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{'item': 'G308 2184997-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 38§ 14§ 13§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG308 2184997-1 SpruchG308 2184997-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 18.10.2017, GZ XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 05.10.2017 bis 15.11.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.1. Mit Bescheid vom 18.10.2017, GZ römisch 40 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum vom 05.10.2017 bis 15.11.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX mit Beginn 05.10.2017 vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 mit Beginn 05.10.2017 vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 09.11.2017 brachte der BF, vertreten durch XXXX, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, XXXX, fristgerecht Beschwerde ein. In dieser führte er aus, dass die Verweigerung nicht den Tatsachen entspreche. Der BF habe niemals eine Maßnahme verweigert. Richtig sei vielmehr, dass er ständig mit der Dame vom AMS in Kontakt gestanden war und zwar in erster Linie telefonisch bzw. per SMS und ständig alle Fragen, die mit der Wiedereingliederung in Verbindung stehen mit ihr erörtert habe. Die Einstellung ist daher völlig unbegründet erfolgt. Er stelle somit den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum bezahlt wird. Beigelegt war eine Vollmacht.
  2. Mit Schreiben vom 09.11.2017 brachte der BF, vertreten durch römisch 40 , Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, römisch 40 , fristgerecht Beschwerde ein. In dieser führte er aus, dass die Verweigerung nicht den Tatsachen entspreche. Der BF habe niemals eine Maßnahme verweigert. Richtig sei vielmehr, dass er ständig mit der Dame vom AMS in Kontakt gestanden war und zwar in erster Linie telefonisch bzw. per SMS und ständig alle Fragen, die mit der Wiedereingliederung in Verbindung stehen mit ihr erörtert habe. Die Einstellung ist daher völlig unbegründet erfolgt. Er stelle somit den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum bezahlt wird. Beigelegt war eine Vollmacht.
  3. Mit Bescheid vom 09.01.2018, GZ XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab, bestätigte den angefochtenen Bescheid und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idg

