Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG309 2174739-1 SpruchG309 2174739-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27.05.2013 wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 80 v.H. die Zugehörigkeit der Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt.1. Mit Bescheid vom 27.05.2013 wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 80 v.H. die Zugehörigkeit der Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt.
- Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2013 festgestellten Begünstigteneigenschaft, wurde seitens der belangten Behörde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2013 festgestellten Begünstigteneigenschaft, wurde seitens der belangten Behörde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Im erstatteten Gutachten von XXXX vom 13.09.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 01.09.2017 und der von der BF am 11.08.2017 in Vorlage gebrachten Befunde, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:Im erstatteten Gutachten von römisch 40 vom 13.09.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 01.09.2017 und der von der BF am 11.08.2017 in Vorlage gebrachten Befunde, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Entfernung der linken Brust u. der Achsellymphknoten mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung. Eine Stufe über unterem Richtsatzwert entsprechend der Schmerzen u. damit verbundenen Belastungseinschränkung in der LWS bei Osteoporose als Folge der Hormontherapie 13.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Im Vergleich zu dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.04.2013, sowie zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde wie folgt Stellung genommen:Im Vergleich zu dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.04.2013, sowie zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde wie folgt Stellung genommen: "Z.n. Brustkrebsoperation nach abgeschlossener adjuvanter Behandlung u. Abschluss der Heilungsbewährung; dzt. Rezidivfreiheit, deshalb um 6 Stufen von 80 auf 20 v.H. herabgesetzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Abschluss der Heilungsbewährung"
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF nunmehr 20 v. H. betrage und sie somit nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist mit E-Mail vom 25.10.2017 Beschwerde. Darin brachte sie vor, sie sei mit den Ergebnissen des erstatteten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden. Seit ihrer Operation im Jahre 2011/2012, bei welcher eine Brust und Lymphknoten entfernt worden seien, habe sie Gefühlsstörungen und Gefühlsausfälle im Schulter- und Oberarmbereich des linken Armes. Sie trage seit 2013 ganztags Einlagen an beiden Füßen, während der Arbeit trage sie Gesundheitsschuhe. Seit der Entfernung der Gallenblase müsse sie auf eine spezielle Ernährung achten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist mit E-Mail vom 25.10.2017 Beschwerde. Darin brachte sie vor, sie sei mit den Ergebnissen des erstatteten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden. Seit ihrer Operation im Jahre 2011 aus 2012,, bei welcher eine Brust und Lymphknoten entfernt worden seien, habe sie Gefühlsstörungen und Gefühlsausfälle im Schulter- und Oberarmbereich des linken Armes. Sie trage seit 2013 ganztags Einlagen an beiden Füßen, während der Arbeit trage sie Gesundheitsschuhe. Seit der Entfernung der Gallenblase müsse sie auf eine spezielle Ernährung achten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 27.10.2017 vorgelegt.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 24.01.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 24.01.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zusammengefasst folgendes festgehalten: Diagnosen: 1 Entfernung der linken Brust und Achsellymphknoten mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung und endlagiger überkopf Hantierfunktionsstörung im Bereich der linken Schulter Eine Stufe unter den oberen RSW entsprechend der körperlichen und psychischen Belastung wobei die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk inbegriffen sind 13.05.02 30 2 Beginnende Abnützung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Osteoporose mit geringen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen ohne neuromotorische Funktionsstörung Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Bewegungs- und vor allem Belastungsminderung 02.01.02 20 3 Geringgradige Belastungseinschränkung bei beginnender Kniegelenksabnützung rechts Unterer RSW entsprechend der Belastungsschmerzen 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Der Gesamtgrad der Behinderung werde aus der führenden Position 1 gebildet und durch die Positionen 2 und 3 nicht erhöht, da keine negative Leidensbeeinflussung gegeben sei. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass jenes nicht vollständig und im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nun komplettiert worden sei. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb sei der BF möglich.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 07.02.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 07.02.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die BF leidet an einem Zustand nach Entfernung der linken Brust und Achsellymphknoten mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung, an beginnenden Abnützungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Osteoporose mit geringen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen und unter einer geringgradigen Belastungseinschränkung bei beginnender Kniegelenksabnützung rechts. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft ist es nach Abschluss der adjuvanten Behandlung und Heilungsbewährung zu einer Verbesserung der Funktionseinschränkungen der BF gekommen. Der Grad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (v.H.). Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des dem Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des dem Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Amtssachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Soweit das Sachverständigengutachten von XXXX von jenem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.09.2017, abweicht, ist dies auf das mit 30 v.H. um eine Stufe höher eingeschätzte Krankheitsbild des Zustandes nach Brustentfernung und Entfernung der Achsellymphknoten zurückzuführen. Hinzu kommen die im Sachverständigengutachten von XXXX ergänzten Einschätzungen der Krankheitsbilder der beginnenden Lendenwirbelsäulenabnützung zu Position 2 und der geringgradigen Belastungseinschränkung bei beginnender Kniegelenksabnützung zu Position 3, welche jedoch nicht dazu geeignet sind, die führende Position 1 weiter zu steigern. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Soweit das Sachverständigengutachten von römisch 40 von jenem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.09.2017, abweicht, ist dies auf das mit 30 v.H. um eine Stufe höher eingeschätzte Krankheitsbild des Zustandes nach Brustentfernung und Entfernung der Achsellymphknoten zurückzuführen. Hinzu kommen die im Sachverständigengutachten von römisch 40 ergänzten Einschätzungen der Krankheitsbilder der beginnenden Lendenwirbelsäulenabnützung zu Position 2 und der geringgradigen Belastungseinschränkung bei beginnender Kniegelenksabnützung zu Position 3, welche jedoch nicht dazu geeignet sind, die führende Position 1 weiter zu steigern. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten von XXXXwird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Es wurden eine Verbesserung des Leidenszustandes der BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft im Jahr 2013 und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetzes) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 leg. cit.) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, leg. cit.) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gem. § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gem. Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des Opferfürsorgegesetzes idg
F;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes idgF;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in § 14 Abs. 1 lit. a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) auf Grund der in Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus (vgl. VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363).Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus vergleiche VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363). Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft der belangten Behörde ist im Sinne der oben angeführten maßgeblichen Judikatur nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2013, in dem der Grad der Behinderung der BF mit 80 v.H. festgesetzt wurde, eine Besserung des Leidenszustandes der BF eingetreten ist. Der damaligen Entscheidung der belangten Behörde vom 27.05.2013 wurde das Aktengutachten der XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.04.2013, zu Grunde gelegt. In diesem Sachverständigengutachten wurde ein Zustand nach Brustentfernung links und Entfernung der Achsellymphknoten links bei maligner Grunderkrankung mit Metastasierung und der Notwendigkeit einer fortführenden Therapie mit Nebenwirkungen diagnostiziert und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. (Post. Nr. 13.01.03) eingeschätzt. In diesem Gutachten wurde eine Nachuntersuchung im Jahr 2017 empfohlen, da eine zu erwartende Besserung des diagnostizierten Leidens befunden wurde. Mit dem Sachverständigengutachten von XXXX konnten eine abgeschlossene adjuvante Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung objektiviert und die Gesundheitsschädigung nunmehr nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt werden. Die Besserung dieser Funktionseinschränkung ist nunmehr eingetreten. Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, konnte somit die Besserung des Leidenszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigteneigeschaft im Jahr 2013 festgestellt werden.Der damaligen Entscheidung der belangten Behörde vom 27.05.2013 wurde das Aktengutachten der römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.04.2013, zu Grunde gelegt. In diesem Sachverständigengutachten wurde ein Zustand nach Brustentfernung links und Entfernung der Achsellymphknoten links bei maligner Grunderkrankung mit Metastasierung und der Notwendigkeit einer fortführenden Therapie mit Nebenwirkungen diagnostiziert und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. (Post. Nr. 13.01.03) eingeschätzt. In diesem Gutachten wurde eine Nachuntersuchung im Jahr 2017 empfohlen, da eine zu erwartende Besserung des diagnostizierten Leidens befunden wurde. Mit dem Sachverständigengutachten von römisch 40 konnten eine abgeschlossene adjuvante Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung objektiviert und die Gesundheitsschädigung nunmehr nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt werden. Die Besserung dieser Funktionseinschränkung ist nunmehr eingetreten. Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens des römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, konnte somit die Besserung des Leidenszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigteneigeschaft im Jahr 2013 festgestellt werden. Da bei der BF nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und Personen gem. § 2 Abs. 1 BEinstG, um zum Kreis der begünstigten Behinderten zu gehören, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (fünfzig) v.H. aufweisen müssen, liegen bei der BF die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vor.Da bei der BF nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und Personen gem. Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, um zum Kreis der begünstigten Behinderten zu gehören, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (fünfzig) v.H. aufweisen müssen, liegen bei der BF die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2174739.1.00