Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG309 2174351-1 SpruchG309 2174351-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.04.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO ein. Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie des Behindertenpasses der BF (Ausstellungsdatum: 09.08.2012) sowie eine Reihe medizinischer Beweismitteln (Befunde, Arztbriefe udgl.) angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.04.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO ein. Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie des Behindertenpasses der BF (Ausstellungsdatum: 09.08.2012) sowie eine Reihe medizinischer Beweismitteln (Befunde, Arztbriefe udgl.) angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.05.2017, werden nach persönlicher Untersuchung der BF am 12.05.2017 im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen festgehalten:Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.05.2017, werden nach persönlicher Untersuchung der BF am 12.05.2017 im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen festgehalten: Die BF leide unter einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, unter Lumboischialgie links, einer Depression bei wechselnder Stimmungslage, an nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, an Hypertonie, an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom (OSAS), an einer Kniegelenksfunktionseinschränkung sowie an einem degenerativen Hüftgelenksschaden. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wurde wie folgt ausgeführt: "Es bestehen keine limitierenden Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sowie der Hüfte links. Die Verwendung der Stützkrücken nicht ärztlich verordnet, sondern nur ein [Tipp] der Physiotherapeutin zur potentiellen Erleichterung der Beschwerden, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zeigt sich möglich, auch das Ein- und Aussteigen, daher die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich."
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2017 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
- Mit Schreiben vom 03.07.2017 (Datum: Eingangsstempel) erhob die BF unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht und weiterer medizinischer Beweismittel seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Darin brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt sei. Da erhebliche Funktionseinschränkungen in der Wirbelsäule und in den Gelenken und zudem eine COPD mit Emphysem vorliegen würden, sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Daher stellte die BF den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den betreffenden Bescheid zu beheben und ihrem Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattzugeben.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX eingeholt.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 eingeholt. In dem eingeholten Aktengutachten von XXXX vom 31.08.2017 wird basierend auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden und in Anbetracht der Aktenlage hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:In dem eingeholten Aktengutachten von römisch 40 vom 31.08.2017 wird basierend auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden und in Anbetracht der Aktenlage hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Es wird ein Fachbefund von [...] Pulmonologe, aus 06-16 vorgelegt, mit der Diagnose OSAS und COPD II-III, die Patientin in der klinischen Untersuchung von Mai 2017 ohne Obstruktionszeichen in der Auskultation, es besteht keine offensichtlich forcierte Dyspnoe weder in Ruhe, noch beim Sprechen, noch nach Ankunft in der Ordination. Eine kurze Wegstrecke, wie sie zu einer Haltestelle zurückgelegt werden muss, kann zurückgelegt werden. Bezüglich der degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden bestand in der klinischen Untersuchung von Mai eine Besserung nach Wurzelinfiltration, es besteht eine NSAR Therapie, Novalgin bei Bedarf, keine Morphintherapie! Entsprechend der Befunde eine mittelgradige Coxarthrose links vorliegend, in der Innen- und Außenrotation bestehen Schmerzen unter NSAR Therapie. Weiters ein Befund der Blutzuckererkrankung vorgelegt, diese ohne Insulintherapie, keine Auswirkung auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, weiters die befundlich dokumentierte Funktionseinschränkung der Schulter links ohne Limitierung für die Nutzung. Die Gonarthrosen bds mittelgradig und ohne limitierende Funktionseinschränkung. Eine Einschränkung der Mobilität durchaus vorliegend, jedoch nicht in diesem Maße limitierend, dass ein Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und ein Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht möglich wäre, daher die Nutzung derselben zumutbar."
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2017 wurde die Beschwerde der BF seitens der belangten Behörde abgewiesen und der Bescheid vom 06.06.2017 bestätigt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten.
