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{'item': 'G308 2015079-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG308 2015079-2 SpruchG308 2015079-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III.A) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. entfällt und Spruchpunkt I. zu lauten hat:des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. entfällt und Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier

(4)Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier
(4)Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.06.2015, Zahl: G307 2015079-1/3E, insoweit stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.06.2015, Zahl: G307 2015079-1/3E, insoweit stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt: "[...]
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.1.
  7. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Der BF reiste, trotz des Bestehens eines bis 20.09.2015 gültigen, schengenweiten Aufenthaltsverbotes der Republik Deutschland, im Juni 2013 nach Österreich ein, wo er sich seither aufhält. Der BF ist gesund und weist im Bundesgebiet lediglich Meldungen in der Justizanstalt XXXX seit dem 04.05.2015 und vom 28.07.2013 bis 05.11.2013 sowie eine Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom 06.02.2014 bis 25.04.2014 auf.Der BF ist gesund und weist im Bundesgebiet lediglich Meldungen in der Justizanstalt römisch 40 seit dem 04.05.2015 und vom 28.07.2013 bis 05.11.2013 sowie eine Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom 06.02.2014 bis 25.04.2014 auf. 1.
  8. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013, wegen des versuchten Einbruchsdiebtahls gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf drei Jahe nachgesehen wurden, verurteilt, welche er in der Justizanstalt XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, im Zeitraum 28.07.2013 bis 05.11.2013 verbüßt hat.1.
  9. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wegen des versuchten Einbruchsdiebtahls gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf drei Jahe nachgesehen wurden, verurteilt, welche er in der Justizanstalt römisch 40 bis zu seiner bedingten Entlassung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, im Zeitraum 28.07.2013 bis 05.11.2013 verbüßt hat. Zudem weist der BF eine Verurteilung wegen Diebstahls zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2009 auf. 1.
  10. Der BF verfügt bis auf eine Freundin, mit welcher der BF keinen gemeinsamen Haushalt führt, über keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich, ging bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundegebiet nach und leben seine Kernfamilienangehörigen (Frau und Kinder) gegenwärtig in Deutschland. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  11. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden." Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben.
  12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem, sich nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung erneut im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch private und berufliche Bindungen aufweise.
  13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem, sich nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung erneut im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch private und berufliche Bindungen aufweise.
  14. Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.10.2017, beim Bundesamt am 10.10.2017 einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Spruchpunkt III. betreffend das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zwar zur Gänze angefochten werde, jedoch insbesondere die Rechtmäßigkeit des verhängten Einreiseverbotes bestritten werde. Laut der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei bei einer Entscheidung über die Länge eines gegenüber eines Drittstaatsangehörigen verhängten Einreiseverbotes nicht nur auf die von diesem ausgehende Gefährdung abzustellen, sondern sei auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, nähere Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU anzustellen, obwohl die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1986 nach Deutschland gekommen und würden dort nach wie vor seine Schwester, seine (namentliche genannte) Ex-Ehegattin und die beiden (namentlich genannten) Söhne leben. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Kindern in regelmäßigem Kontakt und hätten diese ihn während der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX bis zur Verlegung in die Justizanstalt XXXX auch besucht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich daher in Deutschland, wo auch seine Kernfamilie lebe. Eine Rückkehr nach Serbien würde seine Rechte nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig schwer verletzen.
  15. Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.10.2017, beim Bundesamt am 10.10.2017 einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Spruchpunkt römisch drei. betreffend das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zwar zur Gänze angefochten werde, jedoch insbesondere die Rechtmäßigkeit des verhängten Einreiseverbotes bestritten werde. Laut der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei bei einer Entscheidung über die Länge eines gegenüber eines Drittstaatsangehörigen verhängten Einreiseverbotes nicht nur auf die von diesem ausgehende Gefährdung abzustellen, sondern sei auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, nähere Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU anzustellen, obwohl die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1986 nach Deutschland gekommen und würden dort nach wie vor seine Schwester, seine (namentliche genannte) Ex-Ehegattin und die beiden (namentlich genannten) Söhne leben. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Kindern in regelmäßigem Kontakt und hätten diese ihn während der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 bis zur Verlegung in die Justizanstalt römisch 40 auch besucht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich daher in Deutschland, wo auch seine Kernfamilie lebe. Eine Rückkehr nach Serbien würde seine Rechte nach Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig schwer verletzen.
