Obsah (18)
Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlW270 2154754-1 SpruchW270 2154754-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Gra
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 15.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 15.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.03.2017 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass in seinem Heimatdorf die Taliban und der Islamische Staat die Kontrolle übernommen hätten. Sie hätten jeden Tag Schiiten und auch seinen Cousin getötet. Er sei das jüngste Kind der Familie. Seine Eltern hätten beschossen, ihn aus Afghanistan wegzuschicken, damit er in Sicherheit sei.
- Bei seiner Einvernahme am 30.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in Folge: "belangte Behörde"), gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er in Afghanistan seine Schule nicht mehr besuchen konnte. Außerdem hatte er Angst vor den Taliban und dem Islamischen Staat. Diese seien mit den Schiiten verfeindet und töten diese. Er konnte in der Provinz Maidan nicht mehr leben und deshalb sei er nach Kabul gegangen. Seine Eltern hätten Angst um sein Leben, da er ihr jüngstes Kind sei. Deshalb hätten sie beschlossen, ihn aus Afghanistan wegzuschicken.
- Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 30.03.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 30.03.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht festzustellen war und eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende oder zukünftige asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen sei. Bei Rückkehr nach Kabul sei aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung iSd § 8 AsylG abzuleiten. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch eine Rückkehrentscheidung jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann.Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht festzustellen war und eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende oder zukünftige asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen sei. Bei Rückkehr nach Kabul sei aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG abzuleiten. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass ein möglicher Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch eine Rückkehrentscheidung jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann.
- In der gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde machte der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere durch mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowohl zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaat wie auch im Hinblick auf die Situation im Fall der Rückkehr geltend. Ebenso sei die rechtliche Beurteilung unrichtig erfolgt; dies vor allem betreffend die Gefährdung durch Dritte.
- Am 05.02.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden weitere Informationsquellen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt. Der Beschwerdeführer wies dabei auf ein von Dr. Sarajuddin RASULY in einer, in einem anderen Verfahren am 29.01.2018 durchgeführten, mündlichen Verhandlung erstattetes länderkundliches Gutachten hin und wünschte dessen Berücksichtigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari; diese Sprache kann er auch lesen und schreiben.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari; diese Sprache kann er auch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX der Provinz Maidan Wardak. Die letzten vier Jahr vor Ausreise aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 der Provinz Maidan Wardak. Die letzten vier Jahr vor Ausreise aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan sieben Jahre lang die Schule. Während seiner Zeit in der Stadt Kabul arbeitete er ungefähr vier Jahr lang als Gehilfe in einer KfZ-Werkstätte. Er übte dort Tätigkeiten wie das Wechseln von Rädern oder den Ölwechsel aus. Er konnte von den Einkünften aus seiner Gehilfentätigkeit leben und überdies seine Familie noch finanziell unterstützen. In der Stadt Kabul leben noch der beschäftigungslose Vater des Beschwerdeführers, XXXX , dessen als Hausfrau tätige Mutter XXXX , sein Bruder XXXX , dieser arbeitet als Koch sowie seine Schwester XXXX . In Mazar-e-Sharif lebt noch sein als Bauarbeiter tätiger Bruder XXXX . Bei einem Anschlag im Jänner 2018 in der Stadt Kabul wurde sein Bruder XXXX getötet und sein Bruder XXXX schwer verletzt.In der Stadt Kabul leben noch der beschäftigungslose Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , dessen als Hausfrau tätige Mutter römisch 40 , sein Bruder römisch 40 , dieser arbeitet als Koch sowie seine Schwester römisch 40 . In Mazar-e-Sharif lebt noch sein als Bauarbeiter tätiger Bruder römisch 40 . Bei einem Anschlag im Jänner 2018 in der Stadt Kabul wurde sein Bruder römisch 40 getötet und sein Bruder römisch 40 schwer verletzt. Am 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Cousin des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan, konkret in Maidan-Wardak, von den Taliban getötet. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, weil er dort seine Schule nicht mehr besuchen konnte und weil er Angst vor den Taliban und dem Islamischen Staat, weil diese Gruppierungen mit den Schiiten verfeindet seien und diese, wie etwa durch Angriffe auf Moscheen, töten hatte. Er hat Afghanistan auch deshalb verlassen, weil seine Eltern Angst um sein Leben hatten und er ihr jüngstes Kind sei. Auch war die schlechte wirtschaftliche Lage ein Grund für dessen Flucht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in Afghanistan persönlich bedroht wurden oder eine sonstige Handlung oder Maßnahme persönlich gegen ihn oder seine Familie gesetzt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Cousin des Beschwerdeführers oder weitere Verwandte Polizisten waren bzw. sind. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch wurde er konkret wegen seiner Rasse, Religion oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bedroht oder verfolgt. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in St. Kanzian in Kärnten. Der Beschwerdeführer konnte bisher noch an keinem Deutschkurs teilnehmen, lernt aber über das Internet Deutsch. Bisher ist er noch nicht in der Lage, in einfachsten Worten den Ablauf eines typischen Wochentags in deutscher Sprache zu beschreiben. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit anderen Personen seiner Unterkunft, jedoch keinen Kontakt mit Österreichern. Er ist weder in einem Verein aktiv noch hat er sich bisher ehrenamtlich betätigt. Der Beschwerdeführer bezieht außer der Grundversorgung keinerlei Einkünfte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: Für den Beschwerdeführer besteht auch die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: * finanzielle Starthilfe; * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; * Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
- Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
- Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 [in Folge: "LIB"], Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
- "Sicherheitslage"). Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 21 "Grundversorgung und Wirtschaft"). 1.5.
