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{'item': 'W266 2185918-1'}

Obsah (11)§ 68Art. 133§ 29b§ 17Art. 130§ 28§ 6§ 45§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW266 2185918-1 SpruchW266 2185918-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAG

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr am 23.11.2017 eingelangter Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 80%. Am 28.6.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis).Am 28.6.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Da der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung betreffend die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufwies, wertete die belangte Behörde diesen Antrag auch als einen Antrag auf die Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2017, OB: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2017, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2017, OB: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte abgewiesen, da entsprechend dem Bescheid vom 31.7.2017 der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufweist.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2017, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte abgewiesen, da entsprechend dem Bescheid vom 31.7.2017 der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufweist. Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis).Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) abgewiesen, da bereits mit dem Bescheid vom 3.8.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO abgewiesen worden wäre.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen, da bereits mit dem Bescheid vom 3.8.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgewiesen worden wäre. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer - ohne Vorlage neuer Beweismittel - fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin im Wesentlichen vor, dass er vom 10.4.2017 bis 14.4.2017 im Krankenhaus Speising gewesen wäre und dort am 11.4.2017 eine Operation wegen starker Schmerzen am linken Bein, der Bandscheibe und einer Neuroforamenstenose durchgeführt worden wäre. Diese sei diesbezüglich gut verlaufen und habe er bis Ende Juli fast keine Schmerzen gehabt. Dann seien die Schmerzen zurückgekommen und im Dezember sei er bei seinem Orthopäden gewesen und könne er keine 200 Meter weit gehen. Ein neues MRT sei geplant. Weiters sei bei der Operation in Speising jedoch bei der Entfernung des Katheters eine Komplikation aufgetreten, aufgrund derer es zu großem Blutverlust gekommen sei, er in der Folge operiert werden musste und er seit dem jedoch inkontinent wäre und Einlagen brauche. Mit Parteiengehör vom 20.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer der bisher bekannte Sachverhalt zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen ab Zustellung bekannt gegeben und ausgeführt, dass das BVwG aufgrund dieses Sachverhaltes entscheiden werde, wenn sich nicht aufgrund einer Stellungnahme anderes ergebe. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer der oben wiedergegebene, wesentliche, Verfahrensgang hinsichtlich seiner Anträge auf Ausstellung von Parkausweisen sowie der diesbezüglichen Bescheide bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 1.3.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine die Ausführungen seiner Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt und in die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.2.2018 steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 StVO.Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, StVO. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des SMS vom 3.8.2017, OB: XXXX, abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Ausstellung des Parkausweises nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung." Der Bescheid vom 3.8.2017 wurde am 4.8.2017 an den Beschwerdeführer versandt und wurde keine Beschwerde dagegen erhoben.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des SMS vom 3.8.2017, OB: römisch 40 , abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Ausstellung des Parkausweises nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung." Der Bescheid vom 3.8.2017 wurde am 4.8.2017 an den Beschwerdeführer versandt und wurde keine Beschwerde dagegen erhoben. Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO gestellt. Auch zu diesem Zeitpunkt war er zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch weiterhin nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO gestellt. Auch zu diesem Zeitpunkt war er zwar Inhaber eines Behindertenpasses, jedoch weiterhin nicht mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist der Beschwerdeführer dem, ihm im Parteiengehör mitgeteilten Sachverhalt auch nicht entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Daraus folgt:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Die Ausfolgung eines Ausweises

§ 29bAbs. 1 St

VO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bAbs. 1 St

VO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht.Die Ausfolgung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960 lautet:Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960 lautet: "§ 29b.

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. [...]

(6)Ausweise, die vor dem
  1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  2. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  3. Dezember
  4. Ausweise, die nach dem
  5. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig."
(6)Ausweise, die vor dem
  1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  2. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  3. Dezember
  4. Ausweise, die nach dem
  5. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig." § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet: "§ 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""§ 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." § 26 Zustellgesetz - ZustG lautet:Paragraph 26, Zustellgesetz - ZustG lautet: "§ 26.

(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird."§ 26.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Daraus folgt: Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt bereits am 28.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 StVO gestellt und wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2017, abgewiesen, da der Beschwerdeführer keinen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" besaß.Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt bereits am 28.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, StVO gestellt und wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2017, abgewiesen, da der Beschwerdeführer keinen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" besaß. Der Bescheid vom 3.8.2017 wurde am 4.8.2017 an den Beschwerdeführer versandt.

§ 26Zustellgesetz ist daher die Zustellung am 9.8.2017 bewirkt.

Da auch kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid vom 3.8.2017 wurde am 4.8.2017 an den Beschwerdeführer versandt.

Paragraph 26, Zustellgesetz ist daher die Zustellung am 9.8.2017 bewirkt. Da auch kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO gestellt.Am 23.11.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO gestellt. Da der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, hat sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert und war daher der Antrag des Beschwerdeführers

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, hat sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert und war daher der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Da der Verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. ZU B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung im Gegenstand von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2185918.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.