  16. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 23.10.2017 ein.
  17. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2017 aus der Strafhaft entlassen und noch am selben Tag in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, von wo aus er am 28.12.2017 mittels Buscharter nach Serbien abgeschoben wurde.
  18. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2017 aus der Strafhaft entlassen und noch am selben Tag in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, von wo aus er am 28.12.2017 mittels Buscharter nach Serbien abgeschoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1.Ergänzend zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen: 1.
  20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E wurde gegen den Beschwerdeführer nunmehr bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.1.
  21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E wurde gegen den Beschwerdeführer nunmehr bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. 1.
  22. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, erging über den Beschwerdeführer (N.M.) folgender Schuldspruch:1.
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2015, erging über den Beschwerdeführer (N.M.) folgender Schuldspruch: "[...] A./ zu Recht erkannt: N.M. ist schuldig, er hat in W. gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I./ weggenommen, und zwarrömisch eins./ weggenommen, und zwar a./ am XXXX.1.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich bereits verurteilten S.B. als Mittäter, Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....], W., ein Parfum der Marke "Paco Rabanne" im Wert von € 68,90;a./ am römisch 40 .1.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich bereits verurteilten S.B. als Mittäter, Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....], W., ein Parfum der Marke "Paco Rabanne" im Wert von € 68,90; b./ am XXXX.2.2015 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....], W., ein Parfum der Marke "Jean Paul Gaultier im Wert von €b./ am römisch 40 .2.2015 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....], W., ein Parfum der Marke "Jean Paul Gaultier im Wert von € 89,90; II./ wegzunehmen versucht, und zwarrömisch zwei./ wegzunehmen versucht, und zwar a./ am XXXX.9.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten V.G. als Mittäter, vier Packungen Putzmittel "Calgon" und zwei Aftershaves "Nivea" im Gesamtwert von € 83,94 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Z., W., [...], wobei es beim Versuch blieb, da V.G. nach Passieren der Kasse und Verlassen des Geschäftslokals durch den Kaufhausdetektiv E.P. betreten und die Ware sichergestellt wurde;a./ am römisch 40 .9.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch fünf.G. als Mittäter, vier Packungen Putzmittel "Calgon" und zwei Aftershaves "Nivea" im Gesamtwert von € 83,94 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Z., W., [...], wobei es beim Versuch blieb, da römisch fünf.G. nach Passieren der Kasse und Verlassen des Geschäftslokals durch den Kaufhausdetektiv E.P. betreten und die Ware sichergestellt wurde; b./ am XXXX.2.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens P. [...], W., zwei Haarshampoo El Vital im Gesamtwert von € 1,98;b./ am römisch 40 .2.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens P. [...], W., zwei Haarshampoo El Vital im Gesamtwert von € 1,98; c./ am XXXX.10.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. [...], W., zwei Parfums der Marke "Hugo Boss" im Gesamtwert von €c./ am römisch 40 .10.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. [...], W., zwei Parfums der Marke "Hugo Boss" im Gesamtwert von € 123,80; d./ am XXXX.10.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Z. [...], W., eine Flasche Whiskey im Wert von € 15,99;d./ am römisch 40 .10.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Z. [...], W., eine Flasche Whiskey im Wert von € 15,99; e./ am XXXX.1.2015Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. [...], W., ein Parfum der Marke "Hugo Boss" im Wert von € 74,90;e./ am römisch 40 .1.2015Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. [...], W., ein Parfum der Marke "Hugo Boss" im Wert von € 74,90; wobei es bei b./ bis e./ beim Versuch blieb, da der Angeklagte durch die jeweiligen Kaufhausdetektive beobachtet bzw. betreten wurde. N.M. hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB begangen und wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einerN.M. hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB begangen und wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft von 4.5.2015,Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft von 4.5.2015, 17.40 Uhr bis 28.8.2015, 11.26 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. B./ den Beschluss gefasst: Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen."Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013 zu römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013 zu römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen." In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) verheiratet und für zwei Kinder im Alter von zwölf und zehn Jahren sorgepflichtig sei. Der Beschwerdeführer sei beschäftigungs- und vermögenslos und beziehe finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 350,-- durch seine in Deutschland lebende Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Schulden, sei aber in Deutschland und Österreich einschlägig vorbestraft. In Deutschland sei der Beschwerdeführer bereits sechs Mal verurteilt worden, wobei vier Vorverurteilungen einschlägig seien. Zuletzt habe das Landgericht XXXX im Jahr 2011 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten über den Beschwerdeführer verhängt. In Österreich sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 wegen versuchtem Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am 05.11.