- Lage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers: Von 01.09.2016 bis 31.05.2017, wurden in der Provinz Maidan Wardak 307 sicherheitsrelevante Vorfälle gezählt, davon im Distrikt Jalrez
- (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, December 2017 [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf (abgerufen am 29.03.2018); in Folge: "EASO-Bericht Sicherheitslage"], Pkt. 2.34) 1.5.
- Lage in der Stadt Kabul: Sicherheit allgemein Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert. Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant. Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert. Wesentliche sicherheitsrelevante Vorfälle seit Beginn des Jahres 2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war. Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft. Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländerinnen und Ausländer und vier Afghaninnen und Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte. 160 Menschen konnten gerettet werden. Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff. Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere. Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt. Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte. Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Kabul"). Die Einwohnerzahl der Stadt Kabul beträgt nach offiziellen Angaben rund drei Millionen, Schätzungen gehen aber von bis zu sieben Millionen aus. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf (abgerufen am 18.03.2018); in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], Pkt. 1.1.) Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 1 "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Sicherheitslage"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrerinnen und Rückkehrer entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach einer Studie aus 2015 der afghanischen Regierung gibt es einen hohen Grad an Zugang Trinkwasser, welches angemessen geschützt vor externer Kontamination ist. Der Zugang zu sanitären Einrichtungen, bei welchen menschliche Exkremente von menschlichem Kontakt getrennt werden, ist deutlich geringer. Das Finden von Wasser im trockenen Afghanistan ist praktisch immer eine Herausforderung, aber ein Absinken des Grundwasserspiegels in Kabul durch Übernutzung und Dürre macht es - insbesondere für die Armen - noch schwieriger. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.7.3.1.) Als Hauptstadt ist Kabul das Finanzzentrum und politische Zentrum und die größte Stadt des Landes und beheimatet die meisten internationalen Organisationen. Es hat einen höheren Grad an Industrialisierung als andere Städte. Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.2.5) 1.5.
- Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt 19.1). 1.5.
- Bankensystem: Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). 1.5.
- Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patientinnen und Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patientinnen und Patienten kein unterstützendes Familienumfeld haben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 22. "Medizinische Versorgung"). Interne Schutzalternative / Innerstaatliche Fluchtalternative Bei der Bewertung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative in Hinblick auf afghanischen Gebiete, die weder vom aktiven Konflikt betroffen sind noch durch regierungsfeindliche Kräfte kontrolliert werden, sollten insbesondere folgende Punkte sorgfältig geprüft werden: (
- i)effektive Verfügbarkeit traditioneller Unterstützungsmechanismen durch Mitglieder der erweiterten Familie des Antragstellers oder Mitglieder seiner ethnischen Gruppe; (
- ii)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet; (iii) Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung; (
- iv)Erwerbsmöglichkeiten einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen; und (
- v)Anzahl der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. Eine vorgeschlagene interne Schutzalternative ist nach UNHCR nur dann zumutbar, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, HCR/EG/AFG/16/02 [abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/570f96564.html (abgerufen am 29.03.2018); in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. III.B.2)http://www.refworld.org/docid/570f96564.html (abgerufen am 29.03.2018); in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. römisch drei.B.2) 1.5.7. Potentielle Risikoprofile: Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Während einige Quellen zwar angeben, dass die offene Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten abgenommen habe, berichten andere Quellen von fortgesetzter Diskriminierung. Außerdem wird die schiitische Bevölkerung nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) angegriffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 15.1 "Schiiten", sowie UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.5).