- Mit Eingabe vom 22.09.2017 (Datum: Eingangsstempel) erhob die BF seitens ihrer Rechtsvertreter binnen offener Frist einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung und machte zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zudem geltend, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung der bevollmächtigten Vertretung der BF nicht zugestellt worden sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, einlangend mit 23.10.2017, vorgelegt. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 17.01.2018 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zusammengefasst folgende Diagnosen festgehalten:Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 17.01.2018 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zusammengefasst folgende Diagnosen festgehalten: Bei der BF liegen eine degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, eine reaktiven Depression mit Angststörung, eine chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD II bis III, ein mittelgradig degenerativen Hüftgelenksschaden, ein obstruktiven Schlafapnoesyndrom, ein Kniegelenksfehlstellung mit geringgradiger Funktionseinschränkung rechts, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus sowie Bluthochdruckdruck vor. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70 v. H.Bei der BF liegen eine degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, eine reaktiven Depression mit Angststörung, eine chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD römisch zwei bis römisch drei, ein mittelgradig degenerativen Hüftgelenksschaden, ein obstruktiven Schlafapnoesyndrom, ein Kniegelenksfehlstellung mit geringgradiger Funktionseinschränkung rechts, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus sowie Bluthochdruckdruck vor. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70 v. H. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wird wie folgt ausgeführt: "Die oben eingeschätzten Funktionseinschränkungen sind entsprechend gewürdigt und eingeschätzt. Bezüglich der Mobilität sei gesagt, dass der limitierende Faktor objektivierbar die Schmerzsymptomatik von Seiten der Lendenwirbelsäule ist, welche durch das deutliche Übergewicht nicht positiv beeinflusst wird. Diese ist zu würdigen, jedoch eingeschränkt objektivierbar. Von Seiten der Großgelenke der unteren Extremitäten besteht keine schwerwiegende Funktionseinschränkung, auch ist von Seiten der COPD keine schwerwiegende Funktionseinschränkung gegeben. Unter Abrasten und Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken kann objektivierbar und auch anamnestisch eine relevante Wegstrecke langsam umgesetzt werden, dies teilweise natürlich unter den zu würdigenden Schmerzen, ebenso sind Niveauunterschiede überwindbar, dies auch notwendig da ca. 45 Stufen bis zur Wohnung überwunden werden müssen. Der sichere Transport bei entsprechender Standfähigkeit und Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ebenso gegeben." Bei der BF würden daher keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 22.01.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 22.01.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF leidet unter einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, einer reaktiven Depression mit Angststörung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD II bis III, unter einem mittelgradig degenerativen Hüftgelenksschaden, unter einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, unter einer Kniegelenksfehlstellung mit geringgradiger Funktionseinschränkung rechts, unter nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sowie unter Bluthochdruck.Die BF leidet unter einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, einer reaktiven Depression mit Angststörung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD römisch zwei bis römisch drei, unter einem mittelgradig degenerativen Hüftgelenksschaden, unter einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, unter einer Kniegelenksfehlstellung mit geringgradiger Funktionseinschränkung rechts, unter nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sowie unter Bluthochdruck. Unter Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken kann die BF, eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m umsetzen und Niveauunterschiede überwinden. Im Hinblick auf die Großgelenke der unteren Extremitäten besteht keine schwerwiegende Funktionseinschränkung. Die vorliegende COPD erreicht nicht den Grad einer hochgradigen Funktionseinschränkung. Eine hochgradige Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten liegt nicht vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Das selbstständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ihr bei üblichen Niveauunterschieden möglich, ebenso wie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum ausgestellten Behindertenpass sind dem von der belangten Behörde übermittelten Akt zu entnehmen. Die Feststellung hinsichtlich des Wohnortes der BF, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum ausgestellten Behindertenpass sind dem von der belangten Behörde übermittelten Akt zu entnehmen. Die Feststellung hinsichtlich des Wohnortes der BF, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das zum Gesundheitszustand der BF eingeholte Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das zum Gesundheitszustand der BF eingeholte Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zu Mal auch keine der Verfahrensparteien einen diesbezüglichen Antrag stellten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zu Mal auch keine der Verfahrensparteien einen diesbezüglichen Antrag stellten. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 42Abs.
1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.
§ 1Abs.
4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d leg. cit. vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.01.2018 zufolge leidet die BF unter einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, einer reaktiven Depression mit Angststörung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD II bis III, unter einem mittelgradig degenerativen Hüftgelenksschaden, unter einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, unter einer Kniegelenksfehlstellung mit geringgradiger Funktionseinschränkung rechts, unter nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sowie unter Bluthochdruck.Dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.01.2018 zufolge leidet die BF unter einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, einer reaktiven Depression mit Angststörung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD römisch zwei bis römisch drei, unter einem mittelgradig degenerativen Hüftgelenksschaden, unter einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, unter einer Kniegelenksfehlstellung mit geringgradiger Funktionseinschränkung rechts, unter nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sowie unter Bluthochdruck. Diese Leiden bewirken nachvollziehbar eine Einschränkung der Mobilität. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß oder eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt werden. Der BF ist das das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischer Sicht möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2174351.1.00