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe die im Spruch genannten Taten begangen und sei sich dabei dessen bewusst gewesen, dass die den jeweiligen Verfügungsberechtigten jeweils weggenommenen oder wegzunehmen versuchten Waren nicht in seinem Eigentum gestanden seien. Er habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch die Zueignung dieser fremden Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern und habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten bzw. sich damit abgefunden, dass seine Mittäter dies tun. Der Beschwerdeführer habe die Taten mit der Absicht begangen, die weggenommenen Sachen zu verkaufen und sei es ihm dabei darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen. Nach der rechtlichen Beurteilung führte das Landesgericht zur Strafbemessung aus, dass eine diversionelle Erledigung gemäß §§ 198 ff StPO angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalles sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Gemäß des ersten Strafsatzes des § 130 StGB sei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs. 2 und § StGB habe das Landesgericht als erschwerend die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die fünf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten erweise sich als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Insbesondere wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur etwas mehr als drei Monate vor der erneuten Tatbegehung aus der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden sei, und durch die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen habe der Beschwerdeführer seine ablehnende Einstellung zu rechtlich geschützten Werten demonstriert, sodass die Freiheitsstrafe zur Gänze unbedingt zu verhängen gewesen sei. Es habe nicht angenommen werden können, dass die bloße Androhung der Vollziehung der ganzen oder eines Teils der Strafe - auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen - ausreichen werde, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es sei daher auch geboten gewesen, sowohl die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 gewährte bedingte Strafnachsicht als auch die in der Folge gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft zu widerrufen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen, zumal der Beschwerdeführer trotz offener Probezeit neuerlich kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafe hinsichtlich desselben Delikts delinquierte. Auch aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen, teils mit hohen Freiheitsstrafen geahndeten, Vorverurteilungen in Deutschland und den zahlreichen nicht genutzten Resozialisierungschancen sei nicht ernsthaft von der Änderung des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf seine bisherigen Verurteilungen und seine Reaktion darauf bestehe eher die Befürchtung, dass er sich neuerlich in ähnlicher Weise strafbar mache.In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) verheiratet und für zwei Kinder im Alter von zwölf und zehn Jahren sorgepflichtig sei. Der Beschwerdeführer sei beschäftigungs- und vermögenslos und beziehe finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 350,-- durch seine in Deutschland lebende Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Schulden, sei aber in Deutschland und Österreich einschlägig vorbestraft. In Deutschland sei der Beschwerdeführer bereits sechs Mal verurteilt worden, wobei vier Vorverurteilungen einschlägig seien. Zuletzt habe das Landgericht römisch 40 im Jahr 2011 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten über den Beschwerdeführer verhängt. In Österreich sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013 wegen versuchtem Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am 05.11.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe die im Spruch genannten Taten begangen und sei sich dabei dessen bewusst gewesen, dass die den jeweiligen Verfügungsberechtigten jeweils weggenommenen oder wegzunehmen versuchten Waren nicht in seinem Eigentum gestanden seien. Er habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch die Zueignung dieser fremden Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern und habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten bzw. sich damit abgefunden, dass seine Mittäter dies tun. Der Beschwerdeführer habe die Taten mit der Absicht begangen, die weggenommenen Sachen zu verkaufen und sei es ihm dabei darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen. Nach der rechtlichen Beurteilung führte das Landesgericht zur Strafbemessung aus, dass eine diversionelle Erledigung gemäß Paragraphen 198, ff StPO angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalles sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Gemäß des ersten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB sei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph StGB habe das Landesgericht als erschwerend die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die