Beschwerdeführerin Anleihen der Emittentin Landeshypothekenbank Steiermark AG mit der ISIN AT000B088232 als Daueranlage iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG gewidmet (HTM-Widmung). Im Zeitpunkt der Widmung der beiden Wertpapiere ISIN: AT0000A15QQ5 (BKS Bank AG) am 10.08.2015 und ISIN: AT000B088232 (Landeshypothekenbank Steiermark AG) am 22.04.2016 als Daueranlage lag bzw. bis heute liegt für diese kein Rating einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) vor. Die Ermittlung der Risikoposition erfolgte somit gemäß Art. 121 der VO (EU) Nr. 575/2013 (Risikoposition gegenüber unbeurteilten Instituten).Im Zeitpunkt der Widmung der beiden Wertpapiere ISIN: AT0000A15QQ5 (BKS Bank AG) am 10.08.2015 und ISIN: AT000B088232 (Landeshypothekenbank Steiermark AG) am 22.04.2016 als Daueranlage lag bzw. bis heute liegt für diese kein Rating einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) vor. Die Ermittlung der Risikoposition erfolgte somit gemäß Artikel 121, der VO (EU) Nr. 575 aus 2013, (Risikoposition gegenüber unbeurteilten Instituten). Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der erstmaligen Widmung der Wertpapiere über kein internes Rating über die beiden Emittenten BKS Bank AG und Landeshypothekenbank Steiermark AG. Die Beschwerdeführerin hat erstmalig im November 2016 die Gesellschaft " XXXX " mit der Erstellung von Counterparty Ratings beauftragt, welche sodann mit einem Testlauf für einzelne Titel begonnen hatte.Die Beschwerdeführerin hat erstmalig im November 2016 die Gesellschaft " römisch 40 " mit der Erstellung von Counterparty Ratings beauftragt, welche sodann mit einem Testlauf für einzelne Titel begonnen hatte. Die Beschwerdeführerin erhielt am 23.12.2016 von der von ihr dazu beauftragten " XXXX " eine als "Counterparty Rating" bezeichnete Einschätzung der Finanzkraft betreffend die BKS Bank. Diese Bewertung kommt zu folgendem Ergebnis:Die Beschwerdeführerin erhielt am 23.12.2016 von der von ihr dazu beauftragten " römisch 40 " eine als "Counterparty Rating" bezeichnete Einschätzung der Finanzkraft betreffend die BKS Bank. Diese Bewertung kommt zu folgendem Ergebnis: "Bewertung: 5,6 (von maximal 10); Counterparty Rating BBB, Ausblick: positiv" Am 23.01.2017 erhielt die Beschwerdeführerin von der von ihr dazu beauftragten " XXXX " eine weitere als "Counterparty Rating" bezeichnete Einschätzung der Finanzkraft betreffend die Landeshypothekenbank Steiermark AG. Diese Bewertung kommt zu folgendem Ergebnis:Am 23.01.2017 erhielt die Beschwerdeführerin von der von ihr dazu beauftragten " römisch 40 " eine weitere als "Counterparty Rating" bezeichnete Einschätzung der Finanzkraft betreffend die Landeshypothekenbank Steiermark AG. Diese Bewertung kommt zu folgendem Ergebnis: "Bewertung: 5,0 (von maximal 10); Counterparty Rating BBB-; Ausblick: negativ" Die Entwicklung des Counterparty Ratings wird im Zeitverlauf (2013 bis 2016) im Fall der Landeshypothekenbank Steiermark AG als minimal fallend (wobei seit 2015 als konstant rd. 5 von maximal 10), im Fall der BKS Bank AG sogar als steigend angegeben. Das Unternehmen XXXX ( XXXX ) ist nicht von der EBA als Ratingagentur (ECAI) benannt.Das Unternehmen römisch 40 ( römisch 40 ) ist nicht von der EBA als Ratingagentur (ECAI) benannt. In den Counterparty Ratings selbst findet sich der Hinweis, dass diese Ratings Meinungen über die einer Bank innewohnende, eigene Finanzkraft relativ zu allen anderen weltweit gerateten Banken darstellen sollen. Es handelt sich dabei nach Angaben der " XXXX " ausdrücklich nicht um Ratings zur Beurteilung des Kreditrisikos. Die Counterparty Ratings würden keinerlei Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer fristgerechten Zahlung oder den Verlust, den ein Anleger bei einem Zahlungsausfall eventuell erleidet, treffen. Stattdessen seien die Counterparty Ratings ein Maßstab für die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Bank Unterstützung benötigen wird, um einen Ausfall zu vermeiden. Die von XXXX in den Urkunden Counterparty Rating unter "Rechtshinweis" angeführte Bandbreite der eigenen Ratingstufen reichen von AAA (sehr gut) bis CCC+ (ungenügend), jedoch findet sich keine Beschreibung der Ratingstufen zwecks Vergleichbarkeit der Einstufung über die Ausfallwahrscheinlichkeit mit Ratingskalen anerkannter Ratingagenturen.In den Counterparty Ratings selbst findet sich der Hinweis, dass diese Ratings Meinungen über die einer Bank innewohnende, eigene Finanzkraft relativ zu allen anderen weltweit gerateten Banken darstellen sollen. Es handelt sich dabei nach Angaben der " römisch 40 " ausdrücklich nicht um Ratings zur Beurteilung des Kreditrisikos. Die Counterparty Ratings würden keinerlei Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer fristgerechten Zahlung oder den Verlust, den ein Anleger bei einem Zahlungsausfall eventuell erleidet, treffen. Stattdessen seien die Counterparty Ratings ein Maßstab für die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Bank Unterstützung benötigen wird, um einen Ausfall zu vermeiden. Die von römisch 40 in den Urkunden Counterparty Rating unter "Rechtshinweis" angeführte Bandbreite der eigenen Ratingstufen reichen von AAA (sehr gut) bis CCC+ (ungenügend), jedoch findet sich keine Beschreibung der Ratingstufen zwecks Vergleichbarkeit der Einstufung über die Ausfallwahrscheinlichkeit mit Ratingskalen anerkannter Ratingagenturen. Die gegenständlichen Unternehmensbewertungen stellen eine Beurteilung anhand selbst erstellter Parameter dar. Es handelt sich um keine Beurteilung durch ein anerkanntes Ratingsystem, weshalb dieses auch nicht die inhaltlichen Anforderungen an ein solches zu erfüllen hat [vgl. VO (EU) Nr. 1060/2009]. Das Kreditrisiko ist essentieller Bestandteil eines Ratings einer anerkannten Ratingagentur. Dieses ist laut den vorliegenden Gutachten nicht Gegenstand der Bewertungen. Die Beschwerdeführerin hatte bisher kein internes System zur methodischen Beurteilung der Bonität von Emittenten in Bezug auf die Widmung von Wertpapieren als Daueranlage im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG eingerichtet.Die Beschwerdeführerin hatte bisher kein internes System zur methodischen Beurteilung der Bonität von Emittenten in Bezug auf die Widmung von Wertpapieren als Daueranlage im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG eingerichtet. Es liegen keine weiteren Bewertungen der betreffenden Emittenten vor, welche eine Vergleichbarkeit und damit eine Verschlechterung der Finanzkraft darlegen würden. Es sind keine wesentlichen Marktveränderungen seit der HTM-Widmung der genannten Wertpapiere eingetreten. Es bestanden bei den genannten Wertpapieren sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitraum danach stille Reserven in nicht unbeachtlicher Höhe, deren Wert marktüblichen Schwankungen unterliegt. Es kam zu keiner wesentlichen Kursschwankung und damit zu keiner derartigen Verminderung der stillen Reserven, die zu einem Wertverlust der Wertpapiere unter die Anschaffungskosten geführt hätte. Die Republik Österreich hat Ratings, die (für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten) der Bonitätsstufe 1 entsprechen.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht konnte im Wesentlichen die in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen übernehmen, die auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhen und von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auch nicht bestritten wurden (der Vorlageantrag erwähnt sogar ausdrücklich den Hinweis darauf, dass "um Wiederholungen weitgehend zu vermeiden ..., hinsichtlich des Sachverhalts auf die Beschwerde bzw die Beschwerdevorentscheidung verwiesen" werde). Die Feststellung zur (auf entsprechenden - notorischen - Ratings beruhenden) Bonitätsstufe der Republik Österreich wurde ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren getroffen und blieb unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Senatszusammensetzung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat (ausgenommen bei Beschwerden gegen Verwaltungsstraferkenntnisse, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde). Die vorliegende Rechtssache ist daher durch Senat (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu erledigen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat (ausgenommen bei Beschwerden gegen Verwaltungsstraferkenntnisse, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde). Die vorliegende Rechtssache ist daher durch Senat (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu erledigen. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- § 31 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I 100/2002 idF BGBl. I 184/2013, hat folgenden Wortlaut:3.
