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{'item': 'G309 2173665-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 40§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG309 2173665-1 SpruchG309 2173665-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 24.03.2017 via der Zentralen Poststelle dem Bundesamt für Soziales und Behinderten, Landesstelle Oberösterreich, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Diebstahls ein. Zudem brachte die BF im verfahrenseinleitenden Antrag klar zum Ausdruck, dass dieser auch auf eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung in dem mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. am 14.02.2008 ausgestellten Behindertenpass abziele, da sie seit einem Unfall beidseitig ein Hörgerät trage und sich ständigen Therapien unterziehen müsse. Dem Antrag waren eine polizeiliche Anzeigebestätig sowie medizinische Befunde (Anm.: Audiogramme) angeschlossen.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 24.03.2017 via der Zentralen Poststelle dem Bundesamt für Soziales und Behinderten, Landesstelle Oberösterreich, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Diebstahls ein. Zudem brachte die BF im verfahrenseinleitenden Antrag klar zum Ausdruck, dass dieser auch auf eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung in dem mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. am 14.02.2008 ausgestellten Behindertenpass abziele, da sie seit einem Unfall beidseitig ein Hörgerät trage und sich ständigen Therapien unterziehen müsse. Dem Antrag waren eine polizeiliche Anzeigebestätig sowie medizinische Befunde Anmerkung, Audiogramme) angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.
  4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.04.2017 wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Schulterschmerzen beidseits, mittelgradige Bewegungseinschränkung, nächtliche Dysästhesien oberer Rahmensatz des mittleren Rahmenwertes unverändert zum Vorgutachten 02.02.02 40 2 Zustand nach mehreren Hörstürzen mit mittelgradiger Schwerhörigkeit beidseits, beidseits Hörgeräte Rahmensatzwert nach Tabelle 12.02.01 30 3 Fuß- und Zehenfehlstellung beidseits mittlerer Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten 02.05.39 20 4 Zwölffingerdarmgeschwüre mit wiederholter Schmerzsymptomatik mittlerer Rahmensatzwert bei rezidivierenden Beschwerden, normaler Allgemeinzustand, schlanker Ernährungszustand 07.04.01 20 5 Wirbelsäulensyndrom oberer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei guter Beweglichkeit und rezidivierenden Beschwerden 02.01.01 20 6 Zustand nach mehreren Dienstunfällen im Bereich beider Beine sowie des rechten Armes, rezidivierende Sehnenscheidenentzündungen, Zustand nach Sehnenverletzung am linken Bein oberer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei geringer Bewegungseinschränkung aber rezidivierenden Beschwerden 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, weil sie diese die BF am meisten beeinträchtige. Die Gesundheitsschädigungen 3, 5 und 6 würden zusammen um eine Stufe steigern, da sie ebenfalls den Bewegungsapparat betreffen würden und somit die Mobilität der BF weiter einschränken würden. Die anderen Gesundheitsschädigungen würden nicht in direkter ungünstiger Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung stehen und würden deshalb nicht steigern. Zu dem im Vorverfahren zum Gesundheitszustand der BF erstatteten Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2008 wurde nachstehendes ausgeführt: "Keinen wesentliche Änderung. Der Verschlechterung des Hörvermögens wird mit einer Steigerung der Einschätzung auf 30% Rechnung getragen. Der Zustand nach mehreren Dienstunfällen im Bereich beider Beine sowie des rechten Armes, rezidivierende Sehnenscheidenentzündungen, Zustand nach Sehnenverletzung am linken Bein ist hinzugekommen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung, da die Beurteilung im Vorgutachten bereits großzügig ausgefallen ist und dadurch eine weitere Steigerung derzeit nicht möglich ist."
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 50 v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
  6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF mit 12.06.2017 (Datum: Eingangsstempel) binnen offener Frist eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde und brachte zudem weitere medizinische Beweismittel in Vorlage. Begründend führte die BF dazu aus, dass sie mit der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht einverstanden sei, insbesondere sei die beidseitig vorliegende Fuß- und Zehenstellung nicht ausreichend eingeschätzt worden. Es sei zu einer Verschlechterung dieses Leidens gekommen, was aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen deutlich erkennbar sei. Wegen der zunehmenden und starken Fußgelenksschmerzen und Ausstrahlungen im gesamten Bein- und Kreuzbereich sei die Bewegungsmöglichkeit sehr eingeschränkt und auf Dauer sehr belastend. Die Gesamtbeurteilung ihrer Leiden sei demnach nicht zutreffend und sie stelle "bei der Berufungsbehörde" den Antrag, diese möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Gesamtgrad der Behinderung höher beurteilt werde.
  7. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung wurden dem Verfahren seitens der belangten Behörde XXXX, Facharzt für Orthopädie, sowie XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
  8. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung wurden dem Verfahren seitens der belangten Behörde römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, sowie römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt. 5.
  9. Im Gesamtgutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.09.2017, welchem das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.09.2017 sowie das allgemeinmedizinische Gutachten von XXXX vom 21.09.2017 zugrunde gelegt wurden, wurde aufgrund der Aktenlage eine Gesamtbeurteilung der erstatteten Diagnosen vorgenommen, aus welcher sich im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ergibt:5.
