1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr am 23.11.2017 eingelangter Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 80%. Am 28.6.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis).Am 28.6.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Da der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung betreffend die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufwies, wertete die belangte Behörde diesen Antrag auch als einen Antrag auf die Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2017, OB: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2017, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2017, OB: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte abgewiesen, da entsprechend dem Bescheid vom 31.7.2017 der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufweist.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2017, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte abgewiesen, da entsprechend dem Bescheid vom 31.7.2017 der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufweist. Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis).Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis) abgewiesen, da bereits mit dem Bescheid vom 3.8.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO abgewiesen worden wäre.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen, da bereits mit dem Bescheid vom 3.8.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgewiesen worden wäre. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer - ohne Vorlage neuer Beweismittel - fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin im Wesentlichen vor, dass er vom 10.4.2017 bis 14.4.2017 im Krankenhaus Speising gewesen wäre und dort am 11.4.2017 eine Operation wegen starker Schmerzen am linken Bein, der Bandscheibe und einer Neuroforamenstenose durchgeführt worden wäre. Diese sei diesbezüglich gut verlaufen und habe er bis Ende Juli fast keine Schmerzen gehabt. Dann seien die Schmerzen zurückgekommen und im Dezember sei er bei seinem Orthopäden gewesen und könne er keine 200 Meter weit gehen. Ein neues MRT sei geplant. Weiters sei bei der Operation in Speising jedoch bei der Entfernung des Katheters eine Komplikation aufgetreten, aufgrund derer es zu großem Blutverlust gekommen sei, er in der Folge operiert werden musste und er seit dem jedoch inkontinent wäre und Einlagen brauche. Mit Parteiengehör vom 20.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer der bisher bekannte Sachverhalt zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen ab Zustellung bekannt gegeben und ausgeführt, dass das BVwG aufgrund dieses Sachverhaltes entscheiden werde, wenn sich nicht aufgrund einer Stellungnahme anderes ergebe. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer der oben wiedergegebene, wesentliche, Verfahrensgang hinsichtlich seiner Anträge auf Ausstellung von Parkausweisen sowie der diesbezüglichen Bescheide bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 1.3.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine die Ausführungen seiner Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt und in die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.2.2018 steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 StVO.Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, StVO. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des SMS vom 3.8.2017, OB: XXXX, abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Ausstellung des Parkausweises nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung." Der Bescheid vom 3.8.2017 wurde am 4.8.2017 an den Beschwerdeführer versandt und wurde keine Beschwerde dagegen erhoben.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des SMS vom 3.8.2017, OB: römisch 40 , abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Ausstellung des Parkausweises nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung." Der Bescheid vom 3.8.2017 wurde am 4.8.2017 an den Beschwerdeführer versandt und wurde keine Beschwerde dagegen erhoben. Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
VO gestellt. Auch zu diesem Zeitpunkt war er zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch weiterhin nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO gestellt. Auch zu diesem Zeitpunkt war er zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch weiterhin nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Daraus folgt:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Die Ausfolgung eines Ausweises
VO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
VO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht.Die Ausfolgung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960 lautet:Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960 lautet: "§ 29b.
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. [...]
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""§ 68.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." § 26 Zustellgesetz - ZustG lautet:Paragraph 26, Zustellgesetz - ZustG lautet: "§ 26.
Da auch kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid vom 3.8.2017 wurde am 4.8.2017 an den Beschwerdeführer versandt.
Paragraph 26, Zustellgesetz ist daher die Zustellung am 9.8.2017 bewirkt. Da auch kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
VO gestellt.Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO gestellt. Da der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, hat sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert und war daher der Antrag des Beschwerdeführers
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, hat sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert und war daher der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung im Gegenstand von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2185918.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.