- Paragraph 31, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, hat folgenden Wortlaut: "Bewertungsregeln § 31.
(1)Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:Paragraph 31,
(1)Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen: 1. auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;1. auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden; 2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen; 3. Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind
- a)mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
- b)mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; 3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 5a, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte3a. Abweichend von Ziffer 3, sind direkt oder über Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a,, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
- a)Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
- a)Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
- b)Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
- b)Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
- c)investment grade corporate bonds, mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß Litera c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Ziffer 3, zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben; 4. Anteilscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;4. Anteilscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen; 5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG anzusetzen.5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG anzusetzen.
(2)Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen." 3.
- Die relevanten Passagen der in § 31 Abs. 1 Z 3a lit. b BMSVG verwiesenen Regelungen des Teils 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 lautet auszugsweise:3.
- Die relevanten Passagen der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, BMSVG verwiesenen Regelungen des Teils 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, lautet auszugsweise: "VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES"VERORDNUNG (EU) Nr. 575 aus 2013, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 ... ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ... TEIL 2 EIGENMITTEL ... TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN TITEL ITITEL römisch eins ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, BEWERTUNG UND MELDUNG ... TITEL IITITEL römisch zwei EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO KAPITEL 1 Allgemeine Grundsätze Artikel 107 - 110 ... KAPITEL 2 Standardansatz Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze Artikel 111 - 113 ... ... Abschnitt 2 Risikogewichte Artikel 114 Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken
(1)Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 5 angewandt.
(2)Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 1 Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6 Risikogewicht 0 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 3. Risikopositionen gegenüber der EZB wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
(4)Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
(5)Bis 31. Dezember 2017 wird Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselbe Risikogewichtung zugewiesen wie Risikopositionen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.
(6)Bei den Risikopositionen nach Absatz 5 werden
- a)2018 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als berechneter risikogewichteter Positionsbetrag festgesetzt,
- b)2019 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als berechneter risikogewichteter Positionsbetrag festgesetzt,
- c)ab 2020 100 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als berechneter risikogewichteter Positionsbetrag festgesetzt. 7. Weisen die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, den Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und ihrer Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht zu als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, so können die Institute solche Risikopositionen in der gleichen Weise gewichten. Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben. Artikel 115 - 118 ... Artikel 119 Risikopositionen gegenüber Instituten
(1)Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 120 vorgenommen. Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 121 vorgenommen. ... Artikel 120 Forderungen an beurteilte Institute
(1)Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 3 ... ... Artikel 121 Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
(1)Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 5 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugewiesen wurde, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat. Tabelle 5 Bonitätsstufe des Zentralstaats 1 2 3 4 5 6 Risikogewicht der Position 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %
(2)Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten mit Sitz in einem Land, dessen Zentralstaat unbeurteilt ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(3)Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. 4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird Risikopositionen aus Handelsfinanzierungsgeschäften -im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit unbeurteilten Instituten ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen und ein Risikogewicht von 20 %, wenn die Restlaufzeit solcher Risikopositionen noch höchstens drei Monate beträgt. ... Abschnitt 3 Anerkennung und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen Unterabschnitt 1 Anerkennung von ECAI Artikel 135 Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
(1)Eine externe Bonitätsbeurteilung darf nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn sie von einer ECAI stammt oder von einer ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.
(1)Eine externe Bonitätsbeurteilung darf nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn sie von einer ECAI stammt oder von einer ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, bestätigt wurde.
(2)Die EBA veröffentlicht das Verzeichnis der ECAI im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website.Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, auf ihrer Website. ... Artikel 136 Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
(1)EBA, EIOPA und ESMA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Abschnitt 2 die jeweilige Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht ("Zuordnung"). Bei dieser Zuordnung wird objektiv und einheitlich verfahren. EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor und legen gegebenenfalls überarbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zu erlassen. 2. EBA, EIOPA und ESMA legen die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:
- a)Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtige EBA, EIOPA und ESMA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallquote aller Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung. Von neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangen EBA, EIOPA und ESMA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung;
- b)um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen EBA, EIOPA und ESMA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite ihrer Bonitätsbeurteilungen, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;
- c)EBA, EIOPA und ESMA vergleichen die für jede Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallquoten und stellt sie einem Referenzwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallquoten für einen mit gleichwertigem Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde;
- d)sind die für die Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallquoten wesentlich und systematisch höher als der Referenzwert, weisen EBA, EIOPA und ESMA die Bonitätsbeurteilung dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;
- e)wenn EBA, EIOPA und ESMA das Risikogewicht für eine bestimmte Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI angehoben haben, können sie es in der Skala der ECAI-Bonitätsbeurteilungen auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die für die Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI verzeichneten Ausfallquoten nicht mehr wesentlich und systematisch über dem Referenzwert liegen.