(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 15.1 "Schiiten", sowie UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5). Im Jahr 2016 zeigte UNAMA Bedenken über ein aufkommendes Muster bewusster konfessioneller Attacken gegen die die Minderheit schiitischer Moslems. Dieses Muster setzte sich in der ersten Hälfte des Jahres 2017 fort. Nach Borhan Osman können Vorfälle, welche auf Schiiten abzielen in zwei Hauptkategorien eingeordnet werden: Einerseits Attacken auf Plätze, an welchen sich Schiiten in den Städten versammeln, wie etwa Moscheen in Kabul oder Herat, während religiösen Gedenkfeierlichkeiten in den Städten Kabul oder Mazar-i-Sharif oder während politischen Demonstrationen in Kabul. Andererseits in Vorfälle, bei welchen Hazara aus Bussen ausgesondert wurden, was in ländlicheren Gebieten in den Provinzen wie Baghlan, Sar-e Pul, Ghor, Balkh, Wardak, Ghazni oder geschah. Nach Ansicht des Analysten Borhan Osman besteht das Hauptrisiko für Hazara oder Shiiten wegen deren Ethnie oder konfessioneller Ausrichtung zum Ziel zu werden in Attacken auf Versammlungen, religiösen Gedenkfeierlichkeiten oder Demonstrationen in den Städten. Dieses Muster deutet auf eine neue aufkommende Dynamik in dem Konflikt in Afghanistan hin, wobei es zu früh ist irgendwelche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Allerdings, nach Aussage von Anad Gopal steigt das Muster an. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt. 1.2.10.2) Taliban: Situation von Familienmitgliedern Nach einem Bericht von Centre for Civilians in Conflict (CIVIC) sammeln die Taliban Informationen von lokalen Ältesten und der lokalen Bevölkerung um festzustellen, welche Familie Angehörige bei den ANSF hat. Sie drängen die Familie dann das Mitglied der ANSF zu überzeugen, dessen Position aufzugeben. Quellen, welche vom kanadischen IRB interviewt wurden erklärten, dass Familienmitglieder unter Druck geraten können, Informationen über den Aufenthalt der gesuchten Person anzugeben. Familienmitglieder können auch in Abwesenheit der gesuchten Person bestraft werden oder es werden Familienmitglieder bedroht um auf die gesuchte Person Druck auszuüben sich hinzugeben. Dies wird als ziemlich erfolgreiche Taktik beschrieben. Aufständische können auch Familienmitglieder bedrohen, um Personen zu zwingen, von deren öffentlichen Positionen zurückzutreten. Abubakar Siddique nennt diese Praxis "sehr häufig, speziell in ländlichen Gebieten". Giustozzi sagt, dass wo auch immer die Taliban präsent seien, hätten diese Familienmitglieder bedrängt, um Mitglieder der ANSF zu zwingen, ihre Stellung aufzugeben. Und, obwohl nicht immer die Drohung von Gewalt ausgesprochen wurde, wurden manchmal Familienmitglieder exekutiert. In einem speziellen Fall, töteten die Taliban acht Brüder eines Kommandanten der ALP in Baghlan im Jahr 2015. In einem anderen Fall in der Provinz Kunduz, zitiert in einem Artikel in der New York Times, war die Familie eines ANA-Soldaten gezwungen sich neu anzusiedeln, als deren Sohn es verweigerte die Armee nach dem Erhalt von Drohungen zu verlassen. Nachdem sie gegangen waren, wurden deren Häuser entweder zerstört oder in eine Taliban-Basis umfunktioniert. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO, Herkunftsstaat Informationsbericht, Afghanistan, Einzelne als Ziel durch bewaffnete Akteure im Konflikt, Dezember 2017 (abrufbar hier: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_conflict.pdf, abgerufen am 29.03.2018, Pkt. 1.3.1.) Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen Profilen als Vergeltungsmaßnahme, Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, und
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. 3.III.A.1.k)).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person: Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu seinem Leben in Afghanistan (insbesondere zu Schulbesuch, Ausbildung und Arbeit) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er Dari Lesen und Schreiben könne. Die Feststellungen zur familiären Herkunft sowie zur derzeitigen Situation der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus, jedenfalls im Kern, widerspruchsfrei gebliebenen und nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - s. dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (s. Pkt. 3.