  10. Im Gesamtgutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.09.2017, welchem das fachärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 20.09.2017 sowie das allgemeinmedizinische Gutachten von römisch 40 vom 21.09.2017 zugrunde gelegt wurden, wurde aufgrund der Aktenlage eine Gesamtbeurteilung der erstatteten Diagnosen vorgenommen, aus welcher sich im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ergibt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Progredienter Erwachsenenplattfuß bds. mit Periarthralgie OSG- USG- Arthrose posttraumatisch. Ausgeprägte Hallux valgus-Deformität bds. Zustand nach Strecksehnenverletzung Unterschenkel links. Gewählter oberer Rahmensatz dieser Pos.Nr. bei progredientem Erwachsenenplattfuß mit symptomatischer OSG- und USG-Arthrose und Mittelfußarthrose bds., zunehmendem Schuhkonflikt und belastungsabhängigen Beschwerden. 02.05.34 60 2 Schulter - Obere Extremitäten, Chronische Schulterschmerzen bds. Zustand nach SSP-Naht rechts arthroskopisch. Zustand nach Prellung Schulter links. SSP-Ruptur links. Gewählte Pos.Nr. bei geringer Funktionseinschränkung im Bereich beider Schultern. 02.06.02 20 3 Chronisches Cervikalsyndrom, chronische Lumbalgie Gewählte Pos.Nr. bei fehlender radikulärer Ausfallsymptomatik, erweiterungsfähiger Therapieoptionen physikalisch sowie medikamentös. 02.01.01 20 4 Zustand nach mehreren Hörstürzen mit mittelgradiger Schwerhörigkeit beidseits, beidseits Hörgeräte Rahmensatzwert nach Tabelle, Übernahme der Einschätzung aus dem Vorgutachten von 4/2017, keine aktuellen Befunde vorliegend Zustand nach mehreren Hörstürzen mit mittelgradiger Schwerhörigkeit beidseits, beidseits Hörgeräte Rahmensatzwert nach Tabelle, Übernahme der Einschätzung aus dem Vorgutachten von 4 aus 2017,, keine aktuellen Befunde vorliegend 12.02.01 30 5 Zwölffingerdarmgeschwüre mit wiederholter Schmerzsymptomatik Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei rezidivierenden Beschwerden, normaler Allgemeinzustand, schlanker Ernährungszustand. Übernahme der Einschätzung aus dem Vorgutachten von 4/2017, keine aktuellen Befunde vorliegend Zwölffingerdarmgeschwüre mit wiederholter Schmerzsymptomatik Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei rezidivierenden Beschwerden, normaler Allgemeinzustand, schlanker Ernährungszustand. Übernahme der Einschätzung aus dem Vorgutachten von 4 aus 2017,, keine aktuellen Befunde vorliegend 07.04.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei und die Positionen 2 und 3 wegen der geringen Funktionseinschränkungen zu keiner weiteren Steigerung führen würden. Die Position 4 und die Position 5 würden in keiner Wechselwirkung zu der führenden Position 1 stehen und daher ebenfalls nicht steigern können. 5.
  11. Zum Vorgutachten wurde folgende Stellungnahme ausgeführt: "Im Vergleich zum Vorgutachten vom 26.04.2017 wird die Position Schulter mit 20% beurteilt bei guter Funktion, geringer Beschwerdesymptomatik, fehlender Bewegungseinschränkung und Kraftabschwächung. Die Wirbelsäule wird gleich bewertet. Die Funktionsstörung im Bereich der Sprunggelenke bei deutlicher symptomatischer Arthrose und progredienter Plattfußbildung höher bewertet mit 60%. Die im Vorgutachten angeführte GS 6 wird in GS1 miteinbezogen, da nur im Bereich der Sprunggelenke bzw. Unterschenkel relevante Beeinträchtigungen bestehen. Die Schulter wird ja in einer eigenen Pos. erfasst."
  12. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 17.10.2017 beim erkennenden Gericht ein.
  13. Mit Parteiengehör vom 13.11.2017 wurde den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG das von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langten keine Stellungnahmen ein.
  14. Mit Parteiengehör vom 13.11.2017 wurde den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF leidet unter einem progrediente Erwachsenenplattfuß beiderseits und ausgeprägter Hallux valgus-Deformität beidseits sowie einem Zustand nach Strecksehnenverletzung des Unterschenkels links, an chronischen Schulterschmerzen beidseits und einem Zustand nach SSP-Naht rechts (arthroskopisch), an einem Zustand nach Prellung der Schulter links (SSP-Ruptur links), an einem chronischen Cervikalsyndrom und chronischer Lumbalgie, an Zwölffingerdarmgeschwüren mit wiederholter Schmerzsymptomatik sowie an einem Zustand nach mehreren Hörstürzen mit mittelgradiger Schwerhörigkeit beidseits. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v. H. (von Hundert).
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.09.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es basiert nachvollziehbar auf dem fachärztlich-orthopädischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.09.2017 sowie auf dem allgemeinmedizinischen Gutachten von XXXX vom 21.09.2017.Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.09.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es basiert nachvollziehbar auf dem fachärztlich-orthopädischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 20.09.2017 sowie auf dem allgemeinmedizinischen Gutachten von römisch 40 vom 21.09.
  17. In den genannten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen sowie auf Grund der vorgelegten medizinischen Beweismittel ausführlich erhobenen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es konnte demnach ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert werden. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: In der gegenständlichen Rechtssache sind die zitierten Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 40

BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970), angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,), angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Bei der BF konnten ein progredienter Erwachsenenplattfuß beiderseits mit ausgeprägter Hallux valgus-Deformität beidseits sowie ein Zustand nach Strecksehnenverletzung des Unterschenkels links, chronische Schulterschmerzen beidseits und ein Zustand nach SSP-Naht rechts (arthroskopisch), ein Zustand nach Prellung der Schulter links (SSP-Ruptur links), ein chronisches Cervikalsyndrom und chronischer Lumbalgie, Zwölffingerdarmgeschwüre mit wiederholter Schmerzsymptomatik sowie ein Zustand nach mehreren Hörstürzen mit mittelgradiger Schwerhörigkeit beidseits, festgestellt werden. Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. 3.
  6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2173665.1.00

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