(3)EBA, EIOPA und ESMA arbeiten Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die quantitativen Faktoren nach Absatz 2 Buchstabe a, die qualitativen Faktoren nach Buchstabe b und den Referenzwert nach Buchstabe c festzulegen. EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen."Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zu erlassen." 3.4. Die wesentlichen Aspekte der anwendbaren Rechtslage lassen sich wie folgt zusammenfassen (zum Nachfolgenden siehe auch VwGH 15.12.2014, 2013/17/0497): Abweichend von den Bewertungsregeln des § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG sind in Z 3a angeführte Wertpapiere unter den dort aufgestellten Voraussetzungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt zu bewerten, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden.Abweichend von den Bewertungsregeln des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, BMSVG sind in Ziffer 3 a, angeführte Wertpapiere unter den dort aufgestellten Voraussetzungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt zu bewerten, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden. Es steht der BV-Kasse somit grundsätzlich frei, ein Wertpapier durch die gesonderte Widmung dem Bewertungsregime des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG zu unterwerfen oder die Bewertungsregeln des § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG anzuwenden. Entscheidet sie sich dafür, ein Wertpapier als Daueranlage zu widmen, so darf über dieses gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a 5. Satz BMSVG vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden.Es steht der BV-Kasse somit grundsätzlich frei, ein Wertpapier durch die gesonderte Widmung dem Bewertungsregime des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG zu unterwerfen oder die Bewertungsregeln des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, BMSVG anzuwenden. Entscheidet sie sich dafür, ein Wertpapier als Daueranlage zu widmen, so darf über dieses gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, 5. Satz BMSVG vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser mit BGBl. I Nr. 152/2009 eingefügten Bestimmung (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 478 BlgNR 24. GP, 8
- f)geht hervor, dass sich der Gesetzgeber an der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Z 3a Pensionskassengesetz (PKG 1990) orientieren wollte.Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, eingefügten Bestimmung vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 478 BlgNR 24. GP, 8
- f)geht hervor, dass sich der Gesetzgeber an der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, Pensionskassengesetz (PKG 1990) orientieren wollte. Die Erläuterungen zu § 23 Abs. 1 Z 3a PKG 1990 führen zur Einführung der "held-to-maturity"-Methode Folgendes aus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 59 BlgNR 22. GP, 260):Die Erläuterungen zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, PKG 1990 führen zur Einführung der "held-to-maturity"-Methode Folgendes aus vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 59 BlgNR 22. GP, 260): "Zur Erreichung möglichst stabiler Veranlagungserträge soll für bestimmte als Direktveranlagung gehaltene Wertpapiere erster Bonität eine vom Tageswertprinzip abweichende Bewertung ermöglicht werden (‚held-to-maturity'). Voraussetzung für diese Bewertungsmethode ist die dokumentierte Entscheidung (Widmung) und Möglichkeit (Liquiditätsplan), die Wertpapiere bis zur Endfälligkeit zu halten. Die gewidmeten Wertpapiere sind in den Büchern gesondert zu kennzeichnen. Eine einmal vorgenommene Widmung darf nicht mehr rückgängig gemacht werden; nur besondere Umstände, die sich der Kontrolle der Pensionskasse entziehen oder von einmaliger Natur sind oder von der Pensionskasse nicht vorhergesehen werden konnten, berechtigen - nach Bewilligung durch die FMA - zu einer Verfügung über gewidmete Wertpapiere vor ihrer Endfälligkeit. ... Die Bewertungsmethode ist der Vorschrift des IAS 39 für bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen nachgebildet. ..." Der International Accounting Standard (IAS) 39 enthält hinsichtlich bis zur Endfälligkeit zu haltender Finanzinvestitionen Folgendes: "9 Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet: ... Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten ... Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und einer festen Laufzeit, die das Unternehmen bis zur Endfälligkeit halten will und kann (siehe Anhang A Paragraphen A16 - A25). ... Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögenswerte nicht als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn es im laufenden oder in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren mehr als einen (in Relation zur Gesamtzahl) unwesentlichen Teil der bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat; davon ausgenommen sind Verkäufe oder Umgliederungen, die ... (iii) auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte. ..." Der bezogene Anhang lautet auszugsweise: "A 22 Verkäufe vor Endfälligkeit können die in Paragraph 9 genannten Kriterien erfüllen - und stellen daher die Absicht des Unternehmens, die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, nicht in Frage -, wenn sie auf einen der folgenden Sachverhalte zurückzuführen sind: (
- a)eine wesentliche Bonitätsverschlechterung des Emittenten. Beispielsweise stellt ein Verkauf nach einer Herabstufung des Bonitätsratings durch eine externe Ratingagentur nicht die Absicht des Unternehmens in Frage, andere Finanzinvestitionen bis zur Endfälligkeit zu halten, wenn die Herabstufung einen objektiven Hinweis auf eine wesentliche Verschlechterung der Bonität des Emittenten gegenüber dem Bonitätsrating beim erstmaligen Ansatz liefert. In ähnlicher Weise erlauben interne Ratings zur Einschätzung von Risikopositionen die Identifikation von Emittenten, deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat, sofern die Methode, mit der das Unternehmen die internen Ratings vergibt und ändert, zu einem konsistenten, verlässlichen und objektiven Maßstab für die Bonität des Emittenten führt. Liegen Nachweise für eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vor (siehe Paragraph 58 und 59), wird die Bonitätsverschlechterung häufig als wesentlich angesehen. (
- b)eine Änderung der Steuergesetzgebung, mit der die Steuerbefreiung von Zinsen auf die bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen abgeschafft oder wesentlich reduziert wird (außer Änderungen der Steuergesetzgebung, die die auf Zinserträge anwendbaren Grenzsteuersätze verändern). (
- c)ein bedeutender Unternehmenszusammenschluss oder eine bedeutende Veräußerung (wie der Verkauf eines Unternehmenssegments), der/die zur Aufrechterhaltung der aktuellen Zinsrisikoposition oder Kreditrisikopolitik des Unternehmens den Verkauf oder die Übertragung von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen erforderlich macht (auch wenn ein Unternehmenszusammenschluss einen Sachverhalt darstellt, der der Kontrolle des Unternehmens unterliegt, können Änderungen des Anlageportfolios zur Aufrechterhaltung der Zinsrisikoposition oder der Kreditrisikopolitik eher Folge als Ursache dieses Zusammenschlusses sein). (
- d)eine wesentliche Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Finanzinvestitionen oder den zulässigen Höchstbetrag für bestimmte Finanzanlagen, die das Unternehmen zwingt, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen vorzeitig zu veräußern. (
- e)eine wesentliche Erhöhung der von der für den Industriezweig aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung, die das Unternehmen zwingt, den Bestand von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen durch Verkäufe zu reduzieren. (