- Abschnitt zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen, um glaubwürdig zu sein, in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers an sich. Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks, Folgendes zu erwägen: Dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der Tötungen von Schiiten, der Sicherheitslage, der Bedenken seiner Eltern sowie der wirtschaftlichen Situation verließ ergibt sich aus seinen in diesen Punkten zusammenhängenden, ausreichend detaillierten sowie jedenfalls im Kern widerspruchsfrei gebliebenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 16.03.2017, sowie der Einvernahmen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht als glaubwürdig anzusehen und damit nicht feststellbar war für das Bundesverwaltungsgericht das in der mündlichen Verhandlung erstmalig erstattete Vorbringen, dass er von den Taliban bedroht worden sei: Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 16.03.2017: Auch wenn das erkennende Gericht nicht übersieht, dass
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu etwa VfGH 27.06.2012, U98/12), ist damit ein vollständiges Beweisverwertungsverbot jedoch nicht normiert. Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur an, dass in seinem Heimatdorf die Taliban und der Islamische Staat die Kontrolle übernommen hätten. Die töteten jeden Tag Schiiten. Sie (gemeint die Taliban bzw. der Islamische Staat) hätten auch seinen Cousin getötet. Er sei das jüngste Kind seiner Familie und seine Eltern hätten beschlossen, ihn aus Afghanistan wegzuschicken, damit er in Sicherheit sei. Wenngleich, wie dargelegt, die Erstbefragung dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Als eine derartige Tatsache ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Bedrohung anzusehen, welche der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Wenn der Beschwerdeführer derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit - insbesondere eine persönliche Bedrohung - auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer eine Drohung erst später im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. - wie gegenständlich - in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entspricht.Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 16.03.2017: Auch wenn das erkennende Gericht nicht übersieht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu etwa VfGH 27.06.2012, U98/12), ist damit ein vollständiges Beweisverwertungsverbot jedoch nicht normiert. Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur an, dass in seinem Heimatdorf die Taliban und der Islamische Staat die Kontrolle übernommen hätten. Die töteten jeden Tag Schiiten. Sie (gemeint die Taliban bzw. der Islamische Staat) hätten auch seinen Cousin getötet. Er sei das jüngste Kind seiner Familie und seine Eltern hätten beschlossen, ihn aus Afghanistan wegzuschicken, damit er in Sicherheit sei. Wenngleich, wie dargelegt, die Erstbefragung dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Als eine derartige Tatsache ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Bedrohung anzusehen, welche der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Wenn der Beschwerdeführer derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit - insbesondere eine persönliche Bedrohung - auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer eine Drohung erst später im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. - wie gegenständlich - in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entspricht. Die Unglaubwürdigkeit einer persönlichen oder sonstigen, gegen seine Person oder gegen seine Familie gerichtete Drohung ergibt sich jedoch auch daraus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.03.2017, wiewohl konkret danach gefragt (AS 37: "Sind Sie oder Ihre Familie damals konkret bedroht worden?"), zunächst verneinte, auch wenn er dies in seiner Beschwerde auf S. 22 anders darstellt. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte er vor, dass er (s. auf S. 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [in Folge: "VHS"]) einmal gemeinsam mit seinem Cousin mütterlicherseits von den Taliban bedroht worden sei. Ebenso gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde (s. auf AS 38) auf die Frage, was ihn bei Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde an, dass das Leben dort sehr hart sei, überall Krieg herrsche und er dort getötet worden würde. Auch hier erwähnte er eine allfällige persönliche bzw. konkrete Bedrohung durch die Taliban mit keinem Wort. Daher ist in Zusammenschau mit den Angaben bei der Erstbefragung sowie der Aussage in der Einvernahme vor der belangten Behörde von einem Vorbringen zu den Fluchtgründen auszugehen, welches nicht persönlich erlebt wurde, sondern als Steigerung bloß der Asylerlangung dienen soll. Auch, dass der Beschwerdeführer die - persönlich an ihn gerichtete - Bedrohung "vergessen" hatte bzw. deshalb dies nicht erwähnt habe, weil die Situation für ihn neu war und er nervös gewesen sei (s. VHS S. 11) erscheint im Hinblick auf die vor der belangten Behörde ausdrücklich gegebene Verneinung einer Bedrohung, als lebensfremd: Gerade einen so schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre bzw. die Persönlichkeitsrechte wie eine - persönliche - Drohung durch die Taliban "vergisst" man nicht einfach bzw. verdrängt man nicht einfach sowohl bei Erstbefragung wie auch bei der einige Wochen später stattgefundenen Einvernahme vor der belangten Behörde. Bereits vor der konkreten Frage nach einer persönlichen Bedrohung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, seine Fluchtgründe "ausführlich und konkret" zu schildern (s. AS 36). Aus diesen Erwägungen war auch nicht festzustellen, dass der Cousin des Beschwerdeführers und weitere Verwandte als Polizisten tätig waren. Auch diesbezüglich hat sich der Eindruck aufgedrängt, dass durch diese - nachträglichen bzw. erst spät getätigten - Äußerungen lediglich die Position im Asylverfahren verbessert werden sollte. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan bereits volljährig war und es hätte sich - was sich aus weiteren Angaben seinerseits ergibt - die Bedrohung durch die Taliban kurz vor seiner Ausreise ereignen müssen (s. VHS S. 11). Aus der bloßen Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers ihr Heimatdorf verließ bevor sie nach Kabul ging (s. das gegenteilige Vorbringen auf VHS S. 12 bzw. in der Beschwerde auf S. 22), ist ebenfalls in Anbetracht der übrigen, vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen nicht darauf zu schließen, dass es zu einer persönlichen Bedrohung oder einer sonstigen persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Handlung oder Maßnahme kam. Die belangte Behörde war vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 fallbezogen auch nicht veranlasst, dies vor dem Hintergrund des in der Einvernahme zunächst erstatteten Fluchtvorbringens, dem volljährigen Beschwerdeführer noch weitere Fragen nach den Umstände des Todes des Cousins zu stellen bzw. noch weitere Ermittlungsschritte zu setzen.Die belangte Behörde war vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 fallbezogen auch nicht veranlasst, dies vor dem Hintergrund des in der Einvernahme zunächst erstatteten Fluchtvorbringens, dem volljährigen Beschwerdeführer noch weitere Fragen nach den Umstände des Todes des Cousins zu stellen bzw. noch weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Überdies blieb der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt nach dem Inhalt der "Drohung" sehr vage bzw. unsubstantiiert ("Sie sagten mir, ich soll meine Cousins und die Verwandten die als Polizisten arbeiten, nicht kontaktieren", VHS S. 11). Eine solche Aussage wäre nicht einmal als unmittelbare "Drohung" (etwa einer Gewaltanwendung gegen ihn oder seine Familie) zu werten. Auch auf Nachfrage: "Haben die Taliban auch etwas zu Ihnen persönlich gesagt?" antwortete der Beschwerdeführer nur: "Mein Cousin wurde im Monat Ramadan getötet. Meine Familie hat Angst bekommen, deshalb haben sie mich aus Afghanistan weggeschickt." Festzustellen hingegen war in Zusammenschau der Angaben bei der Erstbefragung sowie auch den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Cousin des Beschwerdeführers von den Taliban getötet wurde. Festgestellt werden konnte ebenso, dass auch sonst keinerlei Handlungen oder Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer oder dessen Familie gesetzt wurden. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bzw. ist auch sonst auch trotz Wahrung der amtswegigen Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nichts Gegenteiliges im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan weder Probleme mit den Behörden hatte noch konkret wegen seiner Rasse, Religion oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bedroht oder verfolgt wurde ergibt sich aus seinen, entsprechend kohärenten und daher nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen vor der belangten Behörde. 2.
- Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich: Die Feststellungen zum Leben in Österreich folgen aus den klar geäußerten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Strafregisterabfrage sowie den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage in der Stadt Kabul (Pkt. 1.5.3.), im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer - betreffend die Stadt Kabul -, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.4), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.5.) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.6.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Jänner 2018), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage in der Stadt Kabul (Pkt. 1.5.3.), im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer - betreffend die Stadt Kabul -, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.4), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.5.) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.6.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Jänner 2018), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Heimatdistrikt (Pkt. 1.5.2.) folgen aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren EASO-Bericht "Sicherheitslage", welcher in Bezug auf diesen Ort als aktueller erschein als das LIB. Der Bericht blieb als solches vom Beschwerdeführer unbestritten (zum grundsätzlichen Beweiswert solcher Berichte siehe oben). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf ein von Dr. Sarajuddin RASULY in einer im Verfahren W107 2163759-1 am 29.01.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattetes "Gutachten" zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul hinweist ist dazu Folgendes zu sagen: Ausgehend von anderen als von der Staatendokumentation für die Adaptierung des LIB durch die Kurzinformation vom 30.01.2018 herangezogenen Quellen kommt der Sachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass die Opfer höher wären als von der afghanischen Regierung angegeben. Außerdem habe der Anschlag am 27.01.2018 in Kabul Angst und Schrecken ausgelöst, weil dabei mehrheitlich Straßenhändler und Kinder getötet worden seien, die dort auf der Straße gearbeitet haben. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erfüllen die Ausführungen allein im Hinblick auf die Angabe, auf welche tatsächlichen Grundlagen der Befund gründet und wie diese beschafft wurden nicht den inhaltlichen Anforderungen an ein (hier: länderkundliches) Gutachten iSd § 52 AVG (vgl. dazu etwa VwGH