fünf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten erweise sich als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Insbesondere wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur etwas mehr als drei Monate vor der erneuten Tatbegehung aus der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden sei, und durch die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen habe der Beschwerdeführer seine ablehnende Einstellung zu rechtlich geschützten Werten demonstriert, sodass die Freiheitsstrafe zur Gänze unbedingt zu verhängen gewesen sei. Es habe nicht angenommen werden können, dass die bloße Androhung der Vollziehung der ganzen oder eines Teils der Strafe - auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen - ausreichen werde, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es sei daher auch geboten gewesen, sowohl die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013 gewährte bedingte Strafnachsicht als auch die in der Folge gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft zu widerrufen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen, zumal der Beschwerdeführer trotz offener Probezeit neuerlich kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafe hinsichtlich desselben Delikts delinquierte. Auch aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen, teils mit hohen Freiheitsstrafen geahndeten, Vorverurteilungen in Deutschland und den zahlreichen nicht genutzten Resozialisierungschancen sei nicht ernsthaft von der Änderung des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf seine bisherigen Verurteilungen und seine Reaktion darauf bestehe eher die Befürchtung, dass er sich neuerlich in ähnlicher Weise strafbar mache. Den gegen das Urteil sowie den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX.2015 erhobenen Rechtsmitteln (Berufung gegen das Urteil, Beschwerde gegen den Beschluss über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus der Strafhaft) an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2015, Zahl XXXX, jeweils keine Folge gegeben. Das oben dargestellte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX.2015 erwuchs somit mit XXXX.2015 in Rechtskraft.Den gegen das Urteil sowie den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2015 erhobenen Rechtsmitteln (Berufung gegen das Urteil, Beschwerde gegen den Beschluss über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus der Strafhaft) an das Oberlandesgericht römisch 40 wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 .2015, Zahl römisch 40 , jeweils keine Folge gegeben. Das oben dargestellte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2015 erwuchs somit mit römisch 40 .2015 in Rechtskraft. Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.12.2017 aus der Freiheitsstrafe entlassen, sogleich in Schubhaft genommen und am XXXX.12.2017 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .12.2017 aus der Freiheitsstrafe entlassen, sogleich in Schubhaft genommen und am römisch 40 .12.2017 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. 1.
  24. Der Beschwerdeführer weist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr noch die nachfolgenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: ? von 04.05.2015 bis 23.05.2016 Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)? von 04.05.2015 bis 23.05.2016 Hauptwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) ? von 23.05.2016 bis 22.12.2017 Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)? von 23.05.2016 bis 22.12.2017 Hauptwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 ) ? von 22.12.2017 bis 28.12.2017 Hauptwohnsitz (Polizeianhaltezentrum XXXX)? von 22.12.2017 bis 28.12.2017 Hauptwohnsitz (Polizeianhaltezentrum römisch 40 ) 1.
  25. Das gegen den Beschwerdeführer in Deutschland verhängte schengenweite Aufenthaltsverbot scheint mittlerweile nicht mehr im Schengener Informationssystem (SIS) auf. 1.
  26. Die Ex-Ehegattin und die beiden nunmehr etwa XXXX- und XXXX-jährigen Söhne des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch über eine Lebensgefährtin verfügt. Der Beschwerdeführer wohnte in Österreich - sofern er sich nicht in Haft befand - in Notschlafstellen der Caritas und lebte von der finanziellen Unterstützung in Höhe von monatlich etwa EUR 350,-- durch seine in Deutschland lebenden Verwandten und Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland vom Landgericht XXXX im Jahr 2011 wegen einschlägiger Eigentumsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Insgesamt weißt der Beschwerdeführer in Deutschland sechs Vorstrafen (davon vier einschlägige) und in Österreich eine einschlägige Vorstrafe auf.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland vom Landgericht römisch 40 im Jahr 2011 wegen einschlägiger Eigentumsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Insgesamt weißt der Beschwerdeführer in Deutschland sechs Vorstrafen (davon vier einschlägige) und in Österreich eine einschlägige Vorstrafe auf. Im Übrigen konnte in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich seiner privaten und familiären Bezüge in Österreich, im übrigen Schengen-Raum und in Serbien, als auch der nach wie vor nicht vorhandenen maßgeblichen Integration im Bundesgebiet, den Folgen seiner Rückkehr nach Serbien und des im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 festgestellten Sachverhalts keine maßgebliche andere Situation festgestellt werden. 1.
