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{'item': 'G308 2188611-1'}

Obsah (15)Art 133§ 49§ 14Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG308 2188611-1 SpruchG308 2188611-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 19.12.2017 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 12.12.2017 bis 18.12.2017 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.12.2017 nicht eingehalten hat und sich erst wieder am 19.12.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.1. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 19.12.2017 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 12.12.2017 bis 18.12.2017 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.12.2017 nicht eingehalten hat und sich erst wieder am 19.12.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. 1a. Mit Schreiben vom 14.12.2017 wies das AMS ihn darauf hin, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und daher der Leistungsbezug bis zur persönlichen Wiedermeldung eingestellt werde. 1b. Am 19.12.2017 wurde mit dem BF eine Niederschrift im AMS aufgenommen, in der er angab, den Kontrollmeldetermin am 12.12.2017 nicht eingehalten zu haben, weil er keine Erinnerung per SMS bekommen habe.

  1. Mit Schreiben vom 02.01.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass seit Jahren es am Vorabend eines Kontrolltermins so um 17:15 Uhr herum eine SMS als Erinnerung für den Termin gebe. Diese habe er nicht bekommen. Für ihn war klar dass es sich auf so eine Einrichtung verlassen kann, weshalb er die vollständige Aufhebung der Sperre fordere. Weiters sei das Schreiben wegen des Versäumens des Termins erst am 14.12.2017 datiert und bei ihm am 18.12.2017 gegen 14:30 Uhr im Postfach gewesen. Ihm wurde berichtet, es wäre wegen des Sturms Nachsicht geübt worden und man habe absichtlich einen Tag abgewartet. Damit habe sich die Sperre über das Wochenende durch die Schuld des AMS hinausgezogen. Die Schäden durch den Sturm waren jedoch weit weg von ihm und er verlange die Abänderung des Zeitraums auf 12.
  2. bis 14.12.
  3. Im Übrigen werden unsubstantiierte Vorhaltungen gegen das AMS und auch das Land Kärnten an sich geäußert. Diese Unmutsbekundungen werden als nicht zur Sache gehörig nicht wiedergegeben.
  4. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 14.02.2018 wies das AMS den Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Widergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt,3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 14.02.2018 wies das AMS den Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Widergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt,

  1. Mit Schreiben vom 23.2.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, bei seiner Aussage zu bleiben. Im Übrigen brachte er lediglich unsubstanziierte und nicht zur Sache gehörende Äußerungen gegen das AMS sowie das Land Kärnten vor.
  2. Mit Schreiben vom 08.03.2018 legte das AMS den Vorlageantrag mitsamt Beschwerde und Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass weder der BF noch das AMS die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.
  3. Am 08.03.2018 langte die Beschwerde Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der G308 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF - er bezog Notstandshilfe - war am 20.10.2017 ein Kontrollmeldetermin für den 12.12.2017, 08:45 Uhr, vorgeschrieben worden. Die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins wurden dargelegt und darüber hinaus mit dem BF auch mündlich erörtert. Der Kontrollmeldetermin vom 12.12.2017 wurde von dem BF jedoch nicht wahrgenommen.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den für den 12.12.2017, 08:45 Uhr, blieben unbestritten. Am 11.12.2017 wurde der BF per e-AMS an den Kontrollmeldetermin erinnert. Auch wurde er schriftlich am 20.10.2017 über den Kontrollmeldetermin am 12.12.2017 informiert, und ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung hingewiesen. Dass der BF bei der Kontrollmeldevorschreibung, die im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 20.10.2017 im AMS XXXX, regionale Geschäftsstelle erfolgte, ihm von seinem Berater der Termin vorgeschrieben wurde und ihm persönlich ausgedruckt und ausgehändigt wurde, wurde nicht bestritten. In dieser Kontrollmeldevorschreibung wurde ausführlich über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung

§ 49Al

VG aufgeklärt, dies ist der Verlust des Anspruches auf Leistungen vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Bezuges durch persönliche Wiedermeldung.Dass der BF bei der Kontrollmeldevorschreibung, die im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 20.10.2017 im AMS römisch 40 , regionale Geschäftsstelle erfolgte, ihm von seinem Berater der Termin vorgeschrieben wurde und ihm persönlich ausgedruckt und ausgehändigt wurde, wurde nicht bestritten. In dieser Kontrollmeldevorschreibung wurde ausführlich über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung

Paragraph 49, AlVG aufgeklärt, dies ist der Verlust des Anspruches auf Leistungen vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Bezuges durch persönliche Wiedermeldung. Am 11.12.2017 erging um 17:14 h laut Sendeprotokoll eine automatische Erinnerung an den BF. Ob eine automatische SMS Erinnerung an den BF erging oder nicht, kann, unabhängig vom Sendeprotokoll die dies nahelegt, dahingestellt bleiben, da der BF sein Kontrollmeldetermin bekannt war und er auch auf die Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen wurde, und er somit zur Einhaltung verpflichtet war. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 zehn Wochen.Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zum Spruchteil A): § 49 AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes: § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der BF hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.12.2017, 08:45 Uhr, nicht wahrgenommen. Anlässlich der Vorschreibung dieses Kontrollmeldetermins am 20.10.2017 war der BF über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins informiert worden. Es kommt somit nur mehr darauf an, ob bei dem BF ein "triftiger Grund" im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag.Es kommt somit nur mehr darauf an, ob bei dem BF ein "triftiger Grund" im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "triftig" zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar gemacht hat. Als triftiger Grund sind daher insbesondere Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden sowie eine dem AMS zuvor gemeldete Arbeitssuche zu werten. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Julcher, Rz 12 zu § 49 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  2. Lfg [2016]).Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "triftig" zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar gemacht hat. Als triftiger Grund sind daher insbesondere Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden sowie eine dem AMS zuvor gemeldete Arbeitssuche zu werten. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen vergleiche Julcher, Rz 12 zu Paragraph 49, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  3. Lfg [2016]). Mit seinen allgemeinen Ausführungen hat er jedoch keinen "triftigen Grund" im Sinn von § 49 Abs 2 AlVG geltend gemacht, der ihn gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin einzuhalten.

§ 49Abs. 2 Al

VG kann lediglich das Vorliegen von triftigen Gründen das versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen.Mit seinen allgemeinen Ausführungen hat er jedoch keinen "triftigen Grund" im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG geltend gemacht, der ihn gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin einzuhalten.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kann lediglich das Vorliegen von triftigen Gründen das versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen. Der BF hat in der Niederschrift vom 19.12.2017 selbst angegeben, er habe den Termin nicht eingehalten, da er keine Erinnerungs SMS bekommen habe. Dies hat er auch durch seine Unterschrift bestätigt. Durch den Katastrophenalarm am 12.12.2017 hätte die versäumte Kontrollmeldung entschuldigt werden können, wenn der BF nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich im AMS vorgesprochen hätte. Sein Berater wartete nachweislich zwei Tage bis zum 14.12.2017 bevor er den Leistungsbezug wegen des Kontrollmeldeversäumnisses

§ 49Al

VG einstellte. Der BF sprach jedoch erst am 19.12.2017 wie dem AMS zuvor. Es liegen daher keine triftigen Gründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor, die die Unterlassung der Kontrollmeldungen 12.12.2017 entschuldigen können.Durch den Katastrophenalarm am 12.12.2017 hätte die versäumte Kontrollmeldung entschuldigt werden können, wenn der BF nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich im AMS vorgesprochen hätte. Sein Berater wartete nachweislich zwei Tage bis zum 14.12.2017 bevor er den Leistungsbezug wegen des Kontrollmeldeversäumnisses

Paragraph 49, AlVG einstellte. Der BF sprach jedoch erst am 19.12.2017 wie dem AMS zuvor. Es liegen daher keine triftigen Gründe im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor, die die Unterlassung der Kontrollmeldungen 12.12.2017 entschuldigen können. Das AMS hat somit - da der BF die Kontrollmeldung am 12.12.2017 ohne triftigen Grund unterlassen hat und sodann am 19.12.2017 beim AMS persönlich vorsprach - zu Recht ausgesprochen, dass der BF in der Zeit vom 12.12.2017 bis zum 19.12.2017 keine Notstandshilfe gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall erschien daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal der für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2188611.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.