- 2002, 2001/12/0218).Aus Sicht des erkennenden Gerichts erfüllen die Ausführungen allein im Hinblick auf die Angabe, auf welche tatsächlichen Grundlagen der Befund gründet und wie diese beschafft wurden nicht den inhaltlichen Anforderungen an ein (hier: länderkundliches) Gutachten iSd Paragraph 52, AVG vergleiche dazu etwa VwGH
- 2002, 2001/12/0218). Doch auch als sonstiges Beweismittel iSd § 46 AVG als Stellungnahme einer fachkundigen Person scheinen die Ausführungen nur teilweise zweckdienlich bzw. geeignet zu sein: So ist etwa nicht eingehender und damit auch nicht nachvollziehbar dargestellt, wie der Sachverständige zu seinen "Schätzungen" über die höhere Opferanzahl des Anschlags vom 27.01.2018 kommt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Feststellung, welche Reaktionen der Anschlag vom 27.01.2018 ausgelöst hat; auch dazu gibt es keinerlei weitergehende Darlegung, wie Dr. RASULY zu diesem Schluss gelangte.Doch auch als sonstiges Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG als Stellungnahme einer fachkundigen Person scheinen die Ausführungen nur teilweise zweckdienlich bzw. geeignet zu sein: So ist etwa nicht eingehender und damit auch nicht nachvollziehbar dargestellt, wie der Sachverständige zu seinen "Schätzungen" über die höhere Opferanzahl des Anschlags vom 27.01.2018 kommt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Feststellung, welche Reaktionen der Anschlag vom 27.01.2018 ausgelöst hat; auch dazu gibt es keinerlei weitergehende Darlegung, wie Dr. RASULY zu diesem Schluss gelangte. Schließlich ist festzuhalten, dass den Ausführungen von Dr. RASULY - welche sich einerseits auf einige selbst beschaffte Quellen bzw. auf die erwähnten Schätzungen jedoch nicht auf z.B. eigene Recherchen vor Ort zu beziehen scheinen - zur Höhe der Opferzahlen an sich nicht derselbe Beweiswert zukommt, wie dem LIB bzw. der darin eingefügten, auf die Anschläge vom Jänner 2018 Bezug nehmende Kurzinformation vom 30.01.
- So unterliegen die - wie zuvor dargelegt eben nicht als Gutachten iSd § 52 AVG zu wertenden - Ausführungen von RASULY keinem Qualitätssicherungsprozess (wie oben dargestellt), wie dies bei der Erstellung des LIB bzw. der nachträglichen Einfügung der Kurzinformationen durch die Staatendokumentation im Hinblick auf die Bearbeitung von bestimmten Quellen der Fall ist.Schließlich ist festzuhalten, dass den Ausführungen von Dr. RASULY - welche sich einerseits auf einige selbst beschaffte Quellen bzw. auf die erwähnten Schätzungen jedoch nicht auf z.B. eigene Recherchen vor Ort zu beziehen scheinen - zur Höhe der Opferzahlen an sich nicht derselbe Beweiswert zukommt, wie dem LIB bzw. der darin eingefügten, auf die Anschläge vom Jänner 2018 Bezug nehmende Kurzinformation vom 30.01.
- So unterliegen die - wie zuvor dargelegt eben nicht als Gutachten iSd Paragraph 52, AVG zu wertenden - Ausführungen von RASULY keinem Qualitätssicherungsprozess (wie oben dargestellt), wie dies bei der Erstellung des LIB bzw. der nachträglichen Einfügung der Kurzinformationen durch die Staatendokumentation im Hinblick auf die Bearbeitung von bestimmten Quellen der Fall ist. Aus diesem Grund konnte von Feststellungen mit den von Dr. RASULY genannten Opferzahlen Abstand genommen werden (zur fehlenden Notwendigkeit von Feststellungen über die durch den Anschlag am 27.01.2018 ausgelösten Reaktionen s. unten bei Pkt. 3.4.2.). Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer (Pkt. 1.5.3.) gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August
- Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Art. 4
lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, welche dahingehend unbestritten blieben.Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer (Pkt. 1.5.3.) gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August 2017. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Artikel 4
, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, welche dahingehend unbestritten blieben. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil (Pkt. 1.5.7.) "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten" und "Schiiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien, dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB sowie dem EASO-Bericht "Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"; zum grundsätzlichen Beweiswert dieser Quellen siehe oben. Die Informationen aus diesen Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum potentiellen Risikoprofil "Taliban: Situation von Familienmitgliedern" gründet sich einerseits entscheidungsrelevanten Auszügen aus den UNHCR-Richtlinien einerseits und andererseits einem Auszug von Passagen eines relevanten Abschnitts aus dem EASO-Bericht "Einzelne als Ziel durch bewaffnete Akteure im Konflikt", wobei beide Quellen - zu deren grundsätzlichen Beweiswert siehe oben - vom Beschwerdeführer als solches unbestritten blieben. Die jeweiligen Ausführungen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage: Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
§ 2Abs. 1 Z 9 i
Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Art. 9Abs.