  27. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.
  28. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien konnte nicht festgestellt werden, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder in Serbien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  31. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  32. Zu den Personen und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Im Übrigen liegt eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, im Gerichtsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere auch in Bezug auf den dort festgestellten Sachverhalt und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Sowohl das genannte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als auch das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX sind aktenkundig.Sowohl das genannte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als auch das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 sind aktenkundig. Die, ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 und den im angefochtenen Bescheid getroffenen, Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde sowie aus den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX.2015), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.Die, ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 und den im angefochtenen Bescheid getroffenen, Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde sowie aus den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015 zur Zahl römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2015), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch eine Freundin hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich in der gegenständlichen Beschwerde fehlendem Vorbringen, dem Umstand, dass auch das Strafgericht diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat und unter Berücksichtigung sowohl des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraumes sowie der verbüßten Haftstrafe. Schließlich wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht, dass er in Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder in Serbien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch sonst wurden keine Umstände vorgebracht, die eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG wahrscheinlich erscheinen ließen.Schließlich wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht, dass er in Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder in Serbien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch sonst wurden keine Umstände vorgebracht, die eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG wahrscheinlich erscheinen ließen.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  34. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:3.
  35. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.
  1. Im konkreten Fall ergibt sich daraus: 3.2.
  2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.
  3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.06.2015 bereits ausgeführt hat, erwies sich die Einreise des Beschwerdeführers schon aufgrund des im damaligen Zeitraum geltenden und im Schengener Informationssystem ausgeschriebenen Aufenthaltsverbotes der Republik Deutschland als unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge im Bundesgebiet mehrfach Straftaten begangen, für welche er auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Mit demselben Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem, auf die Dauer eines Jahres befristeten, Einreiseverbotes erlassen. Der Verpflichtung zur Ausreise "konnte" der Beschwerdeführer wegen der erneut über ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe aber erst im Zusammenhang mit der nunmehr am 28.12.2017 erfolgten Abschiebung nachkommen. Der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers erwies sich somit als rechtswidrig. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (so wie gegenständlich durch die bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 28.12.2017 noch nicht durchgesetzte, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 rechtskräftig verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Fall), so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (so wie gegenständlich durch die bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 28.12.2017 noch nicht durchgesetzte, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 rechtskräftig verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Fall), so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  7. und
  8. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG hervorgekommen. Die Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
  9. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) führen zu § 59 Abs. 5 FPG aus:Die Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  10. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen zu Paragraph 59, Absatz 5, FPG aus: "Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorkommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden.""Der vorgeschlagene Absatz 5, dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorkommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden." Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, die Bestimmung § 59 Abs. 5 FPG wie folgt ausgelegt:Paragraph 59, Absatz 5, FPG wie folgt ausgelegt: "§ 59 Abs. 5 FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen."§ 59 Absatz 5, FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.Durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  11. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, und vom
  12. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab
  13. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung nicht aus den von ihm angeführten Gründen aufheben dürfen, sondern sich mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung inhaltlich auseinander setzen müssen.In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  14. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, und vom
  15. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab
  16. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung nicht aus den von ihm angeführten Gründen aufheben dürfen, sondern sich mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung inhaltlich auseinander setzen müssen. Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die ursprüngliche, im ersten Verfahren erlassene Ausweisungsentscheidung infolge der Ausreise nach Deutschland bzw. des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Zulassung des zweiten Verfahrens noch Rechtswirkungen entfaltet. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis im dargelegten Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zu beheben war."Indem das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis im dargelegten Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass es insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu beheben war." Aufgrund dieses unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dessen - nach Erlass des angefochtenen Bescheides - am 28.12.2017 erfolgte Abschiebung nach Serbien, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Aufgrund dieses unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dessen - nach Erlass des angefochtenen Bescheides - am 28.12.2017 erfolgte Abschiebung nach Serbien, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Wegen der Unrechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit gegenständlich angefochtenem Bescheid entschiedenem Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm. § 59 Abs. 5 FPG dem Grunde nach als zulässig.Wegen der Unrechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit gegenständlich angefochtenem Bescheid entschiedenem Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 5, FPG dem Grunde nach als zulässig. 3.2.