F aus. Begründend wurde nach Darstellung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, dass der BF seit 23.12.2011 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch 2 kurzfristige Dienstverhältnisse gestanden ist. Neben dem Leistungsbezug liegen zahlreiche geringfügige Dienstverhältnisse vor. Auch derzeit ist der BF seit 13.10.2017 geringfügig beschäftigt. Aufgrund der lange andauernden Arbeitslosigkeit wurde mit dem Ziel der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit sowie des nachhaltigen beruflichen Wiedereinstiegs in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2016 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX bei XXXX vereinbart. Nach dem Krankenstand vom 05.01.2017 bis 29.01.2017 wurde der BF am 27.02.2017 der Maßnahme zugebucht und nach weiteren Verzögerungen ist er am 31.05.2017 in die Maßnahme eingestiegen. Am 05.10.2017 wurde er aufgrund seines Verhaltens aus der Maßnahme ausgeschlossen.3. Mit Bescheid vom 09.01.2018, GZ römisch 40 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab, bestätigte den angefochtenen Bescheid und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF aus. Begründend wurde nach Darstellung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, dass der BF seit 23.12.2011 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch 2 kurzfristige Dienstverhältnisse gestanden ist. Neben dem Leistungsbezug liegen zahlreiche geringfügige Dienstverhältnisse vor. Auch derzeit ist der BF seit 13.10.2017 geringfügig beschäftigt. Aufgrund der lange andauernden Arbeitslosigkeit wurde mit dem Ziel der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit sowie des nachhaltigen beruflichen Wiedereinstiegs in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2016 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 bei römisch 40 vereinbart. Nach dem Krankenstand vom 05.01.2017 bis 29.01.2017 wurde der BF am 27.02.2017 der Maßnahme zugebucht und nach weiteren Verzögerungen ist er am 31.05.2017 in die Maßnahme eingestiegen. Am 05.10.2017 wurde er aufgrund seines Verhaltens aus der Maßnahme ausgeschlossen. In dem Endbericht von XXXX zum Ausschluss wurde ausgeführt, dass die Betreuung bereits schwierig startete, der BF befand sich nach seinem Ersttermin längere Zeit im Krankenstand und gab nach Gesundmeldung zwar dem AMS Bescheid, jedoch hatte er sich nicht bei XXXX gemeldet wie ursprünglich vereinbart. Die Termine wurden im zwei Wochenrhythmus vereinbart, einmal gab der BF an, er könne nicht kommen, da sein Auto nicht anspringe, einmal ersuchte er um Terminverschiebung, da er sich im Burgenland befinde. Zu anderen Terminen erschien er zwar, jedoch entstand stets der Eindruck, er erledige eine lästige Pflicht. Er gab auch an, dass ihm nichts anderes übrig bleibe als zu den Terminen zu kommen, sonst bekäme er Probleme mit dem AMS. Er war stets in Eile. Bei einer offenen Stelle gab der BF im Lebenslauf nur seine Festnetznummer an, unter der er nicht erreichbar war, dann wurde der Kontakt per Mail hergestellt und letztendlich per Handy. Zu guter Letzt wurde es für den Dienstgeber verständlicherweise zu mühsam. Dieser stellte in einem Telefonat die Motivation des BF infrage.In dem Endbericht von römisch 40 zum Ausschluss wurde ausgeführt, dass die Betreuung bereits schwierig startete, der BF befand sich nach seinem Ersttermin längere Zeit im Krankenstand und gab nach Gesundmeldung zwar dem AMS Bescheid, jedoch hatte er sich nicht bei römisch 40 gemeldet wie ursprünglich vereinbart. Die Termine wurden im zwei Wochenrhythmus vereinbart, einmal gab der BF an, er könne nicht kommen, da sein Auto nicht anspringe, einmal ersuchte er um Terminverschiebung, da er sich im Burgenland befinde. Zu anderen Terminen erschien er zwar, jedoch entstand stets der Eindruck, er erledige eine lästige Pflicht. Er gab auch an, dass ihm nichts anderes übrig bleibe als zu den Terminen zu kommen, sonst bekäme er Probleme mit dem AMS. Er war stets in Eile. Bei einer offenen Stelle gab der BF im Lebenslauf nur seine Festnetznummer an, unter der er nicht erreichbar war, dann wurde der Kontakt per Mail hergestellt und letztendlich per Handy. Zu guter Letzt wurde es für den Dienstgeber verständlicherweise zu mühsam. Dieser stellte in einem Telefonat die Motivation des BF infrage. Der BF gab an, dass er zwar wisse sich bewerben zu müssen, jedoch auch wisse, wie er sich bei Kontaktaufnahme durch den Betrieb zu verhalten habe. Zur Abklärung Motivation gab der BF von vornherein an wenig Interesse zu haben. Niederschriftlich erklärt der BF am 10.10.2017 nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 05.10.2017 vorzeitig beendet wurde, er aber nicht wisse warum, das wisse nur die Dame vom Projekt XXXX. Sie habe ihm immer seine Termine per SMS geschickt, er habe diese SMS immer rückbestätigt und wenn er den Termin nicht einhalten konnte sie angerufen. Diese Dame habe ihm mitgeteilt, dass er jede Aktion wie z. B. Terminabsage dem AMS melden muss, da das AMS sein Geldgeber sei. Darum habe er sich nunmehr beim AMS gemeldet als er zuletzt krank war, weil er davon ausgegangen sei, dass das AMS die Info an die Dame von XXXX weiterleite bzw. er bei dem neuerlichen Termin per SMS informiert werde, es gab keinen Anruf noch eine SMS. Der nächste Anruf dann war von einem Herrn nach seiner Gesundmeldung. Er habe die Einstellung bei XXXX nicht abgelehnt, er habe nur gesagt, er benötige keine geringfügige Beschäftigung um in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, da er bereits geringfügig als Taxifahrer beschäftigt sei