1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als "Verfolgung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,
Artikel 9
, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als "Verfolgung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
- a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 leg. cit. können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als "Verfolgung" im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, leg. cit. können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.
- Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Festgestellt werden konnte als wesentlicher Grund dafür, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bzw. dort die Stadt Kabul verließ, die Angriffe auf Moscheen der Schiiten. Nicht festgestellt werden konnte hingegen - mit Ausnahme der Tötung des Cousins - eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers oder eine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen diesen oder seine Familie durch die Taliban oder sonstige regierungsfeindliche Elemente. Bei der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten: Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
- September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
- September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
- mwN). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz III.4., mwN).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
- mwN). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz römisch drei.4., mwN). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Zur möglichen Verfolgung durch die Taliban: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zunächst nicht, dass einer Weigerung einer Aufforderung der Taliban nachzukommen wegen der dadurch unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung grundsätzlich Asylrelevanz zukommen kann (vgl. etwa VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zunächst nicht, dass einer Weigerung einer Aufforderung der Taliban nachzukommen wegen der dadurch unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung grundsätzlich Asylrelevanz zukommen kann vergleiche etwa VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Eine unmittelbare Vorverfolgungshandlung wie eine persönliche Bedrohung durch die Taliban gegen den Beschwerdeführer oder dessen Familie bzw. eine sonstige Handlung oder Maßnahme durch diese regierungsfeindlichen Elemente konnte gegenständlich jedoch nicht festgestellt werden. Auch aus der Tötung des Cousins des Beschwerdeführers ist - vgl. dazu insbesondere das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zu Zl. 2000/01/0153 - nach den den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Bild (s. oben Pkt. 1.
- "Taliban: Bedrohung von Familienmitgliedern") ist auf keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer zu schließen:Auch aus der Tötung des Cousins des Beschwerdeführers ist - vergleiche dazu insbesondere das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zu Zl. 2000/01/0153 - nach den den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Bild (s. oben Pkt. 1.
- "Taliban: Bedrohung von Familienmitgliedern") ist auf keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer zu schließen: Zunächst lässt sich aus den festgestellten Länderinformationen (oben Pkt. 1.5.3.) folgern, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über die Stadt Kabul innehat; d.h. das Gebiet nicht von den Taliban beherrscht wird. Andererseits kam es zu keiner persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers oder dessen Familie durch die Taliban bzw. haben die Taliban überhaupt keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer oder dessen Familie. Die Familie des Beschwerdeführers lebt unbehelligt in der Stadt Kabul. Selbst wenn der Cousin wegen dessen Arbeit für die afghanische Polizei getötet worden wäre: Allein daraus lässt sich auf kein maßgebliches Interesse der Taliban schließen, welches zu Maßnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers führen könnte. Es ist außerdem nicht ersichtlich bzw. wurde dies auch nicht substantiiert vorgebracht, dass die Anschläge in Kabul im Jänner, bei welchen ein Bruder des Beschwerdeführers starb sowie ein weiterer verletzt wurde, in irgendeinem Zusammenhang mit der Situation der Familie des Beschwerdeführers stehen. Aus den genannten festgestellten Länderinformationen ist auch nicht auf die Existenz einer sozialen Gruppe von Familienangehörigen von durch die Taliban getöteter Personen bzw. auch nicht von Verwandten getöteter ANSF-Mitglieder, welche eine Aufgabe ihrer Tätigkeit verweigern und unter Umständen in der Folge sogar getötet werden, zu schließen, für welche eine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht. Bei Gesamtschau wurde daher aufgrund des primären Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und der aufbauend auf diesem zu treffenden Feststellungen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende (d.h. nicht bloß mögliche) und nach der GFK relevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. 3.2.
- Zur möglichen Verfolgung als Schiite: Nach der Länderberichtslage (s. oben Pkt. 1.5.
- "Schiiten") ist davon auszugehen, dass es am angenommenen Zielort der Rückkehr des Beschwerdeführers, der Stadt Kabul, siehe dazu unten bei Pkt. 3.4., zwar zu - in letzter Zeit auch vermehrten - Anschlägen auf schiitische Glaubenseinrichtungen wie Moscheen, bei Gedenkfeiern oder bei Demonstrationen kommt. Allerdings ist aus dem aus den festgestellten Quellen abzuleitenden Bild und der Häufigkeit wie Intensität der Eingriffe (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031, Rz 2.1) nicht der Schluss zu ziehen, dass bereits die gesamte soziale Gruppe der Schiiten in Afghanistan einer die Intensität einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. einer Verfolgung
Art. 9Abs.