  17. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).3.2.
  18. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zuletzt am XXXX.2015 (rechtskräftig am XXXX.2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Widerruf einerseits der im Rahmen der Vorverurteilung gewährten bedingten Aussetzung eines Strafteils von zehn Monaten sowie andererseits auch der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der vorangegangenen Verurteilung vom XXXX.2013, verurteilt. Der neuerlichen Verurteilung lag - wie auch schon teilweise der vorangegangenen Verurteilung vom XXXX.2013 - zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig in zahlreichen Angriffen und teilweise in Zusammenarbeit mit Mittätern immer wieder Parfums, Waschmittel, Shampoos und dergleichen aus Supermärkten und Drogerien gestohlen hat oder zu stehlen versuchte um diese dann in weiterer Folge zu verkaufen und sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zuletzt am römisch 40 .2015 (rechtskräftig am römisch 40 .2015) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Widerruf einerseits der im Rahmen der Vorverurteilung gewährten bedingten Aussetzung eines Strafteils von zehn Monaten sowie andererseits auch der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der vorangegangenen Verurteilung vom römisch 40 .2013, verurteilt. Der neuerlichen Verurteilung lag - wie auch schon teilweise der vorangegangenen Verurteilung vom römisch 40 .2013 - zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig in zahlreichen Angriffen und teilweise in Zusammenarbeit mit Mittätern immer wieder Parfums, Waschmittel, Shampoos und dergleichen aus Supermärkten und Drogerien gestohlen hat oder zu stehlen versuchte um diese dann in weiterer Folge zu verkaufen und sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Aus der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich Diebstahl gemeinsam mit Mittätern in zahlreichen Angriffen mit der Absicht sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Auch wenn, bezogen auf die von der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung umfassten Vermögenswerte, für sich genommen nicht von einer besonderen Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten auszugehen ist, so muss im konkreten Fall des Beschwerdeführers jedoch berücksichtigt werden, dass er bereits in der Bundesrepublik Deutschland sechs Vorstrafen, wovon vier einschlägig sind, und im Bundesgebiet eine weitere einschlägige Vorstrafe wegen Einbruchsdiebstahls aufweist. Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer daher wegen der gleichen schädlichen Neigung mehrfach und zumindest 2009 und 2011 zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die ihm bisher gebotenen bedingten Strafnachsichten, vorzeitigen Entlassungen aus den unbedingten Teilen der Strafhaft und weiteren Resozialisierungsmaßnahmen hat der Beschwerdeführer laut den Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen bisher nicht zur Besserung genützt. Er hat nur wenige Monate nach seiner im November 2013 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nach bedingter Entlassung aus dem verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe und während offener Probezeit erneut sein strafbares Verhalten fortgesetzt. Sowohl das Landesgericht für Strafsachen als auch das, die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen bestätigende, Oberlandesgericht haben die genannten Umstände bei der Strafbemessung als besonders erschwerend berücksichtigt, sodass diesen gegenüber den Milderungsgründen des reumütigen Geständnisses und dem Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, höheres Gewicht beigemessen wurde. Aufgrund der Gesamtumstände und des bisher an den Tag gelegten Verhaltens führen sowohl das Landesgericht für Strafsachen als auch das Oberlandesgericht aus, dass eine Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich anzusehen sei. Neben diesen von den österreichischen Strafgerichten bereits angeführten Umständen muss seitens des erkennenden Gerichtes nunmehr auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer trotz des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden, im Schengener Informationssystem ausgeschriebenen, (schengenweiten) Aufenthaltsverbotes der Bundesrepublik Deutschland in das österreichische Bundesgebiet einreiste um hier offensichtlich sein strafbares Verhalten fortzusetzen. Davon konnte ihn auch das mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2014 ursprünglich erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren, welches schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 auf die Dauer eines Jahres herabgesetzt wurde, nicht abhalten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines (neuerlichen) Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines (neuerlichen) Einreiseverbotes. 3.2.