- f)eine wesentliche Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Risikogewichtung von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen." Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernahm die IAS 39 in den eben zitierten Teilen wörtlich.Die Verordnung (EG) Nr. 1126 aus 2008, der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates übernahm die IAS 39 in den eben zitierten Teilen wörtlich. Den angeführten Tatbeständen wohnt im Sinne der Definition in Paragraph 9 inne, dass es sich um Veränderungen handeln muss, die außerhalb der Sphäre des Unternehmens liegen und die so wesentlich sind, dass das Unternehmen faktisch gezwungen ist, seine als Daueranlage gewidmeten Wertpapiere zu veräußern. 3.5. Beschwerdevorbringen 3.5.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sich im Beschwerdefall "aufgrund von internen Ratings" herausgestellt habe, dass die von ihr gehaltenen HTM-Papiere "nur Ratings von BBB- bzw BBB+ entsprechen". Diese internen Ratings ergäben eine Bonität, die "(deutlich) unter jener liegt, die zum Zeitpunkt der Widmung gemäß § 31 Abs 1 Z 3a lit b angenommen wurde". Der von der Behörde eingenommene Standpunkt verpflichte BV-Kassen dazu, Wertpapiere zu halten, hinsichtlich derer sie im Nachhinein Erkenntnisse darüber erlangen, dass sie weniger sicher sind, als zum Zeitpunkt der Widmung "legitimerweise angesetzt" werden konnte.3.5.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sich im Beschwerdefall "aufgrund von internen Ratings" herausgestellt habe, dass die von ihr gehaltenen HTM-Papiere "nur Ratings von BBB- bzw BBB+ entsprechen". Diese internen Ratings ergäben eine Bonität, die "(deutlich) unter jener liegt, die zum Zeitpunkt der Widmung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, angenommen wurde". Der von der Behörde eingenommene Standpunkt verpflichte BV-Kassen dazu, Wertpapiere zu halten, hinsichtlich derer sie im Nachhinein Erkenntnisse darüber erlangen, dass sie weniger sicher sind, als zum Zeitpunkt der Widmung "legitimerweise angesetzt" werden konnte. 3.5.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach der Anhang des IAS 39 nicht nur zur Bestimmung der Bewertungsmethode, sondern auch bezüglich der Frage heranzuziehen sei, "wann über die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente verfügt werden darf" (die Beschwerde stützt ihre Kritik auf Wolfbauer, VwGH zu IAS 39.9 [Held to Maturity-Methode] bei einer Betrieblichen Vorsorgekasse, RWZ 2015, 104). Nach richtiger Auffassung definiere der IAS 39 "materielle Kriterien nur für den Zweck, dass das betreffende Unternehmen trotz vorzeitigen (Teil-)Verkaufs von Finanzinstrumenten des HTM-Bestands verbleibende oder zukünftig angeschaffte Finanzinstrumente weiterhin dem HTM-Bestand zuordnet". Hingegen formuliere IAS 39 keineswegs "inhaltliche Voraussetzungen für den Verkauf der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente", sondern belasse einen solchen Verkauf weiterhin im freien Ermessen des Unternehmers. Die Gesetzesmaterialien seien keineswegs dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Kriterien des IAS 39 auch als Voraussetzungen einer Bewilligung der FMA zur vorzeitigen Verfügung über HTM-bewertete Instrumente heranziehen wollte, weil es dort (in den Gesetzesmaterialien) heiße, dass "die Bewertungsmethode ... der Vorschrift des IAS 39 für bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen nachgebildet" sei. Dieser Verweis beziehe sich ausdrücklich auf die Methode der Bewertung (im engeren Sinne), nicht jedoch auf die Voraussetzungen einer Umgliederung bzw. Verfügung. Wenn der VwGH den IAS 39 für die Bewilligungskriterien heranziehe, so liege dem das "Missverständnis" zugrunde, IAS 39 regle materielle Kriterien für die Verfügung über HTM-bewertete Finanzinstrumente. Die vom Gesetzeswortlaut geforderten "besonderen Umstände", die nach den Gesetzesmaterialien nur solche seien, "die sich der Kontrolle der Pensionskasse entziehen oder von einmaliger Natur sind oder von der Pensionskasse nicht vorhergesehen werden konnten", seien im Beschwerdefall jedenfalls gegeben. Die Bonität der Emittentin entziehe sich der Kontrolle der Beschwerdeführerin. Sie habe erst auf Anraten der Behörde ein internes Rating eingeholt, um die Bewertungen zu plausibilisieren. Aufgrund des nunmehr durchgeführten Ratings sei ein besonderer Umstand "aufgetreten". 3.5.3. Die Voraussetzung "besonderer Umstände" sei auch unabhängig davon erfüllt, ob man aus IAS 39 anwendbare materielle Kriterien ableite. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass das "Referenzrating" (gemeint die Einstufung von Emittenten als unbeurteilte Institute gem. Art. 121 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013, die nach dem Risikogewicht anhand jener Bonitätsstufe erfolgt, die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugewiesen werden, in dem das Institut seinen Sitz hat) und das interne Bonitätsrating durch die XXXX "unterschiedlich zustande kommen". Jedoch habe der VwGH unter Verweis auf den Anhang der IAS 39 festgehalten, dass "in ähnlicher Weise [...] interne Ratings zur Einschätzung von Risikopositionen die Identifikation von Emittenten [erlauben], deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat, sofern die Methode, mit der das Unternehmen die internen Ratings vergibt und ändert, zu einem konsistenten, verlässlichen und objektiven Maßstab für die Bonität des Emittenten führt". Der VwGH habe daher interne Ratings als "taugliche" akzeptiert. Die im Beschwerdefall herangezogenen Ratings durch die XXXX erfüllten die geforderten Voraussetzungen: Es handle sich um einen "konsistenten, verlässlichen und objektiven" Maßstab für die Ermittlung der Bonität des Emittenten. Die belangte Behörde könne auch nicht ausführen, auf Grund welcher "in dem Ratingverfahren passierten Mängel" diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Sie kritisiere auch nicht die Zulässigkeit oder Richtigkeit der von XXXX angewandten Methode. Der Vorwurf der belangten Behörde erschöpfe sich darin, dass zum Zeitpunkt der Widmung § 31 Abs 1 Z 3a lit b BMSVG angewandt worden sei. Nach dem Standpunkt der Behörde müssten die besonderen Umstände daher "stets betreffend den Sitzstaat" eintreten; dies sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da die Behörde selbst zuvor eine Plausibilisierung der Ratings empfohlen habe, habe sie im Verfahren ihrer Auffassung zuwider agiert, denn eine Plausibilisierung verlange per definitionem eine andere Methode, ansonsten bestünde sie nur in einem "Nachrechnen" (Beschwerde, S. 6, 7).3.5.3. Die Voraussetzung "besonderer Umstände" sei auch unabhängig davon erfüllt, ob man aus IAS 39 anwendbare materielle Kriterien ableite. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass das "Referenzrating" (gemeint die Einstufung von Emittenten als unbeurteilte Institute gem. Artikel 121, der Verordnung [EU] Nr. 575 aus 2013,, die nach dem Risikogewicht anhand jener Bonitätsstufe erfolgt, die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugewiesen werden, in dem das Institut seinen Sitz hat) und das interne Bonitätsrating durch die römisch 40 "unterschiedlich zustande kommen". Jedoch habe der VwGH unter Verweis auf den Anhang der IAS 39 festgehalten, dass "in ähnlicher Weise [...] interne Ratings zur Einschätzung von Risikopositionen die Identifikation von Emittenten [erlauben], deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat, sofern die Methode, mit der das Unternehmen die internen Ratings vergibt und ändert, zu einem konsistenten, verlässlichen und objektiven Maßstab für die Bonität des Emittenten führt". Der VwGH habe daher interne Ratings als "taugliche" akzeptiert. Die im Beschwerdefall herangezogenen Ratings durch die römisch 40 erfüllten die geforderten Voraussetzungen: Es handle sich um einen "konsistenten, verlässlichen und objektiven" Maßstab für die Ermittlung der Bonität des Emittenten. Die belangte Behörde könne auch nicht ausführen, auf Grund welcher "in dem Ratingverfahren passierten Mängel" diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Sie kritisiere auch nicht die Zulässigkeit oder Richtigkeit der von römisch 40 angewandten Methode. Der Vorwurf der belangten Behörde erschöpfe sich darin, dass zum Zeitpunkt der Widmung Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, BMSVG angewandt worden sei. Nach dem Standpunkt der Behörde müssten die besonderen Umstände daher "stets betreffend den Sitzstaat" eintreten; dies sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da die Behörde selbst zuvor eine Plausibilisierung der Ratings empfohlen habe, habe sie im Verfahren ihrer Auffassung zuwider agiert, denn eine Plausibilisierung verlange per definitionem eine andere Methode, ansonsten bestünde sie nur in einem "Nachrechnen" (Beschwerde, S. 6, 7). Dieses Argument ergänzte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag mit dem Vorbringen, dass interne Ratings "taugliche Bewertungen" seien, deren "abweichende Ergebnisse von der allgemeinen Bewertung gemäß Art. 121 Abs 1 VO 575/2013 ..., die sich lediglich nach dem Sitzstaat des Kreditinstituts richtet", bereits (als solche) "besondere Umstände" darstellten. Es könne nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sein, eine Entwidmung eines ursprünglich aufgrund des Sitzstaates bewerteten Kreditinstituts erst zuzulassen, wenn sich entweder das Rating des Sitzstaates ändert (wobei Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich ein Risikogewicht von null zugeordnet sei und eine Verschlechterung somit de facto nicht möglich sei) oder mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Ratings eine Bonitätsverschlechterung darstellten. Auch eine erstmalige Bewertung - auch auf Basis des Ratings einer nicht benannten ECAI - sei in der Lage darzustellen, dass eine Entwidmung gerechtfertigt sein könne, "da es sich um ein viel präziseres Bild eines Kreditinstituts [handle], als die allgemeine Bewertung nach dem Sitzstaat je zeigen [könne]". Die Konsequenz der Rechtsmeinung der belangten Behörde wäre, dass eine gewidmete Anleihe eines auf Basis der allgemeinen Sitzstaatsregelung gewidmeten, nicht von einer benannten ECAI gerateten Kreditinstituts auch dann nicht zu entwidmen sei, wenn dieses Institut bereits in Abwicklung ist und der Zahlungsausfall droht.Dieses Argument ergänzte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag mit dem Vorbringen, dass interne Ratings "taugliche Bewertungen" seien, deren "abweichende Ergebnisse von der allgemeinen Bewertung gemäß Artikel 121, Absatz eins, VO 575 aus 2013, ..., die sich lediglich nach dem Sitzstaat des Kreditinstituts richtet", bereits (als solche) "besondere Umstände" darstellten. Es könne nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sein, eine Entwidmung eines ursprünglich aufgrund des Sitzstaates bewerteten Kreditinstituts erst zuzulassen, wenn sich entweder das Rating des Sitzstaates ändert (wobei Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich ein Risikogewicht von null zugeordnet sei und eine Verschlechterung somit de facto nicht möglich sei) oder mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Ratings eine Bonitätsverschlechterung darstellten. Auch eine erstmalige Bewertung - auch auf Basis des Ratings einer nicht benannten ECAI - sei in der Lage darzustellen, dass eine Entwidmung gerechtfertigt sein könne, "da es sich um ein viel präziseres Bild eines Kreditinstituts [handle], als die allgemeine Bewertung nach dem Sitzstaat je zeigen [könne]". Die Konsequenz der Rechtsmeinung der belangten Behörde wäre, dass eine gewidmete Anleihe eines auf Basis der allgemeinen Sitzstaatsregelung gewidmeten, nicht von einer benannten ECAI gerateten Kreditinstituts auch dann nicht zu entwidmen sei, wenn dieses Institut bereits in Abwicklung ist und der Zahlungsausfall droht. 3.5.4. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei auch das Kriterium der "Wesentlichkeit" der besonderen Umstände erfüllt. Den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, dass es zu keinen signifikanten Marktreaktionen und auch wieder zu einem Anstieg der stillen Reserven gekommen sei, hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Ein internes Rating könne per se keine Marktauswirkungen haben, da es nicht dem Markt zugänglich gemacht werde (Beschwerde S. 7, Vorlageantrag S. 2). Wenn die Behörde dem entgegenhalte, dass eine negative Bonitätsbewertung nicht die Ursache für eine tatsächlich gegebene Bonitätsverschlechterung geschweige denn eine beobachtbare Marktreaktion sein könne, sei ihr zu entgegnen, dass auch die belangte Behörde davon ausgehe, dass "eine negative Bonitätseinstufung/-bewertung eine Marktreaktion hervorrufen [könne]", dass aber eine Marktreaktion (in concreto) bisher nicht festgestellt werden konnte, "da die internen Ratings nicht dem Markt präsentiert wurden" (Vorlageantrag S. 2). Die Kursentwicklung der Wertpapiere hätte "überwiegend dem Trend des Gesamtmarktes [entsprochen]" und der Anstieg der stillen Reserven sei "in keiner Weise mit einer gleichlaufenden Bonitätsverbesserung der beiden emittierenden Unternehmen" verbunden gewesen (Beschwerde, S. 7, 8). 3.6. Die Beschwerde und der Vorlageantrag zeigen damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung auf. 3.6.1. Die Beschwerdeführerin hat sich entschieden, die hier in Rede stehenden Anleihen nach der HTM-Methode zu bewerten. Wie aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien ersichtlich ist, darf "eine einmal vorgenommene Widmung ... nicht mehr rückgängig gemacht werden; nur besondere Umstände, die sich der Kontrolle der [BV-Kasse] entziehen oder von einmaliger Natur sind oder von der [BV-Kasse] nicht vorhergesehen werden konnten, berechtigen - nach Bewilligung durch die FMA - zu einer Verfügung über gewidmete Wertpapiere vor ihrer Endfälligkeit". 3.6.2. Zwischen den Regelungen darüber, welche Forderungen prinzipiell für eine HTM-Widmung in Betracht kommen und jener, die eine Entwidmung an das Vorliegen besonderer Umstände bindet, ist grundsätzlich zu unterscheiden. Fallen die Umstände, die die Voraussetzung der (prinzipiellen Eignung zur) Widmung bildeten, nachträglich weg, hat die BV-Kasse die HTM-Widmung zwingend aufzuheben, ohne dass es dafür einer behördlichen Genehmigung bedürfte (vgl. dazu näher Lehecka/Zöchbauer/Darlap, ZFR 2017, 316). Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Entwidmung ungeachtet des Weiterbestands der prinzipiellen Widmungseignung aufgrund "besonderer Umstände" vorgesehen; diesfalls darf die Entwidmung aber nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung erfolgen.3.6.2. Zwischen den Regelungen darüber, welche Forderungen prinzipiell für eine HTM-Widmung in Betracht kommen und jener, die eine Entwidmung an das Vorliegen besonderer Umstände bindet, ist grundsätzlich zu unterscheiden. Fallen die Umstände, die die Voraussetzung der (prinzipiellen Eignung zur) Widmung bildeten, nachträglich weg, hat die BV-Kasse die HTM-Widmung zwingend aufzuheben, ohne dass es dafür einer behördlichen Genehmigung bedürfte vergleiche dazu näher Lehecka/Zöchbauer/Darlap, ZFR 2017, 316). Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Entwidmung ungeachtet des Weiterbestands der prinzipiellen Widmungseignung aufgrund "besonderer Umstände" vorgesehen; diesfalls darf die Entwidmung aber nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung erfolgen. 3.6.3. Zu den Voraussetzungen der prinzipiellen Widmungseignung zählt (soweit hier relevant), dass es sich um eine Schuldverschreibung eines Kreditinstituts handelt, das "gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen [wäre]" (§ 31 Abs. 1 Z 3a lit. b BMSVG). Nach den verwiesenen Regelungen zur Risikogewichtung gemäß dem Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist zwischen Risikopositionen gegenüber "beurteilten" und solchen gegenüber "unbeurteilten" Instituten zu unterscheiden (vgl. Art. 119 leg.cit.). Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt ("beurteilte" Institute), wird nach diesen Regelungen eine Risikogewichtung gemäß Art. 120 leg.cit. vorgenommen, während für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, eine Risikogewichtung gemäß Art. 121 vorgenommen wird.3.6.3. Zu den Voraussetzungen der prinzipiellen Widmungseignung zählt (soweit hier relevant), dass es sich um eine Schuldverschreibung eines Kreditinstituts handelt, das "gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen [wäre]" (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, BMSVG). Nach den verwiesenen Regelungen zur Risikogewichtung gemäß dem Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist zwischen Risikopositionen gegenüber "beurteilten" und solchen gegenüber "unbeurteilten" Instituten zu unterscheiden vergleiche Artikel 119, leg.cit.). Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt ("beurteilte" Institute), wird nach diesen Regelungen eine Risikogewichtung gemäß Artikel 120, leg.cit. vorgenommen, während für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, eine Risikogewichtung gemäß Artikel 121, vorgenommen wird. Bei beiden hier in Rede stehenden Anleihen handelte es sich um Emissionen von Kreditinstituten, für die im Widmungszeitpunkt (und bis zur Gegenwart) "keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt". Infolgedessen wird für diese Risikopositionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Risikogewichtung gemäß Art. 121 leg.cit. vorgenommen. Diese richtet sich nach der Bonitätsstufe des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat. Beide hier in Rede stehenden Kreditinstitute haben ihren Sitz in Österreich, dessen Bonitätsstufe bei 1 liegt, so dass nach der Tabelle des Art. 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Kreditinstitute eine Risikogewichtung von 20% gilt, womit die prinzipielle Widmungseignung gem. § 31 Abs. 1 Z 3a lit. b BMSVG zu den Widmungszeitpunkten (und gegenwärtig) gegeben war (und ist).Bei beiden hier in Rede stehenden Anleihen handelte es sich um Emissionen von Kreditinstituten, für die im Widmungszeitpunkt (und bis zur Gegenwart) "keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt". Infolgedessen wird für diese Risikopositionen nach Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, eine Risikogewichtung gemäß Artikel 121, leg.cit. vorgenommen. Diese richtet sich nach der Bonitätsstufe des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat. Beide hier in Rede stehenden Kreditinstitute haben ihren Sitz in Österreich, dessen Bonitätsstufe bei 1 liegt, so dass nach der Tabelle des Artikel 121, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, für diese Kreditinstitute eine Risikogewichtung von 20% gilt, womit die prinzipielle Widmungseignung gem. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, BMSVG zu den Widmungszeitpunkten (und gegenwärtig) gegeben war (und ist). Die Einstufung "unbeurteilter" Institute nach Maßgabe der Bonitätsstufe des Sitzstaates ist eine pauschalierende Regelung. Wenn der Gesetzgeber in § 31 BMSVG an die Systematik des Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anknüpft, nimmt er in Kauf, dass es für Zwecke der HTM-Widmung von Anleihen "unbeurteilter" (also nicht von einer anerkannten ECAI beurteilter) Institute, unabhängig von individuellen Umständen, pauschal bei der Maßgeblichkeit der Bonitätsstufe des Zentralstaates bleibt. Diese Regelung bringt es mit sich, dass die typisierende, ausschließlich an der Bonität des Sitzstaates orientierte Einstufung selbst dann gilt, wenn Ratings von nicht als ECAI einzustufenden Agenturen existieren, die für das betreffende Institut - individuell betrachtet - auf eine von der vergröbernd typisierenden Annahme abweichende Bonitätsstufe hindeuten. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin ein "internes Rating" eingeholt hat, das eine bestimmte Aussage über die Bonitätseinstufung der Kreditinstitute trifft, die von der vom Gesetzgeber pauschal angenommenen Bewertung divergiert, kann daher für sich genommen keine "besonderen Umstände" im Sinne des Gesetzes darstellen.Die Einstufung "unbeurteilter" Institute nach Maßgabe der Bonitätsstufe des Sitzstaates ist eine pauschalierende Regelung. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 31, BMSVG an die Systematik des Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anknüpft, nimmt er in Kauf, dass es für Zwecke der HTM-Widmung von Anleihen "unbeurteilter" (also nicht von einer anerkannten ECAI beurteilter) Institute, unabhängig von individuellen Umständen, pauschal bei der Maßgeblichkeit der Bonitätsstufe des Zentralstaates bleibt. Diese Regelung bringt es mit sich, dass die typisierende, ausschließlich an der Bonität des Sitzstaates orientierte Einstufung selbst dann gilt, wenn Ratings von nicht als ECAI einzustufenden Agenturen existieren, die für das betreffende Institut - individuell betrachtet - auf eine von der vergröbernd typisierenden Annahme abweichende Bonitätsstufe hindeuten. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin ein "internes Rating" eingeholt hat, das eine bestimmte Aussage über die Bonitätseinstufung der Kreditinstitute trifft, die von der vom Gesetzgeber pauschal angenommenen Bewertung divergiert, kann daher für sich genommen keine "besonderen Umstände" im Sinne des Gesetzes darstellen. 3.6.4. Zu prüfen ist daher, ob im Beschwerdefall sonstige Umstände vorliegen, die als "besondere Umstände" qualifiziert werden könnten. Die Beschwerde übt in Anlehnung an die Auffassung Wolfbauers (RWZ 2015, 104) Kritik daran, dass der angefochtene Bescheid den IAS 39 (im Sinne des einschlägigen VwGH-Erkenntnisses vom 15.12.2014, 2013/17/0497) nicht nur als Methode der Bewertung, sondern auch für die Auslegung des Begriffs der "besonderen Umstände" und damit zur Beantwortung der Frage heranzieht, wann von solchen besonderen Umständen ausgegangen werden kann. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Auch nach dem IAS 39 stellt die held-to-maturity-Bewertungsmethode eine Ausnahme von einer allgemeineren Regel (der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) dar. Der IAS 39 lässt die Inanspruchnahme dieser Ausnahmemethode nicht willkürlich, sondern nur unter definierten Bedingungen zu ("Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögenswerte nicht als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn ..."). Soweit der IAS 39 vorsieht, dass - nicht bloß unwesentliche - (frühere) Verkäufe vor Endfälligkeit einer Widmung desselben Vermögenswerts als "bis zur Endfälligkeit gehalten" entgegenstehen, jedoch eine Ausnahme davon zulässt, wenn es sich um Verkäufe handelte, die "auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte", gibt dies zu erkennen, dass die der HTM-Methode zugrunde liegende Rechtfertigung (als Ausnahme von der Regel) nach dem Konzept des IAS durch Umstände dieser Art nicht in Frage gestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Umstände, wie sie im IAS 39 als einer Widmung unschädlich definiert werden, da sie "auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte", nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Regelungsintentionen des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG auch gesetzlich als "besondere Umstände" anerkannt sind. Es hegt auch keine Bedenken dagegen, jene Fallgruppen, die der IAS 39 zur Illustration solcher Umstände beschreibt, zur Auslegung heranzuziehen.Auch nach dem IAS 39 stellt die held-to-maturity-Bewertungsmethode eine Ausnahme von einer allgemeineren Regel (der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) dar. Der IAS 39 lässt die Inanspruchnahme dieser Ausnahmemethode nicht willkürlich, sondern nur unter definierten Bedingungen zu ("Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögenswerte nicht als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn ..."). Soweit der IAS 39 vorsieht, dass - nicht bloß unwesentliche - (frühere) Verkäufe vor Endfälligkeit einer Widmung desselben Vermögenswerts als "bis zur Endfälligkeit gehalten" entgegenstehen, jedoch eine Ausnahme davon zulässt, wenn es sich um Verkäufe handelte, die "auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte", gibt dies zu erkennen, dass die der HTM-Methode zugrunde liegende Rechtfertigung (als Ausnahme von der Regel) nach dem Konzept des IAS durch Umstände dieser Art nicht in Frage gestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Umstände, wie sie im IAS 39 als einer Widmung unschädlich definiert werden, da sie "auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte", nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Regelungsintentionen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG auch gesetzlich als "besondere Umstände" anerkannt sind. Es hegt auch keine Bedenken dagegen, jene Fallgruppen, die der IAS 39 zur Illustration solcher Umstände beschreibt, zur Auslegung heranzuziehen. 3.6.5. Im Lichte dieser Maßstäbe lassen sich die im Beschwerdefall fest stehenden Tatsachen aber nicht als Umstände der betreffenden Art qualifizieren: Wie der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend ausgeführt hat, wohnt den im Anhang A 22 zum IAS 39 angeführten Tatbeständen "im Sinne der Definition in Paragraph 9 inne, dass es sich um Veränderungen handeln muss, die außerhalb der Sphäre des Unternehmens liegen und die so wesentlich sind, dass das Unternehmen faktisch gezwungen ist, seine als Daueranlage gewidmeten Wertpapiere zu veräußern". Im Beschwerdefall ist bereits nicht zu erkennen, dass das eingeholte "interne Rating" auf eine "Änderung" hinweist, weil dieses Rating keine Aussage dazu erlaubt, wie sich die Bonität der "gerateten" Institute zu den Vergleichszeitpunkten der jeweiligen Widmungen dargestellt hatte. Auch ein Vergleich der Ergebnisse des internen Ratings mit der durch die Regelung des Art. 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedingten Einstufung für "unbeurteilte Institute", die sich von der Bonität des Sitzstaates ableitet, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass seit dem Widmungszeitpunkt eine "Änderung" in der Bonität der Institute stattgefunden hat. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich schon deswegen, weil die Einstufung nach Art. 121 leg.cit. und die (zur Regelung der prinzipiellen Widmungseignung) daran anknüpfende Norm des § 31 Abs. 1 Z 3a lit. b BMSVG von vorherein nicht den Zweck haben, eine individuelle Bonitätsaussage über das "unbeurteilte" Institut zu treffen, sondern bloß eine für Aufsichtszwecke erlassene gesetzliche Regelung für den Fall des Fehlens eines anerkannten ECAI-Ratings bildet, die es bei Vorliegen auch aller sonstigen Voraussetzungen zulässt, eine HTM-Widmung vorzunehmen. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich auch deswegen, weil sich die Einstufung nach Art. 121 leg.cit. ausschließlich von der Bonität des Sitzstaates ableitet und ihr schon deswegen keine zusätzliche - auf das individuelle Institut bezogene - Aussagekraft zukommt. Dem im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen, dass "auch eine erstmalige Bewertung" durch ein internes Rating eine Entwidmung rechtfertigen könne, "da es sich [dabei] um ein viel präziseres Bild eines Kreditinstituts [handle], als die allgemeine Bewertung nach dem Sitzstaat je zeigen [könne]", kann aus diesen Gründen - schon mangels Vergleichbarkeit - nicht beigetreten werden.Auch ein Vergleich der Ergebnisse des internen Ratings mit der durch die Regelung des Artikel 121, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bedingten Einstufung für "unbeurteilte Institute", die sich von der Bonität des Sitzstaates ableitet, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass seit dem Widmungszeitpunkt eine "Änderung" in der Bonität der Institute stattgefunden hat. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich schon deswegen, weil die Einstufung nach Artikel 121, leg.cit. und die (zur Regelung der prinzipiellen Widmungseignung) daran anknüpfende Norm des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, BMSVG von vorherein nicht den Zweck haben, eine individuelle Bonitätsaussage über das "unbeurteilte" Institut zu treffen, sondern bloß eine für Aufsichtszwecke erlassene gesetzliche Regelung für den Fall des Fehlens eines anerkannten ECAI-Ratings bildet, die es bei Vorliegen auch aller sonstigen Voraussetzungen zulässt, eine HTM-Widmung vorzunehmen. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich auch deswegen, weil sich die Einstufung nach Artikel 121, leg.cit. ausschließlich von der Bonität des Sitzstaates ableitet und ihr schon deswegen keine zusätzliche - auf das individuelle Institut bezogene - Aussagekraft zukommt. Dem im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen, dass "auch eine erstmalige Bewertung" durch ein internes Rating eine Entwidmung rechtfertigen könne, "da es sich [dabei] um ein viel präziseres Bild eines Kreditinstituts [handle], als die allgemeine Bewertung nach dem Sitzstaat je zeigen [könne]", kann aus diesen Gründen - schon mangels Vergleichbarkeit - nicht beigetreten werden. Wenn die Beschwerde damit argumentiert, dass die Ansicht der belangten Behörde dazu führe, dass "besondere Umstände" nur noch dann vorliegen könnten, wenn diese "betreffend den Sitzstaat" eintreten, ist dies unzutreffend, denn § 31 BMSVG schließt es beispielsweise nicht aus, dass für ein "unbeurteiltes" Institut bereits zum Widmungszeitpunkt ein internes Rating eingeholt wird, womit über einen längeren Zeitraum eine Vergleichbarkeit mit späteren internen Ratings gegeben wäre, so dass (anders als im vorliegenden Fall) auch taugliche Aussagen über eine "Veränderung" der Bonität vorlägen. Auf die im Vorlageantrag in den Raum gestellte Hypothese, dass eine Anleihe, wenn diese "auf Basis der allgemeinen Sitzstaatsregelung" gewidmet wurde, nach einem internen Rating selbst dann nicht wegen "besonderer Umstände" entwidmet werden dürfte, wenn dieses Institut bereits in Abwicklung ist und der Zahlungsausfall droht, muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Nur der Vollständigkeit halber lässt sich dazu festhalten, dass das Gesetz eine Auslegung in dem Sinn nicht ausschließt, dass in einem solchen Fall auch auf andere Weise als durch ein bereits vorhandenes (auf den Widmungszeitpunkt bezogenes) Vergleichs-Rating glaubhaft gemacht wird, dass eine wesentliche Veränderung stattgefunden hat. Denn es ist nicht vorauszusetzen, dass eine BV-Kasse Veranlagungen in Anleihen von Unternehmen vornimmt, die sich bereits im Widmungszeitpunkt