1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU unterliegt. Jedenfalls kann eine solche Schlussfolgerung für die Stadt Kabul als Ort einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, s. dazu unten bei Pkt. 3.4.2., nicht getroffen werden.Nach der Länderberichtslage (s. oben Pkt. 1.5.7. "Schiiten") ist davon auszugehen, dass es am angenommenen Zielort der Rückkehr des Beschwerdeführers, der Stadt Kabul, siehe dazu unten bei Pkt. 3.4., zwar zu - in letzter Zeit auch vermehrten - Anschlägen auf schiitische Glaubenseinrichtungen wie Moscheen, bei Gedenkfeiern oder bei Demonstrationen kommt. Allerdings ist aus dem aus den festgestellten Quellen abzuleitenden Bild und der Häufigkeit wie Intensität der Eingriffe (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031, Rz 2.1) nicht der Schluss zu ziehen, dass bereits die gesamte soziale Gruppe der Schiiten in Afghanistan einer die Intensität einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. einer Verfolgung
Artikel 9, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU unterliegt.
Jedenfalls kann eine solche Schlussfolgerung für die Stadt Kabul als Ort einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, s. dazu unten bei Pkt. 3.4.2., nicht getroffen werden. Eine schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers wiederum ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (vgl. VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).Eine schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers wiederum ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun vergleiche VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Eine individuelle, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung, Handlung oder Maßnahme wegen seinem Religionsbekenntnis als Schiite wiederum hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint bzw. ist eine solche auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen. 3.2.3 Sonstige mögliche asylrelevante Gründe: Zum als glaubwürdig festgestellten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er hätte Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage bzw. der wirtschaftlichen Situation verlassen, ist Folgendes zu erwägen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn der völlige Verlust der Existenzgrundlage drohte bzw. droht (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn der völlige Verlust der Existenzgrundlage drohte bzw. droht (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der vor diesem Hintergrund getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt, wäre für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul eine Existenzgrundlage gegeben (s. dazu die Erwägungen unten bei Pkt. 3.4. zur Zumutbarkeit dieses Orts als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005).Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der vor diesem Hintergrund getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt, wäre für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul eine Existenzgrundlage gegeben (s. dazu die Erwägungen unten bei Pkt. 3.4. zur Zumutbarkeit dieses Orts als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005). Schließlich ist auch aus dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers, er hätte Afghanistan unter anderem auch deshalb verlassen, weil er nicht mehr die Schule besuchen konnte, nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schließen. 3.2.4. Ergebnis: Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 erreichende Gefahr glaubhaft zu machen.Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet. II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidsrömisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.3. Rechtslage: § 8 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lautet: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht."
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht." 3.4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Bei der Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten: Zunächst ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. etwa zur das Erkenntnis vom 02.08.2000, 98/21/0461, welches noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage erging, aber weiterhin als relevant anzusehen ist). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Zunächst ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche etwa zur das Erkenntnis vom 02.08.2000, 98/21/0461, welches noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage erging, aber weiterhin als relevant anzusehen ist). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezieht sich direkt auf die EMRK.
§ 8Abs.
1 leg. cit. Sind die Artikel 2 (Recht auf Leben) und 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung) sowie das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu berücksichtigen. Diese Normen fragen im Gegensatz zu § 3 AsylG 2005 iVm der GFK grundsätzlich nicht danach, aus welchen Gründen die Verfolgungsgefahren resultieren (ursachenunabhängiger Schutzbereich). Darin liegt im Wesentlichen auch der Unterschied zu der Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 (die GFK schützt eben nur vor Verfolgung aus gewissen Gründen, z.B. aus religiösen, ethnischen, politischen usw.). Damit kann der nach den Gründen der Verfolgung grundsätzlich nicht fragende Schutzbereich des § 8 AsylG 2005 doch wesentlich weiter gehen, als der nur aus bestimmten Gründen greifende Schutzbereich der GFK bzw. § 3 leg. cit. (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 8 AsylG 2005, K7).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezieht sich direkt auf die EMRK.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. Sind die Artikel 2 (Recht auf Leben) und 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung) sowie das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu berücksichtigen. Diese Normen fragen im Gegensatz zu Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit der GFK grundsätzlich nicht danach, aus welchen Gründen die Verfolgungsgefahren resultieren (ursachenunabhängiger Schutzbereich). Darin liegt im Wesentlichen auch der Unterschied zu der Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 (die GFK schützt eben nur vor Verfolg