  19. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehen unter dem Vorbehalt des den
  20. Abschnitt des
  21. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).3.2.
  22. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehen unter dem Vorbehalt des den
  23. Abschnitt des
  24. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der Beschwerdeführer konnte im Bundesgebiet weder private noch familiäre Bindungen geltend machen. Jedoch leben die Ex-Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, für welche er sorgepflichtig ist, in Deutschland, ebenso wie die Schwester des Beschwerdeführers. Von den Verwandten in Deutschland wird der Beschwerdeführer mit einem monatlichen Betrag in Höhe von etwa EUR 350,-- finanziell unterstützt. Mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser ist jedoch dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer die Nahebeziehung zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen und insbesondere zu seinen beiden minderjährigen Kindern bisher nicht von der fortgesetzten Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits erhebliche Zeit in Strafhaft verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in XXXX regelmäßig Besuch von seinen Kindern und seiner Ex-Ehegattin erhalten hat, so muss im gegenständlichen Fall jedoch von einem über Jahre stark beeinträchtigten Familienleben zumindest zu den beiden Kindern des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Darüber hinaus haben sowohl die zuständigen Behörden und Gerichte in Deutschland als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer trotz seiner familiären und privaten Bindungen als zulässig erachtet. Im gegenständlichen Fall ist es daher zumutbar, das Familienleben vorübergehend durch Besuche der Ex-Ehegattin und der Kinder in Serbien bzw. über Telekommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht zu erhalten.Der Beschwerdeführer konnte im Bundesgebiet weder private noch familiäre Bindungen geltend machen. Jedoch leben die Ex-Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, für welche er sorgepflichtig ist, in Deutschland, ebenso wie die Schwester des Beschwerdeführers. Von den Verwandten in Deutschland wird der Beschwerdeführer mit einem monatlichen Betrag in Höhe von etwa EUR 350,-- finanziell unterstützt. Mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser ist jedoch dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer die Nahebeziehung zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen und insbesondere zu seinen beiden minderjährigen Kindern bisher nicht von der fortgesetzten Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits erhebliche Zeit in Strafhaft verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in römisch 40 regelmäßig Besuch von seinen Kindern und seiner Ex-Ehegattin erhalten hat, so muss im gegenständlichen Fall jedoch von einem über Jahre stark beeinträchtigten Familienleben zumindest zu den beiden Kindern des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Darüber hinaus haben sowohl die zuständigen Behörden und Gerichte in Deutschland als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer trotz seiner familiären und privaten Bindungen als zulässig erachtet. Im gegenständlichen Fall ist es daher zumutbar, das Familienleben vorübergehend durch Besuche der Ex-Ehegattin und der Kinder in Serbien bzw. über Telekommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel, keine legale Beschäftigung und war - mit Ausnahme seiner Inhaftierung - auch nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Des Weiteren ist ihm vorzuwerfen, dass er offenbar nur in das Bundesgebiet einreiste, um hier gewerbsmäßige (Einbruchs-)Diebstähle zu begehen und sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jedenfalls bewusst war. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und insbesondere in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret der Verhinderung gewerbsmäßig begangener Eigentumsdelikte. Es bedarf in Hinblick auf die konkreten Tatumstände, insbesondere wegen des ständigen Rückfalles des Beschwerdeführers und der erheblichen Zahl an Angriffen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), und unter Berücksichtigung der erheblichen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum, nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit vier Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), und unter Berücksichtigung der erheblichen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum, nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit vier Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. 3.2.
  25. Schließlich, und unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch das Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.2.
  26. Schließlich, und unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch das Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert behauptet. vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und Art. 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte der Beschwerdeführer mangels substanziiertem Vorbringen eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufzuzeigen.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatl

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