und habe noch hinzugefügt dass er dies mit seiner Betreuerin vom AMS abklären werde, da er krank wurde, kam es nicht zu dieser Abklärung. Er habe per Mail, siehe Anlage, dem AMS mehrere Screenshots seiner SMS Aufzeichnungen geschickt, woraus hervorgeht dass er nicht bewusst den Einstieg bei XXXX abgelehnt habe. Zu XXXX könne er anführen, dass er einen Termin bei der Caritas telefonisch vereinbart habe, den er aber nicht einhalten konnte weil er krank war. Er rief einen Tag davor mehrmals bei der Dame von der Caritas an, sie habe aber nicht abgehoben. Daraufhin schrieb er eine SMS, die diese anscheinend erst eine Woche später gelesen habe, wie aus seinen Screenshots ersichtlich ist. Sie habe dann am nächsten Tag, wo Bewerbungstermin gewesen wäre, angerufen. Er habe noch geschlafen, kurz darauf zurückgerufen, die Dame hat gefragt, warum er nicht gekommen ist. Er habe gesagt, dass er erkrankt sei, er habe mehrmals angerufen, dann eine SMS geschickt und sie gefragt, ob sie die SMS gelesen hat. Sie habe geantwortet, dass sie keine SMS erhalten hat. Er habe wegen einem neuen Bewerbungstermin gefragt, sie habe ihm mitgeteilt, dass heute eine Bewerberin für die freie Stelle bei XXXX komme und sie melde sich.Niederschriftlich erklärt der BF am 10.10.2017 nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 05.10.2017 vorzeitig beendet wurde, er aber nicht wisse warum, das wisse nur die Dame vom Projekt römisch 40 . Sie habe ihm immer seine Termine per SMS geschickt, er habe diese SMS immer rückbestätigt und wenn er den Termin nicht einhalten konnte sie angerufen. Diese Dame habe ihm mitgeteilt, dass er jede Aktion wie z. B. Terminabsage dem AMS melden muss, da das AMS sein Geldgeber sei. Darum habe er sich nunmehr beim AMS gemeldet als er zuletzt krank war, weil er davon ausgegangen sei, dass das AMS die Info an die Dame von römisch 40 weiterleite bzw. er bei dem neuerlichen Termin per SMS informiert werde, es gab keinen Anruf noch eine SMS. Der nächste Anruf dann war von einem Herrn nach seiner Gesundmeldung. Er habe die Einstellung bei römisch 40 nicht abgelehnt, er habe nur gesagt, er benötige keine geringfügige Beschäftigung um in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, da er bereits geringfügig als Taxifahrer beschäftigt sei und habe noch hinzugefügt dass er dies mit seiner Betreuerin vom AMS abklären werde, da er krank wurde, kam es nicht zu dieser Abklärung. Er habe per Mail, siehe Anlage, dem AMS mehrere Screenshots seiner SMS Aufzeichnungen geschickt, woraus hervorgeht dass er nicht bewusst den Einstieg bei römisch 40 abgelehnt habe. Zu römisch 40 könne er anführen, dass er einen Termin bei der Caritas telefonisch vereinbart habe, den er aber nicht einhalten konnte weil er krank war. Er rief einen Tag davor mehrmals bei der Dame von der Caritas an, sie habe aber nicht abgehoben. Daraufhin schrieb er eine SMS, die diese anscheinend erst eine Woche später gelesen habe, wie aus seinen Screenshots ersichtlich ist. Sie habe dann am nächsten Tag, wo Bewerbungstermin gewesen wäre, angerufen. Er habe noch geschlafen, kurz darauf zurückgerufen, die Dame hat gefragt, warum er nicht gekommen ist. Er habe gesagt, dass er erkrankt sei, er habe mehrmals angerufen, dann eine SMS geschickt und sie gefragt, ob sie die SMS gelesen hat. Sie habe geantwortet, dass sie keine SMS erhalten hat. Er habe wegen einem neuen Bewerbungstermin gefragt, sie habe ihm mitgeteilt, dass heute eine Bewerberin für die freie Stelle bei römisch 40 komme und sie melde sich. Der BF ist noch immer arbeitslos, es liegen daher auch keine Nachsichtsgründe wie zum Beispiel die vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraums vor. Der Stellungnahmen von XXXX und dem Gedächtnisprotokoll von der Caritas ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF aufgrund seines Verhaltens einen Erfolg der Maßnahme vereitelt hat, weshalb er am 05.10.2017 zu Recht von der Maßnahme ausgeschlossen wurde.Der BF ist noch immer arbeitslos, es liegen daher auch keine Nachsichtsgründe wie zum Beispiel die vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraums vor. Der Stellungnahmen von römisch 40 und dem Gedächtnisprotokoll von der Caritas ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF aufgrund seines Verhaltens einen Erfolg der Maßnahme vereitelt hat, weshalb er am 05.10.2017 zu Recht von der Maßnahme ausgeschlossen wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aufgrund generalpräventiver Gründe und der Tatsache, dass der BF keine Angabe gemacht hat, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären ausgeschlossen. 4. Mit Schreiben vom 22.01.2018 stellte der BF durch seinen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung. 5. Mit Schreiben vom 01.02.2018 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 02.02.2018 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch 2 kurzfristige Dienstverhältnisse, geringfügige unselbstständige Tätigkeiten und Krankengeldbezüge. Der BF hat durch sein Verhalten klar zu erkennen gegeben, an der Maßnahme nicht interessiert zu sein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht die einerseits an der Zumutbarkeit der Maßnahme Zweifel entstehen lassen, aber auch keine substantiierten Gründe vorgebracht die seine Arbeitswilligkeit bestätigen würden. Das Verhalten des BF, laufende Terminabsagen, Nichterreichbarkeit, war zweifellos geeignet den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, womit er seine Arbeitswilligkeit massiv in Zweifel gestellt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 38

ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 38, ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Dazu ist auszuführen, dass - auch laut ständiger Judikatur - jemand, der eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung annehmen sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen zu müssen. Um sich durch die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes aktives Handeln des Arbeitslosen und andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches geeignet ist, den Erfolg zu vereiteln. Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen sind

§ 9Abs. 8 Al

VG seitens des Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an dieser Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere, längere Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, als bekannt angenommen werden können. Weiters muss der Arbeitslose auf die Rechtsfolgen im Falle einer Vereitelung auch belehrt worden sein.Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen sind

Paragraph 9, Absatz 8, AlVG seitens des Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an dieser Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere, längere Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, als bekannt angenommen werden können. Weiters muss der Arbeitslose auf die Rechtsfolgen im Falle einer Vereitelung auch belehrt worden sein. Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt daher nur vor wenn es sich um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt und fest steht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es schon deshalb einer solchen Maßnahme bedarf und die belangte Behörde das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat, dies allerdings unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt daher nur vor wenn es sich um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt und fest steht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es schon deshalb einer solchen Maßnahme bedarf und die belangte Behörde das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat, dies allerdings unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Unbestritten ist, dass der BF zur Maßnahme bei XXXX mit Beginn 27.02.2017 zugewiesen und ihm das Einladungsschreiben nachweislich mittels Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2016 übermittelt wurde.Unbestritten ist, dass der BF zur Maßnahme bei römisch 40 mit Beginn 27.02.2017 zugewiesen und ihm das Einladungsschreiben nachweislich mittels Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2016 übermittelt wurde. Zur Begründungspflicht hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.09.2011 Zl 2009/08/0268 ausgeführt, dass es notorisch sei und keiner näheren Begründung bedürfe, dass eine jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters grundsätzlich nicht förderlich sei und einen Bewerbungsnachteil darstelle. Der BF bezieht seit 23.12.2011 Notstandshilfe. Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des BF zur Vermittlung am Arbeitsplatz nicht ausreichen, wurde ihr von der belangten Behörde der Auftrag erteilt an der Maßnahme XXXX teilzunehmen. Dies wurde in mehrfachen Niederschriften festgehalten, ebenso sind die Vereinbarungen zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme und die Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG dokumentiert.Der BF bezieht seit 23.12.2011 Notstandshilfe. Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des BF zur Vermittlung am Arbeitsplatz nicht ausreichen, wurde ihr von der belangten Behörde der Auftrag erteilt an der Maßnahme römisch 40 teilzunehmen. Dies wurde in mehrfachen Niederschriften festgehalten, ebenso sind die Vereinbarungen zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme und die Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG dokumentiert. Aufgrund der oben genannten Gründe war die Erforderlichkeit einer Maßnahme in diesem Fall offenkundig und die Begründung vor der Zuweisung konnte entfallen. Die Notwendigkeit einer Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ergibt sich beim BF bereits aus den Umständen, dass seine letzte ausgeübte Beschäftigung bereits mehr als sieben Jahre zurück liegt und die bisherigen Versuche eine Stelle zu finden gescheitert sind, wie der Betreuungsverlauf bisher bei der belangten Behörde zeigt. Die angebotene Maßnahme mit dem Ziel Vermittlungshindernisse zu bearbeiten, Lösungen zu finden und der Aufnahmeniederschwelliger Beschäftigung wäre für den BF geeignet gewesen, die Chancen auf einen raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erhöhen.

§ 10Abs.

1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sieGemäß Paragraph 10, Absatz eins, verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

§ 10Abs.

3 ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehenGemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen

§ 10Abs.

4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 10, Absatz 4, verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Ziffer 2,), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Ziffer 3,), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Ziffer 4,), so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, November 2017, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, November 2017, Paragraph 10, Rz 257). 3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Maßnahme im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Maßnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Maßnahme war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Maßnahme sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Maßnahme war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Maßnahme sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Maßnahme vereitelt hat. Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejahen.Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejahen. 3.4. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen zu Recht ausgesprochen. 3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2184997.1.00

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