in einer solchen prekären wirtschaftlichen Lage befinden.Wenn die Beschwerde damit argumentiert, dass die Ansicht der belangten Behörde dazu führe, dass "besondere Umstände" nur noch dann vorliegen könnten, wenn diese "betreffend den Sitzstaat" eintreten, ist dies unzutreffend, denn Paragraph 31, BMSVG schließt es beispielsweise nicht aus, dass für ein "unbeurteiltes" Institut bereits zum Widmungszeitpunkt ein internes Rating eingeholt wird, womit über einen längeren Zeitraum eine Vergleichbarkeit mit späteren internen Ratings gegeben wäre, so dass (anders als im vorliegenden Fall) auch taugliche Aussagen über eine "Veränderung" der Bonität vorlägen. Auf die im Vorlageantrag in den Raum gestellte Hypothese, dass eine Anleihe, wenn diese "auf Basis der allgemeinen Sitzstaatsregelung" gewidmet wurde, nach einem internen Rating selbst dann nicht wegen "besonderer Umstände" entwidmet werden dürfte, wenn dieses Institut bereits in Abwicklung ist und der Zahlungsausfall droht, muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Nur der Vollständigkeit halber lässt sich dazu festhalten, dass das Gesetz eine Auslegung in dem Sinn nicht ausschließt, dass in einem solchen Fall auch auf andere Weise als durch ein bereits vorhandenes (auf den Widmungszeitpunkt bezogenes) Vergleichs-Rating glaubhaft gemacht wird, dass eine wesentliche Veränderung stattgefunden hat. Denn es ist nicht vorauszusetzen, dass eine BV-Kasse Veranlagungen in Anleihen von Unternehmen vornimmt, die sich bereits im Widmungszeitpunkt in einer solchen prekären wirtschaftlichen Lage befinden. 3.6.6. Wesentlichkeit Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0497, können Veränderungen nur dann als "besondere Umstände" gelten, wenn sie "außerhalb der Sphäre des Unternehmens" (der BV-Kasse) liegen und "so wesentlich" sind, "dass das Unternehmen faktisch gezwungen ist, seine als Daueranlage gewidmeten Wertpapiere zu veräußern". Im Anhang zum IAS 39 findet sich folgende einschlägige (bereits im genannten VwGH-Erkenntnis zitierte) Passage: "eine wesentliche Bonitätsverschlechterung des Emittenten. Beispielsweise ... ein Verkauf nach einer Herabstufung des Bonitätsratings durch eine externe Ratingagentur .... In ähnlicher Weise erlauben interne Ratings zur Einschätzung von Risikopositionen die Identifikation von Emittenten, deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat, sofern die Methode, mit der das Unternehmen die internen Ratings vergibt und ändert, zu einem konsistenten, verlässlichen und objektiven Maßstab für die Bonität des Emittenten führt. Liegen Nachweise für eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vor (siehe Paragraph 58 und 59), wird die Bonitätsverschlechterung häufig als wesentlich angesehen." Im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verneinte die belangte Behörde bereits das Tatbestandsmerkmal einer "Veränderung" (siehe dazu bereits die obigen Ausführungen). Sie verneinte zusätzlich auch das Merkmal der Wesentlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht tritt ihr auch in diesem Punkt nicht entgegen. In der Beschwerde und im Antrag wird von der Beschwerdeführerin zur Wesentlichkeit vorgebracht, dass es für beide Veranlagungen zu einer Verschlechterung der stillen Reserven gekommen sei. Dem hielt der angefochtene Bescheid entgegen, dass es in weiterer Folge auch wieder zu einer Verbesserung der stillen Reserven gekommen sei, woraufhin die Beschwerdeführerin (in der Beschwerde, S. 8, und im Vorlageantrag) erwiderte, dass dieser Anstieg "in keiner Weise mit einer gleichlaufenden Bonitätsverbesserung der beiden emittierenden Unternehmen verbunden" sei. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil die bloße Verneinung einer Verbesserung (der stillen Reserven) nach vorheriger Verschlechterung (der stillen Reserven) nicht den Beleg für eine Verschlechterung der stillen Reserven insgesamt zu einem bestimmten Vergleichszeitpunkt darstellt. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwieweit die von ihr erhobene Bonitätseinstufung einen Einfluss auf die von ihr behauptete Veränderung der stillen Reserven hatte oder auch nur zeitlich mit der behaupteten Bonitätsveränderung in Zusammenhang stünde. 3.7. Zur Fassung des Spruchs Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 17.12.2005, Ro 2015/08/0026 (VwSlg. 19.271 A/2015), näher ausgeführt, wie der die Beschwerde erledigende Spruch des Verwaltungsgerichts auszufallen hat, wenn vor seiner Entscheidung eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Ist in einem solchen Fall die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Verbunden mit der Beschwerdeabweisung war daher im Spruchpunkt I.A) eine ausdrückliche Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen.Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 17.12.2005, Ro 2015/08/0026 (VwSlg. 19.271 A/2015), näher ausgeführt, wie der die Beschwerde erledigende Spruch des Verwaltungsgerichts auszufallen hat, wenn vor seiner Entscheidung eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Ist in einem solchen Fall die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Verbunden mit der Beschwerdeabweisung war daher im Spruchpunkt römisch eins.A) eine ausdrückliche Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen. 3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung In der Beschwerde und im Vorlageantrag war eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin hat darauf in weiterer Folge jedoch ebenso wie die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet. Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass der - unstrittige - Sachverhalt in den Bescheiden vollständig und unbedenklich festgestellt wurde und die rechtliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeargumenten auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine mündliche Verhandlung erfordert.In der Beschwerde und im Vorlageantrag war eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin hat darauf in weiterer Folge jedoch ebenso wie die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass der - unstrittige - Sachverhalt in den Bescheiden vollständig und unbedenklich festgestellt wurde und die rechtliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeargumenten auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine mündliche Verhandlung erfordert. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zwar liegt zu § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG das Erkenntnis VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0497, vor, anhand dessen sich wesentliche Fragen des Beschwerdefalles lösen lassen, jedoch erging dieses Erkenntnis zu einer früheren Fassung der zitierten Bestimmung, die noch nicht an das Regelungssystem der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anknüpfte, das eine "pauschalisierende" Zuweisung eines Risikogewichts für Risikopositionen gegenüber "unbeurteilten Instituten" nach Art. 121 der Verordnung vorsieht.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zwar liegt zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG das Erkenntnis VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0497, vor, anhand dessen sich wesentliche Fragen des Beschwerdefalles lösen lassen, jedoch erging dieses Erkenntnis zu einer früheren Fassung der zitierten Bestimmung, die noch nicht an das Regelungssystem der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anknüpfte, das eine "pauschalisierende" Zuweisung eines Risikogewichts für Risikopositionen gegenüber "unbeurteilten Instituten" nach Artikel 121, der Verordnung vorsieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W230.2174977.1.00